Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.229

Verfügung vom 3. November 2017

Beweiskraft von medizinischen Gutachten; Indikatorenprüfung bei psychischen Erkrankungen.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1966, war zuletzt (bis Ende August 2014) bei der C____ AG angestellt und wurde als Eisenleger eingesetzt (vgl. u.a. IV-Akte 5 und IV-Akte 16, S. 2). Seit Mai 2015 wird er von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 4). Im Februar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wegen persistierendem Schluckauf zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde der D____ GmbH ([...]) ein Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten erteilt (Gutachten vom 27. Januar 2017 [IV-Akte 30, S. 2 ff.] sowie ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2017 [IV-Akte 36, S. 2 ff.]).

b)        Mit Vorbescheid vom 21. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 42). Dazu äusserte sich dieser am 11. September 2017 (vgl. IV-Akte 44). Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. E____ vom 11. September 2017 (IV-Akte 43) beigelegt. Im weiteren Verlauf liess Dr. F____ der IV-Stelle den Bericht vom 4. Oktober 2017 (nebst Beilagen) zukommen (vgl. IV-Akte 46). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 3. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 50).

II.       

a)        Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2017 hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm mit Wirkung ab August 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar 2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er den Austrittsbericht der Klinik G____ vom 21. Februar 2018 beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 29. März 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 22. Mai 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem Gutachten D____ GmbH vom 27. Januar 2017 resp. der ergänzenden Stellungnahme der D____ GmbH vom 27. April 2017 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch über eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden pro Tag verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzung der D____ GmbH könne nicht abgestellt werden. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei viel höher als von den Gutachtern angenommen. Dies ergebe sich speziell aus den Berichten der ihn behandelnden Ärzte. Insbesondere könne nicht ohne weiteres der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters der D____ GmbH gefolgt werden (vgl. insb. die verbesserte Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.       3.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.2.3.  Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 415 f. E. 4.5 und BGE 143 V 418, 429 E. 7.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 und E. 3.4-3.6 und 291, E. 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8).

3.2.4.  Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281, 307 E. 5.2.2). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3.). Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418, 427 E. 6).

3.3.       3.3.1.  Im Gutachten der D____ GmbH vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 30, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten: (1.) chronischer Singultus (ICD-10 R06.6); (2.) akzentuierte, narzisstische, dysphorische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (3.) nicht näher bezeichnete depressive Episode mit vorwiegend dysphorischen Anteilen (ICD-10 F32.9); (4.) somatoforme autonome Funktionsstörung mit Singultus seit 2014 (ICD-10 F45.3) und unklarem Erbrechen; (5.) nicht näher bezeichnete mögliche Angststörung (ICD-10 F41.9). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3); (2.) episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2); (3.) Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59); (4.) 9. Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) nach Schliessung der eigenen Firma mit Verlust und zweimaligem Konkurs; (5.) Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0); (6.) erektile Dysfunktion (vgl. S. 51 des Gutachtens).

3.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der D____ GmbH festgehalten, aufgrund der otorhinolaryngologischen Befunde mit chronischem Singultus bestünden zurzeit qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass vorwiegend kommunikative Tätigkeiten für den Exploranden nicht geeignet seien. Seitens der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bestünden zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Sekundärproblematik mit Ein- und Durchschlafschwierigkeiten müsse von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche mit 20 % beziffert werden könne. Dem Exploranden seien vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zuzugestehen (vgl. S. 53 des Gutachtens).

3.3.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten der D____ GmbH klargestellt, eine neurologische Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, bestehe nicht. Die geschilderten episodisch auftretenden Kopfschmerzen würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen (vgl. S. 54 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in einer kommunikativen Tätigkeit mit dem Singultus und der Erbrechensneigung wohl eher arbeitsunfähig. Eine solche Arbeit könne ihm nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit – z.B. im Reinigungsdienst (auch von Privathaushalten) oder in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten – wäre der Explorand weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig (vgl. S. 54 des Gutachtens). Die psychiatrisch bescheinigte Restarbeitsfähigkeit gelte als Gesamtbeurteilung (vgl. S. 55 oben des Gutachtens).

3.3.4.  In der ergänzenden Stellungnahme der D____ GmbH vom 27. April 2017 (IV-Akte 36, S. 2 ff.) wurde schliesslich ausgeführt, die im Gutachten angenommene 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit sei grosszügig ausgelegt worden und könne letztendlich nicht mit entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen erklärt werden, zumal auch aus ORL-Sicht lediglich eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe und aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ausgemacht werden könne. Es sei dem Exploranden daher eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements in einer angepassten Tätigkeit zu bescheinigen.

3.4.       3.4.1.  Auf die Beurteilung der D____ GmbH kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und die gezogenen Schlussfolgerungen plausibel begründet. Die gestellten Diagnosen lassen sich mit den lege artis erhobenen (verhältnismässig geringfügigen) Befunden in Einklang bringen. Die dem Beschwerdeführer mit ergänzender Stellungnahme vom 27. April 2017 bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden pro Tag erscheint stimmig (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

3.4.2.  Im Speziellen ist festzuhalten, dass die gutachterliche Untersuchung insgesamt nur verhältnismässig geringfügige pathologische Befunde zum Vorschein brachte. Dies gilt zunächst für die HNO-Untersuchung (vgl. S. 16 des Gutachtens der D____ GmbH). Die neurologische Untersuchung förderte gar keine pathologischen Befunde zu Tage (vgl. S. 23 ff. des Gutachtens). Schliesslich konnten auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine gravierenden Befunde erhoben werden (vgl. S. 38 f. und S. 41 ff. des Gutachtens). Im Übrigen sind auch gewisse Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Abklärungsergebnissen auszumachen. So trat während der HNO-Untersuchung kein Singultus auf (vgl. S. 15 des Gutachtens). Auch während der 80-minütigen neurologischen Untersuchung war ein Singultus nicht feststellbar (vgl. S. 21 und S. 26 des Gutachtens). Ein Singultus trat schliesslich auch während der psychiatrischen Abklärung nicht auf (vgl. S. 33 und S. 34 des Gutachtens). Im Übrigen ist zu konstatieren, dass im Rahmen der HNO-Abklärung nur diskrete Zeichen einer Refluxsymptomatik erkannt wurden (vgl. S. 17 des Gutachtens). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse ständig erbrechen und habe daher Angst vor dem Essen (vgl. S. 21, S. 24 unten und S. 35 des Gutachtens), korreliert dies nicht mit seiner Aussage, er habe kein Gewicht verloren (vgl. S. 31 des Gutachtens). Im Gutachten der D____ GmbH wurde denn auch klargestellt, eine wesentliche Gewichtsabnahme, Anorexie oder Kachexie könne zumindest klinisch nicht ausgemacht werden (vgl. S. 41 des Gutachtens). Folgerichtig wurde daher im Gutachten explizit klargestellt, das Ausmass der geklagten Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen liessen sich nicht mit der Klinik in Übereinstimmung bringen (vgl. insb. S. 43 unten des Gutachtens).

3.5.       3.5.1.  Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden pro Tag verfügt. Die Berichte der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der D____ GmbH hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den Bericht der Klinik G____ vom 18. Mai 2017 (IV-Akte 39, S. 2 ff.), in welchem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode festgehalten wurde. Dazu hat der RAD mit Stellungnahme vom 10. Juli 2017 festgehalten, es habe sich lediglich um eine vorübergehende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gehandelt. Diese Einschätzung erscheint zutreffend, zumal auch im zweiten Austrittsbericht der Klinik G____ vom 21. Februar 2018 dargetan wurde, der Patient habe nach dem letzten stationären Aufenthalt im Jahr 2017 (in den ersten Monaten) einen guten und stabilen Verlauf gehabt.

3.5.2.  Des Weiteren ist auch der Bericht von Dr. E____ vom 11. September 2017 (IV-Akte 43) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der D____ GmbH hervorzurufen. Der behandelnde Arzt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Patienten. Diesbezüglich war jedoch – gestützt auf fundierte Abklärungen – im Gutachten explizit klargestellt worden, das Ausmass der geklagten Beschwerden und der Funktionsbeeinträchtigungen liessen sich nicht mit der Klinik in Übereinstimmung bringen (vgl. dazu S. 43 des Gutachtens).

 

3.5.3.  Darüber hinaus sind auch die knapp gehaltenen Ausführungen des Hausarztes (Dr. F____) nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung der D____ GmbH infrage zu stellen. Mit Bezug auf dessen Bericht vom 4. Oktober 2017 (IV-Akte 46) gilt es im Speziellen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor).

3.5.4.  Der Bericht der Klinik G____ vom 21. Februar 2018 (Replikbeilage) betrifft den Zeitraum nach Erlass der Verfügung und kann daher nicht in die richterliche Beurteilung einbezogen werden (BGE 131 V 196, 201 E. 5.2). Im Übrigen wurde darin festgehalten, der Patient habe in (leicht) aufgehellter Stimmung nach Hause entlassen werden können. Gleichzeitig wurde im Bericht dargetan, man habe dem Patienten die Skills-Gruppe empfohlen, für welche er sich jedoch nicht habe motivieren können. Auch habe sich der Patient bezüglich Tagesstruktur nicht festlegen und alles mit seinem ambulanten Therapeuten besprechen wollen.

3.6.       Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit zu Recht eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden pro Tag attestiert (vgl. die angefochtene Verfügung vom 3. November 2017; IV-Akte 50). Angesichts dieser medizinischen Ausgangslage wurde – bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich (vgl. S. 1 f. der Verfügung vom 3. November 2017; IV-Akte 50) – zu Recht ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

4.                

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokatin lic. iur. B____ weist in ihrer Honorarnote vom 26. Februar 2018 einen Aufwand von 10.75 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.45 aus (vgl. Replikbeilage).

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich MwSt von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: