Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, lic. iur. S. Khan

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.237

Verfügung vom 6. November 2017

Würdigung eines versicherungsexternen Gutachtens; Rückfrage notwendig

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer war seit 2006 in verschiedenen Arbeitsstellen als Unterhaltsreiniger tätig, zuletzt bei der Firma [...], [...], als er am 10. September 2012 von einer Leiter stürzte und sich den Oberkörper verdrehte (vgl. Unfallmeldung, IV-Akte 4). Die zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 28. Januar 2013 per 31. Januar 2013 wegen fehlender Unfallkausalität der bestehenden (Rest-)Beschwerden ein. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, liess ihn die Unfallversicherung im Zentrum für Paraplegie der [...]klinik [...] untersuchen (vgl. Bericht vom 20.1.2014, IV-Akte 37.1, S. 15 und Bericht vom 16.4.2014, IV-Akte 49.1, S. 38 ff.) und wies gestützt darauf die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014 ab (vgl. IV-Akte 49.1, S. 12).

b) Im März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Vom 15. Juli 2013 bis 27. Juli 2013 war er im [...] Spital hospitalisiert (vgl. IV-Akte 37.1, S. 86 und 101). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Zudem holte sie die Akten der Unfallversicherung und zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte ein, darunter insbesondere Stellungnahmen von med. pract. C____, Facharzt für Anästhesiologie, Schmerztherapie, Praxis für Schmerzmedizin, von Dr. D____, FMH Orthopädie, sowie vom Hausarzt Dr. E____, FMH Innere Medizin (vgl. [...], IV-Akte 5). Ausserdem gab sie nach dem Zufallsprinzip ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, wobei das Los auf die Gutachterstelle F____ AG fiel. Diese erstattete das Gutachten am 10. März 2017 (vgl. IV-Akte 128). Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 130) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Juli 2017 mit, dass sie beabsichtige, bei einem ermittelten IV-Grad von 8 % sein Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. IV-Akte 132). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schriftlich Einwand (vgl. IV-Akte 139). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme des RAD eingeholt hatte (vgl. IV-Akt 140), hielt sie mit Verfügung vom 6. November 2017 an der Leistungsabweisung fest (vgl. IV-Akte 146).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 aufzuheben.

2.     Es sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.     Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

4.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 15. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.       

Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

IV.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 7. Mai 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (vgl. IV-Akte 146). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F____ AG vom 10. März 2017 (vgl. IV-Akte 128).

2.2.             Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Gutachten sei nicht beweistauglich und der massgebliche medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                   

3.1.             Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.2.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich - im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

3.3.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             Der Beschwerdeführer wurde von der Gutachterstelle F____ AG in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie polydisziplinär untersucht (vgl. IV-Akte 128). Die Gutachter stellten aus gesamtmedizinischer Sicht fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreiniger 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine leidensangepasste Verweistätigkeit (Tätigkeit auf dem Boden ohne Gefährdungspotenzial und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5kg) bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 128, S. 55, S. 72 und S. 102).

4.2.             In somatischer Hinsicht werden die Teilgutachten der Inneren Medizin, der Neuropsychologie und der Psychiatrie vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. Beschwerde). Diese Teilgutachten sind nachvollziehbar sowie überzeugend und es bestehen keinerlei Hinweise für eine Fehlbeurteilung, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.3.             Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich die Beweiskraft des neurologischen und des rheumatologischen Teilgutachtens (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass sowohl das neurologische als auch das rheumatologische Teilgutachten der Gutachterstelle F____ AG sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt, auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen beruht und in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese; vgl. die ausführliche Auflistung der Vorakten, IV-Akte 128, S. 4 ff.) ergangen ist. Damit erfüllt das polydisziplinäre Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

4.4.             Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob auf das neurologische und das rheumatologische Teilgutachten auch in materieller Hinsicht abgestellt werden kann.

5.                   

5.1.             In einem ersten Schritt ist auf das neurologische Teilgutachten einzugehen.

5.2.             Prof. Dr. G____, FMH Neurologie, stellte beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Kryptogene Epilepsie und 2. Habituelle Minderbewegung des linken Armes bei schmerzhafter Schultersteife. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert er eine nicht-organische Hemihyp-(an)ästhesie (vgl. IV-Akte 128, S. 69). Bezüglich der diagnostizierten Epilepsie sei der Beschwerdeführer seit der Umstellung auf das Medikament Apydan anfallsfrei. Aufgrund der Möglichkeit weiterer Anfälle seien Arbeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung jedoch zu unterlassen, wozu Arbeiten in der Höhe oder mit anderweitiger Absturzgefahr, Arbeiten an laufenden Maschinen oder mit Gefahrstoffen, Fahrtätigkeiten, Aufsichtsarbeiten und Alleinarbeiten zu zählen seien. Hingegen seien Arbeiten zu ebener Erde und ohne Gefährdungspotential möglich. Weiter seien Arbeiten mit erheblicher Störung des Schlaf-/Wachrhythmus und folglich Drei-Schicht-Arbeiten nicht leidensadäquat. Ferner hielt der Gutachter fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der habituellen Minderbewegung sei ganz wesentlich durch die Schulterschmerzen bestimmt, weshalb er auf das rheumatologische Gutachten verwies. In einem angepassten Arbeitsplatz sei hinsichtlich der Epilepsie keine Einschränkung gegeben (vgl. IV-Akte 128, S. 72). Hinsichtlich des habituellen Mindereinsatzes des linken Armes („psychogene Schonung“) in einer Verweistätigkeit sei von einer geringen Einschränkung auszugehen, wobei der Gutachter wiederum auf das rheumatologische Teilgutachten verwies (vgl. a.a.O.).

5.3.             Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit unbegründet und mit den übrigen ärztlichen Berichten unvereinbar sei (vgl. Beschwerde, S. 8 und Replik, S. 4).

5.4.             Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich den Vorakten keine einheitliche Beurteilung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit entnehmen. Der behandelnde Arzt med. pract. C____ machte keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. IV-Akte 44, S. 5 und IV-Akte 86, S. 6). Sodann hat das [...]-Spital in seinem Bericht vom 14. August 2013 eine über den 2. August 2013 hinausdauernde Arbeitsfähigkeit rein rheumatologisch als nicht begründbar angesehen (vgl. IV-Akte 37.1, S. 88). Beim einzigen Dokument, welcher dem Beschwerdeführer eine verminderte Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ohne Gefährdung durch Bedienung von Maschinen, Fahrzeugen, Arbeiten auf Gerüsten oder ähnliches von vier Stunden pro Tag attestiert, handelt es sich um den Bericht vom 15. Juni 2016 von Dr. H____, Oberarzt, und Dr. I____, Assistenzärztin (vgl. IV-Akte 91, S. 3). Diesem Bericht lässt sich allerdings keine Begründung entnehmen. Zudem ist dieser Bericht insofern widersprüchlich, als dass darin trotz der attestierten reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gleichzeitig festgehalten wird, die Epilepsie führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S. 3). Aufgrund dieser Umstände (fehlende Begründung, Widerspruch) bestand keine ausreichende Grundlage, welche die Sachverständigen in die Lage versetzt hätte, ihre Abweichung von dieser Beurteilung zu diskutieren (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4) und es kann auch nicht davon gesprochen werden, das neurologische Teilgutachten stehe in einem Widerspruch zu früheren ärztlichen Berichten.

5.5.             Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Epilepsie macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach wie vor nicht zu kontrollierende epileptische Anfälle erleide. Diese Anfälle seien unter anderem durch den Arztbericht von med. pract. C____ vom 10. Januar 2017 belegt, weshalb weitere Abklärungen diesbezüglich erforderlich seien (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 5).

5.6.             Diesbezüglich ist auszuführen, dass anlässlich der neurologischen Begutachtung vom 18. November 2016 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit der Umstellung auf das Medikament Apydan keinen epileptischen Anfall mehr erlitten habe (vgl. IV-Akte 128, S. 72). Diese Feststellung deckt sich mit dem Bericht von med. pract. C____ vom 19. Oktober 2016 (vgl. IV-Akte 111, S. 2). Aufgrund der langen Anfallsfreiheit erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeugend. Bei der Untersuchung vom 6. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer sodann an, am 19. November 2016 einen Krampfanfall erlitten zu haben (vgl. Bericht vom 10. Januar 2017, IV-Akte 115, S. 2). Aus dem Bericht vom 10. Januar 2017 geht jedoch nicht hervor, wie lange dieser Anfall gedauert hat und wie der behandelnde Arzt die Ausführungen des Beschwerdeführers auf medizinischer Ebene wertete. Ebenfalls äusserst sich der Bericht nicht zur Frage, ob zusätzliche Massnahmen zur Vorbeugung weiterer epileptischer Anfälle ergriffen wurden bzw. ob solche angezeigt gewesen wären. Dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung einen weiteren Anfall erlitten hat, steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen. Allerdings sind die seit dem Gutachten geltend gemachten epileptischen Anfälle ärztlich nicht dokumentiert, weshalb sich daraus auch kein weitergehender Abklärungsbedarf ableiten lässt.

5.7.             Zudem wird vom Beschwerdeführer gerügt, dass das neurologische Gutachten die Beurteilung der Schultersteife dem Rheumatologen überlassen und dadurch keine eigene Beurteilung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde, S. 9).

5.8.             Nach den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen sind die geklagten Gefühlsstörungen anatomisch nicht zuordenbar. Auch frühere neurologische Untersuchungen haben keine neurogene Symptomatik erhärtet, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt. Ergänzend ist zu bemerken, dass nach dem Bericht von Dr. J____, Elektrophysiologie, Kinderepileptologie, und Dr. K____, FMH Neurologie, vom 12. Dezember 2016 die Schulterbeschwerden nicht mit einer neuralen Schädigung erklärt werden können, weil beidseits keine Nervenläsionen nachgewiesen wurden (vgl. IV-Akte 128, S. 74). Die Ausführungen des neurologischen Gutachters erweisen sich deshalb als zutreffend, medizinisch belegt und schlüssig. Vor dem Hintergrund, dass der neurologische Gutachter auf den Bericht des [...]-Spitals vom 14. August 2013 hinwies, wonach eher von funktionellen (d.h. psychisch bedingten) Beschwerden auszugehen ist, ist nicht zu beanstanden, dass er die Beurteilung der Schulterbeschwerden dem Rheumatologen überlassen hat, welchem es grundsätzlich obliegt, die Auswirkungen der - gemäss dem Gutachten unbestrittenen - Schultersteifigkeit zu beurteilen. Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass auf das neurologische Teilgutachten vollumfänglich abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt im neurologischen Bereich genügend abgeklärt worden ist.

6.                   

6.1.             In einem zweiten Schritt ist auf das rheumatologische Teilgutachten einzugehen.

6.2.             Im rheumatologischen Teilgutachten attestierte Dr. L____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, zertifizierter Gutachter SIM, dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schultersteife links (M25.61) mit intermittierender CRPS (complex regional pain syndrom)-I-artiger Begleitreaktion und eine mögliche neuronale Reiz- und sensorische Ausfallsymptomatik links nach Unfall am 10. September 2012 (IV-Akte 128, S 84 ff.). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (vgl. IV-Akte 128, S. 168). Wegen der eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter sei die Weiterführung der angestammten Tätigkeit aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar (vgl. IV-Akte 128, S. 102). Für Tätigkeiten auf dem Boden ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg hingegen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 128, S. 102).

6.3.             Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten nicht begründet und eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % in Verweistätigkeiten nicht nachvollziehbar sei. Entsprechend der Beurteilung vom 15. Juni 2016 von Dr. H____ und Dr. I____ sei von einer Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von maximal 4 Stunden pro Tag auszugehen (vgl. Beschwerde, S. 8).

6.4.             Hierzu ist auszuführen, dass der Gutachter den Ablauf der gesundheitlichen Entwicklung ausführlich beschrieben und die festgestellte Arbeitsfähigkeit angesichts der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und den im Gutachten festgehaltenen Angaben nachvollziehbar begründet hat. Auf diese Ausführungen kann deshalb vorliegend vollumfänglich abgestellt werden. Beim Bericht vom 15. Juni 2016 handelt es sich hingegen um eine neurologisch-neurochirurgische Beurteilung und nicht um eine Beurteilung aus rheumatologischer Sicht (vgl. IV-Akte 91). Da sich ein rheumatologisches Teilgutachten nicht mit fachfremden Berichten auseinandersetzen muss, erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet.

6.5.             Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das rheumatologische Teilgutachten unterliege einem Widerspruch, da das Gesamtgutachten zwar ein CRPS diagnostiziere, der rheumatologische Teilgutachter eine neuronale Reiz- und sensorische Ausfallsymptomatik am linken Arm jedoch als nicht objektivierbar taxierte (vgl. Beschwerde, S. 8 f.; Replik, S. 4). Auch dies trifft nicht zu. Zunächst ist festzustellen, dass in der Gesamtbeurteilung unter den Diagnosen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht die Diagnose eines „CRPS“, sondern lediglich die Diagnose einer „intermittierenden CRPS-I-artigen Begleitreaktion“ (IV-Akte 128, S 100) gestellt wird. Die Diagnose eines CRPS findet sich im Gutachten nicht und die Gutachter haben hierzu mehrfach ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Budapester-Diagnosekriterien für ein CRPS-1 nicht erfüllt seien. Weiter ist auszuführen, dass der Gutachter seine Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer eine „intermittierende CRPS-I-artige Begleitreaktion“ vorliege, anhand eigener Untersuchungen und Beobachtungen vornahm, und sich in den Akten keine Hinweise finden, die an dieser Einschätzung zweifeln liessen. Im Gegenteil, es finden sich im Dossier des Beschwerdeführers eine Vielzahl von früheren Berichten, die eine „CRPS-artige“ Diagnose beinhalten (z.B. IV-Akten 47.40, S. 1 und 47.50, S. 1), was die gutachterliche Einschätzung bestätigt.

6.6.             Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er könne als Linkshänder seinen linken Arm bei sämtlichen Tätigkeiten nicht einsetzen, was offensichtlich Einfluss auf jegliche Tätigkeit haben müsse (vgl. Beschwerde, S. 8).

6.7.             Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angab, er fühle sich durch seine Beschwerden am linken Arm nicht eingeschränkt und (sogar) weiterhin imstande, Reinigungsarbeiten vorzunehmen (vgl. IV-Akte 128, S. 99). Weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, er könne seinen linken Arm bei sämtlichen Tätigkeiten nicht einsetzen, ist deshalb nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zu den anlässlich der Begutachtung getätigten Aussagen und den medizinisch objektivierbaren Befunden. Deshalb erweist sich dieser Einwand ebenfalls als unbegründet.

6.8.             Auf die Ausführungen im rheumatologischen Gutachten kann damit vollumfänglich abgestellt werden.

7.                   

7.1.             Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das polydisziplinäre Gutachten äussere sich nicht zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit, weshalb es nicht beweistauglich sei (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 5).

7.2.             Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5 ff.), kann auf das Gutachten der Gutachterstelle F____ AG grundsätzlich vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter stellten aus gesamtmedizinischer Sicht fest, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und es kann deshalb ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (10. März 2017) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen werden. Es trifft jedoch zu, dass dem polydisziplinären Gutachten keine Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten entnommen werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 10. September 2012 unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen litt und bei ihm später eine Epilepsie diagnostiziert wurde (vgl. IV-Akte 44, S. 1; vgl. IV-Akte 128, S. 72). Offen bleibt deshalb, ob in der Zeit nach dem Unfall vom 10. September 2012 zumindest vorübergehend eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bestand und damit allenfalls ein befristeter Rentenanspruch besteht.

7.3.             Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zu verpflichten ist, die spezifische Frage nach dem zeitlichen Verlauf abzuklären bzw. den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit in Erfahrung zu bringen. In diesem Punkt erscheint eine Rückfrage an die Gutachterstelle F____ AG angezeigt, damit die Gutachter den genauen Zeitpunkt spezifizieren, ab wann beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auszugehen ist. Nach Eingang der entsprechenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.

8.               

8.1.         Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 6. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit feststelle und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.         Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

8.3.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) als gerechtfertigt erscheint. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer gilt es zu beachten, dass der Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Januar 2018 von 8 % auf 7.7 % reduziert wurde. Die ausführliche Beschwerdeschrift datiert vom 11. Dezember 2017 und die kürzere Replik vom 15. März 2018, weshalb davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Aufgrund dessen ist eine Mehrwertsteuer von Fr. 176.00 (8 % auf Fr. 2'200.00) sowie von Fr. 84.70 (7.7 % auf Fr. 1'100.00), folglich insgesamt Fr. 260.70, zu bezahlen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. November 2017 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.00 und von 7.7 % auf Fr. 1'100.00.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: