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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.245
Verfügung vom 20. November 2017
Beweiswert Arztberichte, starke
visuelle Einschränkung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete von Januar 2007 bis Mai 2014
(vgl. IV-Akte 12 S. 2) als selbständiger Coiffeur (IV-Akte 1). Er meldete sich
am 30. Mai 2014 (IV-Akte 1) aufgrund einer Augenkrankheit, insbesondere eines
Glaukoms, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an. Die IV-Stelle Basel-Stadt nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen
vor.
Dr. med. C____, Facharzt für Ophtalmologie FMH, diagnostizierte
im Bericht vom 2. Juli 2014 (IV-Akte 8) ein seit Juli 2012 bestehendes Engwinkelglaukom
mit links aktuell kompletter Amaurose und erhöhten intraokulären Druckwerten, und
rechts ein sehr eingeschränktes Gesichtsfeld (progredient). RAD-Arzt Dr. med. D____,
Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, nahm am 2. September 2014
(IV-Akte 10) dazu Stellung. Am 15. November 2014 (IV-Akte 12) fand das Erstgespräch
Frühintervention statt. Sodann erhielt der Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen
in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akte 17). Vom 19. Januar bis 13. März 2015
absolvierte er einen Deutsch-Intensivkurs (IV-Akte 16 und 18). Ebenso wurde ihm
der Folgekurs Deutsch Intensiv vom 16. März bis 8. Mai 2015 finanziert (IV-Akte
23). Die IV-Stelle unterstützte den Beschwerdeführer sodann mittels Coaching
(vgl. Zielvereinbarung vom 15. Januar 2015, IV-Akte 38). Mit Verfügung vom 8.
Mai 2016 (IV-Akte 69) wurde die Frühintervention abgeschlossen.
RAD-Arzt Dr. med. D____ hielt den Beschwerdeführer im Bericht
vom 29. Juni 2016 (IV-Akte 74) in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur
mindestens zu 75 % als arbeitsunfähig und empfahl zur Abklärung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Einholung einer
Stellungnahme der Augenklinik als auch die Beurteilung der Hypertonie und deren
Einfluss auf die Situation am rechten Auge.
Dr. med. C____ hielt im Arztbericht vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 86)
fest, dass links eine komplette Amaurose und rechts ein sehr eingeschränktes
Gesichtsfeld mit Progredienz des Gesichtsfeldschadens bestehe. In einer
Tätigkeit, die dem Zustand des Beschwerdeführers Rechnung trage, sei
theoretisch ein volles Pensum möglich.
In der Mitteilung vom 13. Dezember 2016 (IV-Akte 96) teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes
keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft
werde.
In der Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (IV-Akte 101) hielt
RAD-Arzt Dr. med. D____ fest, dass der Beschwerdeführer in einer
Verweistätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Wegen der eingeschränkten Belastbarkeit
und der raschen Ermüdbarkeit bestünde eine Einschränkung von 20 %. Eine
psychotherapeutische Begleitung wäre günstig.
Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017 (IV-Akte 102) stellte die
IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem IV-Grad von 9 %
in Aussicht.
Dr. med. E____ berichtete am 2. Juli 2017 (IV-Akte 106, S. 17;
ebenso Bericht vom 4. August 2017, IV-Akte 110) über eine depressive
Symptomatik (ICD-10 F32.1). Im Bericht vom 4. Juli 2017 (IV-Akte 106 S. 15) hielt
Dr. med. C____ fest, ein volles Pensum sei möglich, dies impliziere jedoch eine
Tätigkeit, die kein Sehvermögen in Anspruch nehme.
Nach Durchführung des Einwandverfahrens (IV-Akte 106 bis 112)
und einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D____ am 6. November
2017 (IV-Akte 112) erliess die IV-Stelle am 20. November 2017 (IV-Akte 115) ihre
rentenablehnende Verfügung.
II.
Am 19. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch MLaw B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2017 und
die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zusätzlich beantragt er die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 beantragt die
IV-Stelle, die Beschwerde abzuweisen.
III.
Am 28. Mai 2018 findet vor dem Sozialversicherungsgericht die
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters,
einer Vertreterin der IV-Stelle sowie einer Dolmetscherin statt. Der
Beschwerdeführer wird zu seinen gesundheitlichen Problemen befragt,
anschliessend plädieren die Verfahrensbeteiligten. Danach fand die
Urteilsberatung statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die behandelnde Ärztin habe eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, weswegen die IV-Stelle auch
psychiatrische Abklärungen vorzunehmen habe. Wie vom RAD empfohlen, sei das
Bestehen einer arteriellen Hypertonie nicht abgeklärt worden. Zusätzlich sei
eine Verschlechterung des rechten Auges zu erwarten, deshalb sei ein aktueller
Arztbericht bei Dr. med. C____ einzuholen. Dr. med. C____ habe ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer theoretisch zu 100 % arbeitsfähig sei, und zwar
lediglich bei einer Tätigkeit, die optimal dem Zustand des ausgefallenen
Gesichtsfeldes Rechnung trage. Er könne weder eine konkrete Arbeitsfähigkeit
noch eine konkrete Arbeitsunfähigkeit erstellen. Realitätsfremde
Einsatzmöglichkeiten müssten daher ausgeschieden werden. Auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer keine Stelle mehr finden. Zudem verändere
sich der Arbeitsmarkt strukturell.
2.2.
Die IV-Stelle führt bezüglich der psychiatrischen Leiden aus, dass
diese fachärztlich nicht einwandfrei diagnostiziert worden seien. Die
depressive Symptomatik werde auch nicht medikamentös behandelt, die Therapie
erfolge nur monatlich und es lägen eher vorübergehende psychosoziale Faktoren
vor. Eine IV-relevante funktionelle Leistungseinschränkung sei zudem nicht
ersichtlich. Eine Hypertonie sei leicht einstellbar und führe deshalb zu keiner
länger dauernden Gesundheitsbeeinträchtigung. In Bezug auf das Augenleiden
könne eine prognostizierte Verschlechterung mittels Revision geltend gemacht
werden. Aufgrund der Sehbehinderung sei grundsätzlich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Dass der
Beschwerdeführer nicht habe eingegliedert werden können, liege vor allem am
fehlenden Eingliederungswillen des Beschwerdeführers und an seinen fehlenden
Deutschkenntnissen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt halte angepasste Tätigkeiten
bereit und umfasse auch Nischenarbeitsplätze. Zuzumuten seien ihm
beispielsweise einfachere Arbeiten im Lager oder einfachere Sortier-, Reinigungs-
und Montagetätigkeiten.
2.3.
Es ist die Frage zu klären, ob der medizinische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt ist.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.).
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.2.
Im Bericht vom 2. Juli 2014 (IV-Akte 8) hielt Dr. med. C____ fest,
dass die Prognose bezüglich des Sehvermögens aufgrund des weiter
fortschreitenden Glaukomschadens und der erneut erhöhten Intraokulardruckwerte
leider sehr schlecht sei. Auf dem linken Auge besitze der Beschwerdeführer so
gut wie kein Sehvermögen mehr, rechts nur noch eingeschränkt bei grossem
Gesichtsfeldausfall. Aufgrund des weit fortgeschrittenen Glaukomschadens
beidseits bestehe eine erhöhte Kontrollbedürftigkeit sowie eine erhöhte
Ermüdbarkeit. Das dreidimensionale Sehen sei nicht mehr vorhanden. Ein präzises
Arbeiten sei bei einem solch reduzierten Sehvermögen nicht mehr möglich. In
einem alternativen Beruf müsse eine starke visuelle Einschränkung
berücksichtigt werden, in diesem Fall sei eine Wiederaufnahme ab sofort
möglich.
3.3.
In der Stellungnahme des RAD vom 2. September 2014 (IV-Akte 10)
hielt Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH,
fest, dass als Coiffeur kein Eingliederungspotential mehr bestehe. Der
Beschwerdeführer sei arbeitsfähig für alle Tätigkeiten, die kein exaktes Sehen
und sicher kein dreidimensionales Sehen bzw. Stereosehen erfordern. Es müsse
mit einer Verschlechterung gerechnet werden und sich daher um eine Tätigkeit
handeln, die er auch noch als fast Blinder ausführen könne. Die Sehfähigkeit
sei jetzt schon stark eingeschränkt, auch beim besseren rechten Auge, da das
Gesichtsfeld schon deutlich eingeschränkt sei. Praktisch heisse das, dass kein
Rundum-Blick möglich sei, sondern nur noch röhrenförmig.
3.4.
In der Stellungnahme vom 29. Juni 2016 (IV-Akte 74) wies Dr. med. D____
darauf hin, dass in den Berichten der Augenklinik sich keine Auskunft zur
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit finde. Ebenso sei der
Einfluss des Blutdruckes unklar. Es gehe aus den Angaben nicht hervor, ob es
sich um eine arterielle Hypertonie oder um einen Hochdruck im Auge handle. Er
empfahl daher die Einholung eines Berichtes der Augenklinik mit ausführlicher
Beschreibung einer dem Leiden angepassten Tätigkeit und die Abklärung der
Frage, ob eine arterielle Hypertonie bestehe und ob diese die Situation am Auge
ungünstig beeinflussen könne.
3.5.
Dr. med. C____ hielt im Bericht vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 86) fest,
dass bei fortgeschrittenem Glaukom definitiv eine schnellere Ermüdbarkeit und
der Bedarf regelmässiger Verlaufskontrollen bestehe. Das dreidimensionale Sehen
existiere nicht mehr, was die Ausübung des Berufes sichtlich erschwere. Ein
hoher Kontrollbedarf bestehe. Das Gesichtsfeld sei stärkst eingeschränkt. Der
Visus an einem Auge sei mit Korrektur 0,8 p. Das Gesichtsfeld sei aber sehr
eingeschränkt, praktisch ausgefallen. In einer Tätigkeit, die diesem Zustand
Rechnung trage, sei theoretisch ein volles Pensum möglich.
3.6.
Im Folgenden nahm Dr. med. D____, RAD, nochmals Stellung. In einer
Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig. Eine geringe
Einschränkung dürfte wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und der raschen
Ermüd-barkeit bestehen, die aber schätzungsweise nicht mehr als 20 %
ausmachen dürfte. Angesichts der ganzen Problematik sei eine
psychotherapeutische Begleitung für den Beschwerdeführer günstig, es gebe aber
keine Indikation, dies als Schadenminderungsauflage zu formulieren.
3.7.
Im Bericht vom 4. Juli 2017 (IV-Akte 106) präzisierte Dr. med. C____,
dass insgesamt rechtsseitig eine Verschlechterung zu erwarten sei. Der Visus am
rechten Auge sei zwar 0.8 p, jedoch sei das Gesichtsfeld stark eingeschränkt,
praktisch ausgefallen, und am linken Auge liege eine komplette Amaurosis vor.
Bei dieser Konstellation und insbesondere bei der instabilen Situation am
einzigen sehenden rechten Auge bestehe eine schnelle visuelle Ermüdbarkeit als
auch eine stark erhöhte visuelle Kontrollbedürftigkeit. Bei einer Kombination
am einzigen Auge von leicht reduziertem zentralen Visus und stark
eingeschränktem Gesichtsfeld sei das Sehvermögen generell sehr reduziert. Eine
Arbeitsfähigkeit in dieser Konstellation hänge stark davon ab, wie diese dem
reduzierten Sehvermögen angepasst sei. Diese Frage könne eigentlich nur ein
Arbeitsmediziner konkret beantworten. Rein theoretisch könnte sogar ein volles
Pensum möglich sein, dies würde jedoch eine Tätigkeit implizieren, die
überhaupt keinerlei Sehvermögen in Anspruch nehme, diese Angaben seien jedoch
rein theoretisch. Eine konkrete Arbeitsunfähigkeit könne er aus den oben genannten
Gründen nicht erstellen.
3.8.
Daraufhin erläuterte Dr. med. D____ in seiner Stellungnahme vom 6. November
2017 (IV-Akte 112), dass er ebenfalls Facharzt für Arbeitsmedizin FMH sei. Er
habe in seiner vorigen Stellungnahme die Arbeitsfähigkeit als um 20 % eingeschränkt
beurteilt, um dem Umstand des verminderten Konzentrationsvermögens, der
eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und der verminderten Belastbarkeit Rechnung
zu tragen. Er wies darauf hin, dass er als RAD-Arzt nur ein Zumutbarkeitsprofil
nennen dürfe, aber keine konkreten Tätigkeiten vorschlagen dürfe. Falls die
Arbeitsfähigkeit an einem zukünftigen Arbeitsplatz von den beteiligten Ärzten
nicht eindeutig formuliert werden könne, sei er gerne bereit, vor Ort die
Situation zusammen mit dem Versicherten zu beurteilen.
3.9.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Augenleidens nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Coiffeur arbeiten
kann. Der behandelnde Arzt hat jedoch zur Arbeitsfähigkeit in einer
alternativen Tätigkeit keine genauen Aussagen getroffen. Denn er wies darauf
hin, dass die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 %
rein theoretisch sei und dass es auf den konkreten Arbeitsplatz ankomme. Er hat
zudem festgestellt, dass die starke visuelle Einschränkung berücksichtigt
werden müsse. Sein Bericht ist damit so zu interpretieren, dass die konkrete Einschränkung
auch auf die dann tatsächlich ausgeübte Stelle ankomme. Schliesslich verweist
er darauf, dass die Abklärung von einem Arbeitsmediziner vorzunehmen sei.
3.10.
RAD-Arzt Dr. med. D____ ist zwar ein Arbeitsmediziner, hielt jedoch
zunächst die Einschätzung durch einen Ophtalmologen für erforderlich (siehe
Bericht vom 29. Juni 2016, IV-Akte 74). Schliesslich nahm er die Einschätzung
selbst vor (siehe Bericht vom 12. Mai 2017, IV-Akte 101). Eine persönliche
Untersuchung mit einer Anamnese hat er jedoch nicht durchgeführt. Bei seiner
Einschätzung berücksichtigte er insbesondere die von Dr. med. C____
beschriebene Ermüdbarkeit mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von
20 %. Inwieweit eine Einschränkung aufgrund der Sehbehinderung an sich vorliegt,
hat er damit nicht quantifiziert. In seiner letzten Stellungnahme wies er
schliesslich darauf hin, dass er gerne bereit sei, vor Ort die Situation
zusammen mit dem Beschwerdeführer zu beurteilen.
3.11.
Damit kommt eine dem spezifischen Beschwerdebild der starken Sehbehinderung
inhärente Problematik zum Tragen, dass es auf den konkreten, zukünftig
ausgeübten Arbeitsplatz ankommt, in welchem Ausmass die Sehbehinderung zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Es ist auch notwendig zu wissen, welche
Tätigkeiten in Frage kommen. Daher ist zu ermitteln, inwieweit sich die Sehbehinderung
auf einzelne Arbeitsschritte bzw. Arbeitstätigkeiten auswirkt. Dies kann kaum
in einer pauschalisierten Annahme eruiert werden, sondern ist beispielsweise
anhand von einzelnen, für den Arbeitsmarkt wichtigen spezifischen Tätigkeiten
zu ermitteln. Das ist hier nicht erfolgt.
3.12.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Erblindung wohl
eine Anpassungszeit an die neue Situation benötigt. Es muss erst erlernt
werden, wie mit der neuen Situation umzugehen ist, diese muss auch psychisch
verarbeitet werden und es erfordert ein Umlernen aller praktischen Tätigkeiten
des täglichen Lebens. Entsprechend ist im Protokoll Erstgespräch
Frühintervention vom 4. November 2014 (IV-Akte 12) festgehalten, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund der Sehbehinderung sehr unsicher fühle und sich nicht
in die Öffentlichkeit traue. Er halte sich nur im nahen Umfeld der Wohnung auf
oder sei in Begleitung seiner Frau unterwegs. Das in Auftrag zu gebende
Gutachten wird sich daher auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit
bei einer im Erwachsenenalter auftretenden starken Sehbehinderung eine
Anpassungszeit an die neuen Gegebenheiten zuzugestehen ist.
3.13.
Schliesslich fällt auf, dass Dr. med. D____ im Bericht vom 29. Juni
2016 (IV-Akte 74) eine Untersuchung des Zusammenhangs der Hypertonie mit dem
Augenleiden anregte, eine solche aber nicht vorgenommen wurde.
3.14.
Entgegen der Behauptung der IV-Stelle sind dem Beschwerdeführer einfachere
Arbeiten im Lager oder einfachere Sortier-, Reinigungs- und Montagetätigkeiten
aufgrund seiner Sehbehinderung gerade nicht zumutbar. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit
des Rentenentscheids wird die IV-Stelle daher konkrete Berufsvorschläge machen
müssen, die in seinem Fall auch umsetzbar sind, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit einer entsprechenden, auf Sehbehinderte spezialisierten
Institution, und auf der Grundlage eines arbeitsmedizinisch-ophtalmologischen
Gutachtens. Jedenfalls muss es sich um eine visuell wenig fordernde Tätigkeit
handeln.
3.15.
Die IV-Stelle hat daher mittels eines ophtalmologisch-arbeitsmedizinschen
Gutachtens die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer alternativen
Tätigkeit abzuklären.
4.
4.1.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob es zusätzlich einer psychiatrischen
Abklärung bedarf.
4.2.
Dr. med. E____ hatte mit Bericht vom 4. August 2017 (IV-Akte 110)
eine depressive Störung ICD-10 F32.1 diagnostiziert. Die aufgetretene
Erblindung links und massive Sehverschlechterung rechts habe zu einer
zunehmenden depressiven Entwicklung geführt mit massiven Schlafstörungen und
weiteren depressiven Symptomen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer einen
traumatischen Verlust seiner Eltern und seines Bruders erlebt. Er werde ca.
einmal im Monat behandelt. Die Schlafstörungen hätten sich unter Trittico
gebessert.
4.3.
Die IV-Stelle kritisiert, dass es sich nicht um eine fachärztlich
einwandfrei erstellte Diagnose handle. Aufgrund der Schilderungen von Dr. E____
lägen eher vorübergehende psychosoziale Faktoren vor, die IV-fremd seien.
RAD-Arzt Dr. med. D____ bemängelt im Bericht vom 6. November 2017 (IV-Akte
112), dass Dr. med. E____ eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert
habe, diese aber nicht begründet habe, sondern die psychiatrische Problematik
nur gering erwähnt habe.
4.4.
Es ist der IV-Stelle insofern teilweise beizupflichten, als es sich
bei Dr. med. E____ um eine praktische Ärztin mit einer Zusatzqualifikation in
Psychiatrie und Psychotherapie handelt und nicht um eine Fachärztin in diesem
Gebiet. Aus diesem Grund allein kann dem Bericht jedoch nicht jegliche Bedeutung
abgesprochen werden, zumal nicht die Rentenzusprache an sich in Frage steht,
sondern die Vornahme weiterer psychiatrischer Abklärungen durch die IV-Stelle.
4.5.
Dr. med. E____ hat die depressive Symptomatik abgesehen von den
Schlafstörungen tatsächlich nicht beschrieben. Sie hält in erster Linie
Konflikte mit der Ehefrau des Beschwerdeführers und den Tod dessen Eltern und dessen
Bruders in [...] im Jahr 2016 fest. Dies sind jedoch nicht die einzigen
Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Beeinträchtigung. So hielt auch der
Coach des Beschwerdeführers bereits zu Beginn des Coachings fest, dass der
Beschwerdeführer zwar einen motivierten Eindruck mache, aber sein medizinscher
Zustand und seine typisch [...] damit verbundene Seelenverletzung noch nicht
stabil seien. In der momentanen Verfassung mache er den Eindruck, als ob er
genug mit der Situation zu tun habe und sich nicht noch um Arbeit kümmern könne
(Mail vom 26. Januar 2015, IV-Akte 21). Entsprechend empfahl auch Dr. med. D____
zumindest eine psychotherapeutische Begleitung (siehe Bericht vom 12. Mai 2017,
IV-Akte 101). Demnach sind mehrere Hinweise für eine psychische
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gegeben. Es ist darüber hinaus nachvollziehbar,
dass solch eine starke und plötzlich auftretende Sehbehinderung im Erwachsenenalter
zu psychischen Problemen führen kann. Folglich zeigen sich ausreichend
Anhaltspunkte, die eine psychiatrische Begutachtung rechtfertigen. Es ist daher
der Beschwerdeführer zusätzlich psychiatrisch zu begutachten.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer hat durch die IV-Stelle zwar ein Coaching
erhalten. Dieses hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt,
welchen Beruf der Beschwerdeführer überhaupt ausüben kann. Genauso wenig wurde,
weder vom Coach noch von der IV-Stelle, die Frage nach einer Umschulung
erörtert. Der Coach hat bereits zu Beginn seines Coachings festgestellt, dass
der Beschwerdeführer ziemlich geringe Chancen auf eine Festanstellung habe (Mail
vom 26. Januar 2015, IV-Akte 21).
5.2.
Sowohl den Akten (vgl. IV-Akte 12 S. 2) als auch der Befragung des Beschwerdeführers
anlässlich der Hauptverhandlung ist klar zu entnehmen, dass er bereit ist und
es sich wünscht, eine alternative Tätigkeit auszuüben. So hat er die Idee
geäussert, als Masseur zu arbeiten. Dies ist angesichts der Sehbehinderung gewiss
ein realistischer und vernünftiger Berufswunsch, weil in diesem Beruf die taktile
Sinneserfassung im Vordergrund steht. Ebenso hätte er hier die Möglichkeit,
weiterhin eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Genauso offensichtlich ist es
aufgrund der Sehbehinderung, dass er Hilfestellung für die Ausübung einer neuen
Tätigkeit benötigt. Es wird daher von der IV-Stelle auch die Möglichkeit einer
Umschulung zu prüfen sein.
5.3.
Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter
Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender
Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der
Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren
annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich
der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie
auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter
Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein
Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des
Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall
notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf
Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des
Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche
berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet,
wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und
b mit Hinweisen).
5.4.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 20. November 2017 (IV-Akte
115) einen Invaliditätsgrad von 9 % ermittelt. Dabei hat sie jedoch keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen und begründete dies damit, dass mit der
verminderten Leistungsfähigkeit die leidensbedingten Einschränkungen bereits
berücksichtigt seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Dr. med. D____ mit
der Einschränkung von 20 % der raschen Ermüdbarkeit und eingeschränkten
Belastbarkeit Rechnung trug, nicht aber den Einschränkungen durch die starke
Sehbehinderung an sich. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bei
den meisten Tätigkeiten aufgrund seiner schweren visuellen Beeinträchtigung gegenüber
einem gesunden Arbeitnehmer eingeschränkt und damit nicht ebenso leistungsfähig
sein wird. Dem kann daher die IV-Stelle beim vorliegenden Sachverhalt mit einem
grosszügigeren leidensbedingten Abzug Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass die
IV-Stelle die Möglichkeit einer Umschulung bereits vor dem Erstellen des
Gutachtens prüfen kann.
5.5.
Was den Vorwurf der IV-Stelle angelangt, dass der Beschwerdeführer
nicht habe eingegliedert werden können, vor allem am fehlenden
Eingliederungswillen des Beschwerdeführers und an seinen fehlenden
Deutschkenntnissen liege, ist folgendes zu bemerken. Der Beschwerdeführer hat
erfolgreich an den zwei Deutschkursen eines fortgeschrittenen Niveaus
teilgenommen. In der Hauptverhandlung wies er auf die Schwierigkeiten hin,
denen er sich im Kurs aufgrund seiner Sehbehinderung gegenüber sah. Auch
aufgrund seiner sehr guten Englischkenntnisse dürften Sprachprobleme kein besonders
grosses Hindernis darstellen. Ein fehlender Eingliederungswille kann ebenfalls
nicht festgestellt werden. Einerseits hat das Coaching zu einem Zeitpunkt
stattgefunden, wo der Beschwerdeführer offensichtlich noch mit den Folgen
seiner Krankheit kämpfte, andererseits sah der Coach bereits zu Beginn des
Coachings die Chancen einer Eingliederung als sehr gering an. Dies sind keine guten
Vorzeichen für eine erfolgreiche Eingliederung. Dem Coaching können auch keinerlei
konkrete Berufsvorschläge entnommen werden, weswegen eine allfällige geringe
Motivation nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer kommunizierte jedoch
seinen Arbeitswillen sehr klar anlässlich des Erstgesprächs Frühintervention
und auch anlässlich der Hauptverhandlung. Der Behauptung, dem Beschwerdeführer
fehle es an Eingliederungswillen, kann daher nicht gefolgt werden. An dieser
Stelle ist zudem auf die sehbehindertentechnische Grundschulung zu verweisen,
die eine effiziente und sehbehindertengerechte Arbeitsweise trainieren soll (vgl.
www.sibu.ch/sibu/fuer-fachstellen/ausbildungsangebote/grundschulung-in-vollzeit.html).
Eine solche hat nicht stattgefunden, wäre aber für eine erfolgreiche Integration
des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt wohl sinnvoll.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an
die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Ver-weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
6.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemes-sung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten
Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da
der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu
zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich
ist die Parteientschädi-gung von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2‘200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 20. November 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2‘200.-- und von 7.7 % auf Fr.
1‘100.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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