Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.234

Verfügung vom 3. November 2017

Beweiskraft eines Gutachtens, vorliegend gegeben; Zurückweisung zur Abklärung des Eintritts der Invalidität und der versicherungsmässigen Voraussetzungen.

 


Tatsachen

I.          

Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. August 2016 unter dem Hinweis auf „Analphabetismus“ zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 19. April 2017, IV-Akte 28). Im Wesentlichen gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (IV-Akte 31) zum psychiatrischen Gutachten vom 19. April 2017 (IV-Akte 28) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Juli 2017 an, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Abklärungen hätten ergeben, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IV-Akte 32). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. September 2017 und Begründung vom 19. Oktober 2017 (IV-Akten 36 und 39). Nachdem der RAD am 24. Oktober 2017 und der Rechtsdienst der IV-Stelle am 25. Oktober 2017 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akten 43 und 44), erliess die IV-Stelle am 3. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt am abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 46).

II.         

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 3. November 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab August 2016 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eventualiter um die Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____ ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 5. März 2018 und Duplik vom 5. April 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____.

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 9. Mai 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 3. November 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (IV-Akte 31) zum psychiatrischen Gutachten vom 19. April 2017 (IV-Akte 28). Danach liege eine primäre Suchterkrankung vor, welche keine Arbeitsunfähigkeit begründe (IV-Akte 32). Bei der vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Diagnose der Minderintelligenz handle es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose, die nicht kausal für die Alkoholabhängigkeit sein könne. Aufgrund der Aktenlage sei eine Minderintelligenz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die vorliegende Arbeitsunfähigkeit sei eine Folge des Suchtgeschehens, welches im Sinne des IVG nicht als andauernde gesundheitliche Schädigung zu werten sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018).

2.2.             Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ liege ein sekundäres Suchtgeschehen vor, welches durch eine Intelligenzminderung als auch durch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis entstanden sein könne und die Symptomatik bzw. die Leistungsminderung verstärke. Der Beschwerdeführer sei infolgedessen auch für eine einfach strukturierte Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Das Gutachten sei lege artis erstellt worden, es lägen keine Hinweise auf eine Aggravation vor, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die IV-Stelle nicht auf das psychiatrische Gutachten abstelle. Der RAD setzte sich in diametralen Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten ohne nachvollziehbare Gründe zu nennen, weshalb von den klaren und eindeutigen Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens abgewichen werde. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 19. April 2017 sei dem Beschwerdeführer ab August 2016 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung, insbesondere zur rückwirkenden Leistung einer ganzen Invalidenrente, an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2017)

2.3.             Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 3. November 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                   

3.1.             Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015 [9C_847/2014] E. 2.2.1 mit Hinweisen)

3.2.             Nachfolgend werden die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen, auf welche sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung stützt, kurz dargelegt:

Mit psychiatrischem Gutachten vom 19. April 2017 erhebt der psychiatrische Experte C____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10:F10.25) sowie ein Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD-10:F70.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Experte gibt an, es sei davon auszugehen, dass entweder die leichte Intelligenzminderung oder eine mögliche schizophrene Erkrankung das Entstehen der Alkoholabhängigkeit mitbegünstigt habe. Der Beschwerdeführer sei auch für eine einfach strukturierte Tätigkeit als Hilfsarbeiter zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig. Dies, da erhebliche kognitive Defizite und Verhaltensauffälligkeiten bestünden, welche durch die Alkoholabhängigkeit verstärkt würden. Somit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mutmasslich bereits seit vielen Jahren, aufgrund der Angaben der Sozialhilfe Basel-Stadt jedoch sicherlich seit dem 1. Oktober 2008 auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeige sich auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo deutliche Beeinträchtigungen bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit gefunden worden seien. Sowohl zur Diagnosesicherung, als auch zur medizinischen Behandlung und dadurch Steigerung der Leistungsfähigkeit, solle dringend eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung mit einer anschliessenden suchtspezifischen ambulanten Behandlung durchgeführt werden. Idealerweise sei im Rahmen der stationären Behandlung eine Intelligenztestung mit einem Intelligenztest auf Portugiesisch durchzuführen (IV-Akte 28).

Mit RAD-Beurteilung vom 4. Juli 2017 kommt der RAD zum Schluss, es liege eine primäre Suchtproblematik vor, welche keine dauerhafte invalidenrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Die Diagnose des „Verdachts auf eine leichte Intelligenzminderung“ sei nicht bewiesen. Der Test sei wahrscheinlich mit einem Restalkoholspiegel durchgeführt worden, was für eine weitgehend normale Leistungsfähigkeit in nüchternem Zustand spreche. Vor allem habe aber der Beschwerdeführer mit der ihm gegebenen Intelligenz auf dem Bau der Firma D____ sowie an verschiedenen anderen Arbeitsstellen mehrheitlich Hilfstätigkeiten ausüben können. Diese Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer mit der ihm gegebenen Intelligenz weiterhin zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer unbewiesenen Verdachtsdiagnose sei nicht plausibel. Der Bericht der E____ vom März 2015 bestätige eine normale Leistungsfähigkeit als Küchenmitarbeiter, auch habe er in G___ den Militärdienst besucht und Autofahren gelernt. Zudem könne er „Gamen“, was gegen eine schwere Minderintelligenz spreche. Zusammenfassend liege eine primäre Alkoholabhängigkeit vor und zwar ohne irreversible Folgeschäden und ohne vorangehende invalidisierende psychiatrische Störung, weshalb keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Ohne Alkoholkonsum sei der Beschwerdeführer in den bisherigen Hilfstätigkeiten auf dem Bau und in der Küche auch mit der ihm gegebenen Intelligenz arbeitsfähig. Die mangelnden Sprachkenntnisse und die Bildungsdefizite seien klar invaliditätsfremde Faktoren (IV-Akte 31).

3.3.             Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht an sich keine Invalidität. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2017 [8C_663/2017], E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2012 [8C_48/2012], E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4.             Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers das psychiatrische Gutachten vom 19. April 2017 (IV-Akte 28) beigezogen werden kann. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3). Zu betonen ist, dass sich der Gutachter Dr. C____ auch zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert und nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb es sich bei der Alkoholabhängigkeit um ein sekundäres Suchtgeschehen handelt (IV-Akte 28, S. 18). Der psychiatrische Experte ist sodann nach Prüfung der Indikatoren zum Schluss gekommen, dass insgesamt eine 100%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 28, S. 19 - 26). Dem ist zu folgen. Was der RAD dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Zwar wurde - wie der RAD zu Recht festhält - die Intelligenztestung unter erschwerten Bedingungen durchgeführt, da kein Dolmetscher für Portugiesisch zur Verfügung stand. Indes kann daraus nicht abgeleitet werden, die Ergebnisse des Intelligenztests seien nicht verwertbar. Denn immerhin zeigte die nonverbale Testung, dass die intellektuellen Fähigkeiten im Bereich des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens im weit unterdurchschnittlichen Bereich und diejenigen im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich liegen (IV-Akte 28, S. 31). Aufgrund dieser Testergebnisse als auch der eigenen Untersuchung sowie der in diesem Zusammenhang erhobenen Anamnese kam der psychiatrische Gutachter sodann zum Schluss, dass die leichte Intelligenzminderung respektive eine eventuell vorliegende schizophreniforme Störung zu einer sekundären Alkoholabhängigkeit führten (IV-Akte 28, S. 20). Diese sekundäre Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch verstärke die Symptomatik und erkläre die Leistungsminderung und somit die weitgehende Erwerbsunfähigkeit seit mindestens 2008 (IV-Akte 28, S. 18). Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Experten kann abgestellt werden. Dies insbesondere mit Blick auf die Erwerbs- und Sozialbiographie des Beschwerdeführers, welche für eine bereits seit Kindheit bzw. Jugend bestehende psychische Gesundheitsproblematik spricht. So geht aus dem psychiatrischen Gutachten vom 19. April 2017 hervor, dass bereits seit der frühen Kindheit deutliche Verhaltensauffälligkeiten bestanden hätten, welche dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer bereits in der zweiten oder dritten Primarschulklasse psychiatrisch beurteilt und anschliessend während vier Jahren in ein spezielles Internat für psychisch und geistig auffällige Kinder in Lissabon eingewiesen worden sei. Danach habe er versucht, eine Schweisserausbildung zu durchlaufen, habe diese jedoch nach weniger als einem Jahr aufgrund von Arbeitsplatzkonflikten wieder abgebrochen. Mit 14 Jahren sei er in die Schweiz emigriert und habe eine Fremdsprachenklasse besucht, habe aber aufgrund von gewalthaften Auseinandersetzungen versetzt werden müssen. Er habe versucht auf dem Bau zu arbeiten, aber diese Tätigkeiten seien regelmässig ebenfalls an Konflikten gescheitert. Für den Militärdienst in G___ sei er medizinisch als untauglich erklärt worden, so dass er diesen nicht habe leisten können. In der Folge habe er in G___ als auch in der Schweiz Arbeit gesucht. Diese sei ihm aber zu kompliziert gewesen oder die Arbeitsstellen seien aufgrund von konflikthaften zwischenmenschlichen Problemen gekündigt worden, weshalb er nie über längere Zeit an einer Stelle gearbeitet habe (vgl. IV-Akte 28, S. 16-18). In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Im Gegenteil, dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1995 - mithin seit seinem 18. Lebensjahr - im Berufsleben nie richtig Fuss fassen konnte. So hatte er jeweils nur für eine kurze Zeit eine Arbeitsstelle inne, erzielte ein sehr geringes Einkommen und wechselte immer wieder die Arbeitsstellen (vgl. IV-Akte 9). Zudem hält der psychiatrische Experte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung kein inkonsistentes Verhalten bzw. keine Aggravation gezeigt habe. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer sehe sich selbst zu 100 % als arbeitsfähig an und bagatellisiere seinen Alkoholkonsum und die Aggressionen (IV-Akte 28, S. 19). Schliesslich bestätigt auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F____ die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Diagnosen, die Erwerbs- und Sozialanamnese des Beschwerdeführers sowie dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So diagnostiziert er in seinem Bericht vom 28. Dezember 2016 eine familiär bedingte leichte Intelligenzminderung seit Geburt, deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung und Behandlung erfordere (aggressives, nervöses Verhalten). Bedingt durch die Diagnose der leichten Intelligenzminderung lägen auf geistiger und psychischer Ebene massive Einschränkungen vor. Der Beschwerdeführer sei mit vielen Handlungen überfordert und verstehe vieles nicht, nicht nur in der Schweiz, sondern auch in G___. Diese Einschränkungen führten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er glaube kaum, dass der Beschwerdeführer es schaffe, über längere Zeit angestellt zu bleiben. Er sei ein Patient für den geschützten Rahmen (vgl. IV-Akte 20). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten auf dem Bau ausübte und während drei Monaten bei Overall im Küchendienst tätig war (vgl. IV-Akten 3 und 8), lässt sich keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Wie oben dargelegt, hatte der Beschwerdeführer nie über eine längere Zeit eine Arbeitsstelle inne (vgl. IV-Akte 9), was gegen eine längere Zeit bestehende Arbeitsfähigkeit spricht. Sodann kann - entgegen der Ansicht des RAD - aufgrund der Tätigkeit als Küchenhilfe bei Overall nicht auf eine normale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Denn diese wurde durch die Sozialhilfe initiiert und diente im Wesentlichen der Vertiefung der beruflichen Kenntnisse bzw. der Arbeitseingliederung. Dies kann nicht gleichgesetzt werden mit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer „Gamen“ kann, nicht Zweifel an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. C____ hervorzurufen. Denn „Gamen“ ist bereits im Vorschulalter möglich und erweist sich bezüglich der intellektuellen Leistungsfähigkeit eines Versicherten nicht als aussagekräftig.

3.5.             Gesamthaft betrachtet kann somit auf das in rechtsgenüglicher Weise verfasste psychiatrische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden. Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 3.4.) ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit unter einer psychischen Problematik leidet, welche zu einer sekundären Alkoholabhängigkeit führte und ihn infolgedessen in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkt. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und damit grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte (vgl. Art. 28 IVG und Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012 [8C_365/2012], E. 7 mit Hinweis). Indes geht aus den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. C____ nicht eindeutig hervor, seit wann der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. Diesbezüglich gibt der psychiatrische Experte an, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe mutmasslich bereits seit vielen Jahren, aufgrund der Angaben der Sozialhilfe jedoch sicherlich seit dem 1. Oktober 2008 (IV-Akte 28, S. 25). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits deutliche Verhaltensauffälligkeiten seit der Kindheit aufweist, keine Ausbildung abschliessen konnte und jeweils nur während kurzer Zeit eine Arbeitsstelle innehatte, liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer bereits vor Oktober 2008 in rentenerheblichem Ausmass arbeitsunfähig war. Folglich hat die IV-Stelle den Eintritt der Invalidität festzulegen und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei hat sie ein besonderes Augenmerk auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu richten (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 36 Abs. 1 IVG). Sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente erfüllt, ist der Beschwerdeführer im Rahmen einer Schadenminderungsauflage nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zu verpflichten, sich einer stationären Alkoholentzugsbehandlung mit einer anschliessenden suchtspezifischen ambulanten Behandlung zu unterziehen (vgl. IV-Akte 28, S. 26). Im Rahmen einer Revision wäre danach zu prüfen, an welchen psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer neben der Alkoholsucht leidet und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.

4.                   

4.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 3. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

4.2.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3.             Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2‘200.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'100.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.  

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: