Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.230

Verfügung vom 25. Oktober 2017

Invaliditätsbemessung; befristete Rente

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1967, war seit dem 1. Dezember 1997 als Objektleiterin bei der C____ AG angestellt (vgl. IV-Akte 10). Ab dem 14. Januar 2015 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 2 und IV-Akte 3, S. 3). Im Juli 2015 meldete sie sich wegen diverser Leiden (insb. Depression, Magenschmerzen) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte sie Dr. D____ zur Berichterstattung auf (Bericht vom 10. August 2015; IV-Akte 13, S. 2 ff.). Ein weiterer Bericht wurde bei Dr. E____ eingeholt (Bericht vom 18. August 2015; IV-Akte 15).

b)        Per Ende Oktober 2015 löste die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf (vgl. IV-Akte 33). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab dem 24. November 2015 Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines Aufbautrainings (bei [...]) resp. in der Form von Arbeitsvermittlung (vgl. IV-Akten 21 und 22 resp. IV-Akte 23). Das Aufbautraining wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende Juli 2016 (vgl. IV-Akten 39 und 52; vgl. auch IV-Akte 54, S. 2 ff.). Im September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur Arbeitsvermittlung (50%-Stelle) per Oktober 2016 an (vgl. IV-Akte 59).

c)         Die IV-Stelle forderte im weiteren Verlauf erneut ärztliche Unterlagen an (Bericht Dr. E____ vom 9. Januar 2017 [IV-Akte 63]; Bericht Dr. D____ vom 4. Februar 2017 [IV-Akte 68]). Anschliessend forderte sie den RAD zur Stellungnahme auf (vgl. IV-Akte 70). Mit Vorbescheid vom 10. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 71). Dazu äusserte sich diese am 23. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 74). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD-Psychiater die Aktennotiz vom 13. Juni 2017 ein (vgl. IV-Akte 78). Von Dr. F____, ebenfalls c/o RAD, wurde die Stellungnahme vom 16. Juni 2017 angefordert (vgl. IV-Akte 79). Schliesslich stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. September 2017 erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 82). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 83). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 25. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 84).

 

 

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 29. November 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr ab Januar 2016 bis September 2016 eine ganze Rente und ab Oktober 2017 (recte: Oktober 2016) eine halbe Rente zuzusprechen.

b)        Am 30. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Bericht von Dr. G____ (H____spital [...]) vom 24. November 2017 zukommen.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. April 2018 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 30. April 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 13. Juni 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der massgebenden Einschätzung des RAD vom 28. Februar 2017 liege keine andauernde gesundheitliche Schädigung im Sinne des IVG vor. Daher sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ab Januar 2015 bis zum 30. September 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober 2016 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand in den vergangenen zwei Jahren verschlechtert habe. Die vorliegenden Abklärungen somatischer Natur seien veraltet. Es seien daher weitere Abklärungen betreffend ihren Gesundheitszustand, insbesondere die Durchführung einer neurologischen und einer rheumatologischen Abklärung angezeigt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.       4.2.1.  Ausweislich der vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt (Dr. D____) ab dem 14. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 2 und IV-Akte 3, S. 3). Dr. D____ stellte die Diagnosen "akute Gastritis", "Erschöpfungsdepression" und "Exazerbation Lumbovertebralsyndrom" (vgl. u.a. den Bericht vom 13. Februar 2015; IV-Akte 3, S. 7). Der Psychiater Dr. E____, der die Beschwerdeführerin seit dem 5. Februar 2015 behandelte, bestätigte in der Folge das Vorliegen einer seit dem 14. Januar 2015 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Er diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2 (vgl. IV-Akte 3, S. 4). Dr. I____ hielt schliesslich im Gutachten vom 5. Juni 2015 zu Handen der Taggeldversicherung (IV-Akte 27, S. 2 ff.) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: "mittelgradige bis zum Teil schwergradige Depression" (vgl. S. 8 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. I____ zu Handen der Taggeldversicherung klar, die zuletzt von der Explorandin ausgeübte Tätigkeit als Gruppenleiterin bei der C____ AG sei wegen der Mobbingsituation am Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar (vgl. S. 11 des Gutachtens). Aktuell sei der Explorandin infolge der depressiven Beschwerden auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht zumutbar (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.2.2.  Mit Bericht vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 63) führte Dr. E____ schliesslich aus, seine Patientin sei jetzt psychisch uneingeschränkt belastbar. Abgesehen von den körperlichen Beeinträchtigungen bestehe aus psychischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Der RAD-Psychiater hielt in der Aktennotiz vom 13. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 78) Folgendes fest: Dr. E____ habe anlässlich des mit ihm geführten Telefonates mitgeteilt, die Patientin sei im Herbst 2015 weiterhin mittel- bis schwergradig depressiv und voll eingeschränkt gewesen. Eine Aufhellung habe dann allmählich stattgefunden, so dass – rein psychiatrisch betrachtet – per Januar 2017 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit habe erlangt werden können. Aus RAD-Sicht ergebe dies für die Zeit Dezember 2015 bis Dezember 2016 eine arithmetisch gemittelte 50%ige psychische Beeinträchtigung. Seit Januar 2017 sei die Versicherte wieder 100 % arbeitsfähig.

4.3.       Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen (insb. die Einschätzung von Dr. E____) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2015 bis Herbst 2015 aus psychischen Gründen 100 % arbeitsunfähig war, seither eine stetige Besserung des psychischen Zustandes eingetreten ist und dass sie seit Januar 2017 wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verfügt. Da die vom RAD-Psychiater angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 bis Dezember 2016 plausibel erscheint, ist somit aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2015 bis November 2015, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2015 bis Dezember 2016 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 auszugehen.

4.4.       4.4.1.  Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide auch an somatischen Beschwerden mit relevanter Auswirkung auf die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit; diese hätten sich in der Zwischenzeit sogar noch verschlechtert (vgl. insb. die Beschwerde). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

4.4.2.  Dr. J____ führte im Bericht vom 10. Mai 2016 (IV-Akte 68, S. 7 ff.) aus, eine entzündliche rheumatologische Erkrankung sei angesichts der normalen Laborwerte und dem – abgesehen von einer deutlichen Rhizarthrose – normalen Skelettszintigramm unwahrscheinlich (vgl. S. 2 unten des Berichtes). Im Szintigramm zeige sich der deutliche Uptake betreffend die Daumensattelgelenke, der Uptake im Schultergelenk sei etwas unspezifisch und finde sich in etwa bei 60 % der Leute.

4.4.3.  Im Bericht K____ vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 68, S. 10) wurde festgehalten, es bestehe beidseits eine deutliche Rhizarthrose mit erheblichen reaktiven synovialen Gelenkveränderungen. Hinweise auf eine Polyarthritis gebe es keine. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine scapholunäre Bandläsion.

4.4.4.  Dr. D____ hielt im Bericht vom 4. Februar 2017 (IV-Akte 68, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Chronisch rezidivierende Exazerbationen eines cervicolumbal betonten Panvertebralyndroms bei Tendenz zur generalisierten Fibromyalgie (massige Osteochondrose L5/S, lumbale Streckhaltung, rezidivierende SIG Blockade links); […]; progrediente Rhizarthrose beidseits; […]; beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits.

4.4.5.  Im aktuellsten Bericht des H____spitals [...] vom 24. November 2017 (Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2017) wurde schliesslich (unter anderem) als Diagnose festgehalten: Multilokuläres Schmerzsyndrom multifaktorieller Genese (muskuläre Dysbalance cervico-thorakal sowie lumbo-sakral linksbetont; degenerative Veränderungen, Rhizarthrosen beidseits, AC-Arthrose Schulter links, Verdacht auf cervicale und lumbale degenerative Veränderungen; multilokuläre Insertionstendinopathien; anamnestisch Fibromyalgie; allgemeine Dekonditionierung; Wirbelsäulenfehlhaltung, insbesondere Hyperlordose thorakolumbal). Des Weiteren wurde dargetan, in der aktuellen klinischen Untersuchung habe man vor allem eine muskuläre Problematik festgestellt. Hinweise für eine Fibromyalgie habe man derzeit eher wenig. Im Vordergrund stehe eine muskuläre Dysbalance panvertebral, kombiniert mit allgemeiner Dekonditionierung und Insertionstendinopathien. Radiologische Abklärungen der Wirbelsäule stünden aktuell nicht zur Verfügung, allerdings halte man dies für eine spezifischere Diagnostik auch nicht für notwendig. Daneben bestehe auch ein nicht unerhebliches Übergewicht, was auf die Körperhaltung, die Gelenke und die muskuläre Belastung sicherlich einen ungünstigen Einfluss habe.

4.5.       Aufgrund dieser medizinischen Erhebungen ist davon auszugehen, dass keine organischen Befunde vorliegen, welche einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten (leichten) Tätigkeit entgegenstehen könnten. Wie insbesondere im aktuellsten Bericht des H____spitals [...] vom 24. November 2017 klargestellt wurde, steht eine muskuläre Dysbalance im Vordergrund und es ist auch eine allgemeine Dekonditionierung der Beschwerdeführerin auszumachen. Diesen Einschränkungen kann jedoch durch geeignete Therapie entgegengewirkt werden. Eine solche kann der Beschwerdeführerin ohne weiteres zugemutet werden.

4.6.           Damit bleibt es bei der aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       5.1.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.1.2.  Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin würde die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 Fr. 68'250.-- verdienen (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Darauf ist abzustellen.

5.2.       5.2.1.  Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

5.2.2.  Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 % [vgl. T39]; 2016: + 0.8 % [vgl. T1.2.15 Nominallohnindex Frauen 2016, veröffentlicht am 28. April 2017]) resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 27'247--. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) lässt sich nicht rechtfertigen.

5.3.       Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 68'250.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27'247.-- ergibt sich somit per Januar 2016 ein IV-Grad von 60 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.4.       Ab Januar 2017 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 68'250.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54'494.-- resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 20 %. Der Rentenanspruch ist daher auf März 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 [IVV]; SR 831.201) zu befristen.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 25. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 bis März 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte zu zahlen.

6.3.           Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Angesichts des hälftigen Obsiegens erscheint somit ein Honorar von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im Jahr 2017 und zu einem Drittel im Jahr 2018 angefallen sind. Folglich hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.--(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- und von 7.7 % auf Fr. 550.--. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 bis März 2017 eine Dreiviertelsrente zu gewähren.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- und von 7.7 % auf Fr. 550.--. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: