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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 15. Februar 2018
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.231
Verfügung vom 31. Oktober 2017
Beweiskraft von medizinischen Gutachten; vorliegend ungenügende Sachverhaltsabklärung
Erwägungen
1.
1.1. A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1958, meldete sich im Januar 2017 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akten 64), nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt ein früheres Gesuch – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der C____ GmbH vom 5. Januar 2015 (IV-Akte 22, S. 2 ff.) und die ergänzende Stellungnahme der C____ GmbH vom 13. Juli 2015 (IV-Akte 41) – mit Verfügung vom 16. September 2015 (IV-Akte 47), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 8. März 2016 (IV-Akte 55, S. 2 ff.), abgelehnt hatte. Er liess der IV-Stelle in diesem Zusammenhang den Bericht von Dr. med. D____, FMH Kardiologie, vom 22. März 2016 nebst Beilagen (IV-Akte 66) zukommen.
1.2. Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 13. März 2017 (IV-Akte 70) ein. Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (IV-Akte 71) wurde dem Beschwerdeführer die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt. Dazu äusserte sich dieser am 9. Juni 2017 (IV-Akte 74). Der Eingabe legte er ein Überweisungsschreiben von Dr. D____ vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 74, S. 3) bei. Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 31. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 84).
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
4.4.2. Im polydisziplinären Gutachten der C____ GmbH vom 5. Januar 2015 war unter anderem folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 25): schwere koronare 3-Asterkrankung (ICD-10 125.1): (a.) Status nach stummem infero-posteriorem Infarkt vor 2002, (b.) Status nach 3-fach AKB mit LIMA auf RIVA, Venen-Bypass auf Ramus diagonalis 1 und Ramus marginalis 2 am 29. November 2002 (Unispital Basel), (c.) eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion (Echo 6. November 2014, linksventrikuläre Ejektionsfraktion [LVEF] 35-40 %), (d.) reduzierte körperliche Belastbarkeit (Ergometrie maximal 89 Watt, 37 % der Sollleistung möglich), (e.) kardiovaskuläre Risikofaktoren (Status nach Nikotinabusus, metabolisches Syndrom). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten festgehalten worden, angesichts der aktuellen kardiologischen Untersuchungsbefunde sei der Explorand für eine mittelschwer und schwer körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr einsetzbar (vgl. S. 24 des Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung war schliesslich klargestellt worden, dem Exploranden könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler und in jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden beruflichen Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.5.2. Im Bericht vom 22. März 2016 äusserte sich Dr. D____ zu den in der Zwischenzeit durchgeführten kardiologischen Testungen. Unter anderem machte er in Bezug auf das Belastungs-Elektrokardiogramm geltend, bei einer Leistung von 25 Watt/1.7 Mets sei die Herzfrequenz von 77/min auf 103/min angestiegen. Der Blutdruck habe bei 200/99mmHg gelegen. Die Belastung sei wegen Anstrengungsdyspnoe und Tachypnoe abgebrochen worden. Dies entspreche einer schweren Belastungs-Insuffizienz. Dabei seien zusätzlich anstrengungsinduziert ventrikuläre Extrasystolen (VES) und gehäufte ventrikuläre Zweiersalven aufgetreten. Bezug nehmend auf das 24-Stunden-EKG gab Dr. D____ an, bei der schlechten LVEF des Herzens stelle sich die Frage nach einem implantierbaren cardioverten Defibrillator (ICD). Zum Ergebnis der Echokardiographie/Stressecho führte Dr. D____ unter anderem aus, es liege ein deutlich dilatierter, vergrösserter und entrundeter linker Ventrikel mit einem enddiastolischen Volumen von gut 200ml (Norm 150ml) triplan vor. Biplan betrage das Volumen gut 250ml. Folglich bestehe eine deutliche Dilatation. Der rechte Ventrikel sei auch etwas vergrössert. Derweil der rechte Ventrikel hyperaktiv sei, sei der linke Ventrikel sehr schlecht kontrahierend. Die LVEF variiere je nach methodologischer Messung zwischen 25 % und 40 %. Die triplane Messung werde mit 30 % vermessen. Bei "eyeballing" liege die Kontraktilität im 4-Kammer-Blick noch tiefer. Die Verkürzungsfraktion der Hinterwand erreiche zum Teil lediglich 14 % (Norm 25 %) und sei mit 19 % in bestimmten Schnitten am besten. Die systolische Funktion des linken Ventrikels sei schwer gestört. Zusammenfassend stellte Dr. D____ schliesslich klar, es liege eine schwere Herzkrankheit vor. Der Patient sei aktuell 100 % arbeitsunfähig. Dies betreffe sowohl die angestammte Tätigkeit als Maler als auch einen leichteren Beruf.
4.5.3. Im Überweisungsschreiben vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 74, S. 3) gab Dr. D____ als klinische Diagnose an: "schwere chronische KHK. Status nach ACBG 4-fach (IV AHKA und Hypertonie), Hypercholesterinämie, Adipositas, 175cm/108kg".
4.5.4. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 88) fest, anhand der Untersuchungen von Dr. D____ könnten wesentliche Veränderungen seit der Begutachtung durch die C____ GmbH mit einer möglichen zusätzlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (neu aufgetretene SVES, häufige polymorphe ventrikuläre Extrasystolen (VES) mit Bi, Tri- und Quadrigeminie, ventrikuläre Zweiersalven, zum Teil polymorph, ventrikuläre Dreiersalven, dazu anzunehmende schlechtere LVEF des Herzens mit Auswurffraktionen je nach methodischer Messung von bis zu 25 %, notwendiger frühzeitiger Abbruch des Belastungs-Elektrokardiogramms (Ergometrie) wegen Anstrengungsdyspnoe und Tachypnoe, mit zusätzlichen anstrengungsinduzierten VES und gehäuften ventrikulären Zweiersalven, als Hinweise auf eine schwere Belastungs-Insuffizienz). Er empfehle daher eine kardiologische Verlaufsbegutachtung.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. Oktober 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'650.- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 212.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen