Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.235

Verfügung vom 14. November 2017

Beweiskraft eines Administrativgutachtens; vorliegend erfüllt.

 


 

 

 

 

 

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1970, arbeitete seit September 1996 im Hilfsmittelpool des C____Spitals, [...] (vgl. IV-Akte 11). Am 12. Oktober 2005 erlitt sie während den Ferien in Frankreich einen Autounfall (vgl. IV-Akte 16.2, S. 21). Hierbei zog sie sich gemäss den vorliegenden Akten u.a. eine HWS-Verletzung zu. Sie klagte fortan im Wesentlichen über persistierende Nackenschmerzen und psychische Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 16.2, S. 17). Es wurde ihr eine ganze resp. teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 19).

b)        Im Dezember 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie Dr. D____ zur Berichterstattung auf (vgl. IV-Akte 21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 22) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2009 für die Zeit von November 2006 bis Mai 2007 eine halbe Rente zu. Ab Juni 2007 wurde ein Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 24, S. 2 ff.).

c)         In der Zeit vom 13. Mai 2015 bis zum 2. Oktober 2015 war die Beschwerdeführerin stationär in der Psychiatrie [...] hospitalisiert (vgl. IV-Akte 41). Anschliessend begab sie sich in psychiatrische Behandlung zu Dr. E____ (vgl. IV-Akte 36, S. 2). Im Februar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 25). Am 21. Juni 2016 liess sie der IV-Stelle einen Bericht von Dr. E____ vom 21. Juni 2016 zukommen (vgl. IV-Akte 36). In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. F____ vom 16. August 2016 [IV-Akte 42]; Bericht Dr. E____ vom 30. August 2016 [IV-Akte 44, S. 2 ff.]). Daraufhin erteilte sie Dr. G____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 9. Februar 2017; IV-Akte 56). Am 21. Juli 2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 61) verneinte die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 14. November 2017 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 64).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 14. November 2017 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr für die Zeit von Januar 2016 bis Januar 2017 eine halbe Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Versicherten ab August 2016 bis Januar 2017 eine befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. März 2018 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. März 2018 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt weiterhin die teilweise Gutheissung der Beschwerde.

III.      

Am 22. Mai 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

 

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. G____ vom 9. Februar 2017 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei für die Zeit ab August 2016 bis Januar 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen. Spätestens ab Februar 2017 bestehe jedoch kein Rentenanspruch mehr (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. G____ könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Insbesondere habe sich der Gutachter nicht fundiert und schlüssig mit den abweichenden Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Gutachten von Dr. G____ zu Recht Beweiskraft zugestehen möchte resp. ob sich gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage ein Anspruch auf eine befristete (halbe) Rente begründen lässt.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

 

4.                

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.1.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.       4.2.1.  Dr. G____ stellte im Gutachten vom 9. Februar 2017 (IV-Akte 56) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest: (1.) Persönlichkeitsakzentuierung, v.a. emotional-instabil (ICD-10: Z73.1); (2.) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2) (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.2.2.  Erläuternd führte Dr. G____ aus, die Explorandin sei überwiegend in subdepressiver Stimmungslage und in diesem Zusammenhang etwas vermindert schwingungsfähig. Die affektive Modulationsfähigkeit sei mässig eingeschränkt. Die Explorandin habe dennoch über das Gesamtspektrum der Emotionen verfügt, vorherrschend sei aber eine (leicht) bedrückt-dysphorische und bisweilen etwas morose Stimmung gewesen (vgl. S. 17 des Gutachtens). Des Weiteren hielt Dr. G____ fest, im objektiven psychopathologischen Befund hätten psychopathologische Auffälligkeiten bestanden, insbesondere in Bezug auf die Affektivität. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei mittelgradig reduziert gewesen. Die Explorandin habe zwar während der Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt; es habe aber dennoch eine gedrückte Grundstimmung vorgeherrscht. Es hätten keine Affekteinbrüche während der Exploration bestanden. Die Explorandin sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Die Explorandin habe eine mässig ausgeprägte Grübelneigung beschrieben. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Gestik und Mimik seien leicht verarmt und würden somit die vorherrschende Stimmungslage unterstreichen. Spontanität und Eigeninitiative seien erhalten (vgl. S. 23 des Gutachtens). Schliesslich stellte Dr. G____ klar, gemäss den ICD-10-Kriterien lasse sich gegenwärtig vor allem eine depressive Störung diagnostizieren. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pool hin verschoben. Es bestehe eine gesteigerte Ermüdbarkeit. Die Explorandin klage über ein vermindertes Konzentrationsvermögen und über Schlafstörungen. Eine ausgeprägte Anhedonie oder ein Interessenverlust hätten nicht vorgelegen. Die Beschwerden bestünden aktuell seit April/Mai 2015. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Explorandin in einem Trennungskonflikt zum (mittlerweile geschiedenen) Ehemann befunden. Da für den Zeitraum von 2005-2007 bereits einmal eine depressive Episode dokumentiert sei, bestehe nunmehr eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F33.0). In der Vergangenheit habe ausweislich der Akten eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode vorgelegen, zuletzt bis ca. August 2016 (vgl. S. 24 des Gutachtens). Die im Bericht von Dr. E____ vom 30. August 2016 (IV-Akte 44 und IV-Akte 50, S. 25) festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit dem darin beschriebenen Zustandsbild nachvollziehbar. Zwischenzeitlich habe sich das psychische Befinden offenbar mässig gebessert. Aktuell könne in Anwendung der ICD-10-Kriterien von einer leichten depressiven Episode gesprochen werden (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.2.3.  Des Weiteren gab Dr. G____ an, es fänden sich Hinweise für eine mässig ausgeprägte emotionale Instabilität. Diese sei aber nicht so ausgeprägt, dass sich der klinische Verdacht auf eine manifeste Persönlichkeitsstörung ergeben würde, allenfalls auf eine Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. S. 17 des Gutachtens). Überdies führte Dr. G____ erläuternd an, die 2006/2007 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nach dem Verkehrsunfall sei inzwischen vollständig remittiert. Auch jetzt bestünden einzelne Symptome einer posttraumatischen Störung (aufdringliche Nachhallerinnerungen, sich wiederholende Träume), inhaltlich nun mit Bezug zu einem sexuellen Missbrauch in der Kindheit. Das klinische Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege aber nicht vor. Es handle sich beim Indexereignis (sexueller Missbrauch) um ein Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung (Kriterium A im ICD-10), das Kriterium E (Auftreten der Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach dem Ereignis) sei aber nicht erfüllt. Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gemäss den Kriterien der diagnostischen Manuale ICD-10 bzw. DSM-5. Es fänden sich Merkmale eines vermeidenden Persönlichkeitsstils und einer gesteigerten emotionalen Instabilität. Diesbezüglich könne von einer Persönlichkeitsakzentuierung (lCD-10: Z73.1) gesprochen werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.2.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ aus, die Explorandin sei in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als angelernte Mitarbeiterin im Hilfsmittelpool eines Krankenhauses aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig (bezogen auf ein Pensum von 100 %). Diese Einschätzung gelte jedenfalls ab dem Untersuchungstermin, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber seit Herbst 2016. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit (im Unterschied zur jetzigen Tätigkeit geringere Ansprüche an das Durchhaltevermögen, kein Publikumsverkehr) bestehe – bezogen auf ein Vollzeitpensum von 100 % – eine Restarbeitsfähigkeit von 80-90 % (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  Auf diese Einschätzung von Dr. G____ vom 9. Februar 2017 kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1 hiervor). Insbesondere hat sich Dr. G____ mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 25 des Gutachtens) und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Daher ist davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt der Begutachtung (Januar 2017) eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ab Februar 2017 ist – in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit – von einer 80-90%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.3.2.  Insbesondere hat Dr. G____ schlüssig begründet, weshalb – die von Dr. E____ mit Bericht vom 30. August 2016 (IV-Akte 44 und IV-Akte 50, S. 25) – diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen (Borderline bzw. vermeidende Persönlichkeitsstörung sowie posttraumatische Belastungsstörung) nicht gegeben sind. In Bezug auf die vom behandelnden Arzt diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung legte Dr. G____ plausibel dar, es fänden sich bei der Explorandin zwar tatsächlich traumaassoziierte Symptome (sich wiederholende Träume, etwas fraglich dissoziative Zustände, Nachhallerinnerungen); es seien aber nicht alle diagnostischen Kriterien erfüllt. Im Übrigen würde auch das erstmalige Auftreten dieser Symptome Jahrzehnte nach der Traumatisierung gegen diese Diagnose sprechen. In Bezug auf die spezifischen Persönlichkeitsstörungen sei zu bemerken, dass zwar einzelne klinische Merkmale dieser spezifischen Persönlichkeitsstörungen vorlägen, die diagnostischen Eingangskriterien nach ICD-10 aber nicht erfüllt seien (vgl. S. 25 des Gutachtens). Schliesslich weist Dr. G____ in seinem Gutachten zutreffend darauf hin, dass im Austrittsbericht der Psychiatrie Baselland vom 10. November 2015 über den immerhin ca. fünfmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin (IV-Akte 44, S. 8 f.) keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war (vgl. ebenfalls S. 25 des Gutachtens).

4.3.3.  Auch die Annahme von Dr. G____, die Situation der Explorandin habe sich in Bezug auf die Depression in der Zwischenzeit gebessert, erscheint insbesondere angesichts der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde resp. der gemachten Beobachtungen schlüssig (vgl. dazu S. 22 f. und S. 24 des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 56).

4.3.4.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bedürfe einer polydisziplinären Begutachtung (vgl. S. 9 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich gibt es keine hinreichenden Anhalte für eine neurologische Störung. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Bericht von Dr. H____ vom 4. September 2006 (IV-Akte 16.3, S. 2 ff.) verwiesen werden, auf den das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 8. Oktober 2007 (IV-Akte 16.1, S. 2 ff.) abgestellt hat.

4.4.       Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung durch Dr. G____ im Januar 2017 – der Einschätzung von Dr. E____ folgend – zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und seither in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine Restarbeitsfähigkeit von 80-90 % (Mittelwert: 85 %) verfügt. Zu prüfen ist damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       5.2.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2.2.  Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin würde die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Fr. 67'537.15 verdienen (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Darauf ist abzustellen.

5.2.       5.2.1.  Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen).

5.2.2.  Da für eine erste Phase (bis Januar 2017) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in zumutbarer Art und Weise verwertet (vgl. IV-Akte 60, S. 2), hat sie ab August 2016, mithin ein halbes Jahr nach der erfolgten Neuanmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), Anspruch auf eine halbe Rente.

5.3.       5.3.1.  Ab Januar 2017 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Damit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Art und Weise verwertet.

5.3.2.  Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

5.3.3.  Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 % [vgl. T39]; 2016: + 0.8 % [vgl. T1.2.15 Nominallohnindex Frauen 2016, veröffentlicht am 28. April 2017]) resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 85 % – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 46'320.--. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) lässt sich nicht rechtfertigen.

5.3.4.  Aufgrund des Vergleiches des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 67'537.15 mit dem mutmasslichen Invalideneinkommen von Fr. 46'320.-- resultiert somit per Januar 2017 ein rentenausschliessender IV-Grad von 31 %. Damit ist der Anspruch auf eine halbe Rente auf Januar 2017 zu terminieren.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 14. November 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab August 2016 bis Januar 2017 eine halbe Rente zuzusprechen.

6.2.       Da von einem Obsiegen zur Hälfte auszugehen ist, haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten je zur Hälfte zu tragen. Infolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Teil zu Lasten des Staates.   

6.3.       Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdebeklagte der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Da der vorliegende Fall durchschnittliche Schwierigkeiten bietet und von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist, erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- und von 7.7 % auf Fr. 550.-- zu behalten. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

5.3.     Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In durchschnittlichen (IV-)Fällen spricht das Sozialversicherungsgericht bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Angesichts des hälftigen Unterliegens ist somit ein Kostenerlasshonorar auf Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 883.-- und von 7.7 % auf Fr. 442.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.


 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. November 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August 2016 bis Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Teil zu Lasten des Staates.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- und von 7.7 % auf Fr. 550.--. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. B____, Advokat, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1'325.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 883.-- und von 7.7 % auf Fr. 442.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: