Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.246

Verfügung vom 1. Dezember 2017

Höhe der Hilflosenentschädigung; lebenspraktische Begleitung

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1976 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 in verschiedenen Anstellungen. Zuletzt arbeitete sie als Betriebsangestellte, bis ihr aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, [...] AG, vom 29. November 2007, Akte 9 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 9. November 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe einer psychischen Erkrankung zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen. Dabei liess sie insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei der Psychiatrischen Poliklinik ([...]) [...] erstellen. Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt derzeit zu 100% arbeitsunfähig (Gutachten vom 21. November 2008, IV-Akte 24, S. 7). Im Wesentlichen gestützt darauf sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. Juli 2009 (IV-Akte 30) und Verfügung vom 16. Oktober 2009 (IV-Akte 34) eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten ab dem 1. November 2007 zu.

b)           Das im Jahr 2010 eingeleitete Revisionsverfahren (Fragebogen vom 16. August 2010, IV-Akte 43) wurde mit Mitteilung vom 13. Januar 2011 abgeschlossen. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde bestätigt (IV-Akte 46). Im Rahmen des 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Fragebogen vom 13. März 2015, IV-Akte 50) wurde eine erneute psychiatrische Begutachtung veranlasst (psychiatrisches Gutachten von Dr. B____, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 17. Februar 2016, IV-Akte 62). Der Gutachter kam darin zum Schluss, es habe eine minimale Verbesserung stattgefunden und die Beschwerdeführerin sei in einer einfachen Tätigkeit zu maximal 30% arbeitsfähig (a.a.O., S. 17 f.). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) ging nicht von einer wesentlichen Veränderung aus (RAD-Bericht vom 22. Februar 2016, IV-Akte 64). Infolgedessen bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in einer Mitteilung vom 24. Februar 2016 erneut (IV-Akte 65).

c)            Im Mai 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin an (Anmeldung vom 10. Mai 2017, IV-Akte 69). Die Beschwerdeführerin holte weitere medizinische Unterlagen ein (vgl. dazu IV-Akte 77) und liess eine Abklärung bezüglich ihrer Hilflosigkeit durchführen (Bericht vom 28. September 2017, IV-Akte 80). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2017 (IV-Akte 81) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Mai 2016 in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2017 Einwand (IV-Akte 82). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 93).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 24. Februar 2018, Duplik vom 22. März 2018 und Triplik vom 19. April 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. Juni 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin anerkennt ab dem 1. Mai 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei der Abklärung ihrer Hilflosigkeit seien verschiedene Aspekte nicht berücksichtigt worden. Sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

3.                

3.1.           Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf.

Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. d; vgl. auch Art. 42 Abs. 3 IVG).

3.2.           Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 107 V 136 E. 1c S. 141; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3950/lang:deu/category:34, zuletzt besucht am 27. Juni 2018, N 8010).

3.3.           Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c; vgl. dazu BGE 133 V 450 sowie KSIH N 8040 ff.). Auch wenn sich das Institut der lebenspraktischen Begleitung und jenes der Hilflosigkeit überschneiden, darf die gleiche Hilfestellung nur einmal, also bei einem der Institute berücksichtigt werden (KSIH, N 8048; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1. und 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2.).

3.4.           Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet, bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung insbesondere auf den Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit in der IV vom 28. September 2017 (IV-Akte 80; vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20. November 2017 zum Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid, IV-Akte 86, S. 2). Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in keinem der unter E. 3.2. genannten alltäglichen Lebensverrichtungen ein Bedarf an Hilfe besteht. Im Gegenteil: es wurde überall festgehalten, es bestehe Selbständigkeit (IV-Akte 80, S. 2 ff.). Bezüglich der Frage der lebenspraktischen Begleitung äusserte sich die Abklärungsperson ausführlich. Im Wesentlichen beschrieb sie darin, wer für die Zubereitung der Mahlzeiten zuständig sei, wer einkaufen gehe, wer putze etc. Im Abklärungsbericht wurde sowohl die Notwendigkeit von Hilfeleistungen, die das selbständige wohnen ermöglichen, als auch die Notwendigkeit von Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten seit November 2007 bejaht (IV-Akte 80, S. 4 ff.). Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, die Angaben der Beschwerdeführerin seien zum Teil widersprüchlich, diffus und wenig greifbar. Konkrete Angaben über das zeitliche Ausmass einer allfälligen lebenspraktischen Begleitung hätten nicht in Erfahrung gebracht werden können. Die Vermutung liege nahe, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bestehen könnte. Sollten sich die Angaben der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nachvollziehen lassen, so wäre eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen. Aus diesem Grund werde darum gebeten, den Abklärungsbericht dem RAD zur konkreten Stellungnahme vorzulegen. Insbesondere interessiere, ob die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches vorgebrachten Angaben aus ärztlicher Sicht nachvollzogen werden könnten (IV-Akte 80, S. 7). In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20. November 2017 zum Einwand gegen den Vorbescheid (IV-Akte 86) hielt der Abklärungsdienst an seiner bisherigen Beurteilung fest.

Von Seiten des RAD nahm Dr. C____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in einem Bericht vom 20. November 2017 (IV-Akte 88) zum Abklärungsbericht und zur Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20. November 2017 Stellung. Anlass dazu bot die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vorgebrachten Angaben aus ärztlicher Sicht nachvollzogen werden könnten. Dr. C____ führte dazu aus, die Versicherte leide an einem psychotischen Krankheitsbild mit schizoiden/paranoiden Komponenten. Somit sei unklar ob ihre Angaben real sind oder nicht der Realität entsprechen. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B____ werde angegeben, dass im 2013 die definitive Trennung vom Ehemann stattgefunden habe. Im Bericht des Abklärungsdienstes werde aber die Mithilfe des Ehemannes angegeben. Der RAD könne nicht nachvollziehen, weshalb unter diesen Umständen der Abklärungsdienst die Angaben der Versicherten nicht durch Befragung der Tochter oder des Ehemannes validiert hat. Er könne somit die Anfrage aus medizinischer Sicht nicht beantworten. In der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2017 (IV-Akte 90) hielt der Abklärungsdienst weiterhin an seiner bisherigen Beurteilung fest.

4.2.           Der Abklärungsbericht vom 28. September 2017 (IV-Akte 80) wurde in korrekter Weise durch eine entsprechend qualifizierte Person und entsprechend den unter E. 3.4. aufgeführten Kriterien erstellt. Seiner Beweiskraft steht deshalb in formeller Hinsicht nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch inhaltliche Fehleinschätzungen geltend. Auf diese ist im Folgenden einzugehen.

4.3.           Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie aufgrund von Folgen von Behandlungsfehlern, psychischer Belastungen aufgrund derselben, starken Kopfschmerzen, Begleitsymptomen und Medikamentengebrauch hilflos sei. Sie sei seit jeher auf fremde Hilfe angewiesen. Dies betreffe ihre tägliche Arbeit als Mutter und Hausfrau. Aufgrund ihrer Inkontinenz und ihrer Motivations- und Handlungsschwäche aufgrund von Medikamenten sei sie auf intensive Betreuung, insbesondere durch die Familie und Nachbarn, angewiesen. Konkret erklärt sie, sie könne Termine nur in Begleitung einer anderen Person wahrnehmen. Aufgrund ihrer Hilflosigkeit in verschiedenen alltäglichen Lebensverrichtungen habe sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

4.4.           4.4.1     Die Beschwerdeführerin bringt in den Rechtschriften anlässlich des Gerichtsverfahrens nicht konkret vor, inwiefern die Beurteilung des Abklärungsdienstes falsch sein soll. Beispielsweise erklärt sie nicht, welche Hilfstätigkeiten von anderen Personen ausgeübt werden bzw. ausgeübt werden müssen. Dasselbe gilt für ihren Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 (IV-Akte 82). Sie erklärt in genereller Weise, dass sie Hilfe benötige. Der Hinweis alles um die Beschwerdeführerin herum werde durch ihre Familie oder Nachbarn erledigt (Einkaufen, Aufräumen, Waschen, Einräumen etc.; vgl. Einwand vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 82, S. 2), ist nicht konkret genug um den Abklärungsbericht vom 28. September 2017 (IV-Akte 80) in Frage zu stellen.

Hinzu kommt, dass auch aus den Akten keine (über die lebenspraktische Begleitung hinausgehende) Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.2.) hervorgeht.

4.4.2   Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 21. Juli 2017 folgende Diagnosen (IV-Akte 77, S. 2): Spannungskopfschmerz, cervicale Migräne, Dorsolumbalgie/muskuloskelettaler Rückenschmerz und Belastungsreaktionen/Anpassungs­störung nach multiplen gynäkologischen Operationen. Eine Hilflosigkeit im eigentlichen Sinne erachtete Dr. D____ aufgrund der Akteneinträge als nicht nachvollziehbar. Er hielt ausserdem explizit fest, die Notwendigkeit von medizinisch-pflegerischer Hilfe sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei voll beweglich und im Alltag belastbar (IV-Akte 77, S. 3). Bezüglich der psychiatrischen/psychischen Einschränkung der Beschwerdeführerin hielt Dr. D____ fest, dass er in der Akte keine Angaben dazu finde. Er bat diesbezüglich um Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Psychiater (IV-Akte 77, S. 2).

4.4.3   Neuere Berichte eines behandelnden Psychiaters finden sich in den Akten keine. Der letzte Bericht eines behandelnden Psychiaters ist jener von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April 2015 (IV-Akte 51). Dieser wies jedoch nur darauf hin, dass die letzte Konsultation bei ihm im Herbst 2013 stattgefunden habe. Damals sei die Beschwerdeführerin psychotisch gewesen und dementsprechend arbeitsunfähig. Sie habe die Behandlung aus finanziellen Gründen nicht mehr weiterführen können. Ob die Beschwerdeführerin seither und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 (IV-Akte 93) wieder eine Psychotherapie begonnen hat, ist nicht klar. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B____ vom 17. Februar 2016 geht diesbezüglich ebenfalls hervor, dass sie die Therapie bei Dr. E____ abgebrochen hat. Von einem neuen Psychiater ist nicht die Rede (IV-Akte 62, S. 8).

Hinweise auf die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich jedoch ebendiesem Gutachten von Dr. B____ entnehmen. Dieser diagnostizierte eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30% mit 100% Leistungsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit (IV-Akte 62, S. 15 und 17). Aus der Darstellung des Tagesablaufes der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie morgens Sandwiches für die Kinder mache und dann herumsitze und rauche. Am Mittag koche sie das Mittagessen und am Nachmittag spiele sie mit dem Handy und telefoniere gelegentlich mit ihrer Schwester. Ansonsten mache sie den ganzen Tag nichts. Abends nehme sie zusammen mit den Kindern das Abendessen ein (IV-Akte 62, S. 9). Diese Schilderung deckt sich insofern mit dem Abklärungsbericht vom 28. September 2017, als sie auch dort angegeben hatte, an guten Tagen würde sie kochen (IV-Akte 80, S. 4). Zudem attestierte Dr. B____ der Beschwerdeführerin ‑ trotz der 70%igen Arbeitsunfähigkeit ‑ die Fähigkeit, sich an Regeln anzupassen, zur Teilnahme am Verkehr und zur Selbstpflege. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, sich umzustellen, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zur Fällung von Entscheidungen oder Urteilen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten und Kontakte zu Dritten zu haben unterliegen seiner Meinung nach starken Schwankungen (IV-Akte 62, S. 17). Diese gutachterlichen Ausführungen unterstützen die Feststellungen gemäss dem Abklärungsbericht vom 28. September 2017. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.2.) Hilfe benötigt. Dass der RAD sich im Bericht vom 20. November 2017 (IV-Akte 88) nicht festlegt (vgl. E. 4.1.) ändert daran nichts. Die Aktenlage ist genügend klar um die Frage der Hilflosigkeit zu beurteilen.

Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin betrifft, sie benötige aufgrund ihrer Inkontinenz Einlagen, Windeln etc., so sind diese für die Frage der Hilflosigkeit unbeachtlich. Die Notwendigkeit von Hilfsmitteln fällt nicht unter die Hilflosenentschädigung.

4.5.           Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin aufgrund der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. 3 und Art. 38 IVV zugesprochen. Dies entspricht nicht nur den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 28. September 2017 bezüglich der Notwendigkeit von lebenspraktischer Begleitung (IV-Akte 80, S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin selbst machte in ihren Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren geltend, dass sie beispielsweise Begleitung bei Arztbesuchen benötige und sich mangels Eigenmotivation nicht von sich aus und ohne fremde Unterstützung zu gewissen Tätigkeiten bewegen könne. Dies ist insbesondere mit Blick auf die erwähnten Feststellungen des psychiatrischen Gutachters Dr. B____ nachvollziehbar. Zudem ist genau dies ein Grund für die Annahme, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist. Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, ist daher zu Recht unumstritten.

Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, so darf ‑ wie unter E. 3.3. ausgeführt ‑ die gleiche Hilfeleistung nur einmal berücksichtigt werden: entweder bei der betreffenden Teilfunktion oder bei der lebenspraktischen Begleitung. Sofern die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, sie benötige Begleitung, wenn sie Termine, z.B. beim Arzt, wahrnehmen oder einkaufen gehen müsse, ist dies bereits im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt und kann nicht zusätzlich als Hilfe bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten (vgl. Ziff. 4.1.6. „Fortbewegung“ des Abklärungsberichts vom 28. September 2017) berücksichtigt werden. Auch die zeitweise direkte Hilfe z.B. beim Kochen oder Putzen, durch weitere Personen kann im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die gleiche Tätigkeit in besseren psychischen Phasen unter blosser Anleitung oder Kontrolle/Überwachung von der versicherten Person selbst vorgenommen werden kann, in schlechteren Phasen jedoch die Hilfe Dritter notwendig ist (vgl. BGE 133 V 450, 467 E. 10.1 und E. 10.2). Genau dieser Fall entspricht den bereits mehrfach erwähnten Schilderungen der Beschwerdeführerin und in den Akten. Auch daher kann somit kein über die lebenspraktische Begleitung hinausgehender Hilfebedarf angenommen werden.

4.6.           Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht aufgrund des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.--.

            Die ausserordentlichen kosten werden wettgeschlagen.  

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–  Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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