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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.235
Verfügung vom 14. November 2017
Beweiskraft eines Administrativgutachtens; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1970, arbeitete seit September 1996 im Hilfsmittelpool des C____Spitals, [...] (vgl. IV-Akte 11). Am 12. Oktober 2005 erlitt sie während den Ferien in Frankreich einen Autounfall (vgl. IV-Akte 16.2, S. 21). Hierbei zog sie sich gemäss den vorliegenden Akten u.a. eine HWS-Verletzung zu. Sie klagte fortan im Wesentlichen über persistierende Nackenschmerzen und psychische Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 16.2, S. 17). Es wurde ihr eine ganze resp. teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 19).
b) Im Dezember 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie Dr. D____ zur Berichterstattung auf (vgl. IV-Akte 21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 22) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2009 für die Zeit von November 2006 bis Mai 2007 eine halbe Rente zu. Ab Juni 2007 wurde ein Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 24, S. 2 ff.).
c) In der Zeit vom 13. Mai 2015 bis zum 2. Oktober 2015 war die Beschwerdeführerin stationär in der Psychiatrie [...] hospitalisiert (vgl. IV-Akte 41). Anschliessend begab sie sich in psychiatrische Behandlung zu Dr. E____ (vgl. IV-Akte 36, S. 2). Im Februar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 25). Am 21. Juni 2016 liess sie der IV-Stelle einen Bericht von Dr. E____ vom 21. Juni 2016 zukommen (vgl. IV-Akte 36). In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. F____ vom 16. August 2016 [IV-Akte 42]; Bericht Dr. E____ vom 30. August 2016 [IV-Akte 44, S. 2 ff.]). Daraufhin erteilte sie Dr. G____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 9. Februar 2017; IV-Akte 56). Am 21. Juli 2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 61) verneinte die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 14. November 2017 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 64).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 14. November 2017 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr für die Zeit von Januar 2016 bis Januar 2017 eine halbe Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Versicherten ab August 2016 bis Januar 2017 eine befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. März 2018 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. März 2018 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt weiterhin die teilweise Gutheissung der Beschwerde.
III.
Am 22. Mai 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2.3. Des Weiteren gab Dr. G____ an, es fänden sich Hinweise für eine mässig ausgeprägte emotionale Instabilität. Diese sei aber nicht so ausgeprägt, dass sich der klinische Verdacht auf eine manifeste Persönlichkeitsstörung ergeben würde, allenfalls auf eine Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. S. 17 des Gutachtens). Überdies führte Dr. G____ erläuternd an, die 2006/2007 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nach dem Verkehrsunfall sei inzwischen vollständig remittiert. Auch jetzt bestünden einzelne Symptome einer posttraumatischen Störung (aufdringliche Nachhallerinnerungen, sich wiederholende Träume), inhaltlich nun mit Bezug zu einem sexuellen Missbrauch in der Kindheit. Das klinische Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege aber nicht vor. Es handle sich beim Indexereignis (sexueller Missbrauch) um ein Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung (Kriterium A im ICD-10), das Kriterium E (Auftreten der Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach dem Ereignis) sei aber nicht erfüllt. Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gemäss den Kriterien der diagnostischen Manuale ICD-10 bzw. DSM-5. Es fänden sich Merkmale eines vermeidenden Persönlichkeitsstils und einer gesteigerten emotionalen Instabilität. Diesbezüglich könne von einer Persönlichkeitsakzentuierung (lCD-10: Z73.1) gesprochen werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.3.2. Insbesondere hat Dr. G____ schlüssig begründet, weshalb – die von Dr. E____ mit Bericht vom 30. August 2016 (IV-Akte 44 und IV-Akte 50, S. 25) – diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen (Borderline bzw. vermeidende Persönlichkeitsstörung sowie posttraumatische Belastungsstörung) nicht gegeben sind. In Bezug auf die vom behandelnden Arzt diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung legte Dr. G____ plausibel dar, es fänden sich bei der Explorandin zwar tatsächlich traumaassoziierte Symptome (sich wiederholende Träume, etwas fraglich dissoziative Zustände, Nachhallerinnerungen); es seien aber nicht alle diagnostischen Kriterien erfüllt. Im Übrigen würde auch das erstmalige Auftreten dieser Symptome Jahrzehnte nach der Traumatisierung gegen diese Diagnose sprechen. In Bezug auf die spezifischen Persönlichkeitsstörungen sei zu bemerken, dass zwar einzelne klinische Merkmale dieser spezifischen Persönlichkeitsstörungen vorlägen, die diagnostischen Eingangskriterien nach ICD-10 aber nicht erfüllt seien (vgl. S. 25 des Gutachtens). Schliesslich weist Dr. G____ in seinem Gutachten zutreffend darauf hin, dass im Austrittsbericht der Psychiatrie Baselland vom 10. November 2015 über den immerhin ca. fünfmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin (IV-Akte 44, S. 8 f.) keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war (vgl. ebenfalls S. 25 des Gutachtens).
4.3.3. Auch die Annahme von Dr. G____, die Situation der Explorandin habe sich in Bezug auf die Depression in der Zwischenzeit gebessert, erscheint insbesondere angesichts der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde resp. der gemachten Beobachtungen schlüssig (vgl. dazu S. 22 f. und S. 24 des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 56).
4.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bedürfe einer polydisziplinären Begutachtung (vgl. S. 9 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich gibt es keine hinreichenden Anhalte für eine neurologische Störung. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Bericht von Dr. H____ vom 4. September 2006 (IV-Akte 16.3, S. 2 ff.) verwiesen werden, auf den das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 8. Oktober 2007 (IV-Akte 16.1, S. 2 ff.) abgestellt hat.
5.2.2. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin würde die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Fr. 67'537.15 verdienen (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Darauf ist abzustellen.
5.3.3. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 % [vgl. T39]; 2016: + 0.8 % [vgl. T1.2.15 Nominallohnindex Frauen 2016, veröffentlicht am 28. April 2017]) resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 85 % – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 46'320.--. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) lässt sich nicht rechtfertigen.
5.3.4. Aufgrund des Vergleiches des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 67'537.15 mit dem mutmasslichen Invalideneinkommen von Fr. 46'320.-- resultiert somit per Januar 2017 ein rentenausschliessender IV-Grad von 31 %. Damit ist der Anspruch auf eine halbe Rente auf Januar 2017 zu terminieren.
5.3. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In durchschnittlichen (IV-)Fällen spricht das Sozialversicherungsgericht bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Angesichts des hälftigen Unterliegens ist somit ein Kostenerlasshonorar auf Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 883.-- und von 7.7 % auf Fr. 442.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. November 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August 2016 bis Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Teil zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- und von 7.7 % auf Fr. 550.--. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. B____, Advokat, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1'325.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 883.-- und von 7.7 % auf Fr. 442.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen