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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1. November 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.241
Verfügung vom 10. November 2017
Beweiswert eines Administrativgutachtens;
gemischte Bemessungsmethode gemäss dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Art.
27 bis IVV; Zusprache einer befristeten Viertelsrente von März 2015
bis Juli 2017.
Tatsachen
I.
Die 1970 geborene Beschwerdeführerin, Mutter eines 1989
geborenen Sohns und einer 1996 geborenen Tochter, meldete sich am 30. August
2014 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte
2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle erwerbliche und medizinische
Abklärungen. Dabei holte die sie ein orthopädisches Gutachten des C____ vom 25.
Juni 2015 (IV-Akte 26) ein und führte am 10. März 2015 [recte: 2016]
eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab,
sie wäre als Gesunde zu 20% im Haushalt beschäftigt und zu 80% erwerbstätig
(IV-Akte 32). Am 25. April 2017 erstellte das D____ im Auftrag der IV-Stelle
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (vgl. D____-Gutachten vom 25. April
2017, IV-Akte 51). Im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten gab
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Mai 2017 bekannt, die Beschwerdeführerin
habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten
Invaliditätsgrad von 0% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 58).
Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 31. Mai 2017
(IV-Akte 59) und ergänzender Begründung vom 31. August 2017 (IV-Akte 65). Mit
Schreiben vom 25. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer
behandelnden Psychologin, E____, vom 18. September 2017 ein (IV-Akte 67). Dazu
nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 2. November 2017 Stellung (IV-Akten
69 und 70). Am 10. November 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente. Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs
eines Anwalts ab (IV-Akte 73).
II.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2017 wird beantragt, in
Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2017 sei die Angelegenheit an die
IV-Stelle zur Durchführung ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Eventualiter
sei die IV-Stelle anzuweisen, der Beschwerdeführerin per 1. März 2015 eine
ganze und ab 1. Juli 2015 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Abweisung des Gesuches
um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Fall aufzuheben. Es sei die IV-Stelle
anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ im
Gehörsverfahren zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit B____, als Rechtsbeistand im Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. März 2018 und Duplik vom 2. Mai 2018 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 31.
Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung
durch Advokat B____, vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
IV.
Anlässlich der Urteilsberatung vom 26. Juni 2018 wird das
Verfahren zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim D____ ausgestellt.
Zur ergänzenden Stellungnahme des D____ vom 29. November 2018 lässt sich die
IV-Stelle mit Eingabe vom 3. Januar 2019 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 20. Februar 2019 vernehmen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin ist ein
Bericht der behandelnden Psychologin E____ vom 11. Februar 2019 beigelegt.
Dieser wird der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 21. Februar 2019).
V.
Über die Beschwerde wurde nachfolgend gemäss § 11 Abs. 5 des
Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) auf dem Zirkulationsweg
entschieden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 10. November 2017 hat die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad
von 0% den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint.
Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt.
Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu
80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe
keine Einschränkung. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung
im Wesentlichen auf dem polydisziplinären D____-Gutachten vom 25. April 2017.
Danach könne die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe/Reinigungsmitarbeiterin
nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihr hingegen ab November
2014 andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten neben dem Haushalt zu einem
vollen Pensum zumutbar (IV-Akte 73).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, zur Beurteilung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das polydisziplinäre
D____-Gutachten abgestellt werden. Es bestünden Beschwerden an der linken
Schulter und am rechten Knie, die in rheumatologischer Hinsicht abgeklärt
werden müssten. Aus unerklärlichen Gründen sei im D____-Gutachten auf eine
rheumatologische Begutachtung verzichtet worden. Dies obwohl die Ärzte des F____
Spitals die Beschwerdeführerin über ein Jahr aus rheumatologischer Sicht arbeitsunfähig
geschrieben hätten. Sodann habe sich der orthopädische Experte nicht zu einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der orthopädischen Begutachtung vom
25. Juni 2015 geäussert. Die Experten hätten lediglich aus polydisziplinärer
Sicht beschrieben, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in der
Zwischenzeit deutlich verbessert. Es bleibe aber völlig offen, worin die
Verbesserung bestehen solle. Alleine aus dem Zeitablauf könne nicht geschlossen
werden, die Beschwerden am AC-Gelenk seien geheilt. Weiter habe sich der
neurologische D____-Gutachter Dr. G____ mit dem Bericht der H____ des I____-Spitals
vom 29. August 2016 nicht auseinandergesetzt. Darin würden verschiedene
kognitive Einschränkungen beschrieben. Der neurologische Experte Dr. G____
komme hingegen zum Schluss, es bestehe aufgrund der spärlichen objektiven
Befunde sowie des Charakters der vielfältigen Beschwerden kein relevantes
neurologisches Leiden. Dieser Widerspruch bleibe jedoch unaufgelöst und es
hätten in diesem Zusammenhang weitere Testungen der kognitiven Funktionen
vorgenommen werden müssen. Somit sei nicht erklärbar, warum Dr. G____ der
Beschwerdeführerin eine volle Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten
zubillige. Darüber hinaus vermöge auch das psychiatrische Teilgutachten nicht
zu überzeugen. Der psychiatrische Experte Dr. J____ gehe davon aus, die Beschwerdeführerin
habe keine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine Traumafolgestörung
erlitten. Er habe indes die Beschwerdeführerin mangelhaft exploriert und es
nicht für nötig befunden, durch Nachfragen den Schweregrad des erlittenen
Traumas zu eruieren. Bezüglich der Haushaltsabklärung könne festgehalten werden,
dass diese nicht in Kenntnis des D____-Gutachtens und damit der entscheidwesentlichen
medizinischen Grundlage erstellt worden sei. Da auch das D____-Gutachten keine
zuverlässige Einschätzung der gesundheitlichen Beschwerden und der daraus
folgenden Einschränkungen ermögliche, könne der Haushaltsabklärung kein
Beweiswert zuerkannt werden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei deshalb davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab der Operation im November 2014 bis
zur Erstellung des orthopädischen Gutachtens vom 25. Juni 2015 in jeglicher
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dann sei von einer 35%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sollte von einer Verbesserung auszugehen sein,
bestehe lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad sei entsprechend
der neuen Bestimmungen gemäss Art. 27bis IVV zu ermitteln. Danach habe
die Beschwerdeführerin – ausgehend von einer 35%igen Arbeitsfähigkeit – in Anwendung
der gemischten Bemessungsmethode ab September 2015 Anspruch auf eine halbe
Rente. Werde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, bestehe bei einem
IV-Grad von 44% mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Schliesslich
sei der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem polydisziplinären
Gutachten auseinandersetzen müssen. Der Sachverhalt sei deshalb bereits im
Gehörsverfahren derart ausserordentlich komplex gewesen, dass die Beschwerdeführerin
auf den Beizug eines Anwaltes angewiesen gewesen sei (Beschwerde vom 14.
Dezember 2017 und Replik vom 29. März 2018).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb; BGE 135 V
465, 470 E. 4.4).
3.2.
Mit orthopädischem Gutachten des C____ vom 25. Juni 2015 nennt der Experte
Dr. med. K____ ein persistierendes symptomatisches AC-Gelenk rechts, eine symptomatische
Epikondylose Humeri radialis und medialis rechts sowie rezidivierende
Lumbalgien als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei
die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfachfrau aktuell stark eingeschränkt. In
Frage kämen ca. 3 Arbeitsstunden täglich mit ausreichend Pausen. Zumutbar seien
nur Arbeiten mit dem Arme unterhalb der Horizontalen, so dass z. B. das
Fensterputzen oder das Reinigen von hohen Ablagen nicht möglich seien.
Belastungen von mehr als 5 kg Traglasten sollten vermieden werden. Vorbehalten
seien mögliche additive Effekte durch eine Schilddrüsenfunktionsstörung und
deren mögliche psychische Auswirkung. Soweit das aktuell abschätzbar sei, sei
eine behinderungsangepasste Arbeit während 3 Stunden pro Tag möglich. Einfache
Büroreinigungsarbeiten oder auch das Bedienen eines leichten Staubsaugers
scheinen möglich zu sein. Die Beschwerden im Bereich des Ellenbogens seien –
soweit absehbar – durch Physiotherapie und gegebenenfalls weitere Massnahmen
therapierbar. Die Beschwerden im rechten Schultergelenk müssten sich durch
konsequente Physiotherapie in der nächsten Zeit ebenfalls deutlich bessern.
Hier sei aber eine Prognose nicht möglich. Die Beschwerden in der rechten
unteren Extremität führten nach Ansicht des Experten nicht zu einer
Arbeitsunfähigkeit. Sie seien durch konservative Massnahmen ebenfalls therapierbar
(IV-Akte 26, S. 2-5).
Mit polydisziplinärem D____-Gutachten vom 25. April 2017 erheben die
Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Problemen in der Beziehung
zum Ex-Ehemann, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, Probleme in
Verbindung mit Ausbildung und Bildung, Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit
und Arbeitslosigkeit, chronisches lumbales / lumbospondylogenes Schmerzsyndrom,
persistierendes symptomatisches AC-Gelenk rechts, Epicondylitis humeri ulnaris
rechts, Epicondylitis humeri radialis rechts sowie beginnende
AC-Gelenksarthrose links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Der Beschwerdeführerin seien schwere körperliche Arbeiten mit vorwiegendem
Stehen, sich regelmässig Bücken müssen, dem repetitiven Halten und Heben müssen
von mehr als 10 kg Gewicht, insbesondere auch Überschulterarbeiten, nicht mehr
zumutbar. Sollten die Tätigkeiten, welche von der Beschwerdeführerin ausgeübt
worden seien, diese Limitationen nicht erfüllen, so seien diese nicht mehr
zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht finde sich, ausser der genannten psychosomatischen
Ausweitungssymptomatik, aktuell kaum ein relevanter psychopathologischer
Befund, so dass psychiatrisch keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit postuliert werden könne. Dies auch nicht bei körperlich
belastenden Tätigkeiten. In leichten bis mittelschweren, den oben genannten
Voraussetzungen entsprechenden Tätigkeiten, könne die Beschwerdeführerin sowohl
aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeiten. Bei
aller Schwierigkeit einer retrograden Beurteilung ohne zeitnahe Untersuchung
beurteilen die Gutachter die oben genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
als seit November 2014 gültig; damals sei der genannte operative Eingriff an
der Schulter notwendig geworden. Zum orthopädischen Gutachten des C____ vom 25.
Juni 2015 bemerken die Experten, dass sich der Zustand in der Zwischenzeit deutlich
verbessert habe, was von Seiten des natürlich zu erwartenden Verlaufes nach dem
genannten Schulter-Eingriff auch zu erwarten gewesen sei. Schliesslich sei die
im Haushaltsbereich festgestellte Einschränkung von 0% plausibel. Allenfalls
sei die Beschwerdeführerin für schwere Tätigkeiten im Haushalt wie
Fensterputzen oder Aufhängen von Vorhängen, also Tätigkeiten über Schulterhöhe,
behindert. Sonstige Tätigkeiten seien aber uneingeschränkt möglich, die Beschwerdeführerin
könne sich im Haushalt ihre Tätigkeit auch frei einteilen und wenn nötig Pausen
einlegen (IV-Akte 51, S. 47-55).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2018 zum
Bericht der behandelnden Psychologin E____ vom 17. September 2017 (IV-Akte 67),
zum Bericht des F____ Spitals vom 23. November 2017 (Beschwerdebeilage 2) und
zum Bericht des Hausarztes Dr. med. L____ vom 30. November 2017
(Beschwerdebeilage 3) führen die D____-Experten aus, dass die Exploration
sämtlicher psychopathologischen Ebenen im Status im Detail dargelegt und das
Nichtvorhandensein der Symptomatik dort auch dokumentiert worden sei und für
jede Fachperson damit nachverfolgt werden könne. Die von der behandelnden
Psychologin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung werde
inflationär herbeigezogen, wobei die Experten nicht bestreiten wollen, dass die
chronische Eheproblematik der Beschwerdeführerin mit einem alkoholkranken Mann
belastend sei bzw. gewesen sei. Dabei aber von einer aussergewöhnlichen
Bedrohung von katastrophenartigem Ausmass zu sprechen, erscheine als nicht
angebracht. Auch könnten sie die übrigen Symptome, die diese Diagnose
rechtfertigen würde, nicht bestätigen. Zusammengefasst hätten sie aufgrund des
Berichtes der behandelnden Psychologin keinen Anlass auf die Beurteilung zurückzukommen.
Die erhobenen Befunde und Klagen der Beschwerdeführerin seien eindeutig
konkordant mit einer psychosomatischen Entwicklung, an deren Existenz kein
vernünftiger Zweifel bestehe. Das Nichtvorhandensein von relevanten psychiatrischen
Diagnosen sei im Folgenden im Gutachten sorgfältig dokumentiert worden. Sie
hätten sich zur affektiven Situation sowohl auf subjektiver wie objektiver
Ebene geäussert, zu den kognitiven Funktionen, zu den formalen und inhaltlichen
Denkprozessen, zum Vorhandensein von Ängsten und Phobien sowie zum
Suchtverhalten. Ebenfalls hätten sie sorgfältig herausgearbeitet, dass soziale
Faktoren eben eine ganz wesentliche Rolle spielten. Die neu erhobene Diagnose
der Cuff-Arthropathie und ein Verdacht auf eine partielle Ruptur der Bizepssehne
hätten keine wesentliche Veränderung der funktionellen Belastbarkeit zur Folge.
Weiter sei bei der vorliegenden Problematik im Bewegungsapparat eine
orthopädische Untersuchung mindestens als gleichwertig zu einer
rheumatologischen Untersuchung einzustufen. Dies zumal kein eigentlich
entzündlicher rheumatologischer Prozess vorliege, nicht einmal der Verdacht auf
einen solchen. Der neuropsychologische Bericht vom 29. August 2016 der H____ des
I____-Spitals sei ihnen sehr wohl bekannt gewesen und auch in der
Aktenzusammenfassung zitiert worden. Da es in der Anamnese keine Hinweise gebe
für eine mögliche organisch-bedingte kognitive Leistungseinbusse, bestehe auch
keine Indikation für eine neuropsychologische Abklärung. Diese würde wiederum
der psychiatrischen und neurologischen Interpretation unterliegen. Auch von
dieser Seite könne mit praktischer Sicherheit ausgesagt werden, dass es keine
Gründe für eine organisch-bedingte kognitive Leistungseinbusse geben könne. Zusammenfassend
könnten sie somit aussagen, dass die neuen Berichte keine neuen Aspekte liefern
würden, die eine Revision der Beurteilung zur Folge hätte (Gerichtsakte 2).
3.3.
In Würdigung der Aktenlage kann auf das D____-Gutachten vom 25.
April 2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 29. November 2018 abgestellt werden.
Die Expertise sowie die Stellungnahme wurden in Kenntnis der medizinischen
Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in
medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihnen volle
Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.1.). Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Zunächst ist in psychischer Hinsicht festzuhalten, dass die
Experten eingehend dargelegt haben, weshalb keine posttraumatische
Belastungsstörung vorliege. So wird bereits im psychiatrischen Teilgutachten
der D____-Expertise geschildert, eine eigentliche Symptomatik einer
posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht vorhanden, wobei aber klar sei,
dass die jahrelange Auseinandersetzung mit einem alkoholkranken Mann eine
psychische Belastung darstelle (IV-Akte 51, S. 45). In der ergänzenden
Stellungnahme vom 29. November 2018 führen die Experten sodann aus, eine
chronische Eheproblematik mit einem alkoholkranken Mann sei zwar belastend,
indes könne nicht von einer aussergewöhnlichen Bedrohung von katastrophenartigem
Ausmass ausgegangen werden. Darüber hinaus fehle es auch an den übrigen
Symptomen, welche diese Diagnose rechtfertigen würde (Gerichtsakte 2). Schliesslich
erläutern die Gutachter in nachvollziehbarer Weise, weshalb das Vorliegen einer
depressiven Episode verneint werden müsse und sie die Diagnose der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen erhoben hätten. Darauf kann verwiesen werden. Sie
erwähnen ebenfalls, dass soziale Faktoren eine ganz wesentliche Rolle spielten
(Gerichtsakte 2, S. 2-3). Diese wirken sich aber praxisgemäss nicht
invaliditätsbegründend aus (BGE 127 V 294, 299 E. 5a). Unter diesen Umständen überzeugt
die Beurteilung der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer
Sicht zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 51, S. 43), weshalb darauf abgestellt
werden kann. Die divergierende Einschätzung der behandelnden Psychologin E____ (vgl.
Gerichtsakte 9) vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht in Zweifel zu
ziehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Aussagen von behandelnden
Ärzten bzw. Psychologen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte
bzw. Psychologen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
In Würdigung der ergänzenden Stellungnahme der D____-Gutachter
vom 29. November 2018 als auch des orthopädischen Teilgutachtens können die
orthopädischen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls als
Beurteilungsgrundlage beigezogen werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin trägt die gutachterliche orthopädische Untersuchung der
gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin an beiden Schultern hinlänglich
Rechnung. Wie die Gutachter in der Stellungnahme vom 29. November 2018 zudem angeben,
handelt es sich bei der im Bericht des F____ Spitals vom 23. November 2017 erwähnten
Cuff-Arthopathie um ein ausgesprochen orthopädisches und nicht um ein
rheumatologisches Problem. In diese Richtung weist auch die Aussage der Ärztin
des F____ Spitals, Dr. med. M____, im Bericht vom 23. November 2017. Sie
schlägt vor, dass eventuell eine erneute Vorstellung bei einem Orthopäden mit
Frage nach der Belastbarkeit der linken Schulter sinnvoll sei
(Beschwerdebeilage 2). Bezüglich des Schmerzgeschehens erscheint eine
rheumatologische Begutachtung ebenso wenig erforderlich zu sein, bilden doch
(chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der
Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August
2015 [9C_320/2015], E. 3.3.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist in
grundsätzlicher Hinsicht zu bemerken, dass die Experten mit dem im D____-Gutachten
formulierten Anforderungsprofil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin umfassend berücksichtigt haben. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin nunmehr zusätzlich an Beschwerden
an der linken Schulter als auch am rechten Knie leidet. Wie die Experten in der
Stellungnahme vom 29. November 2018 nachvollziehbar festhalten, müsse eventuell
die Limitation noch etwas strenger gesehen werden. Es könne aber keine
wesentliche Veränderung der funktionellen Belastbarkeit aus dem Bericht des F____
Spitals vom 23. November 2017 (Beschwerdebeilage 2) abgeleitet werden
(Gerichtsakte 2, S. 4). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin
bestrittenen Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der orthopädischen
Begutachtung im Juni 2015 kann auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle
verwiesen werden (Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018, S. 3 sowie
RAD-Stellungnahme vom 2. November 2017, IV-Akte 69). Anzufügen bleibt, dass
anlässlich der medizinischen Beurteilung aus polydisziplinärer Sicht, welche
integrierender Bestandteil des D____-Gutachtens bildet, eine Verbesserung des
Beschwerdebildes in orthopädischer Hinsicht festgestellt wurde (IV-Akte 51, S.
55).
Abschliessend ist festzuhalten, dass auch das neurologische
Teilgutachten von Dr. G____ zu überzeugen vermag. Zwar hat sich Dr. G____ in
seinem neurologischen Teilgutachten nicht explizit mit dem Bericht der H____
des I____-Spitals vom 29. August 2016 (IV-Akte 39 ) befasst und auch keine
neuropsychologische Testung durchgeführt, indes war ihm die neuropsychologische
Abklärung der H____ bekannt (vgl. IV-Akte 51, S. 14). Diesbezüglich führen die
Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2018 aus, dass
neuropsychologische Untersuchungsresultate mit sogenannten neuropsychologischen
Funktionsstörungen im leichten und mittleren Ausmass grundsätzlich von
medizinischer Seite her interpretationsbedürftig seien, dies insbesondere
aufgrund des klinischen psychiatrischen und neurologischen Befundes. Es gäbe im
vorliegenden Fall weder in der Anamnese Hinweise für relevante Ursachen, z. B.
organische Erkrankung des Gehirns, die eine mögliche neurokognitive Störung zur
Folge hätte, noch fänden sich im aktuellen klinisch-psychiatrischen Befund und
auch nicht im aktuellen neurologischen Befund solche Ursachen. Daher hätte
keine Indikation für eine neuropsychologische Abklärung bestanden. Diese würde
wiederum der psychiatrischen und neurologischen Interpretation unterliegen
(Gerichtsakte 2, S. 5-6). Damit hat sich der neurologische Experte, Dr. G____,
mit den neuropsychologischen Testungen der H____ auseinandergesetzt und
nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine weiteren neuropsychologischen Abklärungen
erforderlich waren. Vor diesem Hintergrund kann auf seine Beurteilung abgestellt
werden.
3.4.
Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
der Verwertbarkeit des polydisziplinären D____-Gutachtens vom 25. April 2017
und der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2018 nicht entgegen. Es
liegen keine konkreten Indizien vor, um vom polydisziplinären D____-Gutachten
und der ergänzenden Stellungnahme abzuweichen (E. 3.1.). Demnach kann auf das
in rechtsgenüglicher Weise erstellte polydisziplinäre D____-Gutachten
vom 25. April 2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 29. November
2018 abgestellt werden. Somit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen. Indes vermag mit Blick auf die Aktenlage die Beurteilung
des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit durch die D____-Gutachter nicht zu
überzeugen. Die D____-Gutachter geben diesbezüglich an, dass eine retrograde
Beurteilung ohne eigene zeitnahe Untersuchung schwierig sei, sie jedoch davon
ausgingen, dass schwere Tätigkeiten seit November 2014 nicht mehr zumutbar
seien. Angepasste, leichte Tätigkeiten seien indes seit November 2014
vollumfänglich zumutbar (vgl. IV-Akte 51, S. 52 f.). Diese Aussage erweist sich
indes als widersprüchlich, da die Gutachter einerseits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
seit der orthopädischen Begutachtung im Juni 2015 feststellten (IV-Akte 51, S.
55), andererseits die Beschwerdeführerin aber bereits seit November 2014 in
einer leidensadaptierten Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig erachten (IV-Akte
51, S. 53). Vor diesem Hintergrund kann deshalb nicht auf die Ausführungen der D____-Gutachter
zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit
abgestellt werden. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit sind daher die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen beizuziehen.
3.5.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 10. November 2017 den
Beginn des Wartejahres auf November 2013 festgesetzt. Dies ist unter
Zugrundelegung der Aktenlage korrekt (vgl. IV-Akte 8, S. 3). Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG im November 2014 beendet. Da sich die Beschwerdeführerin am 30. August 2014
angemeldet hat (IV-Akte 2, S. 6), hat sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit.
b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab März 2015
Anspruch auf eine Invalidenrente. Somit ist gestützt auf die echtzeitliche medizinische
Aktenlage zu untersuchen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit ab März 2015 verhält. Aus den Akten geht hervor,
dass der behandelnde Orthopäde Dr. K____ mit Bericht vom 7. Mai 2015
(Posteingang) der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 30 – 50% in
einer leidensadaptierten Tätigkeit ab 21. Januar 2014 attestierte (IV-Akte 20,
S. 4). Im orthopädischen Gutachten vom 25. Juni 2015 schildert Dr. K____, die
Beschwerdeführerin wäre zum aktuellen Zeitpunkt in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit während 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig (IV-Akte 26, S. 4). Mit
Arztzeugnis vom 26. Februar 2016 bescheinigt der Hausarzt der Beschwerdeführerin,
Dr. med. L____, der Beschwerdeführerin für körperlich leichte adaptierte
Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 – 50% (IV-Akte 35, S.
34). In Anbetracht dieser medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin seit März 2015 bis zur Erstellung des D____-Gutachtens
im April 2017 in einer leidensadaptierten Tätigkeit durchschnittlich zu 40%
arbeitsfähig war. Demnach ist zur Berechnung des Invaliditätsgrades nachfolgend
von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit von März 2015 bis April 2017 auszugehen.
Ab Mai 2017 ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilungen im D____-Gutachten
vom 25. April 2017 eine vollzeitige Arbeitstätigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar (vgl. E. 3.3. und 3.4.).
4.
4.1.
Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird
für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie
daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen
Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und
der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis IVV).
Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im Aufgabenbereich
– insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2
IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der anteilsmässigen
zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen zu berechnen. Seit dem 1.
Januar 2018 wird dabei jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis
des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
und hernach gemäss der medizinischen Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht
betroffen von der Änderung ist der Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf
die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4
IVV).
4.2.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 10. November 2017 die
gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 80% und Haushalt von
20% angewendet. Im Haushaltsbereich stellte sie keine Einschränkung fest (vgl.
IV-Akte 73). Die Schätzungsmethode als solche als auch die Aufteilung der
Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig. Einzig die Einschränkung im
Haushalt wird von der Beschwerdeführerin bezweifelt. Diesbezüglich ist mit der
IV-Stelle festzuhalten, dass die Fachperson Abklärungsdienst zwar die
Haushaltsabklärung am 10. März 2015 [recte: 2016] und somit noch vor
Erstellung des D____-Gutachtens am 25. April 2017 durchführte, weshalb sie
keine Kenntnis vom D____-Gutachten haben konnte. Indes hatte sie Kenntnis der
übrigen medizinischen Aktenlage, insbesondere des orthopädischen Gutachtens vom
25. Juni 2015 (IV-Akte 26). Damit war es ihr möglich, die Einschränkungen im
Haushalt zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die D____-Gutachter die festgestellte
Einschränkung von 0% im Haushaltsbereich als plausibel erachten, zumal die
Beschwerdeführerin sich im Haushalt ihre Tätigkeit auch frei einteilen und wenn
nötig Pausen einlegen könne (IV-Akte 51, S. 55). Somit ist auf die Haushaltsabklärung
vom 10. März 2015 [recte: 2016] abzustellen. Folglich ist für die
Ermittlung des Invaliditätsgrades die Einschränkung im Haushalt mit 0% zu
beziffern. Im erwerblichen Teil hat die IV-Stelle aufgrund des Fehlens
einschlägiger Einkommenszahlen sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für
Statistik ermittelt (vgl. die Verfügung vom 9. November 2018;
IV-Akte 73). Dem kann gefolgt werden. Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 3.5) ist
von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 und von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2017 auszugehen.
Unter diesen Umständen kann der Invaliditätsgrad im erwerblichen Teil ab März
2015 mit 40% (50% von 80%) und ab Mai 2017 mit 0% (0 % von 80 %) beziffert werden.
Da im Haushaltsbereich keine Einschränkung ermittelt werden konnte, lässt sich
der Gesamtinvaliditätsgrad ab März 2015 mit 40 % und ab Mai 2017 mit 0 % bezeichnen.
Daran vermag auch das seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Berechnungsmodell
des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs.
3 und Abs. 4 IVV nichts zu ändern. Danach liesse sich der Invaliditätsgrad bei
einem hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 54‘062.-- und einem
Invalideneinkommen von Fr. 43‘250.-- mit 20% beziffern. Wird dies entsprechend
dem Erwerbspensum von 80% gewichtet (20% von 80%), resultiert daraus ein
Invaliditätsgrad von 16% im erwerblichen Bereich. Da keine Einschränkung im
Haushaltsbereich festgestellt wurde, beliefe sich der Gesamtinvaliditätsgrad
auf 16%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin – auch unter Einbezug eines
leidensbedingten Abzugs von 10% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E.
5b/bb-cc) – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art.
88a IVV von März 2015 bis Juli 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Ab
August 2017 ist der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen.
5.
5.1.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom
10. November 2017 (Akte 73) zu Recht den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren
abgelehnt hat.
5.2.
Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im
Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse
es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im
invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4b und
c; vgl. auch BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen) drängt sich eine
anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt
beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als
notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht
fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom
7. Juli 2016 [8C_676/2015] E. 7.1 mit Hinweisen). Allein die Tatsache, dass Gegenstand des Verfahrens eine
Rente ist, berechtigt noch nicht zur unentgeltlichen Rechtspflege
(Bundesgerichtsentscheid vom 8. November 2006 [I 746/06], E. 3.3.]).
5.3.
Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht klar festgehalten hat, dass eine
anwaltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren nur ausnahmsweise
unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Solche sind vorliegend zu
verneinen. Denn im vorliegenden Fall stellten sich im Vorbescheidverfahren im
Vergleich zu anderen Fällen keine schwierigeren tatsächlichen oder rechtlichen
Fragen. Insbesondere war die medizinische Aktenlage verhältnismässig
überschaubar und hob sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen
ab. Die sich stellenden Fragen, im Speziellen auch in Bezug auf die Überprüfung
von Vollständigkeit und Beweiswert eines Gutachtens, mögen zwar für einen Laien
schwierig erscheinen, dies kann vorliegend aber nicht der Gradmesser sein. Die
gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche
(Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012 [9C_676/2012], E. 3.2.1). Dass
die IV-Stelle die Beschwerdeführerin nicht auf die grundsätzliche Subsidiarität
anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere
fachkundige Dritte aufmerksam gemacht und solche benannt hat, führt nicht zu
einer anderen Beurteilung der Sachlage. Wie die IV-Stelle richtig feststellt, standen
beim von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil nicht einfach zu beantwortende
juristische Fragestellungen im Vordergrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
9. Februar 2016 [9C_492/2015], E 8.2.2 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts vom 3. Juli 2015 [9C_52/2015], E. 4.2.1), so dass der
diesbezügliche Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar ist. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe [...] unterstützt wird.
Angesichts des eher durchschnittlich komplexen Falles hätte diese sie selbst
juristisch beraten oder für eine juristische Beratung an die richtigen Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen verweisen können (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 3. Februar 2017 [8C_835/2016], E. 6.5).
5.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Erforderlichkeit
des Beizugs eines Anwalts zu verneinen ist. Die IV-Stelle hat
somit zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
abgelehnt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Viertelsrente von
März 2015 bis Juli 2017. Ab August 2017 besteht kein Rentenanspruch mehr.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte
zu tragen. Infolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin
geht ihr Teil zu Lasten des Staates.
6.3.
Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin teilweise obsiegt,
hat sie im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei
vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten
Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der
vorliegende Fall durchschnittliche Schwierigkeiten bietet, die
Beschwerdeführerin aber nur teilweise obsiegt, erscheint eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1‘650.-- als angemessen.
Der Beschwerdeführerin ist der Kostenerlass bewilligt worden,
weshalb ihrem Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten
Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der
Bemessung des Kostenerlasshonorars geht das Gericht von der Faustregel aus,
dass für durchschnittliche IV-Fälle ein Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Vorliegend rechtfertigt es sich, neben der zugesprochenen
Parteientschädigung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1‘325.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 10. November 2017 teilweise aufgehoben und die IV-Stelle
angewiesen, der Beschwerdeführerin von März 2015 bis Juli 2017 eine
Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, tragen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Anteil zu Lasten des
Staates.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 127.05.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Advokat B____, wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar von Fr. 1‘325.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 102.05 (7.7%) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: