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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.242
Verfügung vom 10. November 2017
Anordnung einer beruflichen Abklärung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer reiste im Alter von 14 Jahren von Mazedonien in die Schweiz ein. Hier hat er seine Schulzeit beendet und eine Lehre als Zahntechniker angefangen, die er in der Folge wieder abbrach. Danach hat er in verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten als Hilfsmonteur, Office-Hilfe, Küchenhilfe, Umschlagsmitarbeiter, Lagerarbeiter und Unterhaltsreiniger gearbeitet. Zuletzt war er bis Januar 2011 als Hauswart tätig. Am 27. Mai 2011 meldete er sich aufgrund von Beschwerden am rechten Arm und Ellbogen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 6). Gestützt auf ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. C____ vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 9), das dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit attestierte, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (IV-Akte 33) einen Anspruch auf Rentenleistungen aufgrund fehlender Erwerbseinbusse.
Am 20. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug an (IV-Akte 38). Er gab an, er leide seit 2013 unter psychischen Problemen, Depression, ständiger innerer Unruhe, starker Nervosität, inneren Spannungen und Aggressionen. Die Beschwerdegegnerin sah eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht und gab eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers beim Rheumatologen Dr. med. D____ und beim Psychiater Dr. med. E____ in Auftrag. Gestützt auf deren übereinstimmenden Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2017 (IV-Akte 69) fest, dass unverändert ein Invaliditätsgrad von 0 % bestehe und dementsprechend kein Anspruch auf Leistungen bestehe.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 15. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und eine Neubeurteilung der psychiatrischen Einschränkungen betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen und entsprechend des Ergebnisses neu über den Rentenanspruch zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. Juni 2018 fand vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit Rechtsvertreterin F____ in Vertretung von B____ und G____, als Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhielten die Parteien die Gelegenheit zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. H____, hat gegen dieses Begutachtungsresultat mit Stellungnahme vom 21. September 2017 (IV-Akte 57) Kritik geäussert. Er gibt an, dass das Gutachten überhaupt nicht der Realität entspreche. Möglicherweise handle es sich um eine Verwechslung mit einer anderen Person, insbesondere hinsichtlich der beschriebenen Anamnese, der Krankheitsentwicklung und der psychopathologischen Befunde sowie des beschriebenen Verhaltens während der Untersuchungssituation. Der Beschwerdeführer gehöre zur Gruppe der schwer psychisch angeschlagenen Menschen. Er befinde sich seit 5 Jahren bei Dr. H____ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Im Verlauf dieser Behandlung sei klar eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Störung unterschiedlichen Ausmasses sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festzustellen gewesen. Im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, einen befristeten Arbeitsvertrag zu erfüllen, es an einem Arbeitsplatz auszuhalten oder eine feste Anstellung zu behalten. Dr. E____ habe die Laufbahn, den Lebenslauf und die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt nicht berücksichtigt, so dass er in seinem Gutachten zu einer falschen Einschätzung gekommen sei. Er habe auch keine aktive Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden über die Gründe seiner Stellenverluste und seiner Arbeitsunfähigkeit. Die Erhebung von Anamnese und Krankheitsentwicklung durch den Gutachter müsse als mangelhaft eingestuft werden. Das Gutachten stütze sich auf die eigene Beobachtung und eigene Interpretation des Gutachters mit Entwertung und Bagatellisierung der objektivierbaren psychopathologischen Symptome und Phänomene. Im Verlauf der Behandlung bei Dr. H____ habe immer wieder die Unfähigkeit des Beschwerdeführers mit seinen Gefühlen und seinem explosiven Verhalten Umgang zu finden im Vordergrund gestanden. Dazu die massiven Scham- und Schuldgefühle sowie der Verlust von Selbstvertrauen und Selbstwert. Der Beschwerdeführer sei im Affekt deutlich deprimiert, niedergeschlagen, gereizt, rat- und hoffnungslos. Psychovegetativ bestünden Durchschlafstörungen mit angegebener Grübelneigung und kreisenden Gedanken. In den letzten Sitzungen seien deutliche Suizidgedanken berichtet worden. Es bestünde ein massiver sozialer Rückzug. Dr. H____ stellt die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und passiv-aggressiven Anteilen. Betreffend Arbeitsfähigkeit verzichte er als behandelnder Psychiater auf eine Einschätzung. Er gibt aber an, das die funktionale Einschränkung bei psychischen Störungen gemäss MINI-ICF-APP beurteilt werden müsse, was Dr. E____ unterlassen habe. Es bleibe demnach unklar, worauf sich Dr. E____ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze. Gemäss MINI-ICF-APP-Testung zeige sich beim Beschwerdeführer schwere Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Beeinträchtigungen zeigten sich in den Bereichen Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten, Verkehrsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie familiäre bzw. intime Beziehungen. Um einer Chronifizierung und schweren Invalidisierung vorzubeugen sollten mit professioneller Unterstützung seitens der Invalidenversicherung dringend berufliche Massnahmen in die Wege geleitet werden.
Dr. E____ hat wiederum mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 65) zu diesen Vorwürfen Stellung genommen und angegeben, er halte an den Schlussfolgerungen fest, die er in seinem Gutachten gezogen habe. Er führt aus, es sei im Gutachten durchaus festgehalten, warum der Beschwerdeführer seine Arbeitsstellen immer wieder verloren habe. Er habe sich mit dem Beschwerdeführer eingehend darüber unterhalten. Der Beschwerdeführer habe ausführlich über seine Schwierigkeiten in der Arbeitswelt berichtet. Da der Beschwerdeführer ausserhalb der Arbeitswelt seine Emotionen und Impulse im Grossen und Ganzen kontrollieren könne, könne von ihm auch erwartet werden, dass er sich mit seinen Schwierigkeiten, mit Kritik und Zurückweisung umzugehen, im Rahmen einer Psychotherapie auseinandersetze und so auch in der Lage wäre, während längerer Zeit einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer habe zudem explizit berichtet, dass er gut während acht Stunden in der Nacht schlafen könne. Zudem habe er explizit erwähnt, dass er viele Kollegen habe, mit denen er sich täglich treffe. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, mit Menschen zu kommunizieren. Er pflege auch seit Jahren stabile Kontakte zu Kollegen. Auch dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren, sodass keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Eine Persönlichkeitsstörung würde auch die persönlichen Beziehungen betreffen. Es bestehe zudem keine Vorschrift im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung einen MINI-ICF durchzuführen.
Diese gutachterlichen Folgerungen werden durch den erhobenen Sachverhalt nicht ausreichend gestützt. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass es auch im familiären Umfeld zu Impulsdurchbrüchen komme. Seine Frau gehe den Auseinandersetzungen aber jeweils aus dem Weg. In einem Kulturverein, indem der Beschwerdeführer abends mit Kollegen zum Rommé Spielen geht, habe der Beschwerdeführer auch Probleme. Wenn er verliere und sich darüber aufrege, dann werde er nervös, könne sich nicht beherrschen und schmeisse die Steine umher. Die Kollegen wollten darum nicht mehr mit ihm spielen. Die Mühe des Beschwerdeführers auch in der Freizeit in seinem Club mit Frustrationen umzugehen, wird im Übrigen auch in der Anamneseerhebung durch Dr. E____ so beschrieben. In Bezug auf sein Erwerbsleben hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er schon seit Beginn seines Arbeitslebens immer wieder Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz gehabt habe, die zum Stellenverlust führten. Er habe bereits seine Lehre als Zahntechniker abbrechen müssen, da es aus seiner Sicht zu Provokationen und Ungerechtigkeiten gekommen sei, die zu Problemen mit seinem Lehrmeister geführt hätten. Wenn er sich provoziert fühle, dann explodiere er und wisse in dem Moment nicht, was er tue. Wenn er sich wieder beruhigt habe, sei es jeweils schon zu spät und er verliere seine Stelle. Er habe grosse Probleme damit. Er schäme sich vor seinen Kindern und seinen Kollegen. Er möchte arbeiten und schreibe viele Bewerbungen. Immer nach ein paar Monaten verliere er aber wieder seine Arbeit. Er brauche darum Hilfe.
Der IK-Auszug des Beschwerdeführers (IV-Akte 17) zeigt eindrücklich die häufigen Stellenwechsel des Beschwerdeführers. So hatte der Beschwerdeführer während den letzten 20 Jahren über 30 verschiedene Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund bleiben Zweifel bestehen, ob die Unfähigkeit des Beschwerdeführers mit Konflikten an der Arbeit resp. mit Kritik und Autorität umzugehen, nicht doch faktisch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Es kann somit in vorliegendem Fall nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die häufigen Stellenverluste beim Beschwerdeführer nicht auch eine iv-relevante Ursache haben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.– und 7.7 % auf CHF 1‘100.–.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen