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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.239
Verfügung vom 8. November 2017
Beweiskraft eines psychiatrischen
Gutachtens vorliegend nicht erfüllt; Rückweisung zur Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens.
Tatsachen
I.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 15.
April 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter dem Hinweis
auf eine Depression zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 1). Nach
erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte ihm die IV-Stelle
mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand ab Juli 2009
verbessert und damit die Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe,
weshalb das Wartejahr nicht erfüllt sei (IV-Akte 15). Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 18. Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem
Hinweis auf eine Arthrose der Wirbelsäule erneut zum Bezug von Leistungen der
IV an (IV-Akte 16). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische und
erwerbliche Abklärungen. Dabei zog sie unter anderem die Akten der
Krankentaggeldversicherung bei (vgl. IV-Akten 23 und 48) und führte am 1.
Oktober 2015 eine „Abklärung Selbständigerwerbende“ durch (IV-Akte 47). Zudem
gab sie bei Dr. med. C____, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, sowie bei Dr.
med. D____, Rheumatologie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akten 56 und 57).
Nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme des regionalärztlichen
Dienstes (RAD) vom 12. April 2017 (IV-Akte 64) kündigte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 21. April 2017 an, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 65). Dagegen
wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 12. Mai 2017 (IV-Akte 69) und
ergänzender Begründung vom 16. Juni 2017 (IV-Akte 73). Vom 24. August 2017 bis
12. Oktober 2017 begab sich der Beschwerdeführer sodann in stationäre psychiatrische
Behandlung in die Klinik E____ (IV-Akte 87). Nachdem der RAD am 4. November
2017 zum Austrittsbericht der Klinik E____ vom 13. Oktober 2017 Stellung
genommen hatte (IV-Akte 90), erliess die IV-Stelle am 8. November 2017 eine dem
Vorbescheid vom 21. April 2017 entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden
Entscheid fest (IV-Akte 92).
II.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2017 wird beantragt, es sei die
Verfügung vom 8. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und es seien dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei ein fachärztliches
(Gerichts-)Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und dessen Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit einzuholen. Eventualiter sei
bei Dr. med. C____ ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 beantragt die IV-Stelle, das
Verfahren sei bis auf weiteres zu sistieren, damit die Verfügung, wenn sich
aufgrund der Akten die Arbeitsfähigkeit festlegen lasse, lite pendente in
Wiedererwägung gezogen werden könne.
Mit in Wiedererwägung gezogener (Teil-)Verfügung spricht die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab Februar 2015 - ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 40% - eine Viertelsrente zu (vgl. Eingabe vom 23. März
2018).
Mit Eingabe vom 26. April 2018 hält der Beschwerdeführer an den
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragt die IV-Stelle,
es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2015 eine Viertelrente
zuzusprechen, darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen. Die ordentlichen
und ausserordentlichen Kosten seien nach dem Ausmass des Unterliegens bzw.
Obsiegens auf die Parteien zu verteilen.
Mit Replik vom 6. August 2018 hält der Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 12. September 2018 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte die IV-Stelle das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie an, der
Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren
Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. In psychischer Hinsicht läge zwar ein
Abhängigkeitsverhalten vor, dabei handle es sich aber um kein anerkanntes
Leiden im Sinne des Gesetzes. Auch die festgestellte mittelgradige depressive
Störung begründe keine Invalidität, da gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender
oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in
Betracht kämen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien. Diese Voraussetzung
für die Anerkennung eines invalidisierenden Leidens sei beim Beschwerdeführer
nicht erfüllt (IV-Akte 90). In der in Wiedererwägung erlassenen (Teil-)Verfügung
gelangt die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei für die angestammte Tätigkeit als auch für jede andere körperlich leichte
bis mittelschwere Tätigkeit ohne Traglasten von über 15 kg zu 60% arbeitsfähig.
Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% spricht die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
sodann eine Viertelsrente ab Februar 2015 zu (IV-Akte 99).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. C____ könne nicht abgestellt werden. Dieses stelle die
massgebliche Grundlage für die Beurteilung des RAD, der Beschwerdeführer sei zu
60% arbeitsfähig, dar. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer zur Zeit der Untersuchung durch die Gutachterin bereits seit
drei Monaten in Behandlung beim Psychiater Dr. F____ gewesen sei. Dies habe die
Gutachterin gewusst. Dennoch sei keine Rückfrage bei diesem hinsichtlich der
aktuellen Behandlung und Einschätzung erfolgt. Zudem fusse die Beurteilung der
Gutachterin zu einem wesentlichen Teil auf einem erheblichen Irrtum bezüglich
der Medikamenteneinnahme und des falsch erhobenen Serumspiegels. Damit sei das
Gutachten mangelhaft, mache die Gutachterin doch medizinische
Schlussfolgerungen gestützt auf offenkundig falsche und nicht bereinigte
Annahmen. Weiter habe die Gutachterin nach drei bis sechs Monaten eine
Neubeurteilung empfohlen. Eine solche Neubeurteilung sei trotz der genannten
Missstände und einer im Sommer 2017 erfolgten stationären Behandlung nicht erfolgt.
Sodann widerspreche die von der Gutachterin erhobene Diagnose diversen zuletzt
erfolgten ärztlichen Einschätzungen. Eine Auseinandersetzung mit diesen abweichenden
Stellungnahmen habe nicht stattgefunden. Schliesslich komme der ergänzend
erfolgten Abklärung durch den RAD keine Beweiskraft zu. Denn bei versicherungsinternen
medizinischen Abklärungen seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Diesen Anforderungen würden die Abklärungen des RAD nicht gerecht.
Insofern werde auch mit der beabsichtigten Zusprache der Viertelsrente dem
chronifizierten Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht Genüge getan (vgl.
Beschwerde vom 13. Dezember 2017, Eingabe vom 26. April 2018 und Replik vom 6.
August 2018).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 8.
November 2017 bzw. die in Wiedererwägung ergangene Teilverfügung einer rechtlichen
Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 1. Dezember 2009
(IV-Akte 15) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Unbestritten ist vorliegend, dass es seit der letzten umfassenden
Prüfung des Sachverhalts (vgl. BGE 130 V 66 E. 2 und BGE 130 V 73 ff. E. 3.1 je
mit Hinweisen) mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (IV-Akte
15) zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Strittig ist
hingegen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit Neuanmeldung am 18. Juli
2014 arbeitsunfähig ist und ob diesbezüglich der Gesundheitszustand genügend
abgeklärt wurde.
4.2.
Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, E. 3).
4.3.
Die Verfügung vom 8. November 2017 sowie die in Wiedererwägung erlassene
Teilverfügung stützen sich unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten in
der Hauptsache auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie
und Psychiatrie vom 14. Dezember 2016 sowie die RAD-Beurteilungen vom 12. April
2017, 4. November 2017 und 27. Februar 2018 (IV-Akten 59, 64,
90 und 96). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz
dargelegt:
Mit bidisziplinärem Gutachten vom 14. Dezember 2016 erheben die
Experten ein chronisches zervikales Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung
beidseits sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig depressive Episode und Alkoholabhängigkeit, mit ständigem
Substanzgebrauch als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur
Arbeitsfähigkeit könne derzeit aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht nicht
Stellung genommen werden. Zurzeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend
beurteilbar, da es sich um eine medikamentös unbehandelte depressive Störung
handle. Vom Beschwerdeführer könne eine Mitwirkungs- und
Schadenminderungspflicht verlangt werden. Dies betreffe einerseits eine
regelmässige, antidepressive medikamentöse Behandlung, andererseits eine stationäre
Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung. Es würden regelmässige Blutspiegelkontrollen,
zunächst zweiwöchentlich durchgeführt beim Hausarzt oder beim Psychiater,
empfohlen. Unter einer adäquaten antidepressiven Medikation sowie unter
Alkoholabstinenz sei die Prognose gut. Medizinisch-theoretisch könne unter lege
artis durchgeführten erfolgreichen medikamentösen Therapien, d.h. einer
dringend indizierten medizinischen Massnahme, von einer Wiederherstellung einer
vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angestammten bzw. einer seinen
körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Sei die
Therapie nicht so erfolgreich wie gedacht, und eine leichte bis mittelschwere depressive
Symptomatik persistiere, könne eine gemittelte 70-80%ige Arbeitsfähigkeit
erreicht werden. Die Arbeitsfähigkeit müsse in drei bis sechs Monaten
psychiatrisch gutachterlich neu beurteilt werden. Gemittelt seien die rein
somatischen Einschränkungen mässig einflussnehmend auf die Belastbarkeit in der
gelernten Tätigkeit als Bäcker und nicht einflussnehmend auf die Belastbarkeit
und Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie in der
angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer für Döner, Kebab und Pizzas.
Administrative und Kontrollfunktionen im eigenen Betrieb könnten
uneingeschränkt ausgeführt werden. Somit könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestiert werden, wobei infolge
der erhöhten Schmerzen bei Fibromyalgiesyndrom maximal eine 20%ige
Leistungsminderung möglich sei, und begründet werde mit der aktuellen
psychiatrischen Diagnose. Unter der Voraussetzung einer psychischen Stabilisierung
sei die Fibromyalgiesymptomatik als nicht Einfluss nehmend auf die Belastbarkeit-
und Arbeitsfähigkeit zu werten. Aus den im psychiatrischen Teilgutachten betonten
Gründen sei eine Neubeurteilung in 6 Monaten gerechtfertigt. Gesamtmedizinisch
betrachtet sei die psychiatrische Diagnose bestimmend für die Arbeits- und Leistungseinschränkung
und deren künftigen Verlauf im Rahmen der Wiedereingliederung. Sie belaufe sich
aktuell gemittelt auf 25%. Eine Wiederbeurteilung solle bei Umsetzung der
Therapiemassnahmen in 6 Monaten erfolgen (IV-Akte 59).
Mit RAD-Beurteilung vom 12. April 2017 kommt Dr. med. G____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, es liege ab Februar
2014 in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit eine
vorübergehende, aber nicht dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor. Bei lege artis
durchgeführter Behandlung, insbesondere hinsichtlich antidepressiver Therapie
und Alkoholentzugsbehandlung werde eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit
resultieren. Invaliditätsfremde Faktoren wie längere Dauer der Arbeitskarenz
oder erhöhte subjektive Behinderungseinschätzung könnten bei der Realisierung
der Arbeitsfähigkeit interferieren (IV-Akte 64).
Mit RAD-Beurteilung vom 4. November 2017 stellt Dr. G____ fest,
dass ein belastendes Ereignis zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geführt habe, die mit der stationären Behandlung
aufgefangen worden sei. Durch die umfangreichen therapeutischen Massnahmen,
insbesondere durch die Etablierung eines Psychopharmakon, habe eine Stimmungsaufhellung
schon nach der ersten Einnahme erreicht werden können. Wie aus den Akten
ersichtlich, habe die Verschlechterung vorübergehenden, aber nicht dauerhaften
Charakter und die Möglichkeiten des Medikaments seien bei weitem noch nicht
ausgeschöpft, es bestünden noch Therapieoptionen. Zusammenfassend könne für die
Dauer des stationären Aufenthalts vom 24. August bis 12. Oktober 2017 eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, zuvor und danach sei der
Gesundheitszustand weitgehend gleich wie in der Erläuterung des RAD vom 12.
April 2017 beschrieben (IV-Akte 90).
In der RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 gibt Dr. G____
an, der Beschwerdeführer sei seit geraumer Zeit alkoholabstinent, so dass dies
kein Grund mehr für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
oder alternativen Tätigkeit sei. Bezüglich der verbleibenden depressiven
Episode lasse sich den medizinischen Akten, die eine längere Beobachtungsdauer
überspannen, entnehmen, dass der überdauernde Grad eine mittelgradige depressive
Episode sei, dies bei nachweislich mangelhafter medikamentöser Compliance.
Bezugnehmend auf die gutachterlichen Empfehlungen von Prof. K. Foerster und
Koautoren könne bei einer durchgehend mittelgradigen depressiven Episode eine
Einschränkung von 30 - 40% gewährt werden. Angesichts der vorhandenen
Ressourcen des Beschwerdeführers sei somit eine längerdauernd 40%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer angestammten und Verweistätigkeit eine breit
abgestützte Einschätzung (IV-Akte 96).
4.4.
Zunächst ist mit Blick auf die Aktenlage festzuhalten, dass das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. D____ zu überzeugen vermag. Es wurde in
Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden
(Gutachten, S. 16) und ist in Darlegung der medizinischen Situation
nachvollziehbar und schlüssig, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE
125 V 351, E. 3).
4.5.
Hingegen kann unter Zugrundelegung der medizinischen Aktenlage nicht
auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Denn die Ausführungen
von Dr. C____ bezüglich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Einerseits hält sie fest, zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne zurzeit nicht Stellung genommen
werden, andererseits gelangt sie in der gesamtmedizinischen Konsensbeurteilung
zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei derzeit zu 25% arbeitsunfähig, wobei die
psychiatrische Diagnose bestimmend sei (IV-Akte 59, S. 61). Dies erweist sich
als nicht nachvollziehbar. Weiter geht Dr. C____ im psychiatrischen Teilgutachten
davon aus, der Beschwerdeführer lasse sich medikamentös nicht behandeln und
verweigere die medikamentöse Therapie. Dies ist indes aufgrund der Akten nicht
zweifellos erstellt. So beschreibt der behandelnde Psychiater, Dr. F____, mit
Bericht vom 7. Juni 2017, der anlässlich der Begutachtung festgestellte tiefe
Medikamentenspiegel sei auf den Umstand zurückzuführen, dass der Versicherte
ein altes Verordnungsblatt zur Begutachtung mitgebracht habe. Nach seinen Akten
und der Krankengeschichte des Hausarztes sei während der stattgefundenen
Blutentnahme nicht Cymbalta, sondern Seroquel sowie Escitalopram verordnet
worden, was nicht untersucht worden sei (IV-Akte 73). Unter diesen Umständen steht
fest, dass die psychiatrische Gutachterin bei ihrer Beurteilung von einer
teilweise falschen Annahme bezüglich der Medikation ausgegangen ist, was das psychiatrische
Teilgutachten in Frage stellt. So kommt sie in diesem Zusammenhang zum
Ergebnis, der Beschwerdeführer wäre, unter einer lege artis durchgeführten medikamentösen
Therapie, voll arbeits- und leistungsfähig sowohl in der angestammten Tätigkeit
als auch in einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit
(IV-Akte 59, S. 59). Zudem wertet die psychiatrische Gutachterin die mangelnde
Compliance des Beschwerdeführers als Hinweis auf eine Verdeutlichungstendenz
und Aggravation, gebe der Beschwerdeführer doch an, regelmässig die antidepressive
Medikation in einer hohen Dosierung einzunehmen (IV-Akte 59, S. 53). Schliesslich
vermag das psychiatrische Teilgutachten auch mit Blick auf die übrige
medizinische Aktenlage nicht zu überzeugen. So diagnostiziert der ehemals behandelnde
Psychiater Dr. med. I____ mit Bericht vom 16. März 2015 eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und
erachtet den Beschwerdeführer aktuell als 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 38, S.
2). Vom 27. April 2015 bis 5. Mai 2015 begab sich der Beschwerdeführer sodann
in stationäre Behandlung in die J____. Dort attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(IV-Akte 44). Vom 2. Juni bis 15. Juli 2015 sowie vom 24. August bis 12. Oktober
2017 befand sich der Beschwerdeführer wiederum in stationärer Behandlung in der
Klinik E____. Im Rahmen dieser Behandlungen erhoben die Ärzte jeweils die Diagnose
der depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
und bescheinigten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akten 48, S. 15ff. und 87). Schliesslich beschreibt auch der aktuell behandelnde
Psychiater Dr. F____ mit Bericht vom 7. Juni 2017 eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwergradige Episode. Es bestehe aufgrund der depressiven
Symptomatik und der Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht nach wie vor eine erhebliche
Leistungsminderung mit Funktionsdefiziten (IV-Akte 73). In Anbetracht dieser
medizinischen Unterlagen steht somit fest, dass der Beschwerdeführer immer
wieder unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode gelitten und
sich mehrmals in stationäre Behandlung begeben hat. Diesem Umstand wird im
psychiatrischen Teilgutachten kaum Rechnung getragen. Die psychiatrische Gutachterin
hat sich mit dem schwankenden Verlauf und einer allfälligen Chronifizierung des
Krankheitsbildes nicht auseinandergesetzt. Sie führt diesbezüglich lediglich
an, sie könne sich der durch die behandelnden Ärzte erhobenen Diagnose der
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode, anschliessen, wobei sie wiederum betont, dass die depressive Episode
medikamentös nicht behandelt werde (IV-Akte 59, S. 52). Dies genügt indes im
Hinblick auf die vorerwähnte medizinische Aktenlage nicht, so dass
diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen sind.
Anzumerken ist, dass auch der RAD in der Beurteilung vom 27. Februar 2018
(IV-Akte 96) die vorerwähnten Gegebenheiten zu wenig berücksichtigt hat. In Anbetracht
der Tatsache, dass es vorliegend unklar ist, inwieweit der Beschwerdeführer
regelmässig seine Medikamente einnimmt und ob er alkoholabstinent ist, ist es
sinnvoll, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Begutachtung erneut persönlich
untersucht wird und bezüglich der Medikamenteneinnahme Rückfragen bei den behandelnden
Ärzten getätigt werden. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer nahe
gelegt, sich beim Hausarzt oder beim behandelnden Psychiater regelmässig einer
Kontrolle zu unterziehen, um zu belegen, dass er die Medikamente konstant
einnimmt. In diese Richtung weisen auch die Ausführungen der psychiatrischen
Gutachterin Dr. C____. Sie empfiehlt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nach Umsetzung der Therapiemassnahmen in drei bis sechs Monaten psychiatrisch
gutachterlich neu zu beurteilen (IV-Akte 59, S. 59 und 61). Festzuhalten
bleibt, dass die vom RAD attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% in
angestammter als auch in alternativer Tätigkeit mit Blick auf die Aktenlage grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die IV-Stelle bei der Zusprache einer Viertelsrente
ab Februar 2015 zu behaften (vgl. IV-Akte 99).
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht auf das psychiatrische
Teilgutachten vom 9. November 2016 abgestellt werden kann (IV-Akte 59, S.
36-58). Die Expertise erfüllt die bundesgerichtliche Anforderungen an
beweiskräftige Gutachten nicht, so dass ihr keine Beweiskraft zukommt. Nach dem
Dargelegten kann aber auch die RAD-Beurteilung vom 27.
Februar 2018 (IV-Akte 96) nicht vollständig als Grundlage für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden. Vor diesem
Hintergrund sind ergänzende Abklärungen zu treffen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2
und 469 f. E. 4.4). Zur Abklärung des Gesundheitszustandes ist deshalb ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei die Standardindikatoren einer umfassenden
Prüfung zu unterziehen sind.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.--
der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 6. August 2018 eine Honorarnote eingereicht und macht für seine Bemühungen inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer einen Aufwand von Fr. 4‘470.90 geltend (vgl.
Gerichtsakte 14). Diesbezüglich ist folgendes zu bemerken: Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen
(IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem)
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint. Gestützt auf die Honorarnote vom 6. August 2018 ist davon
auszugehen, dass die durch die Vertretung getätigten Bemühungen zirka zur
Hälfte im 2017 und zur Hälfte im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr.
1‘650.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1‘650.-- eine
solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. November 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 1‘650.-- und von 7.7% auf Fr. 1‘650.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: