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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler,
lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.237
Verfügung vom 6. November 2017
Würdigung eines
versicherungsexternen Gutachtens; Rückfrage notwendig
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer war seit 2006 in
verschiedenen Arbeitsstellen als Unterhaltsreiniger tätig, zuletzt bei der
Firma [...], [...], als er am 10. September 2012 von einer Leiter stürzte und
sich den Oberkörper verdrehte (vgl. Unfallmeldung, IV-Akte 4). Die zuständige
Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte diese jedoch mit
Verfügung vom 28. Januar 2013 per 31. Januar 2013 wegen fehlender
Unfallkausalität der bestehenden (Rest-)Beschwerden ein. Nachdem der
Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, liess ihn die Unfallversicherung
im Zentrum für Paraplegie der [...]klinik [...] untersuchen (vgl. Bericht vom 20.1.2014,
IV-Akte 37.1, S. 15 und Bericht vom 16.4.2014, IV-Akte 49.1, S. 38 ff.)
und wies gestützt darauf die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. August
2014 ab (vgl. IV-Akte 49.1, S. 12).
b) Im März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Vom
15. Juli 2013 bis 27. Juli 2013 war er im [...] Spital hospitalisiert (vgl.
IV-Akte 37.1, S. 86 und 101). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene
medizinische und erwerbliche Abklärungen. Zudem holte sie die Akten der
Unfallversicherung und zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte ein, darunter
insbesondere Stellungnahmen von med. pract. C____, Facharzt für
Anästhesiologie, Schmerztherapie, Praxis für Schmerzmedizin, von Dr. D____,
FMH Orthopädie, sowie vom Hausarzt Dr. E____, FMH Innere Medizin (vgl. [...],
IV-Akte 5). Ausserdem gab sie nach dem Zufallsprinzip ein polydisziplinäres Gutachten
mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie
und Rheumatologie in Auftrag, wobei das Los auf die Gutachterstelle F____ AG fiel.
Diese erstattete das Gutachten am 10. März 2017 (vgl. IV-Akte 128).
Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 130) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 27. Juli 2017 mit, dass sie beabsichtige, bei einem ermittelten
IV-Grad von 8 % sein Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. IV-Akte 132). Dagegen
erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schriftlich Einwand (vgl.
IV-Akte 139). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme des RAD
eingeholt hatte (vgl. IV-Akt 140), hielt sie mit Verfügung vom 6. November 2017
an der Leistungsabweisung fest (vgl. IV-Akte 146).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 aufzuheben.
2.
Es sei die Sache
zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11.
Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. März 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr.
B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 7. Mai 2018 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (vgl. IV-Akte 146). Sie
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten
der Gutachterstelle F____ AG vom 10. März 2017 (vgl. IV-Akte 128).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das
Gutachten sei nicht beweistauglich und der massgebliche medizinische
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens
50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 %
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von
erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG).
Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren
Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V
469 f. E. 4.4 und 4.5). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger
Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen
von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder
Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen
Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich - im
Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren.
Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer wurde von der Gutachterstelle F____ AG in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie polydisziplinär untersucht (vgl. IV-Akte 128). Die Gutachter
stellten aus gesamtmedizinischer Sicht fest, dass der Beschwerdeführer in der
angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreiniger 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine
leidensangepasste Verweistätigkeit (Tätigkeit auf dem Boden ohne
Gefährdungspotenzial und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Heben oder Tragen von
Lasten über 5kg) bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 128, S. 55, S. 72 und S. 102).
4.2.
In somatischer Hinsicht werden die Teilgutachten der Inneren
Medizin, der Neuropsychologie und der Psychiatrie vom Beschwerdeführer nicht
gerügt (vgl. Beschwerde). Diese Teilgutachten sind nachvollziehbar sowie
überzeugend und es bestehen keinerlei Hinweise für eine Fehlbeurteilung,
weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.
4.3.
Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich die Beweiskraft des
neurologischen und des rheumatologischen Teilgutachtens (vgl. Beschwerde,
S. 7 ff.). Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass sowohl das neurologische
als auch das rheumatologische Teilgutachten der Gutachterstelle F____ AG sämtliche
geklagten Beschwerden berücksichtigt, auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen beruht und in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese; vgl.
die ausführliche Auflistung der Vorakten, IV-Akte 128, S. 4 ff.) ergangen ist.
Damit erfüllt das polydisziplinäre Gutachten die formellen Anforderungen der
Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E.
3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
4.4.
Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob auf das neurologische und das
rheumatologische Teilgutachten auch in materieller Hinsicht abgestellt werden
kann.
5.
5.1.
In einem ersten Schritt ist auf das neurologische Teilgutachten einzugehen.
5.2.
Prof. Dr. G____, FMH Neurologie, stellte beim Beschwerdeführer
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Kryptogene Epilepsie
und 2. Habituelle Minderbewegung des linken Armes bei schmerzhafter
Schultersteife. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestiert er eine nicht-organische Hemihyp-(an)ästhesie (vgl. IV-Akte 128, S. 69).
Bezüglich der diagnostizierten Epilepsie sei der Beschwerdeführer seit der
Umstellung auf das Medikament Apydan anfallsfrei. Aufgrund der Möglichkeit
weiterer Anfälle seien Arbeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung jedoch zu
unterlassen, wozu Arbeiten in der Höhe oder mit anderweitiger Absturzgefahr,
Arbeiten an laufenden Maschinen oder mit Gefahrstoffen, Fahrtätigkeiten,
Aufsichtsarbeiten und Alleinarbeiten zu zählen seien. Hingegen seien Arbeiten
zu ebener Erde und ohne Gefährdungspotential möglich. Weiter seien Arbeiten mit
erheblicher Störung des Schlaf-/Wachrhythmus und folglich Drei-Schicht-Arbeiten
nicht leidensadäquat. Ferner hielt der Gutachter fest, die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der habituellen Minderbewegung sei ganz wesentlich
durch die Schulterschmerzen bestimmt, weshalb er auf das rheumatologische
Gutachten verwies. In einem angepassten Arbeitsplatz sei hinsichtlich der Epilepsie
keine Einschränkung gegeben (vgl. IV-Akte 128, S. 72). Hinsichtlich des habituellen
Mindereinsatzes des linken Armes („psychogene Schonung“) in einer Verweistätigkeit
sei von einer geringen Einschränkung auszugehen, wobei der Gutachter wiederum
auf das rheumatologische Teilgutachten verwies (vgl. a.a.O.).
5.3.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit unbegründet und mit den übrigen
ärztlichen Berichten unvereinbar sei (vgl. Beschwerde, S. 8 und Replik, S. 4).
5.4.
Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich den Vorakten keine einheitliche
Beurteilung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit
entnehmen. Der behandelnde Arzt med. pract. C____ machte keine konkreten
Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. IV-Akte 44, S. 5
und IV-Akte 86, S. 6). Sodann hat das [...]-Spital in seinem Bericht vom
14. August 2013 eine über den 2. August 2013 hinausdauernde Arbeitsfähigkeit
rein rheumatologisch als nicht begründbar angesehen (vgl. IV-Akte 37.1, S. 88).
Beim einzigen Dokument, welcher dem Beschwerdeführer eine verminderte
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ohne Gefährdung durch Bedienung von
Maschinen, Fahrzeugen, Arbeiten auf Gerüsten oder ähnliches von vier Stunden
pro Tag attestiert, handelt es sich um den Bericht vom 15. Juni 2016 von Dr. H____,
Oberarzt, und Dr. I____, Assistenzärztin (vgl. IV-Akte 91, S. 3). Diesem Bericht
lässt sich allerdings keine Begründung entnehmen. Zudem ist dieser Bericht insofern
widersprüchlich, als dass darin trotz der attestierten reduzierten Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit gleichzeitig festgehalten wird, die Epilepsie
führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S. 3). Aufgrund
dieser Umstände (fehlende Begründung, Widerspruch) bestand keine ausreichende
Grundlage, welche die Sachverständigen in die Lage versetzt hätte, ihre Abweichung
von dieser Beurteilung zu diskutieren (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4) und
es kann auch nicht davon gesprochen werden, das neurologische Teilgutachten
stehe in einem Widerspruch zu früheren ärztlichen Berichten.
5.5.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Epilepsie macht
der Beschwerdeführer geltend, dass er nach wie vor nicht zu kontrollierende
epileptische Anfälle erleide. Diese Anfälle seien unter anderem durch den
Arztbericht von med. pract. C____ vom 10. Januar 2017 belegt, weshalb
weitere Abklärungen diesbezüglich erforderlich seien (vgl. Beschwerde, S. 9;
Replik, S. 5).
5.6.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass anlässlich der neurologischen
Begutachtung vom 18. November 2016 festgehalten wurde, dass der
Beschwerdeführer seit der Umstellung auf das Medikament Apydan keinen
epileptischen Anfall mehr erlitten habe (vgl. IV-Akte 128, S. 72). Diese
Feststellung deckt sich mit dem Bericht von med. pract. C____ vom 19. Oktober
2016 (vgl. IV-Akte 111, S. 2). Aufgrund der langen Anfallsfreiheit erscheint
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht
überzeugend. Bei der Untersuchung vom 6. Januar 2017 gab der
Beschwerdeführer sodann an, am 19. November 2016 einen Krampfanfall erlitten zu
haben (vgl. Bericht vom 10. Januar 2017, IV-Akte 115, S. 2). Aus dem
Bericht vom 10. Januar 2017 geht jedoch nicht hervor, wie lange dieser Anfall
gedauert hat und wie der behandelnde Arzt die Ausführungen des Beschwerdeführers
auf medizinischer Ebene wertete. Ebenfalls äusserst sich der Bericht nicht zur
Frage, ob zusätzliche Massnahmen zur Vorbeugung weiterer epileptischer Anfälle
ergriffen wurden bzw. ob solche angezeigt gewesen wären. Dass der Beschwerdeführer
seit der Begutachtung einen weiteren Anfall erlitten hat, steht grundsätzlich
nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen. Allerdings sind die seit
dem Gutachten geltend gemachten epileptischen Anfälle ärztlich nicht
dokumentiert, weshalb sich daraus auch kein weitergehender Abklärungsbedarf ableiten
lässt.
5.7.
Zudem wird vom Beschwerdeführer gerügt, dass das neurologische Gutachten
die Beurteilung der Schultersteife dem Rheumatologen überlassen und dadurch
keine eigene Beurteilung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde, S. 9).
5.8.
Nach den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen sind die geklagten
Gefühlsstörungen anatomisch nicht zuordenbar. Auch frühere neurologische
Untersuchungen haben keine neurogene Symptomatik erhärtet, wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend ausführt. Ergänzend ist zu bemerken, dass nach dem Bericht von Dr. J____,
Elektrophysiologie, Kinderepileptologie, und Dr. K____, FMH Neurologie,
vom 12. Dezember 2016 die Schulterbeschwerden nicht mit einer neuralen Schädigung
erklärt werden können, weil beidseits keine Nervenläsionen nachgewiesen wurden
(vgl. IV-Akte 128, S. 74). Die Ausführungen des neurologischen Gutachters
erweisen sich deshalb als zutreffend, medizinisch belegt und schlüssig. Vor dem
Hintergrund, dass der neurologische Gutachter auf den Bericht des [...]-Spitals
vom 14. August 2013 hinwies, wonach eher von funktionellen (d.h. psychisch bedingten)
Beschwerden auszugehen ist, ist nicht zu beanstanden, dass er die Beurteilung
der Schulterbeschwerden dem Rheumatologen überlassen hat, welchem es grundsätzlich
obliegt, die Auswirkungen der - gemäss dem Gutachten unbestrittenen - Schultersteifigkeit
zu beurteilen. Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass auf das
neurologische Teilgutachten vollumfänglich abgestellt werden kann und der medizinische
Sachverhalt im neurologischen Bereich genügend abgeklärt worden ist.
6.
6.1.
In einem zweiten Schritt ist auf das rheumatologische Teilgutachten
einzugehen.
6.2.
Im rheumatologischen Teilgutachten attestierte Dr. L____, FMH Innere
Medizin und FMH Rheumatologie, zertifizierter Gutachter SIM, dem
Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schultersteife
links (M25.61) mit intermittierender CRPS (complex regional pain syndrom)-I-artiger
Begleitreaktion und eine mögliche neuronale Reiz- und sensorische
Ausfallsymptomatik links nach Unfall am 10. September 2012 (IV-Akte 128,
S 84 ff.). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte er nicht (vgl. IV-Akte 128, S. 168). Wegen der eingeschränkten Beweglichkeit
der linken Schulter sei die Weiterführung der angestammten Tätigkeit aus
Sicherheitsgründen nicht zumutbar (vgl. IV-Akte 128, S. 102). Für Tätigkeiten
auf dem Boden ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über
5kg hingegen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 128, S. 102).
6.3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten nicht begründet und eine
Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % in Verweistätigkeiten nicht
nachvollziehbar sei. Entsprechend der Beurteilung vom 15. Juni 2016 von Dr. H____
und Dr. I____ sei von einer Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von
maximal 4 Stunden pro Tag auszugehen (vgl. Beschwerde, S. 8).
6.4.
Hierzu ist auszuführen, dass der Gutachter den Ablauf der
gesundheitlichen Entwicklung ausführlich beschrieben und die festgestellte
Arbeitsfähigkeit angesichts der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und den
im Gutachten festgehaltenen Angaben nachvollziehbar begründet hat. Auf diese
Ausführungen kann deshalb vorliegend vollumfänglich abgestellt werden. Beim
Bericht vom 15. Juni 2016 handelt es sich hingegen um eine
neurologisch-neurochirurgische Beurteilung und nicht um eine Beurteilung aus
rheumatologischer Sicht (vgl. IV-Akte 91). Da sich ein rheumatologisches
Teilgutachten nicht mit fachfremden Berichten auseinandersetzen muss, erweist
sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet.
6.5.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das rheumatologische
Teilgutachten unterliege einem Widerspruch, da das Gesamtgutachten zwar ein
CRPS diagnostiziere, der rheumatologische Teilgutachter eine neuronale Reiz-
und sensorische Ausfallsymptomatik am linken Arm jedoch als nicht
objektivierbar taxierte (vgl. Beschwerde, S. 8 f.; Replik, S. 4). Auch dies
trifft nicht zu. Zunächst ist festzustellen, dass in der Gesamtbeurteilung
unter den Diagnosen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht die
Diagnose eines „CRPS“, sondern lediglich die Diagnose einer „intermittierenden
CRPS-I-artigen Begleitreaktion“ (IV-Akte 128, S 100) gestellt wird. Die
Diagnose eines CRPS findet sich im Gutachten nicht und die Gutachter haben hierzu
mehrfach ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Budapester-Diagnosekriterien für ein CRPS-1 nicht erfüllt seien. Weiter
ist auszuführen, dass der Gutachter seine Einschätzung, wonach beim
Beschwerdeführer eine „intermittierende CRPS-I-artige Begleitreaktion“ vorliege,
anhand eigener Untersuchungen und Beobachtungen vornahm, und sich in den Akten
keine Hinweise finden, die an dieser Einschätzung zweifeln liessen. Im
Gegenteil, es finden sich im Dossier des Beschwerdeführers eine Vielzahl von früheren
Berichten, die eine „CRPS-artige“ Diagnose beinhalten (z.B. IV-Akten 47.40, S.
1 und 47.50, S. 1), was die gutachterliche Einschätzung bestätigt.
6.6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er könne als Linkshänder
seinen linken Arm bei sämtlichen Tätigkeiten nicht einsetzen, was
offensichtlich Einfluss auf jegliche Tätigkeit haben müsse (vgl. Beschwerde, S.
8).
6.7.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Begutachtung angab, er fühle sich durch seine Beschwerden am linken Arm nicht
eingeschränkt und (sogar) weiterhin imstande, Reinigungsarbeiten vorzunehmen (vgl.
IV-Akte 128, S. 99). Weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geltend macht, er könne seinen linken Arm bei sämtlichen
Tätigkeiten nicht einsetzen, ist deshalb nicht nachvollziehbar und steht im
Widerspruch zu den anlässlich der Begutachtung getätigten Aussagen und den
medizinisch objektivierbaren Befunden. Deshalb erweist sich dieser Einwand ebenfalls
als unbegründet.
6.8.
Auf die Ausführungen im rheumatologischen Gutachten kann damit vollumfänglich
abgestellt werden.
7.
7.1.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das polydisziplinäre
Gutachten äussere sich nicht zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer
Verweistätigkeit, weshalb es nicht beweistauglich sei (vgl. Beschwerde, S. 9;
Replik, S. 5).
7.2.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5 ff.), kann auf das Gutachten der
Gutachterstelle F____ AG grundsätzlich vollumfänglich abgestellt werden. Die
Gutachter stellten aus gesamtmedizinischer Sicht fest, dass der Beschwerdeführer
in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und es kann deshalb ab dem
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (10. März 2017) von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen
werden. Es trifft jedoch zu, dass dem polydisziplinären Gutachten keine Angaben
zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten entnommen werden können.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 10.
September 2012 unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen litt und bei
ihm später eine Epilepsie diagnostiziert wurde (vgl. IV-Akte 44, S. 1; vgl.
IV-Akte 128, S. 72). Offen bleibt deshalb, ob in der Zeit nach dem Unfall vom
10. September 2012 zumindest vorübergehend eine volle oder teilweise
Arbeitsunfähigkeit bestand und damit allenfalls ein befristeter Rentenanspruch
besteht.
7.3.
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
zu verpflichten ist, die spezifische Frage nach dem zeitlichen Verlauf abzuklären
bzw. den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit in
Erfahrung zu bringen. In diesem Punkt erscheint eine Rückfrage an die Gutachterstelle
F____ AG angezeigt, damit die Gutachter den genauen Zeitpunkt spezifizieren, ab
wann beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten
auszugehen ist. Nach Eingang der entsprechenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin
nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Verfügung vom 6. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der
Verweistätigkeit feststelle und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers entscheide. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
8.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur,
weshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'300.00 (inklusive
Auslagen) als gerechtfertigt erscheint. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer gilt es
zu beachten, dass der Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Januar 2018 von 8 % auf
7.7 % reduziert wurde. Die ausführliche Beschwerdeschrift datiert vom 11.
Dezember 2017 und die kürzere Replik vom 15. März 2018, weshalb davon
auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und
zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Aufgrund dessen ist eine
Mehrwertsteuer von Fr. 176.00 (8 % auf Fr. 2'200.00) sowie von Fr. 84.70 (7.7 %
auf Fr. 1'100.00), folglich insgesamt Fr. 260.70, zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 6. November 2017 aufgehoben und die Sache zum
Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.00 und von 7.7 % auf Fr. 1'100.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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