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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.230
Verfügung vom 25. Oktober 2017
Invaliditätsbemessung; befristete Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1967, war seit dem 1. Dezember 1997 als Objektleiterin bei der C____ AG angestellt (vgl. IV-Akte 10). Ab dem 14. Januar 2015 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 2 und IV-Akte 3, S. 3). Im Juli 2015 meldete sie sich wegen diverser Leiden (insb. Depression, Magenschmerzen) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte sie Dr. D____ zur Berichterstattung auf (Bericht vom 10. August 2015; IV-Akte 13, S. 2 ff.). Ein weiterer Bericht wurde bei Dr. E____ eingeholt (Bericht vom 18. August 2015; IV-Akte 15).
b) Per Ende Oktober 2015 löste die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf (vgl. IV-Akte 33). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab dem 24. November 2015 Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines Aufbautrainings (bei [...]) resp. in der Form von Arbeitsvermittlung (vgl. IV-Akten 21 und 22 resp. IV-Akte 23). Das Aufbautraining wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende Juli 2016 (vgl. IV-Akten 39 und 52; vgl. auch IV-Akte 54, S. 2 ff.). Im September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur Arbeitsvermittlung (50%-Stelle) per Oktober 2016 an (vgl. IV-Akte 59).
c) Die IV-Stelle forderte im weiteren Verlauf erneut ärztliche Unterlagen an (Bericht Dr. E____ vom 9. Januar 2017 [IV-Akte 63]; Bericht Dr. D____ vom 4. Februar 2017 [IV-Akte 68]). Anschliessend forderte sie den RAD zur Stellungnahme auf (vgl. IV-Akte 70). Mit Vorbescheid vom 10. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 71). Dazu äusserte sich diese am 23. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 74). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD-Psychiater die Aktennotiz vom 13. Juni 2017 ein (vgl. IV-Akte 78). Von Dr. F____, ebenfalls c/o RAD, wurde die Stellungnahme vom 16. Juni 2017 angefordert (vgl. IV-Akte 79). Schliesslich stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. September 2017 erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 82). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 83). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 25. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 84).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 29. November 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr ab Januar 2016 bis September 2016 eine ganze Rente und ab Oktober 2017 (recte: Oktober 2016) eine halbe Rente zuzusprechen.
b) Am 30. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Bericht von Dr. G____ (H____spital [...]) vom 24. November 2017 zukommen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. April 2018 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 30. April 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. Juni 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2. Mit Bericht vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 63) führte Dr. E____ schliesslich aus, seine Patientin sei jetzt psychisch uneingeschränkt belastbar. Abgesehen von den körperlichen Beeinträchtigungen bestehe aus psychischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Der RAD-Psychiater hielt in der Aktennotiz vom 13. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 78) Folgendes fest: Dr. E____ habe anlässlich des mit ihm geführten Telefonates mitgeteilt, die Patientin sei im Herbst 2015 weiterhin mittel- bis schwergradig depressiv und voll eingeschränkt gewesen. Eine Aufhellung habe dann allmählich stattgefunden, so dass – rein psychiatrisch betrachtet – per Januar 2017 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit habe erlangt werden können. Aus RAD-Sicht ergebe dies für die Zeit Dezember 2015 bis Dezember 2016 eine arithmetisch gemittelte 50%ige psychische Beeinträchtigung. Seit Januar 2017 sei die Versicherte wieder 100 % arbeitsfähig.
4.4.2. Dr. J____ führte im Bericht vom 10. Mai 2016 (IV-Akte 68, S. 7 ff.) aus, eine entzündliche rheumatologische Erkrankung sei angesichts der normalen Laborwerte und dem – abgesehen von einer deutlichen Rhizarthrose – normalen Skelettszintigramm unwahrscheinlich (vgl. S. 2 unten des Berichtes). Im Szintigramm zeige sich der deutliche Uptake betreffend die Daumensattelgelenke, der Uptake im Schultergelenk sei etwas unspezifisch und finde sich in etwa bei 60 % der Leute.
4.4.3. Im Bericht K____ vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 68, S. 10) wurde festgehalten, es bestehe beidseits eine deutliche Rhizarthrose mit erheblichen reaktiven synovialen Gelenkveränderungen. Hinweise auf eine Polyarthritis gebe es keine. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine scapholunäre Bandläsion.
4.4.4. Dr. D____ hielt im Bericht vom 4. Februar 2017 (IV-Akte 68, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Chronisch rezidivierende Exazerbationen eines cervicolumbal betonten Panvertebralyndroms bei Tendenz zur generalisierten Fibromyalgie (massige Osteochondrose L5/S, lumbale Streckhaltung, rezidivierende SIG Blockade links); […]; progrediente Rhizarthrose beidseits; […]; beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits.
4.4.5. Im aktuellsten Bericht des H____spitals [...] vom 24. November 2017 (Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2017) wurde schliesslich (unter anderem) als Diagnose festgehalten: Multilokuläres Schmerzsyndrom multifaktorieller Genese (muskuläre Dysbalance cervico-thorakal sowie lumbo-sakral linksbetont; degenerative Veränderungen, Rhizarthrosen beidseits, AC-Arthrose Schulter links, Verdacht auf cervicale und lumbale degenerative Veränderungen; multilokuläre Insertionstendinopathien; anamnestisch Fibromyalgie; allgemeine Dekonditionierung; Wirbelsäulenfehlhaltung, insbesondere Hyperlordose thorakolumbal). Des Weiteren wurde dargetan, in der aktuellen klinischen Untersuchung habe man vor allem eine muskuläre Problematik festgestellt. Hinweise für eine Fibromyalgie habe man derzeit eher wenig. Im Vordergrund stehe eine muskuläre Dysbalance panvertebral, kombiniert mit allgemeiner Dekonditionierung und Insertionstendinopathien. Radiologische Abklärungen der Wirbelsäule stünden aktuell nicht zur Verfügung, allerdings halte man dies für eine spezifischere Diagnostik auch nicht für notwendig. Daneben bestehe auch ein nicht unerhebliches Übergewicht, was auf die Körperhaltung, die Gelenke und die muskuläre Belastung sicherlich einen ungünstigen Einfluss habe.
5.1.2. Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin würde die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 Fr. 68'250.-- verdienen (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Darauf ist abzustellen.
5.2.2. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 % [vgl. T39]; 2016: + 0.8 % [vgl. T1.2.15 Nominallohnindex Frauen 2016, veröffentlicht am 28. April 2017]) resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 27'247--. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) lässt sich nicht rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 bis März 2017 eine Dreiviertelsrente zu gewähren.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- und von 7.7 % auf Fr. 550.--. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: