Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.225

Verfügung vom 19. Oktober 2017

Aufgabe der Depressionsrechtsprechung, abstellen auf psychiatrisches Gutachten

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin wuchs in der Türkei in ländlicher Umgebung auf, wo sie weder die Schule besuchte noch einen Beruf erlernte. Im Alter von 19 Jahren reiste sie in die Schweiz ein und verheiratete sich daraufhin hier mit einem Landsmann. 1999 und 2000 wurden die beiden Kinder der Ehegatten geboren und ihm Jahr 2010 trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 1). Seit ihrer Heirat bis zur Aufgabe der Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2013 war die Beschwerdeführerin in wechselndem Ausmass für verschiedene Arbeitgeber als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Ab Juni 2013 attestierte der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. C____, der Beschwerdeführerin aufgrund einer verminderten Rückenbelastbarkeit für diese Art von Arbeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. dessen Bericht vom 27. Februar 2014, IV-Akte 14).

b) Im Januar 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art ein und führte im März 2015 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Bericht vom 1. April 2015, IV-Akte 46). Im Sommer 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin bidisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch begutachtet (Gutachten Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 3. August 2016, IV-Akte 77). Nachdem sich der RAD zum Gutachten hatte vernehmen lassen (vgl. Stellungnahmen vom 25. Oktober 2016 [IV-Akte 83], vom 18. November 2016 [IV-Akte 84] und vom 22. November 2016 [IV-Akte 85]) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Januar 2017 (IV-Akte 86) in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels Erreichen einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 40% abzuweisen (IV-Akte 86). Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einsprache vom 27. März 2017, IV-Akte 92). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Einsprache erneut dem RAD (Berichte vom 16. Mai 2017 [IV-Akte 96] und vom 5. Oktober 2017 [IV-Akte 100]) und erliess am 19. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 102).

II.         

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 23. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2017 und ersucht um deren Aufhebung und um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades, eventualiter zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. März 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest.

III.       

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 gutgeheissen.

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 23. April 2018 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 lehnt die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine vom psychiatrischen Teilgutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% aufgrund einer depressiven Störung leichten bis mittleren Ausmasses vermöge rechtsprechungsgemäss keine Invalidität zu begründen. Die somatisch bedingte Einschränkung von 20% erreiche die erforderliche Erheblichkeitsgrenze nicht. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird vor dem Hintergrund der inzwischen mit BGE 143 V 418 eingeleiteten Rechtsprechungsänderung argumentiert, laut Gutachten sei nur von leicht ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden und von erheblichen Psychosozialen Belastungsfaktoren auszugehen, die vom Gutachter zu stark gewichtet worden seien. Nach Prüfung der Standardindikatoren sei eine gesundheitlich begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% nicht ausgewiesen.

2.2.             Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei vollumfänglich auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen, die daran vom RAD erhobene Kritik vermöge nicht zu überzeugen.

3.                   

3.1.             Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.             Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert das für somatoforme Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren systematisierte Indikatoren (BGE 141 V 281), die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3. mit Hinweis auf BGE 143 V 418).

3.3.             3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schluss­folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V 465, 470 E. 4.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, E. 5.2; Urteil des BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.                   

4.1.             Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind die zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2.             4.2.1. Die Beschwerdeführerin klagt über seit 2013 verstärkte, chronische und therapierefraktäre lumbalbetonte ausstrahlende Rückenbeschwerden sowie Gelenkschmerzen, insbesondere Knieschmerzen. Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. F____, attestiert ihr bei Diagnosen eines chronischen lumbalspondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen der LWS mit insbesondere Ostoechondrosen LWK3/4 bis LWK5/SWK1, kleiner foraminal links liegender DH LWK 4/5 mit intermittierender Irritation der Wurzel sowie St.n. PDA in Höhe L4/5 am 27.09.2013 und einem dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ab Juni 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine leidensangepasste Arbeit könne die Beschwerdeführerin im Umfang von 50% ausüben (Bericht vom 21. Mai 2015, IV-Akte 51).

Der rheumatologische Teilgutachter, Dr. med. D____, stellt (1.) eine mediale rechtsbetonte Gonarthrose bds. und Femoropatellararthrose rechts (ICD-10: M17.0), (2.) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) mit Chondrosen LWK3/4 bis LWK5/SWK1, diskreter Discusprotrusion L4/5 und L5/S1, kleiner links bis foraminal reichender Discushernie L4/L5 mit Wurzelkontakt L4 links ohne Kompression, leichtgradigen bilateralen Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1, sowie eine Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und eine hochgradige muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp, eine Schmerzausweitung in ein unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom, Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung sowie (3.) ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ IIb und einer Adipositas per magna (BMI 41) fest. Zusammenfassend erachtet er den Schweregrad des Leidens als leichtgradig und weist auf deutliche Diskrepanzen zwischen geklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunden hin. Dennoch bezeichnet er schwere und repetitive mittelschwere körperliche Arbeiten als nicht mehr zumutbar. Die initial ab Mai 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit in angestammter mittelschwerer Tätigkeit als Raumpflegerin sei nachvollziehbar. Aus rein musculo-skelettaler Sicht bestehe jedoch für leichte Arbeiten keine Einschränkung. Hingegen könne aufgrund der schlecht eingestellte Stoffwechsellage und der damit einhergehenden Verlangsamung eine Leistungseinschränkung von 20% angenommen werden. Diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (1. Juni 2016) und stehe in einer gewissen Diskrepanz zur Beurteilung durch den behandelnden Rheumatologen, der von einer 50%igen Einschränkung für angepasste Arbeiten ausgegangen sei. Wahrscheinlich habe es sich bei dessen Beurteilung um eine nicht rein somatische Beurteilung gehandelt (IV-Akte 77 S. 8ff.).

4.2.2. Der psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. E____, diagnostiziert eine depressive Störung leichten bis mittleren Ausmasses (ICD-10: F32.0) und eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Im Gegensatz zu den behandelnden Psychiatern stelle er nicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, da doch einige körperlich erklärbare Befunde vorhanden seien. Andererseits bestehe eine psychosozial belastende Situation, welche die Schmerzententwicklung begünstige. Das Ausmass der mittelgradig depressiven Störung könne er zwar einigermassen nachvollziehen. Zum Begutachtungszeitpunkt müsse er den Befund jedoch relativieren, da Hinweise auf eine Verdeutlichung vorhanden seien. Er nehme daher eher eine leichte depressive Störung an. Aufgrund der depressiven Störung und unter Berücksichtigung der eher geringen Ressourcen lasse sich eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten begründen, wobei diese seit der Aufnahme der psychologischen Therapie im Mai 2014 in diesem Ausmass bestehe (IV-Akte 77 S. 22ff.).

4.2.3. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter zusammenfassend zu einer ab Juli 2016 (Zeitpunkt des Gutachtens) bestehenden 50%igen Einschränkung auch für körperlich leichte Tätigkeiten. Bis dahin habe ab Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegolten (IV-Akte 77 S. 27).

4.3.             4.3.1. Auf das rheumatologische Teilgutachten ist nach Ansicht des RAD im Wesentlichen abzustellen, insbesondere auf die darin erhobenen Befunde und die Gründe für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Hingegen anerkennt der RAD eine somatisch begründete vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Arbeiten nur während der Monate Juni und Juli 2013 an. Bis Ende 2013 habe die Einschränkung für sämtliche Tätigkeiten noch 50% betragen und ab Januar 2014 geht der RAD für die angestammten Beschäftigung - die nach Aussagen der Beschwerdeführerin praktisch nur leicht körperlich belastende Arbeiten umfasst habe - von einer 20%igen Verminderung aus. Eine leidensangepasste leichte Arbeit ist nach Ansicht des RAD ab Januar 2014 aus somatischer Sicht uneingeschränkt zumutbar (Aktennotiz vom 25.Oktober 2016, IV-Akte 83).

4.3.2. Am psychiatrischen Teilgutachten wird von Seiten des RAD keine grundsätzliche Kritik geübt. Hingegen kann der RAD-Psychiater dem Gutachter unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine leichte bis mittelgradige depressive Störung keine Invalidität begründe, bezüglich Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht folgen. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei nicht ausreichend ausgeprägt, um für sich alleine oder in Kombination mit der depressiven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die Prüfung der Standardindikatoren führe zu keinem anderen Ergebnis. Folglich könne mangels Schwere der Erkrankung psychiatrisch bedingt keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Die Ressourcenaktivierung werde in erster Linie durch invaliditätsfremde Gründe negativ beeinflusst (Stellungnahmen vom 18. November 2016, IV-Akte 84 und vom 5. Oktober 2017, IV-Akte 100). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdegegnerin vor, auch nach Durchführung der Standardindikatorenprüfung infolge der mit BGE 143 V 418 aufgegebenen Depressionsrechtsprechung sei am ablehnenden Entscheid festzuhalten. Die vorliegenden diagnoserelevanten Befunde seien nur leichtgradig ausgeprägt und stünden erheblichen psychosozialen Faktoren gegenüber. Der Gutachter habe bei seiner Beurteilung nicht ausreichend differenziert und bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit zu einem wesentlichen Teil invaliditätsfremde Faktoren erfasst (vgl. Beschwerdeantwort).

4.3.3. Abweichend vom Gutachten beurteilt der RAD die Beschwerdeführerin demnach ab Januar 2014 für eine angepasste Arbeit als uneingeschränkt arbeitsfähig und gesteht ihr in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin eine Einschränkung von 20% zu. Damit könne mangels Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch kein Rentenanspruch entstanden sein (Verfügung vom 19. Oktober 2017, IV-Akte 102).

4.4.             4.4.1. Die vom RAD in somatischer Hinsicht vorgenommene Abstufung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar und es ist kein Grund ersichtlich, vom lege artis erstellten rheumatologischen Fachgutachten abzuweichen.

4.4.2. Gleiches gilt für die psychiatrische Beurteilung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, hat das Bundesgericht mit Urteil 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Depressionen, wonach diese einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3), aufgegeben. Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität eine lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Denn gerade mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnosestellung voraus. Das ist vorliegend unbestrittenermassen geschehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nimmt Dr. med. E____ zudem die invaliditätsfremden Faktoren und aggravatorischen Komponenten durchaus wahr (vgl. IV-Akte 77 S. 20) und weiss sehr wohl zwischen den gesundheitlichen Aspekten des Störungsbildes und den psychosozialen Anteilen zu differenzieren (vgl. IV-Akte 77 S. 23ff.). Anhand eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 erbringt er auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Nachweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Das in jeder Hinsicht lege artis erstellte psychiatrische Teilgutachten Dr. med. E____ erlaubt damit eine schlüssige Beurteilung, auch im Lichte der Standardindikatoren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die im Gutachten formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit deshalb zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens - wie das die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vornimmt - hat nicht stattzufinden (Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5.).

4.4.3. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der obigen Ausführungen aus gesamtmedizinischer Sicht ab Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab dem Gutachtenszeitpunkt eine 50%ige Leistungsfähigkeit für körperlich adaptierte leichte Tätigkeiten. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b) IVG.

5.                   

5.1.             Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 19. Oktober 2017 in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Prüfung der erwerblichen Auswirkungen und zum Erlass eines Rentenentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.1.             Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2.             Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) wovon Fr. 2‘200.-- zuzüglich Fr. 176.-- (8%) MWSt. und Fr. 1‘100.-- zuzüglich Fr. 84.70 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: