Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____

   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.239

Verfügung vom 8. November 2017

Beweiskraft eines psychiatrischen Gutachtens vorliegend nicht erfüllt; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

 


Tatsachen

I.          

Der 1973 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 15. April 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter dem Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand ab Juli 2009 verbessert und damit die Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe, weshalb das Wartejahr nicht erfüllt sei (IV-Akte 15). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 18. Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf eine Arthrose der Wirbelsäule erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 16). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Dabei zog sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (vgl. IV-Akten 23 und 48) und führte am 1. Oktober 2015 eine „Abklärung Selbständigerwerbende“ durch (IV-Akte 47). Zudem gab sie bei Dr. med. C____, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, sowie bei Dr. med. D____, Rheumatologie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akten 56 und 57). Nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. April 2017 (IV-Akte 64) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. April 2017 an, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 65). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 12. Mai 2017 (IV-Akte 69) und ergänzender Begründung vom 16. Juni 2017 (IV-Akte 73). Vom 24. August 2017 bis 12. Oktober 2017 begab sich der Beschwerdeführer sodann in stationäre psychiatrische Behandlung in die Klinik E____ (IV-Akte 87). Nachdem der RAD am 4. November 2017 zum Austrittsbericht der Klinik E____ vom 13. Oktober 2017 Stellung genommen hatte (IV-Akte 90), erliess die IV-Stelle am 8. November 2017 eine dem Vorbescheid vom 21. April 2017 entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 92).

II.         

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2017 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 8. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei ein fachärztliches (Gerichts-)Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit einzuholen. Eventualiter sei bei Dr. med. C____ ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 beantragt die IV-Stelle, das Verfahren sei bis auf weiteres zu sistieren, damit die Verfügung, wenn sich aufgrund der Akten die Arbeitsfähigkeit festlegen lasse, lite pendente in Wiedererwägung gezogen werden könne.

Mit in Wiedererwägung gezogener (Teil-)Verfügung spricht die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab Februar 2015 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% - eine Viertelsrente zu (vgl. Eingabe vom 23. März 2018).

Mit Eingabe vom 26. April 2018 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragt die IV-Stelle, es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2015 eine Viertelrente zuzusprechen, darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien nach dem Ausmass des Unterliegens bzw. Obsiegens auf die Parteien zu verteilen.

Mit Replik vom 6. August 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.       

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 12. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. In psychischer Hinsicht läge zwar ein Abhängigkeitsverhalten vor, dabei handle es sich aber um kein anerkanntes Leiden im Sinne des Gesetzes. Auch die festgestellte mittelgradige depressive Störung begründe keine Invalidität, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kämen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien. Diese Voraussetzung für die Anerkennung eines invalidisierenden Leidens sei beim Beschwerdeführer nicht erfüllt (IV-Akte 90). In der in Wiedererwägung erlassenen (Teil-)Verfügung gelangt die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Traglasten von über 15 kg zu 60% arbeitsfähig. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% spricht die IV-Stelle dem Beschwerdeführer sodann eine Viertelsrente ab Februar 2015 zu (IV-Akte 99).

2.2.             Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ könne nicht abgestellt werden. Dieses stelle die massgebliche Grundlage für die Beurteilung des RAD, der Beschwerdeführer sei zu 60% arbeitsfähig, dar. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Untersuchung durch die Gutachterin bereits seit drei Monaten in Behandlung beim Psychiater Dr. F____ gewesen sei. Dies habe die Gutachterin gewusst. Dennoch sei keine Rückfrage bei diesem hinsichtlich der aktuellen Behandlung und Einschätzung erfolgt. Zudem fusse die Beurteilung der Gutachterin zu einem wesentlichen Teil auf einem erheblichen Irrtum bezüglich der Medikamenteneinnahme und des falsch erhobenen Serumspiegels. Damit sei das Gutachten mangelhaft, mache die Gutachterin doch medizinische Schlussfolgerungen gestützt auf offenkundig falsche und nicht bereinigte Annahmen. Weiter habe die Gutachterin nach drei bis sechs Monaten eine Neubeurteilung empfohlen. Eine solche Neubeurteilung sei trotz der genannten Missstände und einer im Sommer 2017 erfolgten stationären Behandlung nicht erfolgt. Sodann widerspreche die von der Gutachterin erhobene Diagnose diversen zuletzt erfolgten ärztlichen Einschätzungen. Eine Auseinandersetzung mit diesen abweichenden Stellungnahmen habe nicht stattgefunden. Schliesslich komme der ergänzend erfolgten Abklärung durch den RAD keine Beweiskraft zu. Denn bei versicherungsinternen medizinischen Abklärungen seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen würden die Abklärungen des RAD nicht gerecht. Insofern werde auch mit der beabsichtigten Zusprache der Viertelsrente dem chronifizierten Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht Genüge getan (vgl. Beschwerde vom 13. Dezember 2017, Eingabe vom 26. April 2018 und Replik vom 6. August 2018).

2.3.             Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 8. November 2017 bzw. die in Wiedererwägung ergangene Teilverfügung einer rechtlichen Überprüfung standhält.  

3.                   

3.1.             Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.             Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.             Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 1. Dezember 2009 (IV-Akte 15) den Referenzzeitpunkt.

4.                   

4.1.             Unbestritten ist vorliegend, dass es seit der letzten umfassenden Prüfung des Sachverhalts (vgl. BGE 130 V 66 E. 2 und BGE 130 V 73 ff. E. 3.1 je mit Hinweisen) mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (IV-Akte 15) zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Strittig ist hingegen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit Neuanmeldung am 18. Juli 2014 arbeitsunfähig ist und ob diesbezüglich der Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde.  

4.2.             Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

4.3.             Die Verfügung vom 8. November 2017 sowie die in Wiedererwägung erlassene Teilverfügung stützen sich unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten in der Hauptsache auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 14. Dezember 2016 sowie die RAD-Beurteilungen vom 12. April 2017, 4. November 2017 und 27. Februar 2018 (IV-Akten 59, 64, 90 und 96). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargelegt:

Mit bidisziplinärem Gutachten vom 14. Dezember 2016 erheben die Experten ein chronisches zervikales Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode und Alkoholabhängigkeit, mit ständigem Substanzgebrauch als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit könne derzeit aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht nicht Stellung genommen werden. Zurzeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilbar, da es sich um eine medikamentös unbehandelte depressive Störung handle. Vom Beschwerdeführer könne eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verlangt werden. Dies betreffe einerseits eine regelmässige, antidepressive medikamentöse Behandlung, andererseits eine stationäre Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung. Es würden regelmässige Blutspiegelkontrollen, zunächst zweiwöchentlich durchgeführt beim Hausarzt oder beim Psychiater, empfohlen. Unter einer adäquaten antidepressiven Medikation sowie unter Alkoholabstinenz sei die Prognose gut. Medizinisch-theoretisch könne unter lege artis durchgeführten erfolgreichen medikamentösen Therapien, d.h. einer dringend indizierten medizinischen Massnahme, von einer Wiederherstellung einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angestammten bzw. einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Sei die Therapie nicht so erfolgreich wie gedacht, und eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik persistiere, könne eine gemittelte 70-80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Die Arbeitsfähigkeit müsse in drei bis sechs Monaten psychiatrisch gutachterlich neu beurteilt werden. Gemittelt seien die rein somatischen Einschränkungen mässig einflussnehmend auf die Belastbarkeit in der gelernten Tätigkeit als Bäcker und nicht einflussnehmend auf die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer für Döner, Kebab und Pizzas. Administrative und Kontrollfunktionen im eigenen Betrieb könnten uneingeschränkt ausgeführt werden. Somit könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestiert werden, wobei infolge der erhöhten Schmerzen bei Fibromyalgiesyndrom maximal eine 20%ige Leistungsminderung möglich sei, und begründet werde mit der aktuellen psychiatrischen Diagnose. Unter der Voraussetzung einer psychischen Stabilisierung sei die Fibromyalgiesymptomatik als nicht Einfluss nehmend auf die Belastbarkeit- und Arbeitsfähigkeit zu werten. Aus den im psychiatrischen Teilgutachten betonten Gründen sei eine Neubeurteilung in 6 Monaten gerechtfertigt. Gesamtmedizinisch betrachtet sei die psychiatrische Diagnose bestimmend für die Arbeits- und Leistungseinschränkung und deren künftigen Verlauf im Rahmen der Wiedereingliederung. Sie belaufe sich aktuell gemittelt auf 25%. Eine Wiederbeurteilung solle bei Umsetzung der Therapiemassnahmen in 6 Monaten erfolgen (IV-Akte 59).

Mit RAD-Beurteilung vom 12. April 2017 kommt Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, es liege ab Februar 2014 in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit eine vorübergehende, aber nicht dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor. Bei lege artis durchgeführter Behandlung, insbesondere hinsichtlich antidepressiver Therapie und Alkoholentzugsbehandlung werde eine weitgehend volle Arbeitsfähigkeit resultieren. Invaliditätsfremde Faktoren wie längere Dauer der Arbeitskarenz oder erhöhte subjektive Behinderungseinschätzung könnten bei der Realisierung der Arbeitsfähigkeit interferieren (IV-Akte 64).

Mit RAD-Beurteilung vom 4. November 2017 stellt Dr. G____ fest, dass ein belastendes Ereignis zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe, die mit der stationären Behandlung aufgefangen worden sei. Durch die umfangreichen therapeutischen Massnahmen, insbesondere durch die Etablierung eines Psychopharmakon, habe eine Stimmungsaufhellung schon nach der ersten Einnahme erreicht werden können. Wie aus den Akten ersichtlich, habe die Verschlechterung vorübergehenden, aber nicht dauerhaften Charakter und die Möglichkeiten des Medikaments seien bei weitem noch nicht ausgeschöpft, es bestünden noch Therapieoptionen. Zusammenfassend könne für die Dauer des stationären Aufenthalts vom 24. August bis 12. Oktober 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, zuvor und danach sei der Gesundheitszustand weitgehend gleich wie in der Erläuterung des RAD vom 12. April 2017 beschrieben (IV-Akte 90).

In der RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 gibt Dr. G____ an, der Beschwerdeführer sei seit geraumer Zeit alkoholabstinent, so dass dies kein Grund mehr für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder alternativen Tätigkeit sei. Bezüglich der verbleibenden depressiven Episode lasse sich den medizinischen Akten, die eine längere Beobachtungsdauer überspannen, entnehmen, dass der überdauernde Grad eine mittelgradige depressive Episode sei, dies bei nachweislich mangelhafter medikamentöser Compliance. Bezugnehmend auf die gutachterlichen Empfehlungen von Prof. K. Foerster und Koautoren könne bei einer durchgehend mittelgradigen depressiven Episode eine Einschränkung von 30 - 40% gewährt werden. Angesichts der vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers sei somit eine längerdauernd 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angestammten und Verweistätigkeit eine breit abgestützte Einschätzung (IV-Akte 96).

4.4.             Zunächst ist mit Blick auf die Aktenlage festzuhalten, dass das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D____ zu überzeugen vermag. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 16) und ist in Darlegung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, E. 3).

4.5.             Hingegen kann unter Zugrundelegung der medizinischen Aktenlage nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Denn die Ausführungen von Dr. C____ bezüglich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Einerseits hält sie fest, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne zurzeit nicht Stellung genommen werden, andererseits gelangt sie in der gesamtmedizinischen Konsensbeurteilung zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei derzeit zu 25% arbeitsunfähig, wobei die psychiatrische Diagnose bestimmend sei (IV-Akte 59, S. 61). Dies erweist sich als nicht nachvollziehbar. Weiter geht Dr. C____ im psychiatrischen Teilgutachten davon aus, der Beschwerdeführer lasse sich medikamentös nicht behandeln und verweigere die medikamentöse Therapie. Dies ist indes aufgrund der Akten nicht zweifellos erstellt. So beschreibt der behandelnde Psychiater, Dr. F____, mit Bericht vom 7. Juni 2017, der anlässlich der Begutachtung festgestellte tiefe Medikamentenspiegel sei auf den Umstand zurückzuführen, dass der Versicherte ein altes Verordnungsblatt zur Begutachtung mitgebracht habe. Nach seinen Akten und der Krankengeschichte des Hausarztes sei während der stattgefundenen Blutentnahme nicht Cymbalta, sondern Seroquel sowie Escitalopram verordnet worden, was nicht untersucht worden sei (IV-Akte 73). Unter diesen Umständen steht fest, dass die psychiatrische Gutachterin bei ihrer Beurteilung von einer teilweise falschen Annahme bezüglich der Medikation ausgegangen ist, was das psychiatrische Teilgutachten in Frage stellt. So kommt sie in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, der Beschwerdeführer wäre, unter einer lege artis durchgeführten medikamentösen Therapie, voll arbeits- und leistungsfähig sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit (IV-Akte 59, S. 59). Zudem wertet die psychiatrische Gutachterin die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers als Hinweis auf eine Verdeutlichungstendenz und Aggravation, gebe der Beschwerdeführer doch an, regelmässig die antidepressive Medikation in einer hohen Dosierung einzunehmen (IV-Akte 59, S. 53). Schliesslich vermag das psychiatrische Teilgutachten auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu überzeugen. So diagnostiziert der ehemals behandelnde Psychiater Dr. med. I____ mit Bericht vom 16. März 2015 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und erachtet den Beschwerdeführer aktuell als 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 38, S. 2). Vom 27. April 2015 bis 5. Mai 2015 begab sich der Beschwerdeführer sodann in stationäre Behandlung in die J____. Dort attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (IV-Akte 44). Vom 2. Juni bis 15. Juli 2015 sowie vom 24. August bis 12. Oktober 2017 befand sich der Beschwerdeführer wiederum in stationärer Behandlung in der Klinik E____. Im Rahmen dieser Behandlungen erhoben die Ärzte jeweils die Diagnose der depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und bescheinigten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akten 48, S. 15ff. und 87). Schliesslich beschreibt auch der aktuell behandelnde Psychiater Dr. F____ mit Bericht vom 7. Juni 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode. Es bestehe aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht nach wie vor eine erhebliche Leistungsminderung mit Funktionsdefiziten (IV-Akte 73). In Anbetracht dieser medizinischen Unterlagen steht somit fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode gelitten und sich mehrmals in stationäre Behandlung begeben hat. Diesem Umstand wird im psychiatrischen Teilgutachten kaum Rechnung getragen. Die psychiatrische Gutachterin hat sich mit dem schwankenden Verlauf und einer allfälligen Chronifizierung des Krankheitsbildes nicht auseinandergesetzt. Sie führt diesbezüglich lediglich an, sie könne sich der durch die behandelnden Ärzte erhobenen Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, anschliessen, wobei sie wiederum betont, dass die depressive Episode medikamentös nicht behandelt werde (IV-Akte 59, S. 52). Dies genügt indes im Hinblick auf die vorerwähnte medizinische Aktenlage nicht, so dass diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen sind.

Anzumerken ist, dass auch der RAD in der Beurteilung vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 96) die vorerwähnten Gegebenheiten zu wenig berücksichtigt hat. In Anbetracht der Tatsache, dass es vorliegend unklar ist, inwieweit der Beschwerdeführer regelmässig seine Medikamente einnimmt und ob er alkoholabstinent ist, ist es sinnvoll, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Begutachtung erneut persönlich untersucht wird und bezüglich der Medikamenteneinnahme Rückfragen bei den behandelnden Ärzten getätigt werden. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer nahe gelegt, sich beim Hausarzt oder beim behandelnden Psychiater regelmässig einer Kontrolle zu unterziehen, um zu belegen, dass er die Medikamente konstant einnimmt. In diese Richtung weisen auch die Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin Dr. C____. Sie empfiehlt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Umsetzung der Therapiemassnahmen in drei bis sechs Monaten psychiatrisch gutachterlich neu zu beurteilen (IV-Akte 59, S. 59 und 61). Festzuhalten bleibt, dass die vom RAD attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% in angestammter als auch in alternativer Tätigkeit mit Blick auf die Aktenlage grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die IV-Stelle bei der Zusprache einer Viertelsrente ab Februar 2015 zu behaften (vgl. IV-Akte 99).

4.6.             Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht auf das psychiatrische Teilgutachten vom 9. November 2016 abgestellt werden kann (IV-Akte 59, S. 36-58). Die Expertise erfüllt die bundesgerichtliche Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht, so dass ihr keine Beweiskraft zukommt. Nach dem Dargelegten kann aber auch die RAD-Beurteilung vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 96) nicht vollständig als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen zu treffen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Zur Abklärung des Gesundheitszustandes ist deshalb ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei die Standardindikatoren einer umfassenden Prüfung zu unterziehen sind.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.  

5.2.             Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.             Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 6. August 2018 eine Honorarnote eingereicht und macht für seine Bemühungen inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer einen Aufwand von Fr. 4‘470.90 geltend (vgl. Gerichtsakte 14). Diesbezüglich ist folgendes zu bemerken: Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Gestützt auf die Honorarnote vom 6. August 2018 ist davon auszugehen, dass die durch die Vertretung getätigten Bemühungen zirka zur Hälfte im 2017 und zur Hälfte im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 1‘650.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1‘650.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. November 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.  

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 1‘650.-- und von 7.7% auf Fr. 1‘650.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: