Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.241

Verfügung vom 10. November 2017

Beweiswert eines Administrativgutachtens; gemischte Bemessungsmethode gemäss dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Art. 27 bis IVV; Zusprache einer befristeten Viertelsrente von März 2015 bis Juli 2017.

 


Tatsachen

I.        

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin, Mutter eines 1989 geborenen Sohns und einer 1996 geborenen Tochter, meldete sich am 30. August 2014 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Dabei holte die sie ein orthopädisches Gutachten des C____ vom 25. Juni 2015 (IV-Akte 26) ein und führte am 10. März 2015 [recte: 2016] eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, sie wäre als Gesunde zu 20% im Haushalt beschäftigt und zu 80% erwerbstätig (IV-Akte 32). Am 25. April 2017 erstellte das D____ im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (vgl. D____-Gutachten vom 25. April 2017, IV-Akte 51). Im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten gab die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Mai 2017 bekannt, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 0% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 58). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 59) und ergänzender Begründung vom 31. August 2017 (IV-Akte 65). Mit Schreiben vom 25. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer behandelnden Psychologin, E____, vom 18. September 2017 ein (IV-Akte 67). Dazu nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 2. November 2017 Stellung (IV-Akten 69 und 70). Am 10. November 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ab (IV-Akte 73).

II.       

Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2017 wird beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2017 sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, der Beschwerdeführerin per 1. März 2015 eine ganze und ab 1. Juli 2015 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Fall aufzuheben. Es sei die IV-Stelle anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ im Gehörsverfahren zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, als Rechtsbeistand im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. März 2018 und Duplik vom 2. Mai 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 31. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____, vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

IV.     

Anlässlich der Urteilsberatung vom 26. Juni 2018 wird das Verfahren zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim D____ ausgestellt. Zur ergänzenden Stellungnahme des D____ vom 29. November 2018 lässt sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 3. Januar 2019 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2019 vernehmen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin ist ein Bericht der behandelnden Psychologin E____ vom 11. Februar 2019 beigelegt. Dieser wird der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 21. Februar 2019).

V.      

Über die Beschwerde wurde nachfolgend gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) auf dem Zirkulationsweg entschieden.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 10. November 2017 hat die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 0% den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem polydisziplinären D____-Gutachten vom 25. April 2017. Danach könne die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe/Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihr hingegen ab November 2014 andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten neben dem Haushalt zu einem vollen Pensum zumutbar (IV-Akte 73). 

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das polydisziplinäre D____-Gutachten abgestellt werden. Es bestünden Beschwerden an der linken Schulter und am rechten Knie, die in rheumatologischer Hinsicht abgeklärt werden müssten. Aus unerklärlichen Gründen sei im D____-Gutachten auf eine rheumatologische Begutachtung verzichtet worden. Dies obwohl die Ärzte des F____ Spitals die Beschwerdeführerin über ein Jahr aus rheumatologischer Sicht arbeitsunfähig geschrieben hätten. Sodann habe sich der orthopädische Experte nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der orthopädischen Begutachtung vom 25. Juni 2015 geäussert. Die Experten hätten lediglich aus polydisziplinärer Sicht beschrieben, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit deutlich verbessert. Es bleibe aber völlig offen, worin die Verbesserung bestehen solle. Alleine aus dem Zeitablauf könne nicht geschlossen werden, die Beschwerden am AC-Gelenk seien geheilt. Weiter habe sich der neurologische D____-Gutachter Dr. G____ mit dem Bericht der H____ des I____-Spitals vom 29. August 2016 nicht auseinandergesetzt. Darin würden verschiedene kognitive Einschränkungen beschrieben. Der neurologische Experte Dr. G____ komme hingegen zum Schluss, es bestehe aufgrund der spärlichen objektiven Befunde sowie des Charakters der vielfältigen Beschwerden kein relevantes neurologisches Leiden. Dieser Widerspruch bleibe jedoch unaufgelöst und es hätten in diesem Zusammenhang weitere Testungen der kognitiven Funktionen vorgenommen werden müssen. Somit sei nicht erklärbar, warum Dr. G____ der Beschwerdeführerin eine volle Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zubillige. Darüber hinaus vermöge auch das psychiatrische Teilgutachten nicht zu überzeugen. Der psychiatrische Experte Dr. J____ gehe davon aus, die Beschwerdeführerin habe keine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine Traumafolgestörung erlitten. Er habe indes die Beschwerdeführerin mangelhaft exploriert und es nicht für nötig befunden, durch Nachfragen den Schweregrad des erlittenen Traumas zu eruieren. Bezüglich der Haushaltsabklärung könne festgehalten werden, dass diese nicht in Kenntnis des D____-Gutachtens und damit der entscheidwesentlichen medizinischen Grundlage erstellt worden sei. Da auch das D____-Gutachten keine zuverlässige Einschätzung der gesundheitlichen Beschwerden und der daraus folgenden Einschränkungen ermögliche, könne der Haushaltsabklärung kein Beweiswert zuerkannt werden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab der Operation im November 2014 bis zur Erstellung des orthopädischen Gutachtens vom 25. Juni 2015 in jeglicher Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dann sei von einer 35%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sollte von einer Verbesserung auszugehen sein, bestehe lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad sei entsprechend der neuen Bestimmungen gemäss Art. 27bis IVV zu ermitteln. Danach habe die Beschwerdeführerin – ausgehend von einer 35%igen Arbeitsfähigkeit – in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ab September 2015 Anspruch auf eine halbe Rente. Werde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, bestehe bei einem IV-Grad von 44% mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem polydisziplinären Gutachten auseinandersetzen müssen. Der Sachverhalt sei deshalb bereits im Gehörsverfahren derart ausserordentlich komplex gewesen, dass die Beschwerdeführerin auf den Beizug eines Anwaltes angewiesen gewesen sei (Beschwerde vom 14. Dezember 2017 und Replik vom 29. März 2018).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint hat.  

3.                

3.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

3.2.          Mit orthopädischem Gutachten des C____ vom 25. Juni 2015 nennt der Experte Dr. med. K____ ein persistierendes symptomatisches AC-Gelenk rechts, eine symptomatische Epikondylose Humeri radialis und medialis rechts sowie rezidivierende Lumbalgien als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfachfrau aktuell stark eingeschränkt. In Frage kämen ca. 3 Arbeitsstunden täglich mit ausreichend Pausen. Zumutbar seien nur Arbeiten mit dem Arme unterhalb der Horizontalen, so dass z. B. das Fensterputzen oder das Reinigen von hohen Ablagen nicht möglich seien. Belastungen von mehr als 5 kg Traglasten sollten vermieden werden. Vorbehalten seien mögliche additive Effekte durch eine Schilddrüsenfunktionsstörung und deren mögliche psychische Auswirkung. Soweit das aktuell abschätzbar sei, sei eine behinderungsangepasste Arbeit während 3 Stunden pro Tag möglich. Einfache Büroreinigungsarbeiten oder auch das Bedienen eines leichten Staubsaugers scheinen möglich zu sein. Die Beschwerden im Bereich des Ellenbogens seien – soweit absehbar – durch Physiotherapie und gegebenenfalls weitere Massnahmen therapierbar. Die Beschwerden im rechten Schultergelenk müssten sich durch konsequente Physiotherapie in der nächsten Zeit ebenfalls deutlich bessern. Hier sei aber eine Prognose nicht möglich. Die Beschwerden in der rechten unteren Extremität führten nach Ansicht des Experten nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Sie seien durch konservative Massnahmen ebenfalls therapierbar (IV-Akte 26, S. 2-5).

Mit polydisziplinärem D____-Gutachten vom 25. April 2017 erheben die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Problemen in der Beziehung zum Ex-Ehemann, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung, Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, chronisches lumbales / lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, persistierendes symptomatisches AC-Gelenk rechts, Epicondylitis humeri ulnaris rechts, Epicondylitis humeri radialis rechts sowie beginnende AC-Gelenksarthrose links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien schwere körperliche Arbeiten mit vorwiegendem Stehen, sich regelmässig Bücken müssen, dem repetitiven Halten und Heben müssen von mehr als 10 kg Gewicht, insbesondere auch Überschulterarbeiten, nicht mehr zumutbar. Sollten die Tätigkeiten, welche von der Beschwerdeführerin ausgeübt worden seien, diese Limitationen nicht erfüllen, so seien diese nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht finde sich, ausser der genannten psychosomatischen Ausweitungssymptomatik, aktuell kaum ein relevanter psychopathologischer Befund, so dass psychiatrisch keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden könne. Dies auch nicht bei körperlich belastenden Tätigkeiten. In leichten bis mittelschweren, den oben genannten Voraussetzungen entsprechenden Tätigkeiten, könne die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeiten. Bei aller Schwierigkeit einer retrograden Beurteilung ohne zeitnahe Untersuchung beurteilen die Gutachter die oben genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als seit November 2014 gültig; damals sei der genannte operative Eingriff an der Schulter notwendig geworden. Zum orthopädischen Gutachten des C____ vom 25. Juni 2015 bemerken die Experten, dass sich der Zustand in der Zwischenzeit deutlich verbessert habe, was von Seiten des natürlich zu erwartenden Verlaufes nach dem genannten Schulter-Eingriff auch zu erwarten gewesen sei. Schliesslich sei die im Haushaltsbereich festgestellte Einschränkung von 0% plausibel. Allenfalls sei die Beschwerdeführerin für schwere Tätigkeiten im Haushalt wie Fensterputzen oder Aufhängen von Vorhängen, also Tätigkeiten über Schulterhöhe, behindert. Sonstige Tätigkeiten seien aber uneingeschränkt möglich, die Beschwerdeführerin könne sich im Haushalt ihre Tätigkeit auch frei einteilen und wenn nötig Pausen einlegen (IV-Akte 51, S. 47-55).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2018 zum Bericht der behandelnden Psychologin E____ vom 17. September 2017 (IV-Akte 67), zum Bericht des F____ Spitals vom 23. November 2017 (Beschwerdebeilage 2) und zum Bericht des Hausarztes Dr. med. L____ vom 30. November 2017 (Beschwerdebeilage 3) führen die D____-Experten aus, dass die Exploration sämtlicher psychopathologischen Ebenen im Status im Detail dargelegt und das Nichtvorhandensein der Symptomatik dort auch dokumentiert worden sei und für jede Fachperson damit nachverfolgt werden könne. Die von der behandelnden Psychologin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung werde inflationär herbeigezogen, wobei die Experten nicht bestreiten wollen, dass die chronische Eheproblematik der Beschwerdeführerin mit einem alkoholkranken Mann belastend sei bzw. gewesen sei. Dabei aber von einer aussergewöhnlichen Bedrohung von katastrophenartigem Ausmass zu sprechen, erscheine als nicht angebracht. Auch könnten sie die übrigen Symptome, die diese Diagnose rechtfertigen würde, nicht bestätigen. Zusammengefasst hätten sie aufgrund des Berichtes der behandelnden Psychologin keinen Anlass auf die Beurteilung zurückzukommen. Die erhobenen Befunde und Klagen der Beschwerdeführerin seien eindeutig konkordant mit einer psychosomatischen Entwicklung, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe. Das Nichtvorhandensein von relevanten psychiatrischen Diagnosen sei im Folgenden im Gutachten sorgfältig dokumentiert worden. Sie hätten sich zur affektiven Situation sowohl auf subjektiver wie objektiver Ebene geäussert, zu den kognitiven Funktionen, zu den formalen und inhaltlichen Denkprozessen, zum Vorhandensein von Ängsten und Phobien sowie zum Suchtverhalten. Ebenfalls hätten sie sorgfältig herausgearbeitet, dass soziale Faktoren eben eine ganz wesentliche Rolle spielten. Die neu erhobene Diagnose der Cuff-Arthropathie und ein Verdacht auf eine partielle Ruptur der Bizepssehne hätten keine wesentliche Veränderung der funktionellen Belastbarkeit zur Folge. Weiter sei bei der vorliegenden Problematik im Bewegungsapparat eine orthopädische Untersuchung mindestens als gleichwertig zu einer rheumatologischen Untersuchung einzustufen. Dies zumal kein eigentlich entzündlicher rheumatologischer Prozess vorliege, nicht einmal der Verdacht auf einen solchen. Der neuropsychologische Bericht vom 29. August 2016 der H____ des I____-Spitals sei ihnen sehr wohl bekannt gewesen und auch in der Aktenzusammenfassung zitiert worden. Da es in der Anamnese keine Hinweise gebe für eine mögliche organisch-bedingte kognitive Leistungseinbusse, bestehe auch keine Indikation für eine neuropsychologische Abklärung. Diese würde wiederum der psychiatrischen und neurologischen Interpretation unterliegen. Auch von dieser Seite könne mit praktischer Sicherheit ausgesagt werden, dass es keine Gründe für eine organisch-bedingte kognitive Leistungseinbusse geben könne. Zusammenfassend könnten sie somit aussagen, dass die neuen Berichte keine neuen Aspekte liefern würden, die eine Revision der Beurteilung zur Folge hätte (Gerichtsakte 2).

3.3.          In Würdigung der Aktenlage kann auf das D____-Gutachten vom 25. April 2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 29. November 2018 abgestellt werden. Die Expertise sowie die Stellungnahme wurden in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.1.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.  

Zunächst ist in psychischer Hinsicht festzuhalten, dass die Experten eingehend dargelegt haben, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. So wird bereits im psychiatrischen Teilgutachten der D____-Expertise geschildert, eine eigentliche Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht vorhanden, wobei aber klar sei, dass die jahrelange Auseinandersetzung mit einem alkoholkranken Mann eine psychische Belastung darstelle (IV-Akte 51, S. 45). In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2018 führen die Experten sodann aus, eine chronische Eheproblematik mit einem alkoholkranken Mann sei zwar belastend, indes könne nicht von einer aussergewöhnlichen Bedrohung von katastrophenartigem Ausmass ausgegangen werden. Darüber hinaus fehle es auch an den übrigen Symptomen, welche diese Diagnose rechtfertigen würde (Gerichtsakte 2). Schliesslich erläutern die Gutachter in nachvollziehbarer Weise, weshalb das Vorliegen einer depressiven Episode verneint werden müsse und sie die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen erhoben hätten. Darauf kann verwiesen werden. Sie erwähnen ebenfalls, dass soziale Faktoren eine ganz wesentliche Rolle spielten (Gerichtsakte 2, S. 2-3). Diese wirken sich aber praxisgemäss nicht invaliditätsbegründend aus (BGE 127 V 294, 299 E. 5a). Unter diesen Umständen überzeugt die Beurteilung der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 51, S. 43), weshalb darauf abgestellt werden kann. Die divergierende Einschätzung der behandelnden Psychologin E____ (vgl. Gerichtsakte 9) vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten bzw. Psychologen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte bzw. Psychologen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

In Würdigung der ergänzenden Stellungnahme der D____-Gutachter vom 29. November 2018 als auch des orthopädischen Teilgutachtens können die orthopädischen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls als Beurteilungsgrundlage beigezogen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trägt die gutachterliche orthopädische Untersuchung der gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin an beiden Schultern hinlänglich Rechnung. Wie die Gutachter in der Stellungnahme vom 29. November 2018 zudem angeben, handelt es sich bei der im Bericht des F____ Spitals vom 23. November 2017 erwähnten Cuff-Arthopathie um ein ausgesprochen orthopädisches und nicht um ein rheumatologisches Problem. In diese Richtung weist auch die Aussage der Ärztin des F____ Spitals, Dr. med. M____, im Bericht vom 23. November 2017. Sie schlägt vor, dass eventuell eine erneute Vorstellung bei einem Orthopäden mit Frage nach der Belastbarkeit der linken Schulter sinnvoll sei (Beschwerdebeilage 2). Bezüglich des Schmerzgeschehens erscheint eine rheumatologische Begutachtung ebenso wenig erforderlich zu sein, bilden doch (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015 [9C_320/2015], E. 3.3.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist in grundsätzlicher Hinsicht zu bemerken, dass die Experten mit dem im D____-Gutachten formulierten Anforderungsprofil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin umfassend berücksichtigt haben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin nunmehr zusätzlich an Beschwerden an der linken Schulter als auch am rechten Knie leidet. Wie die Experten in der Stellungnahme vom 29. November 2018 nachvollziehbar festhalten, müsse eventuell die Limitation noch etwas strenger gesehen werden. Es könne aber keine wesentliche Veränderung der funktionellen Belastbarkeit aus dem Bericht des F____ Spitals vom 23. November 2017 (Beschwerdebeilage 2) abgeleitet werden (Gerichtsakte 2, S. 4). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der orthopädischen Begutachtung im Juni 2015 kann auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden (Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018, S. 3 sowie RAD-Stellungnahme vom 2. November 2017, IV-Akte 69). Anzufügen bleibt, dass anlässlich der medizinischen Beurteilung aus polydisziplinärer Sicht, welche integrierender Bestandteil des D____-Gutachtens bildet, eine Verbesserung des Beschwerdebildes in orthopädischer Hinsicht festgestellt wurde (IV-Akte 51, S. 55).

Abschliessend ist festzuhalten, dass auch das neurologische Teilgutachten von Dr. G____ zu überzeugen vermag. Zwar hat sich Dr. G____ in seinem neurologischen Teilgutachten nicht explizit mit dem Bericht der H____ des I____-Spitals vom 29. August 2016 (IV-Akte 39 ) befasst und auch keine neuropsychologische Testung durchgeführt, indes war ihm die neuropsychologische Abklärung der H____ bekannt (vgl. IV-Akte 51, S. 14). Diesbezüglich führen die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2018 aus, dass neuropsychologische Untersuchungsresultate mit sogenannten neuropsychologischen Funktionsstörungen im leichten und mittleren Ausmass grundsätzlich von medizinischer Seite her interpretationsbedürftig seien, dies insbesondere aufgrund des klinischen psychiatrischen und neurologischen Befundes. Es gäbe im vorliegenden Fall weder in der Anamnese Hinweise für relevante Ursachen, z. B. organische Erkrankung des Gehirns, die eine mögliche neurokognitive Störung zur Folge hätte, noch fänden sich im aktuellen klinisch-psychiatrischen Befund und auch nicht im aktuellen neurologischen Befund solche Ursachen. Daher hätte keine Indikation für eine neuropsychologische Abklärung bestanden. Diese würde wiederum der psychiatrischen und neurologischen Interpretation unterliegen (Gerichtsakte 2, S. 5-6). Damit hat sich der neurologische Experte, Dr. G____, mit den neuropsychologischen Testungen der H____ auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine weiteren neuropsychologischen Abklärungen erforderlich waren. Vor diesem Hintergrund kann auf seine Beurteilung abgestellt werden.

3.4.          Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Verwertbarkeit des polydisziplinären D____-Gutachtens vom 25. April 2017 und der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2018 nicht entgegen. Es liegen keine konkreten Indizien vor, um vom polydisziplinären D____-Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme abzuweichen (E. 3.1.). Demnach kann auf das in rechtsgenüglicher Weise erstellte polydisziplinäre D____-Gutachten vom 25. April 2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 29. November 2018 abgestellt werden. Somit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Indes vermag mit Blick auf die Aktenlage die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit durch die D____-Gutachter nicht zu überzeugen. Die D____-Gutachter geben diesbezüglich an, dass eine retrograde Beurteilung ohne eigene zeitnahe Untersuchung schwierig sei, sie jedoch davon ausgingen, dass schwere Tätigkeiten seit November 2014 nicht mehr zumutbar seien. Angepasste, leichte Tätigkeiten seien indes seit November 2014 vollumfänglich zumutbar (vgl. IV-Akte 51, S. 52 f.). Diese Aussage erweist sich indes als widersprüchlich, da die Gutachter einerseits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der orthopädischen Begutachtung im Juni 2015 feststellten (IV-Akte 51, S. 55), andererseits die Beschwerdeführerin aber bereits seit November 2014 in einer leidensadaptierten Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig erachten (IV-Akte 51, S. 53). Vor diesem Hintergrund kann deshalb nicht auf die Ausführungen der D____-Gutachter zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit abgestellt werden. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sind daher die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen beizuziehen.

3.5.          Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 10. November 2017 den Beginn des Wartejahres auf November 2013 festgesetzt. Dies ist unter Zugrundelegung der Aktenlage korrekt (vgl. IV-Akte 8, S. 3). Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im November 2014 beendet. Da sich die Beschwerdeführerin am 30. August 2014 angemeldet hat (IV-Akte 2, S. 6), hat sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab März 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente. Somit ist gestützt auf die echtzeitliche medizinische Aktenlage zu untersuchen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab März 2015 verhält. Aus den Akten geht hervor, dass der behandelnde Orthopäde Dr. K____ mit Bericht vom 7. Mai 2015 (Posteingang) der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 30 – 50% in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab 21. Januar 2014 attestierte (IV-Akte 20, S. 4). Im orthopädischen Gutachten vom 25. Juni 2015 schildert Dr. K____, die Beschwerdeführerin wäre zum aktuellen Zeitpunkt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit während 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig (IV-Akte 26, S. 4). Mit Arztzeugnis vom 26. Februar 2016 bescheinigt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L____, der Beschwerdeführerin für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 – 50% (IV-Akte 35, S. 34). In Anbetracht dieser medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2015 bis zur Erstellung des D____-Gutachtens im April 2017 in einer leidensadaptierten Tätigkeit durchschnittlich zu 40% arbeitsfähig war. Demnach ist zur Berechnung des Invaliditätsgrades nachfolgend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit von März 2015 bis April 2017 auszugehen. Ab Mai 2017 ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilungen im D____-Gutachten vom 25. April 2017 eine vollzeitige Arbeitstätigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar (vgl. E. 3.3. und 3.4.).

4.                

4.1.          Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im Aufgabenbereich – insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der anteilsmässigen zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wird dabei jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und hernach gemäss der medizinischen Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht betroffen von der Änderung ist der Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV).

4.2.          Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 10. November 2017 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 80% und Haushalt von 20% angewendet. Im Haushaltsbereich stellte sie keine Einschränkung fest (vgl. IV-Akte 73). Die Schätzungsmethode als solche als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig. Einzig die Einschränkung im Haushalt wird von der Beschwerdeführerin bezweifelt. Diesbezüglich ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass die Fachperson Abklärungsdienst zwar die Haushaltsabklärung am 10. März 2015 [recte: 2016] und somit noch vor Erstellung des D____-Gutachtens am 25. April 2017 durchführte, weshalb sie keine Kenntnis vom D____-Gutachten haben konnte. Indes hatte sie Kenntnis der übrigen medizinischen Aktenlage, insbesondere des orthopädischen Gutachtens vom 25. Juni 2015 (IV-Akte 26). Damit war es ihr möglich, die Einschränkungen im Haushalt zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die D____-Gutachter die festgestellte Einschränkung von 0% im Haushaltsbereich als plausibel erachten, zumal die Beschwerdeführerin sich im Haushalt ihre Tätigkeit auch frei einteilen und wenn nötig Pausen einlegen könne (IV-Akte 51, S. 55). Somit ist auf die Haushaltsabklärung vom 10. März 2015 [recte: 2016] abzustellen. Folglich ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Einschränkung im Haushalt mit 0% zu beziffern. Im erwerblichen Teil hat die IV-Stelle aufgrund des Fehlens einschlägiger Einkommenszahlen sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ermittelt (vgl. die Verfügung vom 9. November 2018; IV-Akte 73). Dem kann gefolgt werden. Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 3.5) ist von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2017 auszugehen. Unter diesen Umständen kann der Invaliditätsgrad im erwerblichen Teil ab März 2015 mit 40% (50% von 80%) und ab Mai 2017 mit 0% (0 % von 80 %) beziffert werden. Da im Haushaltsbereich keine Einschränkung ermittelt werden konnte, lässt sich der Gesamtinvaliditätsgrad ab März 2015 mit 40 % und ab Mai 2017 mit 0 % bezeichnen. Daran vermag auch das seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Berechnungsmodell des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV nichts zu ändern. Danach liesse sich der Invaliditätsgrad bei einem hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 54‘062.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘250.-- mit 20% beziffern. Wird dies entsprechend dem Erwerbspensum von 80% gewichtet (20% von 80%), resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 16% im erwerblichen Bereich. Da keine Einschränkung im Haushaltsbereich festgestellt wurde, beliefe sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 16%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin – auch unter Einbezug eines leidensbedingten Abzugs von 10% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc) – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV von März 2015 bis Juli 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Ab August 2017 ist der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen.

5.                

5.1.          Strittig und zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2017 (Akte 73) zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt hat.  

5.2.          Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4b und c; vgl. auch BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen) drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 [8C_676/2015] E. 7.1 mit Hinweisen). Allein die Tatsache, dass Gegenstand des Verfahrens eine Rente ist, berechtigt noch nicht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Bundesgerichtsentscheid vom 8. November 2006 [I 746/06], E. 3.3.]).

5.3.          Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht klar festgehalten hat, dass eine anwaltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Solche sind vorliegend zu verneinen. Denn im vorliegenden Fall stellten sich im Vorbescheidverfahren im Vergleich zu anderen Fällen keine schwierigeren tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Insbesondere war die medizinische Aktenlage verhältnismässig überschaubar und hob sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Die sich stellenden Fragen, im Speziellen auch in Bezug auf die Überprüfung von Vollständigkeit und Beweiswert eines Gutachtens, mögen zwar für einen Laien schwierig erscheinen, dies kann vorliegend aber nicht der Gradmesser sein. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012 [9C_676/2012], E. 3.2.1). Dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin nicht auf die grundsätzliche Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere fachkundige Dritte aufmerksam gemacht und solche benannt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Wie die IV-Stelle richtig feststellt, standen beim von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil nicht einfach zu beantwortende juristische Fragestellungen im Vordergrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2016 [9C_492/2015], E 8.2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015 [9C_52/2015], E. 4.2.1), so dass der diesbezügliche Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe [...] unterstützt wird. Angesichts des eher durchschnittlich komplexen Falles hätte diese sie selbst juristisch beraten oder für eine juristische Beratung an die richtigen Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen verweisen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017 [8C_835/2016], E. 6.5).

5.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Erforderlichkeit des Beizugs eines Anwalts zu verneinen ist. Die IV-Stelle hat somit zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Viertelsrente von März 2015 bis Juli 2017. Ab August 2017 besteht kein Rentenanspruch mehr.

6.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte zu tragen. Infolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Teil zu Lasten des Staates.

6.3.          Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall durchschnittliche Schwierigkeiten bietet, die Beschwerdeführerin aber nur teilweise obsiegt, erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘650.-- als angemessen.

Der Beschwerdeführerin ist der Kostenerlass bewilligt worden, weshalb ihrem Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars geht das Gericht von der Faustregel aus, dass für durchschnittliche IV-Fälle ein Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend rechtfertigt es sich, neben der zugesprochenen Parteientschädigung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1‘325.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. November 2017 teilweise aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, der Beschwerdeführerin von März 2015 bis Juli 2017 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, tragen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Anteil zu Lasten des Staates.

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 127.05.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar von Fr. 1‘325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 102.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

 

 

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: