Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.226

Verfügung vom 1. November 2017

Anforderungen an die Beweiskraft von RAD-Berichten; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1970, arbeitete ab dem 5. März 2001 als Maurer für die B____ AG (vgl. u.a. IV-Akte 40). Ab dem 6. November 2014 wurde ihm wegen einer septischen OSG-Arthritis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 5, S. 4 f.). Bei Verdacht auf persistierenden OSG-Infekt mit Sequesterbildung im Talus wurde im September 2015 ein offenes Débridement der Talusläsionen vorgenommen (vgl. u.a. IV-Akte 11, S. 16 f.).

b)        Im Dezember 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Am 18. Januar 2016 nahm er seine angestammte Arbeit wieder auf. Ab dem März 2016 wurde ihm jedoch wieder wegen Fussschmerzen rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akten 17 und 27). Die IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht des C____spitals [...] vom 10. November 2016 [IV-Akte 36, S. 4 f.] sowie den Bericht von Dr. D____ vom 24. April 2017 [IV-Akte 43, S. 4]). Am 11. August 2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 52). Mit Vorbescheid vom 18. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 25. August 2017 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 55). Dazu äusserte sich dieser am 12. September 2017 (IV-Akte 61). Am 20. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle einen Bericht des C____spitals [...] vom 18. Oktober 2017 zukommen (vgl. IV-Akte 66, S. 2 f.). Dazu äusserte sich der RAD am 24. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 68). In der Folge erliess die IV-Stelle am 1. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 70). Am 7. November 2017 ging bei ihr ein Schreiben von Dr. E____ vom 24. Oktober 2017 ein (vgl. IV-Akte 73).

II.       

a)        Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. November 2017 hat der Beschwerdeführer am 27. November 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Zusprechung einer Rente.

b)        Am 18. Oktober 2017 ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

d)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

e)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Februar 2018 an seiner Beschwerde fest.

f)         Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 23. Februar 2018 auf Einreichung einer (fakultativen) Duplik.

III.      

Am 17. April 2018 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Stellungnahmen vom RAD vom 11. August 2017 bzw. vom 24. Oktober 2017 habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der aktuelle medizinische Zustand, insbesondere die Schmerzsituation, sei ungenügend berücksichtigt worden (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.       3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

3.3.        3.3.1.    Die Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Im Bericht des C____spitals [...] vom 10. November 2016 (vgl. IV-Akte 36, S. 4 f.) wurde als Diagnose eine fortgeschrittene OSG-Arthrose rechts mit grossen zystischen Defekten am Talus nach offenem Débridement mit Sequesterentfernung und Biopsieentnahme am Talus am 11. September 2015 sowie nach septischer OSG-Arthritis festgehalten. Als Therapieoption komme einzig eine Versteifung des oberen Sprunggelenkes infrage. Dazu sei der Patient aber nach wie vor nicht bereit.

3.3.2.  Dr. D____ hielt im Bericht vom 24. April 2017 (IV-Akte 43, S. 4) fest, es bestehe ein chronischer Schmerzzustand resp. eine Belastungsinsuffizienz des rechten Fusses bei fortgeschrittener OSG-Arthrose mit grossen zystischen Defekten nach septischer OSG-Arthritis. Des Weiteren stellte Dr. D____ klar, die konservativen Massnahmen seien ausgeschöpft. Der Patient habe sich bislang nicht zu einer OSG-Arthrodese entscheiden können. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Vorstellbar sei jedoch eine sitzende Tätigkeit mit wenig Gehpensum halbtags.

3.3.3.  Der RAD führte daraufhin mit Stellungnahme vom 11. August 2017 (IV-Akte 52) aus, eine versicherungsmedizinisch massgebliche und dauerhafte Funktionseinschränkung des betroffenen Sprunggelenkes für einseitige Belastungen mit ständigem Gehen und Stehen, wie sie als Hilfsarbeiter auf dem Bau naturgemäss vorkommen würden, sei unstrittig ausgewiesen. Die aktuelle Schmerzsituation sei kein Grund für eine massgebliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeitsattestierung. Zum einen träten die Beschwerden primär belastungsbedingt auf, was aber durch ein entsprechendes Schonprofil berücksichtigt werden könne und zum anderen sei die Schmerzsituation in der vorliegenden Ausprägung soweit behandelbar, dass der Versicherte auf seine Analgetika ganz oder wenigstens zu einem grossen Teil verzichten könne.

3.3.4.  Im Bericht des C____spitals [...] vom 18. Oktober 2017 (IV-Akte 66) wurde festgehalten, die SPECT-Untersuchung vom 11. Oktober 2017 habe eine fortgeschrittene OSG-Arthrose rechts mit grossflächiger Destruktion an der Talusrolle sowie eine mässiggradige OSG-Arthrose rechts gezeigt. Beim 47-jährigen Patienten bestehe nur wenig Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk, weshalb die Indikation für eine OSG-Arthrodese gegeben sei. Der Patient wünsche zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch keine Operation.

3.3.5.  Der RAD hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 68) an seiner Auffassung fest. Er machte geltend, medizinisch sei eine eingeschränkte Belastbarkeit des betroffenen Sprunggelenkes rechts nach wie vor unstrittig. Der Versicherte argumentiere mit anhaltenden Beschwerden, die ihn massgeblich beeinträchtigen würden. Gleichzeitig schlage er aber eine erfolgreiche Behandlungsoption nach wie vor aus, was den subjektiven Leidensdruck relativiere. Ungeachtet dessen sei dem Versicherten eine entsprechend angepasste Tätigkeit unverändert zumutbar. Es handle sich um eine rein belastungsabhängige Schmerzsymptomatik, die durch entsprechende Entlastung beim Gehen z.B. mit einem Stock oder mit Unterarmgehstützen und punkto Arbeitsplatz durch eine entsprechende Position, nämlich sitzend, oder auch an einem höhenverstellbaren Schreibtisch mit einem Stehhocker (ähnlich einem Barhocker) berücksichtigt werden könne.

3.3.6.  Dr. E____ machte in der Folge mit Schreiben vom 6. November 2017 (IV-Akte 73) geltend, sein Patient sei nach mehreren Operationen und Arbeitsversuchen nun zum Schluss gekommen, dass er zu nichts zu gebrauchen sei. Er sei zu Hause, habe keine Tagesstruktur, studiere ununterbrochen an seiner Situation herum, ohne auf einen grünen Zweig zu kommen, sei sehr unruhig und fühle sich in einer ausweglosen Situation. Als behandelnder Psychiater bitte er daher die IV, seinen Patienten aus diesen Gründen und auch aus anderen – hier nicht erwähnten – Gründen (im Rahmen seiner psychischen Erkrankung) der Arbeitsvermittlung zuzuführen.

3.4.       3.4.1   Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Namentlich kann nicht ohne weiteres der Einschätzung des RAD (Stellungnahmen vom 11. August 2017 resp. vom 24. Oktober 2017) gefolgt werden.

3.4.2.  Zunächst lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht zweifelsfrei feststellen, ob es sich – wie vom RAD in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 dargetan wurde – tatsächlich um eine rein belastungsabhängige Schmerzproblematik handelt. Immerhin ergaben die bisherigen Untersuchungen (insb. auch die SPECT-Untersuchung vom 11. Oktober 2017) einen gravierenden Befund (vgl. dazu den Bericht des C____spitals [...] vom 18. Oktober 2017; IV-Akte 66). Im Übrigen ging der RAD selber in seiner früheren Stellungnahme vom 11. August 2017 (IV-Akte 52) nicht von ausschliesslich belastungsabhängigen Schmerzen aus. Eine gewisse Widersprüchlichkeit in der Beurteilung des RAD ergibt sich auch insoweit, als in der Stellungnahme vom 11. August 2017 einerseits festgehalten wurde, die Schmerzsituation könnte durch die bislang abgelehnte Operation eine Besserung erfahren; andererseits wurde dargetan, der Versicherte könne ganz oder zumindest auf einen Grossteil der Analgetika verzichten.

3.4.3.  Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des RAD hervorzurufen vermag schliesslich auch die Stellungnahme von Dr. E____ vom 6. November 2017 (IV-Akte 73), in der von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gesprochen wird. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D____ (vgl. den Bericht vom 24. April 2017; IV-Akte 43, S. 4) kann nicht einfach als falsch abgetan werden.

3.3.       3.3.1.  Aus all dem folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Es erscheint daher angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin die zweckdienlichen Angaben beschafft, indem sie den Beschwerdeführer extern begutachten lässt.

3.3.2.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Im vorliegenden Fall kann die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers noch nicht als vollends gesichert angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen und anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch zu entscheiden.

4.             

4.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 1. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinn der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. November 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: