Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.245

Verfügung vom 20. November 2017

Beweiswert Arztberichte, starke visuelle Einschränkung

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete von Januar 2007 bis Mai 2014 (vgl. IV-Akte 12 S. 2) als selbständiger Coiffeur (IV-Akte 1). Er meldete sich am 30. Mai 2014 (IV-Akte 1) aufgrund einer Augenkrankheit, insbesondere eines Glaukoms, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Stadt nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor.

Dr. med. C____, Facharzt für Ophtalmologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 2. Juli 2014 (IV-Akte 8) ein seit Juli 2012 bestehendes Engwinkelglaukom mit links aktuell kompletter Amaurose und erhöhten intraokulären Druckwerten, und rechts ein sehr eingeschränktes Gesichtsfeld (progredient). RAD-Arzt Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, nahm am 2. September 2014 (IV-Akte 10) dazu Stellung. Am 15. November 2014 (IV-Akte 12) fand das Erstgespräch Frühintervention statt. Sodann erhielt der Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akte 17). Vom 19. Januar bis 13. März 2015 absolvierte er einen Deutsch-Intensivkurs (IV-Akte 16 und 18). Ebenso wurde ihm der Folgekurs Deutsch Intensiv vom 16. März bis 8. Mai 2015 finanziert (IV-Akte 23). Die IV-Stelle unterstützte den Beschwerdeführer sodann mittels Coaching (vgl. Zielvereinbarung vom 15. Januar 2015, IV-Akte 38). Mit Verfügung vom 8. Mai 2016 (IV-Akte 69) wurde die Frühintervention abgeschlossen.

RAD-Arzt Dr. med. D____ hielt den Beschwerdeführer im Bericht vom 29. Juni 2016 (IV-Akte 74) in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur mindestens zu 75 % als arbeitsunfähig und empfahl zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Einholung einer Stellungnahme der Augenklinik als auch die Beurteilung der Hypertonie und deren Einfluss auf die Situation am rechten Auge.

Dr. med. C____ hielt im Arztbericht vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 86) fest, dass links eine komplette Amaurose und rechts ein sehr eingeschränktes Gesichtsfeld mit Progredienz des Gesichtsfeldschadens bestehe. In einer Tätigkeit, die dem Zustand des Beschwerdeführers Rechnung trage, sei theoretisch ein volles Pensum möglich.

In der Mitteilung vom 13. Dezember 2016 (IV-Akte 96) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde.

In der Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (IV-Akte 101) hielt RAD-Arzt Dr. med. D____ fest, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und der raschen Ermüdbarkeit bestünde eine Einschränkung von 20 %. Eine psychotherapeutische Begleitung wäre günstig.

Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017 (IV-Akte 102) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem IV-Grad von 9 % in Aussicht.

Dr. med. E____ berichtete am 2. Juli 2017 (IV-Akte 106, S. 17; ebenso Bericht vom 4. August 2017, IV-Akte 110) über eine depressive Symptomatik (ICD-10 F32.1). Im Bericht vom 4. Juli 2017 (IV-Akte 106 S. 15) hielt Dr. med. C____ fest, ein volles Pensum sei möglich, dies impliziere jedoch eine Tätigkeit, die kein Sehvermögen in Anspruch nehme.

Nach Durchführung des Einwandverfahrens (IV-Akte 106 bis 112) und einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D____ am 6. November 2017 (IV-Akte 112) erliess die IV-Stelle am 20. November 2017 (IV-Akte 115) ihre rentenablehnende Verfügung.

II.       

Am 19. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2017 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zusätzlich beantragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde abzuweisen.

III.      

Am 28. Mai 2018 findet vor dem Sozialversicherungsgericht die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der IV-Stelle sowie einer Dolmetscherin statt. Der Beschwerdeführer wird zu seinen gesundheitlichen Problemen befragt, anschliessend plädieren die Verfahrensbeteiligten. Danach fand die Urteilsberatung statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Der Beschwerdeführer bringt vor, die behandelnde Ärztin habe eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, weswegen die IV-Stelle auch psychiatrische Abklärungen vorzunehmen habe. Wie vom RAD empfohlen, sei das Bestehen einer arteriellen Hypertonie nicht abgeklärt worden. Zusätzlich sei eine Verschlechterung des rechten Auges zu erwarten, deshalb sei ein aktueller Arztbericht bei Dr. med. C____ einzuholen. Dr. med. C____ habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer theoretisch zu 100 % arbeitsfähig sei, und zwar lediglich bei einer Tätigkeit, die optimal dem Zustand des ausgefallenen Gesichtsfeldes Rechnung trage. Er könne weder eine konkrete Arbeitsfähigkeit noch eine konkrete Arbeitsunfähigkeit erstellen. Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten müssten daher ausgeschieden werden. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer keine Stelle mehr finden. Zudem verändere sich der Arbeitsmarkt strukturell.

2.2.           Die IV-Stelle führt bezüglich der psychiatrischen Leiden aus, dass diese fachärztlich nicht einwandfrei diagnostiziert worden seien. Die depressive Symptomatik werde auch nicht medikamentös behandelt, die Therapie erfolge nur monatlich und es lägen eher vorübergehende psychosoziale Faktoren vor. Eine IV-relevante funktionelle Leistungseinschränkung sei zudem nicht ersichtlich. Eine Hypertonie sei leicht einstellbar und führe deshalb zu keiner länger dauernden Gesundheitsbeeinträchtigung. In Bezug auf das Augenleiden könne eine prognostizierte Verschlechterung mittels Revision geltend gemacht werden. Aufgrund der Sehbehinderung sei grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Dass der Beschwerdeführer nicht habe eingegliedert werden können, liege vor allem am fehlenden Eingliederungswillen des Beschwerdeführers und an seinen fehlenden Deutschkenntnissen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt halte angepasste Tätigkeiten bereit und umfasse auch Nischenarbeitsplätze. Zuzumuten seien ihm beispielsweise einfachere Arbeiten im Lager oder einfachere Sortier-, Reinigungs- und Montagetätigkeiten.

2.3.           Es ist die Frage zu klären, ob der medizinische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt ist.

3.                

3.1.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.2.           Im Bericht vom 2. Juli 2014 (IV-Akte 8) hielt Dr. med. C____ fest, dass die Prognose bezüglich des Sehvermögens aufgrund des weiter fortschreitenden Glaukomschadens und der erneut erhöhten Intraokulardruckwerte leider sehr schlecht sei. Auf dem linken Auge besitze der Beschwerdeführer so gut wie kein Sehvermögen mehr, rechts nur noch eingeschränkt bei grossem Gesichtsfeldausfall. Aufgrund des weit fortgeschrittenen Glaukomschadens beidseits bestehe eine erhöhte Kontrollbedürftigkeit sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit. Das dreidimensionale Sehen sei nicht mehr vorhanden. Ein präzises Arbeiten sei bei einem solch reduzierten Sehvermögen nicht mehr möglich. In einem alternativen Beruf müsse eine starke visuelle Einschränkung berücksichtigt werden, in diesem Fall sei eine Wiederaufnahme ab sofort möglich.

3.3.           In der Stellungnahme des RAD vom 2. September 2014 (IV-Akte 10) hielt Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, fest, dass als Coiffeur kein Eingliederungspotential mehr bestehe. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig für alle Tätigkeiten, die kein exaktes Sehen und sicher kein dreidimensionales Sehen bzw. Stereosehen erfordern. Es müsse mit einer Verschlechterung gerechnet werden und sich daher um eine Tätigkeit handeln, die er auch noch als fast Blinder ausführen könne. Die Sehfähigkeit sei jetzt schon stark eingeschränkt, auch beim besseren rechten Auge, da das Gesichtsfeld schon deutlich eingeschränkt sei. Praktisch heisse das, dass kein Rundum-Blick möglich sei, sondern nur noch röhrenförmig.

3.4.           In der Stellungnahme vom 29. Juni 2016 (IV-Akte 74) wies Dr. med. D____ darauf hin, dass in den Berichten der Augenklinik sich keine Auskunft zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit finde. Ebenso sei der Einfluss des Blutdruckes unklar. Es gehe aus den Angaben nicht hervor, ob es sich um eine arterielle Hypertonie oder um einen Hochdruck im Auge handle. Er empfahl daher die Einholung eines Berichtes der Augenklinik mit ausführlicher Beschreibung einer dem Leiden angepassten Tätigkeit und die Abklärung der Frage, ob eine arterielle Hypertonie bestehe und ob diese die Situation am Auge ungünstig beeinflussen könne.

3.5.           Dr. med. C____ hielt im Bericht vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 86) fest, dass bei fortgeschrittenem Glaukom definitiv eine schnellere Ermüdbarkeit und der Bedarf regelmässiger Verlaufskontrollen bestehe. Das dreidimensionale Sehen existiere nicht mehr, was die Ausübung des Berufes sichtlich erschwere. Ein hoher Kontrollbedarf bestehe. Das Gesichtsfeld sei stärkst eingeschränkt. Der Visus an einem Auge sei mit Korrektur 0,8 p. Das Gesichtsfeld sei aber sehr eingeschränkt, praktisch ausgefallen. In einer Tätigkeit, die diesem Zustand Rechnung trage, sei theoretisch ein volles Pensum möglich.

3.6.           Im Folgenden nahm Dr. med. D____, RAD, nochmals Stellung. In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig. Eine geringe Einschränkung dürfte wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und der raschen Ermüd-barkeit bestehen, die aber schätzungsweise nicht mehr als 20 % ausmachen dürfte. Angesichts der ganzen Problematik sei eine psychotherapeutische Begleitung für den Beschwerdeführer günstig, es gebe aber keine Indikation, dies als Schadenminderungsauflage zu formulieren.

3.7.           Im Bericht vom 4. Juli 2017 (IV-Akte 106) präzisierte Dr. med. C____, dass insgesamt rechtsseitig eine Verschlechterung zu erwarten sei. Der Visus am rechten Auge sei zwar 0.8 p, jedoch sei das Gesichtsfeld stark eingeschränkt, praktisch ausgefallen, und am linken Auge liege eine komplette Amaurosis vor. Bei dieser Konstellation und insbesondere bei der instabilen Situation am einzigen sehenden rechten Auge bestehe eine schnelle visuelle Ermüdbarkeit als auch eine stark erhöhte visuelle Kontrollbedürftigkeit. Bei einer Kombination am einzigen Auge von leicht reduziertem zentralen Visus und stark eingeschränktem Gesichtsfeld sei das Sehvermögen generell sehr reduziert. Eine Arbeitsfähigkeit in dieser Konstellation hänge stark davon ab, wie diese dem reduzierten Sehvermögen angepasst sei. Diese Frage könne eigentlich nur ein Arbeitsmediziner konkret beantworten. Rein theoretisch könnte sogar ein volles Pensum möglich sein, dies würde jedoch eine Tätigkeit implizieren, die überhaupt keinerlei Sehvermögen in Anspruch nehme, diese Angaben seien jedoch rein theoretisch. Eine konkrete Arbeitsunfähigkeit könne er aus den oben genannten Gründen nicht erstellen.

3.8.           Daraufhin erläuterte Dr. med. D____ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2017 (IV-Akte 112), dass er ebenfalls Facharzt für Arbeitsmedizin FMH sei. Er habe in seiner vorigen Stellungnahme die Arbeitsfähigkeit als um 20 % eingeschränkt beurteilt, um dem Umstand des verminderten Konzentrationsvermögens, der eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und der verminderten Belastbarkeit Rechnung zu tragen. Er wies darauf hin, dass er als RAD-Arzt nur ein Zumutbarkeitsprofil nennen dürfe, aber keine konkreten Tätigkeiten vorschlagen dürfe. Falls die Arbeitsfähigkeit an einem zukünftigen Arbeitsplatz von den beteiligten Ärzten nicht eindeutig formuliert werden könne, sei er gerne bereit, vor Ort die Situation zusammen mit dem Versicherten zu beurteilen.

3.9.           Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Augenleidens nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Coiffeur arbeiten kann. Der behandelnde Arzt hat jedoch zur Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit keine genauen Aussagen getroffen. Denn er wies darauf hin, dass die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % rein theoretisch sei und dass es auf den konkreten Arbeitsplatz ankomme. Er hat zudem festgestellt, dass die starke visuelle Einschränkung berücksichtigt werden müsse. Sein Bericht ist damit so zu interpretieren, dass die konkrete Einschränkung auch auf die dann tatsächlich ausgeübte Stelle ankomme. Schliesslich verweist er darauf, dass die Abklärung von einem Arbeitsmediziner vorzunehmen sei.

3.10.        RAD-Arzt Dr. med. D____ ist zwar ein Arbeitsmediziner, hielt jedoch zunächst die Einschätzung durch einen Ophtalmologen für erforderlich (siehe Bericht vom 29. Juni 2016, IV-Akte 74). Schliesslich nahm er die Einschätzung selbst vor (siehe Bericht vom 12. Mai 2017, IV-Akte 101). Eine persönliche Untersuchung mit einer Anamnese hat er jedoch nicht durchgeführt. Bei seiner Einschätzung berücksichtigte er insbesondere die von Dr. med. C____ beschriebene Ermüdbarkeit mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Inwieweit eine Einschränkung aufgrund der Sehbehinderung an sich vorliegt, hat er damit nicht quantifiziert. In seiner letzten Stellungnahme wies er schliesslich darauf hin, dass er gerne bereit sei, vor Ort die Situation zusammen mit dem Beschwerdeführer zu beurteilen.

3.11.        Damit kommt eine dem spezifischen Beschwerdebild der starken Sehbehinderung inhärente Problematik zum Tragen, dass es auf den konkreten, zukünftig ausgeübten Arbeitsplatz ankommt, in welchem Ausmass die Sehbehinderung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Es ist auch notwendig zu wissen, welche Tätigkeiten in Frage kommen. Daher ist zu ermitteln, inwieweit sich die Sehbehinderung auf einzelne Arbeitsschritte bzw. Arbeitstätigkeiten auswirkt. Dies kann kaum in einer pauschalisierten Annahme eruiert werden, sondern ist beispielsweise anhand von einzelnen, für den Arbeitsmarkt wichtigen spezifischen Tätigkeiten zu ermitteln. Das ist hier nicht erfolgt.

3.12.        Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Erblindung wohl eine Anpassungszeit an die neue Situation benötigt. Es muss erst erlernt werden, wie mit der neuen Situation umzugehen ist, diese muss auch psychisch verarbeitet werden und es erfordert ein Umlernen aller praktischen Tätigkeiten des täglichen Lebens. Entsprechend ist im Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 4. November 2014 (IV-Akte 12) festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Sehbehinderung sehr unsicher fühle und sich nicht in die Öffentlichkeit traue. Er halte sich nur im nahen Umfeld der Wohnung auf oder sei in Begleitung seiner Frau unterwegs. Das in Auftrag zu gebende Gutachten wird sich daher auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit bei einer im Erwachsenenalter auftretenden starken Sehbehinderung eine Anpassungszeit an die neuen Gegebenheiten zuzugestehen ist.

3.13.        Schliesslich fällt auf, dass Dr. med. D____ im Bericht vom 29. Juni 2016 (IV-Akte 74) eine Untersuchung des Zusammenhangs der Hypertonie mit dem Augenleiden anregte, eine solche aber nicht vorgenommen wurde.

3.14.        Entgegen der Behauptung der IV-Stelle sind dem Beschwerdeführer einfachere Arbeiten im Lager oder einfachere Sortier-, Reinigungs- und Montagetätigkeiten aufgrund seiner Sehbehinderung gerade nicht zumutbar. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit des Rentenentscheids wird die IV-Stelle daher konkrete Berufsvorschläge machen müssen, die in seinem Fall auch umsetzbar sind, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einer entsprechenden, auf Sehbehinderte spezialisierten Institution, und auf der Grundlage eines arbeitsmedizinisch-ophtalmologischen Gutachtens. Jedenfalls muss es sich um eine visuell wenig fordernde Tätigkeit handeln.

3.15.        Die IV-Stelle hat daher mittels eines ophtalmologisch-arbeitsmedizinschen Gutachtens die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer alternativen Tätigkeit abzuklären.

4.                

4.1.           Im Weiteren ist zu prüfen, ob es zusätzlich einer psychiatrischen Abklärung bedarf.

4.2.           Dr. med. E____ hatte mit Bericht vom 4. August 2017 (IV-Akte 110) eine depressive Störung ICD-10 F32.1 diagnostiziert. Die aufgetretene Erblindung links und massive Sehverschlechterung rechts habe zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung geführt mit massiven Schlafstörungen und weiteren depressiven Symptomen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer einen traumatischen Verlust seiner Eltern und seines Bruders erlebt. Er werde ca. einmal im Monat behandelt. Die Schlafstörungen hätten sich unter Trittico gebessert.

4.3.           Die IV-Stelle kritisiert, dass es sich nicht um eine fachärztlich einwandfrei erstellte Diagnose handle. Aufgrund der Schilderungen von Dr. E____ lägen eher vorübergehende psychosoziale Faktoren vor, die IV-fremd seien. RAD-Arzt Dr. med. D____ bemängelt im Bericht vom 6. November 2017 (IV-Akte 112), dass Dr. med. E____ eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert habe, diese aber nicht begründet habe, sondern die psychiatrische Problematik nur gering erwähnt habe.

4.4.           Es ist der IV-Stelle insofern teilweise beizupflichten, als es sich bei Dr. med. E____ um eine praktische Ärztin mit einer Zusatzqualifikation in Psychiatrie und Psychotherapie handelt und nicht um eine Fachärztin in diesem Gebiet. Aus diesem Grund allein kann dem Bericht jedoch nicht jegliche Bedeutung abgesprochen werden, zumal nicht die Rentenzusprache an sich in Frage steht, sondern die Vornahme weiterer psychiatrischer Abklärungen durch die IV-Stelle.

4.5.           Dr. med. E____ hat die depressive Symptomatik abgesehen von den Schlafstörungen tatsächlich nicht beschrieben. Sie hält in erster Linie Konflikte mit der Ehefrau des Beschwerdeführers und den Tod dessen Eltern und dessen Bruders in [...] im Jahr 2016 fest. Dies sind jedoch nicht die einzigen Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Beeinträchtigung. So hielt auch der Coach des Beschwerdeführers bereits zu Beginn des Coachings fest, dass der Beschwerdeführer zwar einen motivierten Eindruck mache, aber sein medizinscher Zustand und seine typisch [...] damit verbundene Seelenverletzung noch nicht stabil seien. In der momentanen Verfassung mache er den Eindruck, als ob er genug mit der Situation zu tun habe und sich nicht noch um Arbeit kümmern könne (Mail vom 26. Januar 2015, IV-Akte 21). Entsprechend empfahl auch Dr. med. D____ zumindest eine psychotherapeutische Begleitung (siehe Bericht vom 12. Mai 2017, IV-Akte 101). Demnach sind mehrere Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gegeben. Es ist darüber hinaus nachvollziehbar, dass solch eine starke und plötzlich auftretende Sehbehinderung im Erwachsenenalter zu psychischen Problemen führen kann. Folglich zeigen sich ausreichend Anhaltspunkte, die eine psychiatrische Begutachtung rechtfertigen. Es ist daher der Beschwerdeführer zusätzlich psychiatrisch zu begutachten.

5.                

5.1.           Der Beschwerdeführer hat durch die IV-Stelle zwar ein Coaching erhalten. Dieses hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Beruf der Beschwerdeführer überhaupt ausüben kann. Genauso wenig wurde, weder vom Coach noch von der IV-Stelle, die Frage nach einer Umschulung erörtert. Der Coach hat bereits zu Beginn seines Coachings festgestellt, dass der Beschwerdeführer ziemlich geringe Chancen auf eine Festanstellung habe (Mail vom 26. Januar 2015, IV-Akte 21).

5.2.           Sowohl den Akten (vgl. IV-Akte 12 S. 2) als auch der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ist klar zu entnehmen, dass er bereit ist und es sich wünscht, eine alternative Tätigkeit auszuüben. So hat er die Idee geäussert, als Masseur zu arbeiten. Dies ist angesichts der Sehbehinderung gewiss ein realistischer und vernünftiger Berufswunsch, weil in diesem Beruf die taktile Sinneserfassung im Vordergrund steht. Ebenso hätte er hier die Möglichkeit, weiterhin eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Genauso offensichtlich ist es aufgrund der Sehbehinderung, dass er Hilfestellung für die Ausübung einer neuen Tätigkeit benötigt. Es wird daher von der IV-Stelle auch die Möglichkeit einer Umschulung zu prüfen sein.

5.3.           Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen).

5.4.           Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 20. November 2017 (IV-Akte 115) einen Invaliditätsgrad von 9 % ermittelt. Dabei hat sie jedoch keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen und begründete dies damit, dass mit der verminderten Leistungsfähigkeit die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Dr. med. D____ mit der Einschränkung von 20 % der raschen Ermüdbarkeit und eingeschränkten Belastbarkeit Rechnung trug, nicht aber den Einschränkungen durch die starke Sehbehinderung an sich. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bei den meisten Tätigkeiten aufgrund seiner schweren visuellen Beeinträchtigung gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer eingeschränkt und damit nicht ebenso leistungsfähig sein wird. Dem kann daher die IV-Stelle beim vorliegenden Sachverhalt mit einem grosszügigeren leidensbedingten Abzug Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass die IV-Stelle die Möglichkeit einer Umschulung bereits vor dem Erstellen des Gutachtens prüfen kann.

5.5.           Was den Vorwurf der IV-Stelle angelangt, dass der Beschwerdeführer nicht habe eingegliedert werden können, vor allem am fehlenden Eingliederungswillen des Beschwerdeführers und an seinen fehlenden Deutschkenntnissen liege, ist folgendes zu bemerken. Der Beschwerdeführer hat erfolgreich an den zwei Deutschkursen eines fortgeschrittenen Niveaus teilgenommen. In der Hauptverhandlung wies er auf die Schwierigkeiten hin, denen er sich im Kurs aufgrund seiner Sehbehinderung gegenüber sah. Auch aufgrund seiner sehr guten Englischkenntnisse dürften Sprachprobleme kein besonders grosses Hindernis darstellen. Ein fehlender Eingliederungswille kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Einerseits hat das Coaching zu einem Zeitpunkt stattgefunden, wo der Beschwerdeführer offensichtlich noch mit den Folgen seiner Krankheit kämpfte, andererseits sah der Coach bereits zu Beginn des Coachings die Chancen einer Eingliederung als sehr gering an. Dies sind keine guten Vorzeichen für eine erfolgreiche Eingliederung. Dem Coaching können auch keinerlei konkrete Berufsvorschläge entnommen werden, weswegen eine allfällige geringe Motivation nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer kommunizierte jedoch seinen Arbeitswillen sehr klar anlässlich des Erstgesprächs Frühintervention und auch anlässlich der Hauptverhandlung. Der Behauptung, dem Beschwerdeführer fehle es an Eingliederungswillen, kann daher nicht gefolgt werden. An dieser Stelle ist zudem auf die sehbehindertentechnische Grundschulung zu verweisen, die eine effiziente und sehbehindertengerechte Arbeitsweise trainieren soll (vgl. www.sibu.ch/sibu/fuer-fachstellen/ausbildungsangebote/grundschulung-in-vollzeit.html). Eine solche hat nicht stattgefunden, wäre aber für eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt wohl sinnvoll.

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

6.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Ver-weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.           Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemes-sung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist die Parteientschädi-gung von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2‘200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.-- zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. November 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2‘200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: