Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.244

Verfügung vom 16. November 2017

Invaliditätsgrad; Anspruch auf Rente und/oder berufliche Massnahmen

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. März 2014 (IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Behinderung gab er an, als Folge eines Unfalles bestehe eine traumatische mediale Meniskushinterhornläsion (IV-Akte 2 S. 5); am 19. November 2013 sei eine arthroskopische Teilmeniskektomie erfolgt.

Die Angaben in der IV-Anmeldung verweisen auf ein Unfallereignis vom 16. Mai 2013, welches der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der C____ erlitten hatte und für dessen Folgen der zuständige Unfallversicherer, die D____, Leistungen erbringt. Gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 27. November 2014 (IV-Akte 27) richtet die D____ dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11% aus.

b)        Die Beschwerdegegnerin schloss Frühinterventionsmassnahmen mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 ab (IV-Akte 50). Die Beschwerdegegnerin erwog, dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht noch eine leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit grundsätzlich ganztags zumutbar. Sie verneinte spezifische gesundheitliche Voraussetzungen, die weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen begründen könnten.

c)         Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2017 (IV-Akte 62) mit, nach Erlass der Verfügung von 16. Oktober 2015 sei das Dossier nicht an die Rentenabteilung weitergeleitet worden; die Rentenprüfung werde nunmehr nachgeholt. 

d)        Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (IV-Akte 64) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung.

e)        Mit Vorbescheid vom 18. September 2017 (IV-Akte 67) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Leistungspflicht an. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Bezüglich Wiedereingliederungsmassnahmen verwies sie auf die Verfügung vom 16. Oktober 2015, wonach hauptsächlich invaliditätsfremde Gründe die Stellensuche erschwerten. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. Oktober 2017 Einwand (IV-Akte 68; vgl. ergänzende Begründung vom 10. November 2017, IV-Akte 70). Am 16. November 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 71).

 

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2016 beantragt der Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2017 zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Es sei festzustellen, dass die Invalidität des Beschwerdeführers mindestens 25% betrage. Das Dossier sei zur Abklärung und Durchführung von beruflichen Massnahmen und/oder einer Rentenzusprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab September 2014 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin  die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 8. Mai 2018 wird am Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2017 festgehalten. Die Anträge werden nun wie folgt formuliert:

-       Dem Beschwerdeführer sind Wiedereingliederungsmassnahmen, allenfalls eine Umschulung zuzusprechen.

-       Eventualiter oder zusätzlich ist ihm zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Durchführung einer Parteiverhandlung ersucht.

d)        Mit Duplik vom 11. Juni 2018 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 lehnt die Instruktionsrichterin den Beweisantrag auf Befragung der Tochter des Beschwerdeführers ab.

IV.     

Die Hauptverhandlung findet am 14. August 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin  statt. Ebenfalls zugegen ist eine Dolmetscherin (Italienisch). Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll sowie, soweit erforderlich, auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin sowohl die Leistungspflicht bezüglich Massnahmen zur beruflichen Eingliederung als auch den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

Der Beschwerdeführer wehrt sich hiergegen und beantragt gemäss dem in der Replik modifiziert formulierten Rechtsbegehren im Hauptpunkt die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und eventualiter „zumindest“ eine Viertelsrente.

Ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

Vorgängig zur Einreichung eines Leistungsbegehrens gegenüber der IV hatte die D____ als zuständiger Unfallversicherer sich mit der Prüfung der Leistungspflicht zu befassen. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Anstellung bei der C____ am 16. Mai 2013 eine Verletzung am rechten Knie erlitten. Der Kreisarzt der D____ nahm am 27. Juni 2014 (vgl. Bericht vom gleichen Tag, IV-Akte 14) Stellung zum Heilungsverlauf sowie zur Arbeitsfähigkeit. Er notierte einen mässigen Gelenkserguss. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk sei annähernd seitengleich zu links. Die Bandstabilität am rechten Kniegelenk sei in Ordnung. Klinisch bestünden keine Hinweise für eine erneute Meniskusproblematik. Es bestehe eine Druckdolenz des medialen Gelenkspaltes im vorderen und hinteren Drittel sowie eine leichte Quadricepsatrophie rechts (-1 cm verglichen zu links). Der Kreisarzt schlug eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik E____ vor (IV-Akte 14 S. 5). Der Beschwerdeführer hielt sich dort vom 11. August bis zum 16. September 2014 auf (vgl. Austrittsbericht vom 16. September 2014, IV-Akte 19).

Der Austrittsbericht enthält als das Unfallereignis vom 16. Mai 2013 (beim Bedienen einer Maschine rechtes Knie verdreht) betreffende Diagnose (Diagnosepunkt A) eine Kniedistorsion rechts mit medialer Meniskusläsion und Traumatisierung einer vorbestehend medial betonten Gonarthrose. Als weitere, das Unfallereignis nicht betreffende somatische, den Bewegungsapparat betreffende Diagnosen  (Diagnosepunkte B bis D) erhob die Klinik eine beginnende Gonarthrose rechts (DD: Chondrokalzinose mit Pseudo-Gichtanfällen) sowie eine rezidivierende Lumboischialgie rechts und rezidivierende Zervikalgien. Weiter werden psychiatrische Diagnosen erhoben, und zwar rezidiverende depressive Episoden sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Diagnosepunkte F und I). Schliesslich führt die Klinik als Diagnosen eine gastroösophagiale Refluxkrankheit, einen Status nach möglicher transitorischer ischämischer Attacke im Jahr 1988 sowie einen intermittierenden Tinnitus rechts auf (Diagnosepunkte E, G und H). Zur psychosomatischen Beurteilung notiert der Bericht der Rehaklinik, es sei in der Anamnese eine deutliche 6-monatige depressive Episode (mit psychopharmakologischer Behandlungsbedürftigkeit) bekannt. Da der Patient offenbar zu melancholischen Stimmungseinbrüchen neige, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, welche gegenwärtig als leichte depressive Episode in Erscheinung trete. Der Kurzbericht der Rehaklinik vom 12. September 2014 (IV-Akte 18 S. 2) hält dazu aber klar fest, es seien nach dem Austritt keine weiteren Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich.

Beim Austritt bestanden hinsichtlich des rechten Knies belastungsabhängige Schmerzen sowie eine regrediente Reizkniesymptomatik mit subjektivem Anschwellen am Abend. Die Rehaklinik E____ bezeichnete die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Maschinentechniker (wie in der Tätigkeit bei der C____ zuletzt ausgeübt) als nicht zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten mit (mindestens) leichter Arbeit bzw. maximal mittelschweren Tätigkeiten sei die Arbeit ganztags möglich (IV-Akte 19 S. 3).

Der regionale ärztliche Dienst (RAD) verfasste am 11. November 2014 eine Stellungnahme (IV-Akte 23 S. 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bestehe seit dem ausgewiesenen Unfall vom 16. Mai 2013 mit Distorsion des rechten Knies und möglicherweise unfallbedingtem Meniskusriss (bei vorbestehender Degeneration) dauerhaft eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Der Austrittsbericht der Rehklinik E____ vom 16. September 2014 bestätige eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 16. September 2014. Danach bestehe für eine leidensangepasste Verweistätigkeit vollschichtig Arbeitsfähigkeit. Der RAD erachtete auf dieser Grundlage weitere medizinische Abklärungen bzw. medizinisch-therapeutische Massnahmen als nicht angezeigt. Eine erhebliche psychische Komorbidität bestehe nicht. Der RAD umschrieb gestützt darauf das Belastungsprofil dahingehend, dass leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (keine rein gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten), ohne häufige Zwangshaltung für das Knie rechts, ohne häufiges Treppensteigen oder Leitersteigen bei Beachtung einer Gewichtslimite von 15 kg zumutbar seien.

Der Einschätzung sowohl der Rehaklinik E____ als auch des RAD stehen Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. F____, FMH Innere Medizin, [...], gegenüber. Im Arztbericht vom 17. August 2017 (IV-Akte 65 S. 3 ff.) führt Dr. F____ als Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig die unfallbedingte Verletzung am rechten Knie auf. Die weiteren Diagnosepunkte, im Wesentlichen die gleichen, die auch die Rehaklinik E____ im Austrittsbericht erwähnt, nennt er unter den Befunden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gilt insbesondere auch für die rezidivierenden depressiven Episoden bzw. die aktuell leichtgradige Depression wegen der Knieschmerzen. Er leitet aus der diagnostizierten, unfallbedingten Knieverletzung jedoch ab, der Versicherte sei nicht mehr ganztags, sondern infolge Knieschmerzen nur noch 70 bis 80%, d.h. 6 – 7 Stunden täglich, arbeitsfähig.

Vorweg ist festzuhalten, dass Dr. F____ die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Übereinstimmung sowohl mit der Rehaklinik E____ als auch des RAD auf die Unfallverletzung am rechten Knie (Status nach Kniedistorsion mit Meniskushinterhornläsion) zurückführt. Es stehen somit nicht andere, nicht unfallbedingte Beschwerden im Raum, die zu einer vom Bericht der Rehaklinik E____ abweichenden Einschätzung führen müssten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, hat Dr. F____ auch nicht neue Befunde erhoben, die im Zeitraum des Aufenthaltes in der Rehaklinik E____ noch nicht vorlagen. Dr. F____ postuliert seine abweichende Einschätzung ohne nähere Begründung. Das Argument in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 13), die Einschätzung des Hausarztes scheine glaubwürdiger als jene der Rehaklinik E____, leuchtet darum nicht ein.

Es besteht kein Anlass von der Einschätzung der Rehaklinik bezüglich der Restarbeitsfähigkeit ganztags in leichten bis mittelschweren Arbeiten abzuweichen.

Kein Grund für ein solches Abweichen ergibt sich aus einem an der Hauptverhandlung eingereichten Bericht von Dr. F____ vom 17. Juli 2018 (bei den Akten). Dr. F____ geht von einer Restarbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Pensum von noch 60% aus. Es bestünden zunehmende Schmerzen am rechten Knie. Mit der Äusserung: „Auch die Rückenschmerzen haben seit Anfang dieses Jahres zugenommen“ gibt Dr. F____  der Einschätzung Ausdruck, dass sich die Beschwerdebilder erst seit Beginn des Jahres 2018, somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 verschlechtert haben. Auch der Beschwerdeführer gibt in der Hauptverhandlung an, die Beschwerden hätten sich erst gegen Ende des Jahres 2017 zu verstärken begonnen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 14. August 2018).  Somit wird klar, dass der Arztbericht vom 17. Juli 2018 allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden kann.

Insgesamt erweist sich zusammenfassend die medizinische Aktenlage als ausreichend und nicht ergänzungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf die Einschätzung der Rehaklinik E____ bzw. die Stellungnahme des RAD vom 11. November 2014 abstellen.

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Rentenprüfung als Zeitpunkt des Einkommensvergleichs das Jahr 2014 gewählt. Dies ist mit Blick darauf, dass sich der Unfall im Mai 2013 zutrug und somit das Wartejahr zur Bestimmung des hypothetischen Rentenbeginns mit einer dadurch bewirkten ununterbrochenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit im Mai 2014 ablief, korrekt.

4.2.           Der Beschwerdeführer übt Kritik an dem in der Verfügung vom 16. November 2017 zugrunde gelegten Valideneinkommen in Höhe von CHF 71‘520.--.

Zur Vorgehensweise bei der Schätzung hält die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, infolge der betrieblich bedingten Kündigung durch den letzten Arbeitgeber sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden diese Tätigkeit nicht mehr ausüben würde. Deshalb seien Tabellen zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin stelle ab auf den Wert gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Position 24 – 25 (Metallerzeugnisse, Herstellung von Metallerzeugnissen), Kompetenzniveau 2 = CHF 5‘717 x 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden. Danach konnten männliche Fachkräfte im Jahr 2014 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 71‘520.00 erzielen.

Der Beschwerdeführer ist noch einverstanden damit, dass in Berücksichtigung seines Diplomabschlusses (Italien) als Schiffsmechaniker (Beschwerdebeilage 3) ein Wert entsprechend dem Kompetenzniveau 2 herangezogen wurde. Implizit will auch der Beschwerdeführer nicht auf die tatsächlichen Löhne bei der C____ abstellen, denn gemäss seiner Darstellung hat die wirtschaftlich schwer angeschlagene Arbeitgeberin schon längere Zeit keine angemessenen Löhne bezahlt.

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass wenn er ohne Unfall wieder eine neue Stelle gesucht hätte, er dabei einen höheren Lohn erzielt hätte, als die Beschwerdegegnerin annehme (Beschwerde S. 4 Ziff. 15). Er macht geltend, zur Schätzung des Valideneinkommens sei nicht die Tabelle TA1, sondern die Tabelle T17 heranziehen. Auf dieser Grundlage sei ein Valideneinkommen von über CHF 83‘000.-- anzunehmen. In der gleichen Ziffer der Beschwerde wird unter Heranziehung eines Wertes in Pos. 73 der T17 (Präzisionshandwerker, Drucker und kunsthandwerkliche Berufe) einschliesslich Schichtzulage sogar ein Einkommen von jährlich CHF 90‘000.-- vorgerechnet.

Gemäss IK-Auszug (IV-Akte 12 S. 4) hatte der Beschwerdeführer tiefere oder annähernd gleich hohe Jahreslöhne wie den nun von der Beschwerdegegnerin geschätzten erzielt (2008: CHF 72‘802.--; 2009: CHF 71‘394.--; 2010: CHF 67‘356.--; 2011: CHF 70‘700.--; 2012: CHF 56‘971). Gemäss Lohnauskunft der Arbeitgeberin vom 31. März 2014 (IV-Akte 14) hätte der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 monatlich CHF 5‘090.-- bzw. jährlich CHF 66‘170.-- erzielt. Auch wenn man hierzu noch Zulagen (Schicht) von monatlich CHF 317.-- (vgl. Unfallmeldung vom 17. Mai 2013, IV-Akte 7.55 S. 1) bzw. jährlich CHF 3‘804.-- hinzurechnet, ergibt sich kein höherer als der von der Beschwerdegegnerin geschätzte Betrag.

Den Nachweis, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall bei einem anderen Arbeitgeber ein höheres Einkommen erzielt hätte, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Es wird auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund vorliegend die T17 (Monatlicher Bruttolohn, Zentralwert nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlechter, Privater und öffentlicher Sektor zusammen) anstelle der TA1 (Monatlicher Bruttolohn, Zentralwert nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) heranzuziehen wäre

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Schätzung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

4.3.           Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf CHF 66‘453.-- geschätzt. Sie entnahm dieses den Tabellen zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 = CHF 5‘312 x 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden). Dieser Basiswert ist nicht strittig und erweist sich als korrekt, sodass darauf abzustellen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges abgelehnt. Sie argumentiert, dass mit der Wahl des geringsten Kompetenzniveaus 1 die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale beim Beschwerdeführer nicht vorlägen.

Es mag offen bleiben, ob eine solche „Kompensation“ eines leidensbedingten Abzuges mit dem Verzicht auf Heranziehung eines Tabellenlohns entsprechend dem Kompetenzniveau 2 zu rechtfertigen wäre. Jedenfalls wäre vorliegend als Faktor für einen Abzug einzig das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, was mit einem Leidensabzug von maximal 10% zu berücksichtigen wäre.

Bei Gegenüberstellung des so ermittelten Invalideneinkommens in Höhe von CHF 59‘807.70 und dem Valideneinkommen von CHF 71‘150.-- ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 16%.

5.                

5.1.           Aus dem Dargelegten folgt, dass weder ein rentenbegründender (mindestens 40%, vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) noch ein zu einer Umschulung berechtigender (mindestens 20%, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009 vom 10. August 2009 E. 3 mit Hinweisen) Invaliditätsgrad vorliegt.

5.2.           Es bleibt noch der Anspruch auf Gewährung von Stellenvermittlung zu klären.

Der RAD hielt zwar in der Stellungnahme vom 11. November 2014 (IV-Akte 23 S. 2) fest, aus medizinischer Sicht sollte der Versicherte bei der Eingliederung unterstützt werden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Beeinträchtigung, seines Alters sowie seiner Sprachkenntnisse erschwert.

In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 verweist die Beschwerdegegnerin auf die frühere Verfügung vom 16. Oktober 2015, mit welcher sie den Abschluss der Frühintervention angeordnet hatte. Dort hatte sie erwogen, dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht noch eine leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit grundsätzlich ganztags zumutbar. Damit seien zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verneinen.

In der Beschwerdeantwort wird ergänzend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen. Das Bundesgericht hat erwogen (vgl. Urteil 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3. mit weiteren Hinweisen), es bedürfe auch nach der nach den 4. und 5. IV-Revisionen weiterhin gültigen Rechtsprechung zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt gemäss der höchstrichterlichen Praxis vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten.

Vorstehend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss der massgeblichen Einschätzung durch die Rehaklinik E____, welcher der RAD gefolgt ist, ganztags leichte bis mittelschwerer Tätigkeiten ausführen kann. Die Beschwerdegegnerin legt zutreffend dar, dass mangelnde Sprachkenntnisse (im Deutschen), aber auch das Alter keine spezifische Einschränkung im Sinne der Rechtsprechung darstellen. Folglich bedarf der Beschwerdeführer auch nicht der Spezialkenntnisse der IV-Stellen im Rahmen der Stellensuche.

6.                

6.1.           Zusammenfassend ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: