Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.232

Verfügung vom 1. November 2017

Anforderungen an medizinische Sachverhaltsabklärung; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1963, arbeitete seit Juni 2008 als Maurer für die C____ AG (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.). Am 31. März 2010 stürzte er während der Arbeit beim Entfernen eines Treppen-Zwischenpodestes (vgl. IV-Akte 5.38, S. 1). Hierbei zog er sich diverse Verletzungen zu. Im Austrittsbericht des D____spitals vom 3. Mai 2010 wurden als Diagnosen im Wesentlichen eine "undislozierte Schädelkalottenfraktur rechts temporal mit epiduraler Frakturblutung von ca. 1x1 mm Durchmesser", eine "minim dislozierte Jochbogenfraktur rechts" sowie ein "beniger paroxysmaler Lagerungsschwindel" festgehalten (vgl. IV-Akte 5.37). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über persistierende Beschwerden (insb. Schwindel sowie Kopf- und Nackenbeschwerden; vgl. u.a. IV-Akte 5.35). Während des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik E____ (Dauer: 11. November 2010 bis 21. Januar 2011) wurde eine schwere depressive Episode diagnostiziert (vgl. IV-Akte 5.4, S. 1 ff.).

b)        Im Februar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde der F____ GmbH ein Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten erteilt (Gutachten vom 25. April 2012; IV-Akte 45, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab März 2011 bis April 2012 eine befristete ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 71). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur ergänzende Abklärung resp. anschliessendem erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff.). Die IV-Stelle erteilte in der Folge der G____ ([...]) einen Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 8. April 2015; IV-Akte 133, S. 1 ff.). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. September 2015 für die Zeit ab August 2011 bis April 2012 eine ganze Rente zugestanden (vgl. IV-Akte 156).

c)         Im August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 162). Die IV-Stelle holte beim RAD die Stellungnahme vom 9. September 2016 ein (vgl. IV-Akte 165). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2016 wurde die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 168). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 Stellung (vgl. IV-Akte 174). Der RAD äusserte sich in der Folge nochmals am 14. Januar 2017 und am 17. Mai 2017 (vgl. IV-Akten 177 und 181). Am 21. August 2017 liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle den Bericht der H____ Kliniken vom 6. April 2017 zukommen (vgl. IV-Akte 182). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 16. September 2017 (vgl. IV-Akte 185) erliess die IV-Stelle am 1. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 186).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 1. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Begründung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen und entsprechend dem Ergebnis neu über seinen Rentenanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Innert Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. April 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.

III.      

Am 22. Mai 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.       Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 1. November 2017 sei mangelhaft begründet worden. Es liege daher eine Gehörsverletzung vor. Denn der Inhalt des in der Verfügung für massgebend erklärten RAD-Berichtes vom 16. September 2017 ergebe sich nicht aus der Verfügung selber. Den Bericht habe er erst später auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch hin zugestellt erhalten (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den fraglichen RAD-Bericht und die Verfügung gleichzeitig hat zukommen lassen; denn das Begleitschreiben betreffend die Zustellung des RAD-Berichtes und die Verfügung tragen dasselbe Datum (vgl. IV-Akte 186 resp. IV-Akte 187). Der Beschwerdeführer war damit über die wesentlichen Argumente der Beschwerdegegnerin im Bilde. Damit kann jedoch von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 2 der Beschwerdeantwort).

2.             

2.1.       In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen indiziert (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.       Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der medizinische Sachverhalt präsentiere sich gleich wie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. September 2015. Daher habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.3.       3.3.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3.2.  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.3.  Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 3. September 2015 den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.       4.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.3.       4.3.1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2015 (IV-Akte 156) basierte in medizinischer Hinsicht primär auf dem polydisziplinären Gutachten der G____ vom 8. April 2015, beinhaltend die Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Akte 133, S. 1 ff.). Ebenfalls Beurteilungsgrundlage gebildet hatten die Stellungnahmen des RAD vom 27. April 2015 (IV-Akte 135) und vom 28. August 2015 (IV-Akte 151).

4.3.2.  Im Gutachten der G____ vom 8. April 2015 war zunächst in Bezug auf die internistische Abklärung festgehalten worden, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine eigenständige internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.3.3.  Als Ergebnis der neurologischen Untersuchung war im Gutachten der G____ ausgeführt worden, die neurologische Untersuchung sei durch die mangelnde Mitarbeit des Exploranden geprägt gewesen. Behinderungsrelevante nervale Ausfälle hätten sich nicht sichern oder wahrscheinlich machen lassen. Die gesamte Präsentation habe deutliche bewusstseinsnahe Züge einer Aggravation aufgewiesen (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die vom Neurologen gestellte Diagnose hatte auf Analgetika- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch gelautet (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.3.4.  In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung war im Gutachten der G____ dargetan worden, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine von einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden abgrenzbare psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 23 des Gutachtens). Schliesslich war klargestellt worden, das gesamte Verhalten des Exploranden werde durch eine demonstrativ, eingeübt und aufgesetzt wirkende Präsentation dominiert. Die objektiven AMDP-Kriterien einer namhaften psychiatrischen Störung seien demgegenüber nicht als erfüllt anzusehen. Insbesondere lasse sich keine konsistente tiefe Traurigkeit bzw. Depressivität herausarbeiten oder in der Gegenübertragung erkennen. Auch die formal demonstrierten kognitiven Einschränkungen würden sich themenbezogen auflösen und seien somit nicht konsistent vorhanden. Die vom Exploranden demonstrierten Verhaltensvarianten seien insbesondere untypisch für affektive psychiatrische Erkrankungen, wobei sich auch keine Indizien für eine konsistente geistige Behinderung/Einschränkung ergeben würden. Im jetzt durchgeführten MRI hätten sich keine Hinweise für strukturelle encephale Veränderungen ergeben (vgl. S. 24 des Gutachtens). Gegen namhafte kognitive Einschränkungen und eine Interessenlosigkeit spreche das durchaus intermittierend auftretende zielgerichtete, der Symptomuntermauerung dienende Verhalten und die Fähigkeit, die Reaktionen des Gutachters während der demonstrativen Darbietung anfälliger Symptome deutlich zu verfolgen und darauf zielgerichtet einzugehen (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.3.5.  In Bezug auf die neuropsychologische Testung (vgl. S. 26 ff. des Gutachtens) war im Gutachten der G____ unter anderem festgehalten worden, aufgrund der mangelnden Mitarbeitsbereitschaft des Exploranden habe keine verlässliche Leistungssituation vorgelegen, so dass hier keine validen auswertbaren Ergebnisse erzielbar gewesen seien. Die neuropsychologische Testung habe dementsprechend abgebrochen werden müssen (vgl. S. 29 des Gutachtens). Die zur Erzielung valider Testdaten methodisch zu fordernde ausreichend stabile Testsituation habe nicht vorgelegen. Testpsychologische Verfahren seien weitestgehend von der aktiven Kooperationsbereitschaft und Mitarbeit des Untersuchten abhängig, so dass bei Hinweisen auf eine nicht gegebene Mitarbeitsbereitschaft grundsätzlich keine validen Ergebnisse zu erwarten seien. Die Durchführung von Testverfahren sei somit allenfalls geeignet, falsche pathologische Artefakte zu generieren. Der Explorand habe sich als dysphorisch ablehnend und nicht kooperativ gezeigt. Der Rapport sei ausschweifend und unkonkret, teils vage und ausweichend gewesen (vor allem hinsichtlich der tatsächlichen Alltagsaktivität). Dementsprechend sei von einer bewusstseinsnahen Verweigerungshaltung auszugehen (vgl. S. 30 des Gutachtens).

4.3.6.  Als Conclusio war im Gutachten der G____ vom 8. April 2015 schliesslich festgehalten worden, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden (vgl. S. 36 des Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Fehlgebrauch von Analgetika und Benzodiazepin (vgl. S. 37 des Gutachtens). In Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten seien die Gutachter gemeinsam zum Schluss gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in der zuletzt ausgeübten und jedweder vergleichbaren oder auch in einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts per sofort und auch retrospektiv (ex tunc) nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit als eingeschränkt zu bewerten sei. Eine namhafte somatische oder psychiatrische Gesundheitsstörung, die von einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden und/oder einem Effekt des potenziell suchtinduzierenden Benzodiazepin-Fehlgebrauchs abgrenzbar wäre, liege nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vor. Befunde, die einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement 100 %, neun Stunden täglich) im Wege stünden, seien nicht überwiegend wahrscheinlich vorliegend (vgl. S. 37 f. des Gutachtens).

4.3.7.  Der RAD hatte schliesslich in seiner Stellungnahme vom 27. April 2015 (IV-Akte 135) dargetan, der Versicherte sei ab Ende März 2010 (Zeitpunkt des Unfalles) bis Januar 2012 (Zeitpunkt der Begutachtung durch die F____ GmbH) sowie ab dem 25. Juni 2013 bis zum 5. September 2013 (stationärer Klinikaufenthalt) jeweils 100 % arbeitsunfähig gewesen.

4.3.8.   Gestützt darauf hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2015 (IV-Akte 156) für die Zeit von August 2011 (sechs Monate nach der Anmeldung im Februar 2011) bis April 2012 (drei Monate nach der ersten Begutachtung) eine ganze Rente zugestanden. Ab Mai 2012 war schliesslich – der Einschätzung der G____ folgend – ein Rentenanspruch verneint worden.

4.4.       4.4.1.  Im August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 162). Seiner Eingabe legte er den Bericht von Dr. I____ vom 4. Juli 2016 (IV-Akte 159) bei. Der behandelnde Psychiater stellte darin folgende Diagnosen: (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), eventuell erste Episode nie vollständig remittiert; (2.) organische affektive Störung (F06.3); (3.) organisch bedingte Persönlichkeitsveränderungen (F07.2); (4.) fraglicher Zustand nach Störungen durch Sedativa oder Hypnotika: schädlicher Gebrauch (F13.1). Des Weiteren legte Dr. I____ dar, die Konzentrationsfähigkeit des Patienten sei deutlich herabgesetzt, die Aufmerksamkeitsspanne ebenso. Auch sei die geteilte Aufmerksamkeit schwer gestört. Der Patient sei irritiert, wenn er zu zwei Dingen gleichzeitig aufgefordert werde (z.B. einfache motorische Übungen und gleichzeitiges Rechnen). Die Gedächtnisfunktionen seien ebenfalls gestört. Der formale Gedankengang sei stockend (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren gab Dr. I____ an, selbst wenn es zu Momenten komme, in denen der Eindruck entstehe, dass Symptome verstärkt präsentiert würden, entstehe zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass dies bewusstseinsnah geschehe oder in irgendeiner Form simuliert werde. Auch die fremdanamnestischen Angaben würden eindeutig dagegen sprechen (vgl. S. 2 des Berichtes). Bei der Untersuchung sei der Patient mehrfach nach seiner Motivation und seiner Bereitschaft gefragt worden, in Zukunft etwas an seinem Zustand zu verändern. Er sei diesen Fragen komplett ausgewichen, habe affektiv massiv betroffen reagiert und sei sogar in Tränen ausgebrochen. Dieses Verhalten sei mit einer Simulationstendenz eigentlich nicht vereinbar und spreche gegen jeglichen Versuch der Manipulation von Seiten des Patienten. Es sei geradezu typisch für die quälende Zukunftslosigkeit bei schweren depressiven Zuständen (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.4.2.  Am 25. Januar 2017 erfolgte in den H____ Kliniken eine testpsychologische Untersuchung zur Klärung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, der Konzentration und der Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Zur Anwendung kam der "Test of Memory Malingering" (TOMM). Dieser auch ins Deutsche übersetzte Test gilt neben dem "Wiener Matrizentest" (WMT) als der am besten untersuchte eigentliche Beschwerdevalidierungstest (vgl. Beiträge zur Sozialen Sicherheit: Der Einsatz von Beschwerdevalidierungstests in der IV-Abklärung, Forschungsbericht Nr. 4/08, S. 43 unten). Im Bericht der H____ Kliniken vom 6. April 2017 (IV-Akte 182, S. 4 ff.) wurde zum TOMM erläuternd festgehalten, es handle sich dabei um einen visuellen Erkennungstest, der dazu diene, simulierte und echte Gedächtnisstörungen voneinander zu unterscheiden. Dem Patienten werde der Eindruck vermittelt, dass es sich beim TOMM um einen sehr schwer zu lösenden Test handle. Simulierende Patienten würden glauben, der Test sei für Personen mit Gedächtnisstörung sehr schwer zu lösen. Sie würden daher mit Absicht sehr schlecht abschneiden. Nicht simulierende, hochmotivierte Patienten würden sich grosse Mühe geben und relativ gut abschneiden (vgl. S. 1 f. des Berichtes).

4.4.3.  In Bezug auf die Testung des Beschwerdeführers wurde im Bericht der H____ Kliniken vom 6. April 2017 (IV-Akte 182, S. 4 ff.) festgehalten, aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Patienten habe nur der TOMM vollständig durchgeführt werden können (vgl. S. 4 des Berichtes). Die Ergebnisse hätten im ersten Durchgang nicht unter dem Cut-Off Wert (RW=18) gelegen. Im zweiten Durchgang habe das Ergebnis den Cut-Off Wert unterschritten (RW=45). Aufgrund der geringen Belastbarkeit habe keine Aggravation oder Simulation nachgewiesen werden können (vgl. S. 3 untern f. des Berichtes). Abschliessend wurde im Bericht nochmals klargestellt, unter Berücksichtigung der offensichtlich geringen Belastbarkeit und der erhöhten Ermüdbarkeit könne keine Aggravation oder Simulation nachgewiesen werden. Obgleich keine objektiven Testergebnisse vorlägen, könne man aufgrund des Testverlaufs feststellen, dass der Explorand eine sehr niedrige Belastbarkeit habe. Ebenso klar geworden sei, dass Konzentrations- und Leistungsvermögen deutlich herabgesetzt seien (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.5.       4.5.1.  Unter Berücksichtigung dieser (ärztlichen) Einschätzungen lässt sich eine seit Erlass der Verfügung vom 3. September 2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres ausschliessen. Soweit der RAD in den Stellungnahmen vom 9. September 2016 (IV-Akte 165), vom 14. Januar 2017 (IV-Akte 177), vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 181) und vom 16. September 2017 (IV-Akte 185) geltend macht, das Gutachten der G____ vom 8. April 2015 habe nichts von seiner Aktualität eingebüsst, kann dem aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

4.5.2.  Zunächst kann das Vorliegen einer (schweren) Depression – wie von Dr. I____ in seinem Bericht vom 4. Juli 2016 (IV-Akte 159) angenommen wird – nicht einfach als falsch abgetan und damit eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation verneint werden. In diesem Zusammenhang fällt namentlich ins Gewicht, dass das Vorliegen einer schweren Depression bereits früher, namentlich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik E____, angenommen worden war (vgl. S. 1 des psychiatrischen Berichtes vom 21. Januar 2011; IV-Akte 5.6, S. 1). Ein erneutes Wiederaufflackern der Depression kann daher nicht einfach ausgeschlossen werden.

4.5.3.  Im Übrigen kann auch nicht ohne weiteres von einem simulativen/aggravatorischen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Namentlich gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es gerade Sinn und Zweck des TOMM ist, simulierte und echte Gedächtnisstörungen voneinander zu unterscheiden und die H____ Kliniken – als Ergebnis der durchgeführten Testung – das Vorliegen von Simulation/Aggravation verneinen (vgl. insb. den Bericht vom 6. April 2017; IV-Akte 182, S. 4 ff.). Da im Übrigen auch Dr. I____ ein simulatives resp. aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers verneint, kann nicht ohne weiteres der Stellungnahme des RAD vom 16. September 2017 (IV-Akte 185) gefolgt werden, wonach der Versicherte anlässlich der Testung ein ähnliches Zustandsbild gezeigt habe wie anlässlich der Untersuchung durch die G____, wobei die präsentierte Beeinträchtigung in deutlichem Kontrast zum vorhandenen alltäglichen Funktionsprofil stehe (vgl. IV-Akte 185, S. 3 f.).

4.5.4.  Damit sind der Bericht von Dr. I____ vom 4. Juli 2016 und der Bericht der H____ Kliniken vom 6. April 2017 geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des RAD hervorzurufen. Allerdings kann auch nicht ohne weiteres auf diese Einschätzungen abgestellt werden. Denn Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.6.       Aus all dem folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Es erscheint daher angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin die zweckdienlichen Angaben beschafft, indem sie den Beschwerdeführer extern (insb. psychiatrisch) begutachten lässt. Das von der Beschwerdegegnerin einzuholende Gutachten hat sich speziell auch mit den Testergebnissen gemäss dem Bericht der H____ Kliniken vom 6. April 2017 auseinanderzusetzen und sich fundiert zur Frage zu äussern, worauf ein allfälliges präsentiertes Unvermögen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Gestützt auf das Gutachten hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. 

5.             

5.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 1. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer hat aber keine Replik eingereicht. Aus diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. November 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 176.-- Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: