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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.247
Verfügung vom 17. November 2017
Rückforderung einer Kinderrente
unrechtmässig; Studiengangwechsel führt nicht zum Unterbruch der Ausbildung.
Tatsachen
I.
Der 1955 geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Mai 2016
eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Dazu
wird dem Beschwerdeführer für seine beiden Kinder jeweils eine Invalidenkinderrente
ausgerichtet (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2017, IV-Akte 29). Am 26. September
2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, der Sohn des
Beschwerdeführers habe das Studium an der B____ per 15. Mai 2017 abgebrochen.
Für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum Beginn der Vorlesungen an der Universität
C____ bestehe daher kein Anspruch auf eine Kinderrente. Dementsprechend fordere
sie zu viel ausgerichtete Kinderrenten für die Monate Juni bis August [recte:
Juli] 2017 in Höhe von Fr. 774.-- zurück (IV-Akte 30). Am 17. November 2017
erliess die Beschwerdegegnerin eine der Mitteilung entsprechende Verfügung und
hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 32).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 bei
der IV-Stelle Basel-Stadt Beschwerde, welche diese an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin beantragt er
sinngemäss, die Verfügung vom 17. November 2017 sei aufzuheben und von der
Rückforderung sei abzusehen.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im
Rahmen der Replik.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 19. März
2018 die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt, findet am 24. April 2018 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn habe die Ausbildung
nicht abgebrochen, sondern lediglich den Studiengang gewechselt. Die
Exmatrikulation aus der B____ sei vor den Semesterferien gewesen und im Anschluss
an die Semesterferien habe sein Sohn an der Universität C____ weiter studiert.
Während den Semesterferien seien keine Vorlesungen gewesen, so dass ihm nicht
bewusst gewesen sei, dass die Ausbildung als abgebrochen gelte. Seine Frau sei
nicht erwerbstätig und er arbeite lediglich zu 50% in einem Restaurant. Seine
Tochter besuche die Schule und werde durch das RAV finanziell unterstützt. Das
Einkommen reiche knapp zur Begleichung der Miete, der Krankenkassenprämien und
der Rechnungen aus. Es würde für sie ein Härtefall bedeuten, die Rückforderung
zu bezahlen, da sie auf die IV-Rente angewiesen seien (Beschwerde vom 13.
Dezember 2017).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe
eine Exmatrikulationsbestätigung per 15. Mai 2017 der B____ sowie eine Immatrikulationsbestätigung
für die neue Ausbildung an der Universität C____ ab August 2017 eingereicht.
Damit habe sich der Sohn nach Abbruch der Ausbildung an der B____ per Mai 2017 nicht
mehr in Ausbildung befunden. Aufgrund dieser neuen Tatsachen habe sich
nachträglich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer für Juni und Juli 2017
die Kinderinvalidenrente ohne Grund bezogen habe, weshalb der Anspruch revisionsweise
neu überprüft und die Kinderrenten für diese Monate zurückgefordert worden
seien. Die Rechtmässigkeit der Rückforderung sei vom Beschwerdeführer nicht
bestritten worden. Somit sei die Rückforderungsverfügung vom 17. November 2017
in Rechtskraft erwachsen. Bei der Eingabe des Beschwerdeführers handle es sich
um ein Erlassgesuch. Dieses sei an die zuständige Stelle weiterzuleiten und das
Beschwerdeverfahren sei infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstands als gegenstandslos
abzuschreiben.
2.3.
Festzuhalten gilt es zunächst, dass vorliegend - entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin - die Verfügung vom 17. November 2017 nicht in
Rechtskraft erwachsen ist. Denn aus der Beschwerde vom 13. Dezember 2017 geht klar
hervor, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, sein Sohn habe die
Ausbildung nicht abgebrochen, sondern lediglich den Studiengang gewechselt.
Damit beanstandet der Beschwerdeführer jedoch sinngemäss den Bestand der
Rückforderungsverfügung. Dies kommt in der Beschwerde klar zum Ausdruck und ist
vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt,
nicht zu bezweifeln. Unter diesen Umständen kann das Verfahren mangels Fehlens
eines Anfechtungsgegenstands nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden,
sondern es ist darauf einzutreten (vgl. E. 1). Strittig und zu prüfen ist
deshalb, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerdeführer zu Unrecht
bezogene Leistungen in Höhe von Fr. 774.-- zurückfordert.
3.
3.1.
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung
von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem
Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung
des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in
Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu
deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat
kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
3.2.
In Ausbildung ist ein Kind nach Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR
831.101), wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder
zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung
erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Beendet ist
die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV mit einem Berufs- oder Schulabschluss.
Die Ausbildung gilt in Anwendung von Art. 49ter Abs. 2 AHVV auch als beendet,
wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente
entsteht. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden
Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche
unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder
Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte
Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49ter Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 141
V 473, E. 3).
3.3.
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision
(wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) oder eine Wiedererwägung
(wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung,
Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen
Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
4.
4.1.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgegangen ist, der Sohn des Beschwerdeführers habe sich von Juni bis Juli
2017 nicht in Ausbildung befunden, weshalb sie für diese Monate die
Kinderinvalidenrente vom Beschwerdeführer zurückforderte.
4.2.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers
an der B____ Maschinenbau studiert hat und per 15. Mai 2017 aus der B____ ausgetreten
ist (IV-Akte 36, S. 4). Im Weiteren findet sich in den Akten eine Immatrikulationsbestätigung
der Universität C____, aus welcher hervor geht, dass sich der Sohn des
Beschwerdeführers an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
C____ für das Herbstsemester vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018 eingeschrieben
hat (IV-Akte 36, S. 7).
4.3.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin befand sich der Sohn des
Beschwerdeführers in den Monaten Juni und Juli 2017 in Ausbildung. Denn mit
Blick auf die Akten ist erstellt, dass der Sohn des Beschwerdeführers das
Studium an der B____ im Mai 2017 beendet und im August 2017 das Studium an der
Universität C____ fortgesetzt hat. Somit bestand eine unterrichtsfreie Zeit von
weniger als 4 Monaten, weshalb die Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 3
lit. a AHVV nicht als unterbrochen bzw. abgebrochen gilt. Dies führt zur
Bejahung des Anspruchs auf eine Kinderrente in den Monaten Juni und Juli 2017.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Sohn des Beschwerdeführers hätte das
Studium an der B____ aufgrund des Wechsels des Studiengangs abgebrochen, führt
dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Aus Gründen der
Gleichbehandlung wäre es nicht rechtens, wenn bei Fortsetzung des gleichen
Studiengangs die übliche unterrichtsfreie Zeit während den Semesterferien von
längstens 4 Monaten als Ausbildung anerkannt würde, bei Wechsel des
Studiengangs hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin
zu Unrecht davon ausgegangen, der Sohn des Beschwerdeführers habe sich in den
Monaten Juni und Juli 2017 nicht in Ausbildung befunden. Dementsprechend
erweist sich die Rückforderung der Kinderrente für die Monate Juni und Juli 2017
in Höhe von Fr. 774.-- als nicht rechtmässig.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 13. Dezember
2017 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. November 2017 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: