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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.234
Verfügung vom 3. November 2017
Beweiskraft eines Gutachtens,
vorliegend gegeben; Zurückweisung zur Abklärung des Eintritts der Invalidität
und der versicherungsmässigen Voraussetzungen.
Tatsachen
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. August
2016 unter dem Hinweis auf „Analphabetismus“ zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge
veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie
unter anderem ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (vgl.
psychiatrisches Gutachten vom 19. April 2017, IV-Akte 28). Im Wesentlichen
gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (IV-Akte 31) zum
psychiatrischen Gutachten vom 19. April 2017 (IV-Akte 28) kündigte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Juli 2017 an, der Beschwerdeführer habe keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Abklärungen hätten ergeben, die
Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und
es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IV-Akte 32).
Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. September 2017 und
Begründung vom 19. Oktober 2017 (IV-Akten 36 und 39). Nachdem der RAD am 24.
Oktober 2017 und der Rechtsdienst der IV-Stelle am 25. Oktober 2017 dazu Stellung
genommen hatte (IV-Akten 43 und 44), erliess die IV-Stelle am 3. November 2017
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt am abweisenden Entscheid
fest (IV-Akte 46).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei
die Verfügung vom 3. November 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab
August 2016 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten,
eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird eventualiter um die Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch B____ ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. März 2018 und Duplik vom 5. April 2018 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 9. Mai 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 3. November 2017 einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers verneint. Die angefochtene Verfügung stützt sich in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Juli
2017 (IV-Akte 31) zum psychiatrischen Gutachten vom 19. April 2017 (IV-Akte
28). Danach liege eine primäre Suchterkrankung vor, welche keine
Arbeitsunfähigkeit begründe (IV-Akte 32). Bei der vom psychiatrischen Gutachter
erhobenen Diagnose der Minderintelligenz handle es sich lediglich um eine
Verdachtsdiagnose, die nicht kausal für die Alkoholabhängigkeit sein könne. Aufgrund
der Aktenlage sei eine Minderintelligenz nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die vorliegende Arbeitsunfähigkeit sei eine Folge
des Suchtgeschehens, welches im Sinne des IVG nicht als andauernde
gesundheitliche Schädigung zu werten sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 19. Januar
2018).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden
und macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr.
C____ liege ein sekundäres Suchtgeschehen vor, welches durch eine Intelligenzminderung
als auch durch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis entstanden
sein könne und die Symptomatik bzw. die Leistungsminderung verstärke. Der
Beschwerdeführer sei infolgedessen auch für eine einfach strukturierte Tätigkeit
zu 100% arbeitsunfähig. Das Gutachten sei lege artis erstellt worden, es lägen
keine Hinweise auf eine Aggravation vor, so dass nicht nachvollziehbar sei,
weshalb die IV-Stelle nicht auf das psychiatrische Gutachten abstelle. Der RAD
setzte sich in diametralen Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten ohne nachvollziehbare
Gründe zu nennen, weshalb von den klaren und eindeutigen Schlussfolgerungen des
psychiatrischen Gutachtens abgewichen werde. Gestützt auf das psychiatrische
Gutachten vom 19. April 2017 sei dem Beschwerdeführer ab August 2016 bis auf
weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur neuen Entscheidung, insbesondere zur rückwirkenden Leistung einer ganzen Invalidenrente,
an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2017)
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht mit
Verfügung vom 3. November 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint
hat.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3). Dennoch hat es die Rechtsprechung
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten,
Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner
Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
vom 25. März 2015 [9C_847/2014] E. 2.2.1 mit Hinweisen)
3.2.
Nachfolgend werden die entscheidwesentlichen medizinischen
Unterlagen, auf welche sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung
stützt, kurz dargelegt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 19. April 2017 erhebt der
psychiatrische Experte C____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine
Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10:F10.25) sowie ein
Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen
Verhaltensstörungen (ICD-10:F70.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Experte gibt an, es sei davon auszugehen,
dass entweder die leichte Intelligenzminderung oder eine mögliche schizophrene
Erkrankung das Entstehen der Alkoholabhängigkeit mitbegünstigt habe. Der
Beschwerdeführer sei auch für eine einfach strukturierte Tätigkeit als
Hilfsarbeiter zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig. Dies, da erhebliche
kognitive Defizite und Verhaltensauffälligkeiten bestünden, welche durch die
Alkoholabhängigkeit verstärkt würden. Somit sei von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mutmasslich bereits seit vielen
Jahren, aufgrund der Angaben der Sozialhilfe Basel-Stadt jedoch sicherlich seit
dem 1. Oktober 2008 auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeige
sich auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo deutliche Beeinträchtigungen bei
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen,
Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit gefunden worden seien.
Sowohl zur Diagnosesicherung, als auch zur medizinischen Behandlung und dadurch
Steigerung der Leistungsfähigkeit, solle dringend eine stationäre
Alkoholentzugsbehandlung mit einer anschliessenden suchtspezifischen ambulanten
Behandlung durchgeführt werden. Idealerweise sei im Rahmen der stationären
Behandlung eine Intelligenztestung mit einem Intelligenztest auf Portugiesisch durchzuführen
(IV-Akte 28).
Mit RAD-Beurteilung vom 4. Juli 2017 kommt der RAD zum Schluss,
es liege eine primäre Suchtproblematik vor, welche keine dauerhafte
invalidenrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Die Diagnose des
„Verdachts auf eine leichte Intelligenzminderung“ sei nicht bewiesen. Der Test
sei wahrscheinlich mit einem Restalkoholspiegel durchgeführt worden, was für
eine weitgehend normale Leistungsfähigkeit in nüchternem Zustand spreche. Vor
allem habe aber der Beschwerdeführer mit der ihm gegebenen Intelligenz auf dem
Bau der Firma D____ sowie an verschiedenen anderen Arbeitsstellen mehrheitlich
Hilfstätigkeiten ausüben können. Diese Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer
mit der ihm gegebenen Intelligenz weiterhin zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit
aufgrund einer unbewiesenen Verdachtsdiagnose sei nicht plausibel. Der Bericht
der E____ vom März 2015 bestätige eine normale Leistungsfähigkeit als
Küchenmitarbeiter, auch habe er in G___ den Militärdienst besucht und
Autofahren gelernt. Zudem könne er „Gamen“, was gegen eine schwere
Minderintelligenz spreche. Zusammenfassend liege eine primäre Alkoholabhängigkeit
vor und zwar ohne irreversible Folgeschäden und ohne vorangehende invalidisierende
psychiatrische Störung, weshalb keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet werden
könne. Ohne Alkoholkonsum sei der Beschwerdeführer in den bisherigen
Hilfstätigkeiten auf dem Bau und in der Küche auch mit der ihm gegebenen Intelligenz
arbeitsfähig. Die mangelnden Sprachkenntnisse und die Bildungsdefizite seien
klar invaliditätsfremde Faktoren (IV-Akte 31).
3.3.
Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch
und Drogensucht an sich keine Invalidität. Dagegen wird eine solche Sucht im
Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit
oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2017 [8C_663/2017], E. 3.3 mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2012 [8C_48/2012], E. 2.3
mit Hinweisen).
3.4.
Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers das psychiatrische Gutachten vom 19. April 2017 (IV-Akte 28) beigezogen werden kann. Das Gutachten entspricht
den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen. Es wurde in
Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitliche
Problematik des Beschwerdeführers und ist in der Beurteilung der medizinischen
Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt
(BGE 125 V 351 E. 3). Zu betonen ist, dass sich der Gutachter Dr. C____ auch zu
den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert und nachvollziehbar
dargelegt hat, weshalb es sich bei der Alkoholabhängigkeit um ein sekundäres
Suchtgeschehen handelt (IV-Akte 28, S. 18). Der psychiatrische Experte ist
sodann nach Prüfung der Indikatoren zum Schluss gekommen, dass insgesamt eine 100%ige
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
bestehe (IV-Akte 28, S. 19 - 26). Dem ist zu folgen. Was der
RAD dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Zwar wurde - wie der RAD zu Recht festhält - die Intelligenztestung unter
erschwerten Bedingungen durchgeführt, da kein Dolmetscher für Portugiesisch zur
Verfügung stand. Indes kann daraus nicht abgeleitet werden, die Ergebnisse des
Intelligenztests seien nicht verwertbar. Denn immerhin zeigte die nonverbale
Testung, dass die intellektuellen Fähigkeiten im Bereich des
wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens im weit unterdurchschnittlichen
Bereich und diejenigen im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit im
unterdurchschnittlichen Bereich liegen (IV-Akte 28, S. 31). Aufgrund dieser Testergebnisse
als auch der eigenen Untersuchung sowie der in diesem Zusammenhang erhobenen
Anamnese kam der psychiatrische Gutachter sodann zum Schluss, dass die leichte
Intelligenzminderung respektive eine eventuell vorliegende schizophreniforme
Störung zu einer sekundären Alkoholabhängigkeit führten (IV-Akte 28, S. 20). Diese
sekundäre Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch verstärke die
Symptomatik und erkläre die Leistungsminderung und somit die weitgehende
Erwerbsunfähigkeit seit mindestens 2008 (IV-Akte 28, S. 18). Auf diese
nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Experten kann abgestellt werden.
Dies insbesondere mit Blick auf die Erwerbs- und Sozialbiographie des
Beschwerdeführers, welche für eine bereits seit Kindheit bzw. Jugend bestehende
psychische Gesundheitsproblematik spricht. So geht aus dem psychiatrischen
Gutachten vom 19. April 2017 hervor, dass bereits seit der frühen Kindheit
deutliche Verhaltensauffälligkeiten bestanden hätten, welche dazu geführt
hätten, dass der Beschwerdeführer bereits in der zweiten oder dritten
Primarschulklasse psychiatrisch beurteilt und anschliessend während vier Jahren
in ein spezielles Internat für psychisch und geistig auffällige Kinder in
Lissabon eingewiesen worden sei. Danach habe er versucht, eine
Schweisserausbildung zu durchlaufen, habe diese jedoch nach weniger als einem Jahr
aufgrund von Arbeitsplatzkonflikten wieder abgebrochen. Mit 14 Jahren sei er in
die Schweiz emigriert und habe eine Fremdsprachenklasse besucht, habe aber
aufgrund von gewalthaften Auseinandersetzungen versetzt werden müssen. Er habe
versucht auf dem Bau zu arbeiten, aber diese Tätigkeiten seien regelmässig
ebenfalls an Konflikten gescheitert. Für den Militärdienst in G___ sei er
medizinisch als untauglich erklärt worden, so dass er diesen nicht habe leisten
können. In der Folge habe er in G___ als auch in der Schweiz Arbeit gesucht.
Diese sei ihm aber zu kompliziert gewesen oder die Arbeitsstellen seien aufgrund
von konflikthaften zwischenmenschlichen Problemen gekündigt worden, weshalb er
nie über längere Zeit an einer Stelle gearbeitet habe (vgl. IV-Akte 28, S.
16-18). In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese Angaben des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Im Gegenteil, dem IK-Auszug des Beschwerdeführers
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1995 - mithin seit seinem 18.
Lebensjahr - im Berufsleben nie richtig Fuss fassen konnte. So hatte er jeweils
nur für eine kurze Zeit eine Arbeitsstelle inne, erzielte ein sehr geringes
Einkommen und wechselte immer wieder die Arbeitsstellen (vgl. IV-Akte 9). Zudem
hält der psychiatrische Experte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Begutachtung kein inkonsistentes Verhalten bzw. keine Aggravation gezeigt
habe. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer sehe sich selbst zu 100 % als
arbeitsfähig an und bagatellisiere seinen Alkoholkonsum und die Aggressionen
(IV-Akte 28, S. 19). Schliesslich bestätigt auch der behandelnde Psychiater Dr.
med. F____ die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Diagnosen, die Erwerbs-
und Sozialanamnese des Beschwerdeführers sowie dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
So diagnostiziert er in seinem Bericht vom 28. Dezember 2016 eine familiär
bedingte leichte Intelligenzminderung seit Geburt, deutliche Verhaltensstörung,
die Beobachtung und Behandlung erfordere (aggressives, nervöses Verhalten).
Bedingt durch die Diagnose der leichten Intelligenzminderung lägen auf geistiger
und psychischer Ebene massive Einschränkungen vor. Der Beschwerdeführer sei mit
vielen Handlungen überfordert und verstehe vieles nicht, nicht nur in der
Schweiz, sondern auch in G___. Diese Einschränkungen führten zu einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er glaube kaum,
dass der Beschwerdeführer es schaffe, über längere Zeit angestellt zu bleiben.
Er sei ein Patient für den geschützten Rahmen (vgl. IV-Akte 20). Aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten auf dem Bau ausübte und
während drei Monaten bei Overall im Küchendienst tätig war (vgl. IV-Akten 3 und
8), lässt sich keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Wie oben
dargelegt, hatte der Beschwerdeführer nie über eine längere Zeit eine
Arbeitsstelle inne (vgl. IV-Akte 9), was gegen eine längere Zeit bestehende
Arbeitsfähigkeit spricht. Sodann kann - entgegen der Ansicht des RAD - aufgrund
der Tätigkeit als Küchenhilfe bei Overall nicht auf eine normale Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers geschlossen werden. Denn diese wurde durch die
Sozialhilfe initiiert und diente im Wesentlichen der Vertiefung der beruflichen
Kenntnisse bzw. der Arbeitseingliederung. Dies kann nicht gleichgesetzt werden
mit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Schliesslich vermag auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer „Gamen“ kann, nicht Zweifel an der
Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. C____ hervorzurufen. Denn
„Gamen“ ist bereits im Vorschulalter möglich und erweist sich bezüglich der
intellektuellen Leistungsfähigkeit eines Versicherten nicht als aussagekräftig.
3.5.
Gesamthaft betrachtet kann somit auf das in rechtsgenüglicher Weise
verfasste psychiatrische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden. Nach dem Vorerwähnten
(vgl. E. 3.4.) ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit unter einer psychischen
Problematik leidet, welche zu einer sekundären Alkoholabhängigkeit führte und
ihn infolgedessen in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkt. Somit ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt in jeglicher
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und damit grundsätzlich Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente hätte (vgl. Art. 28 IVG und Urteil des Bundesgerichts vom
30. Juli 2012 [8C_365/2012], E. 7 mit Hinweis). Indes geht aus den Ausführungen
des psychiatrischen Gutachters Dr. C____ nicht eindeutig hervor, seit wann der
Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. Diesbezüglich gibt der psychiatrische
Experte an, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
bestehe mutmasslich bereits seit vielen Jahren, aufgrund der Angaben der
Sozialhilfe jedoch sicherlich seit dem 1. Oktober 2008 (IV-Akte 28, S. 25). In
Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits deutliche
Verhaltensauffälligkeiten seit der Kindheit aufweist, keine Ausbildung
abschliessen konnte und jeweils nur während kurzer Zeit eine Arbeitsstelle innehatte,
liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer bereits vor Oktober 2008 in
rentenerheblichem Ausmass arbeitsunfähig war. Folglich hat die IV-Stelle den
Eintritt der Invalidität festzulegen und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse
eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei hat sie ein besonderes Augenmerk auf die
versicherungsmässigen Voraussetzungen zu richten (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG i. V.
m. Art. 36 Abs. 1 IVG). Sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente
erfüllt, ist der Beschwerdeführer im Rahmen einer Schadenminderungsauflage nach
Art. 21 Abs. 4 ATSG zu verpflichten, sich einer stationären Alkoholentzugsbehandlung
mit einer anschliessenden suchtspezifischen ambulanten Behandlung zu
unterziehen (vgl. IV-Akte 28, S. 26). Im Rahmen einer Revision wäre danach zu prüfen,
an welchen psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer neben der Alkoholsucht
leidet und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirken.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 3. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist
an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
4.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die
anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018
angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2‘200.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und
auf Fr. 1'100.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 3. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr.
2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: