Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.242

Verfügung vom 10. November 2017

Anordnung einer beruflichen Abklärung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit

 

 

 

 

 

 


Tatsachen

I.         

Der 1974 geborene Beschwerdeführer reiste im Alter von 14 Jahren von Mazedonien in die Schweiz ein. Hier hat er seine Schulzeit beendet und eine Lehre als Zahntechniker angefangen, die er in der Folge wieder abbrach. Danach hat er in verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten als Hilfsmonteur, Office-Hilfe, Küchenhilfe, Umschlagsmitarbeiter, Lagerarbeiter und Unterhaltsreiniger gearbeitet. Zuletzt war er bis Januar 2011 als Hauswart tätig. Am 27. Mai 2011 meldete er sich aufgrund von Beschwerden am rechten Arm und Ellbogen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 6). Gestützt auf ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. C____ vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 9), das dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit attestierte, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (IV-Akte 33) einen Anspruch auf Rentenleistungen aufgrund fehlender Erwerbseinbusse.

Am 20. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug an (IV-Akte 38). Er gab an, er leide seit 2013 unter psychischen Problemen, Depression, ständiger innerer Unruhe, starker Nervosität, inneren Spannungen und Aggressionen. Die Beschwerdegegnerin sah eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht und gab eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers beim Rheumatologen Dr. med. D____ und beim Psychiater Dr. med. E____ in Auftrag. Gestützt auf deren übereinstimmenden Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2017 (IV-Akte 69) fest, dass unverändert ein Invaliditätsgrad von 0 % bestehe und dementsprechend kein Anspruch auf Leistungen bestehe.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 15. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und eine Neubeurteilung der psychiatrischen Einschränkungen betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen und entsprechend des Ergebnisses neu über den Rentenanspruch zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 13. Juni 2018 fand vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit Rechtsvertreterin F____ in Vertretung von B____ und G____, als Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhielten die Parteien die Gelegenheit zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer seit der letzten Rentenverfügung im Oktober 2011 eine Hilfsarbeitertätigkeit unverändert ganztägig zumutbar sei. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt und einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint.

2.2.           Der Beschwerdeführer bemängelt das psychiatrische Gutachten von Dr. E____. Er macht insbesondere geltend, es widerspreche den ausführlichen Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. med. H____. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz gerade auch in der Anamnese des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Dr. H____ attestiere dem Beschwerdeführer eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser Diskrepanzen müsse eine neue, gerichtlich angeordnete psychiatrische Begutachtung durchgeführt werden, um eine klares Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erlangen.

3.                

3.1.           Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu prüfen ist die Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und namentlich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.

3.2.           Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

3.3.           Die Beschwerdegegnerin hat Dr. med. E____ mit der psychiatrischen und Dr. med. D____ mit der rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. 

Mit rheumatologischem Gutachten vom 11. April 2017 (IV-Akte 50) kommt Dr. D____ nach der Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Der Beschwerdeführer habe in der Anamnese angegeben, sein medizinisches Problem sei die Psyche. Es sei eigentlich nicht der Körper. Er habe lediglich Schmerzen am rechten Knöchel, die beim Gehen aufträten. Diese Schmerzen bestünden seit einem Auffahrunfall. Bezüglich den in den Akten erwähnten cervicalen und lumbalen Schmerzen sei er aktuell beschwerdefrei. Der Gutachter gibt an, in Bezug auf die Unterschenkelschmerzen sollte mittels Untersuchung formal eine periphere arterielle Verschlusskrankheit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer werde aber durch diese Problematik nicht gross gestört. Rein somatisch bestehe für jegliche altersentsprechende Männerarbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Auch der Psychiater Dr. E____stellt in seinem Gutachten vom 25. April 2017 (IV-Akte 51) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listet er Impulsive Persönlichkeitszüge und Dysthymie auf. In der Beurteilung gibt der Gutachter wieder, die Stimmung sei klagsam gewesen, leicht herabgesetzt, aber nicht depressiv. Die Psychomotorik sei lebhaft gewesen und der Antrieb nicht vermindert. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut. Der Beschwerdeführer mache einen wachen Eindruck, war bewusstseinsklar. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Kindheit und Jugend zuhause nie anpassen müssen, habe nie Zurückweisung erhalten und es seien ihm keine Grenzen gesetzt worden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten in der Arbeitswelt. Er könne nicht akzeptieren, wenn man ihm Vorschriften mache, ihn kritisiere oder ihn zurechtweise. Er reagiere dann jeweils recht heftig, was immer wieder zu Entlassungen führe. Beim Beschwerdeführer könne also keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden, sondern sein Verhalten sei auf eine Sozialisierung zurückzuführen, bei der ihm nie Grenzen gesetzt worden seien. Wenn man ihm nicht widerspreche, wie es beispielsweise in seiner Familie der Fall sei, habe er keine Schwierigkeiten, könne sich beherrschen und werde nicht laut. Auch in der Freizeit habe er Mühe mit Frustrationen umzugehen, bei den täglichen Besuchen in einem Club komme es gelegentlich zu Auseinandersetzungen, beispielsweise wenn er bei den Spielen verliere und sich dann aufrege. Beim Beschwerdeführer könnten impulsive Persönlichkeitszüge festgestellt werden, die aber keinen Krankheitswert hätten. Das wiederholte Scheitern in der Arbeitswelt, die damit verbundenen Kränkungen, die Abhängigkeit vom Sozialamt, die Fragen seiner Familie betreffend der Arbeitstätigkeit belasteten ihn. Der Beschwerdeführer leide immer wieder unter leichten depressiven Verstimmungen, die aber nicht den Schweregrad einer eigentlichen depressiven Störung erreichten. So könne der Beschwerdeführer gut schlafen, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen. Den Alltag gestalte er aktiv. Täglich mache er Spaziergänge, treffe sich in Parks oder in Cafés mit seinen Kollegen, besuche jeden Abend während zwei bis drei Stunden einen Club, wo sich albanischstämmige Männer träfen. An den Wochenenden besuche er die Moschee. Der Haushalt werde von der Ehefrau geführt, mit seinen Kindern mache er wenig. Die Schwierigkeiten mit Zurechtweisung und Kritik umzugehen seien durch die Sozialisation als erstgeborener und einziger Sohn innerhalb seiner Familie mit vier jüngeren Schwestern begründet. Die impulsiven Persönlichkeitszüge seien geringgradig ausgeprägt und führten nicht zu Einschränkungen im Alltag. Auch die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen hätten keinen Einfluss auf die Alltagsfunktionen. Der Beschwerdeführer sei motiviert zu arbeiten. Er sehe sich in der Lage, ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Einschätzung decke sich mit den erhobenen Befunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund seiner Arbeitsanamnese habe der Beschwerdeführer aber grosse Schwierigkeiten eine Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund seiner Schwierigkeiten, Grenzen und Kritik zu akzeptieren, habe er jede Arbeitsstelle wieder verloren.

Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. H____, hat gegen dieses Begutachtungsresultat mit Stellungnahme vom 21. September 2017 (IV-Akte 57) Kritik geäussert. Er gibt an, dass das Gutachten überhaupt nicht der Realität entspreche. Möglicherweise handle es sich um eine Verwechslung mit einer anderen Person, insbesondere hinsichtlich der beschriebenen Anamnese, der Krankheitsentwicklung und der psychopathologischen Befunde sowie des beschriebenen Verhaltens während der Untersuchungssituation. Der Beschwerdeführer gehöre zur Gruppe der schwer psychisch angeschlagenen Menschen. Er befinde sich seit 5 Jahren bei Dr. H____ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Im Verlauf dieser Behandlung sei klar eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Störung unterschiedlichen Ausmasses sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festzustellen gewesen. Im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, einen befristeten Arbeitsvertrag zu erfüllen, es an einem Arbeitsplatz auszuhalten oder eine feste Anstellung zu behalten. Dr. E____ habe die Laufbahn, den Lebenslauf und die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt nicht berücksichtigt, so dass er in seinem Gutachten zu einer falschen Einschätzung gekommen sei. Er habe auch keine aktive Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden über die Gründe seiner Stellenverluste und seiner Arbeitsunfähigkeit. Die Erhebung von Anamnese und Krankheitsentwicklung durch den Gutachter müsse als mangelhaft eingestuft werden. Das Gutachten stütze sich auf die eigene Beobachtung und eigene Interpretation des Gutachters mit Entwertung und Bagatellisierung der objektivierbaren psychopathologischen Symptome und Phänomene. Im Verlauf der Behandlung bei Dr. H____ habe immer wieder die Unfähigkeit des Beschwerdeführers mit seinen Gefühlen und seinem explosiven Verhalten Umgang zu finden im Vordergrund gestanden. Dazu die massiven Scham- und Schuldgefühle sowie der Verlust von Selbstvertrauen und Selbstwert. Der Beschwerdeführer sei im Affekt deutlich deprimiert, niedergeschlagen, gereizt, rat- und hoffnungslos. Psychovegetativ bestünden Durchschlafstörungen mit angegebener Grübelneigung und kreisenden Gedanken. In den letzten Sitzungen seien deutliche Suizidgedanken berichtet worden. Es bestünde ein massiver sozialer Rückzug. Dr. H____ stellt die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und passiv-aggressiven Anteilen. Betreffend Arbeitsfähigkeit verzichte er als behandelnder Psychiater auf eine Einschätzung. Er gibt aber an, das die funktionale Einschränkung bei psychischen Störungen gemäss MINI-ICF-APP beurteilt werden müsse, was Dr. E____ unterlassen habe. Es bleibe demnach unklar, worauf sich Dr. E____ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze. Gemäss MINI-ICF-APP-Testung zeige sich beim Beschwerdeführer schwere Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Beeinträchtigungen zeigten sich in den Bereichen Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten, Verkehrsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie familiäre bzw. intime Beziehungen. Um einer Chronifizierung und schweren Invalidisierung vorzubeugen sollten mit professioneller Unterstützung seitens der Invalidenversicherung dringend berufliche Massnahmen in die Wege geleitet werden.

Dr. E____ hat wiederum mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 65) zu diesen Vorwürfen Stellung genommen und angegeben, er halte an den Schlussfolgerungen fest, die er in seinem Gutachten gezogen habe. Er führt aus, es sei im Gutachten durchaus festgehalten, warum der Beschwerdeführer seine Arbeitsstellen immer wieder verloren habe. Er habe sich mit dem Beschwerdeführer eingehend darüber unterhalten. Der Beschwerdeführer habe ausführlich über seine Schwierigkeiten in der Arbeitswelt berichtet. Da der Beschwerdeführer ausserhalb der Arbeitswelt seine Emotionen und Impulse im Grossen und Ganzen kontrollieren könne, könne von ihm auch erwartet werden, dass er sich mit seinen Schwierigkeiten, mit Kritik und Zurückweisung umzugehen, im Rahmen einer Psychotherapie auseinandersetze und so auch in der Lage wäre, während längerer Zeit einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer habe zudem explizit berichtet, dass er gut während acht Stunden in der Nacht schlafen könne. Zudem habe er explizit erwähnt, dass er viele Kollegen habe, mit denen er sich täglich treffe. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, mit Menschen zu kommunizieren. Er pflege auch seit Jahren stabile Kontakte zu Kollegen. Auch dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren, sodass keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Eine Persönlichkeitsstörung würde auch die persönlichen Beziehungen betreffen. Es bestehe zudem keine Vorschrift im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung einen MINI-ICF durchzuführen.

3.4.           Im Zentrum der vorliegend zu beurteilenden Problematik steht die Frage nach dem Krankheitswert der impulsiven Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers. Es ist vorliegend insbesondere umstritten, inwiefern die unzähligen Stellenverluste des Beschwerdeführers auf eine medizinische und somit iv-relevante Ursache zurückzuführen sind. Es kann dazu zunächst festgehalten werden, dass das medizinische Gutachten von Dr. E____ grundsätzlich die formalen Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten erfüllt und im Wesentlichen auch nachvollziehbar ist. Die im vorliegenden Fall zentrale Frage wird aber durch das psychiatrische Gutachten nicht gänzlich beantwortet. So geht Dr. E____ in seiner Einschätzung davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner fehlenden Impulskontrolle in der Lage sein müsste, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es könne von ihm erwartet werden, dass er sich im Rahmen einer Psychotherapie mit seinen Schwierigkeiten auseinandersetze. Der Gutachter sieht ausserdem die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Beziehungen in der Lage sei, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren.

Diese gutachterlichen Folgerungen werden durch den erhobenen Sachverhalt nicht ausreichend gestützt. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass es auch im familiären Umfeld zu Impulsdurchbrüchen komme. Seine Frau gehe den Auseinandersetzungen aber jeweils aus dem Weg. In einem Kulturverein, indem der Beschwerdeführer abends mit Kollegen zum Rommé Spielen geht, habe der Beschwerdeführer auch Probleme. Wenn er verliere und sich darüber aufrege, dann werde er nervös, könne sich nicht beherrschen und schmeisse die Steine umher. Die Kollegen wollten darum nicht mehr mit ihm spielen. Die Mühe des Beschwerdeführers auch in der Freizeit in seinem Club mit Frustrationen umzugehen, wird im Übrigen auch in der Anamneseerhebung durch Dr. E____ so beschrieben. In Bezug auf sein Erwerbsleben hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er schon seit Beginn seines Arbeitslebens immer wieder Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz gehabt habe, die zum Stellenverlust führten. Er habe bereits seine Lehre als Zahntechniker abbrechen müssen, da es aus seiner Sicht zu Provokationen und Ungerechtigkeiten gekommen sei, die zu Problemen mit seinem Lehrmeister geführt hätten. Wenn er sich provoziert fühle, dann explodiere er und wisse in dem Moment nicht, was er tue. Wenn er sich wieder beruhigt habe, sei es jeweils schon zu spät und er verliere seine Stelle. Er habe grosse Probleme damit. Er schäme sich vor seinen Kindern und seinen Kollegen. Er möchte arbeiten und schreibe viele Bewerbungen. Immer nach ein paar Monaten verliere er aber wieder seine Arbeit. Er brauche darum Hilfe.

Der IK-Auszug des Beschwerdeführers (IV-Akte 17) zeigt eindrücklich die häufigen Stellenwechsel des Beschwerdeführers. So hatte der Beschwerdeführer während den letzten 20 Jahren über 30 verschiedene Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund bleiben Zweifel bestehen, ob die Unfähigkeit des Beschwerdeführers mit Konflikten an der Arbeit resp. mit Kritik und Autorität umzugehen, nicht doch faktisch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Es kann somit in vorliegendem Fall nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die häufigen Stellenverluste beim Beschwerdeführer nicht auch eine iv-relevante Ursache haben.

3.5.           Der Sachverhalt scheint diesbezüglich mangelhaft abgeklärt. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist demnach in einer beruflichen Abklärung bei der Beruflichen Abklärungsstelle BEFAS nochmals eingehend auszuwerten. Der Beschwerdeführer hat dabei aktiv mitzuwirken. Diesbezüglich ist er auf seine Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Er ist verpflichtet, sich mittels Therapie intensiv mit seiner niedrigen Frustrationstoleranz auseinanderzusetzen und seine Probleme mit seiner Impulskontrolle anzugehen. Allenfalls gemeinsam mit seinem behandelnden Psychiater hat er sich um eine spezielle Aggressionstherapie und um eine Gewaltberatung zu bemühen.

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine berufliche Abklärung in der BEFAS einholen kann. Danach hat sie erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.

4.2.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.

4.3.           Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im Jahr 2017 und zu einem Drittel im Jahr 2018 angefallen sind. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.– und von 7.7 % auf CHF 1'100.– zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.– und 7.7 % auf CHF 1‘100.–.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: