Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.247

Verfügung vom 17. November 2017

Rückforderung einer Kinderrente unrechtmässig; Studiengangwechsel führt nicht zum Unterbruch der Ausbildung.

 


Tatsachen

I.          

Der 1955 geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Mai 2016 eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Dazu wird dem Beschwerdeführer für seine beiden Kinder jeweils eine Invalidenkinderrente ausgerichtet (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2017, IV-Akte 29). Am 26. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, der Sohn des Beschwerdeführers habe das Studium an der B____ per 15. Mai 2017 abgebrochen. Für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum Beginn der Vorlesungen an der Universität C____ bestehe daher kein Anspruch auf eine Kinderrente. Dementsprechend fordere sie zu viel ausgerichtete Kinderrenten für die Monate Juni bis August [recte: Juli] 2017 in Höhe von Fr. 774.-- zurück (IV-Akte 30). Am 17. November 2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine der Mitteilung entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 32).

II.         

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 bei der IV-Stelle Basel-Stadt Beschwerde, welche diese an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 17. November 2017 sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben.

Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im Rahmen der Replik.

III.       

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 19. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt, findet am 24. April 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn habe die Ausbildung nicht abgebrochen, sondern lediglich den Studiengang gewechselt. Die Exmatrikulation aus der B____ sei vor den Semesterferien gewesen und im Anschluss an die Semesterferien habe sein Sohn an der Universität C____ weiter studiert. Während den Semesterferien seien keine Vorlesungen gewesen, so dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Ausbildung als abgebrochen gelte. Seine Frau sei nicht erwerbstätig und er arbeite lediglich zu 50% in einem Restaurant. Seine Tochter besuche die Schule und werde durch das RAV finanziell unterstützt. Das Einkommen reiche knapp zur Begleichung der Miete, der Krankenkassenprämien und der Rechnungen aus. Es würde für sie ein Härtefall bedeuten, die Rückforderung zu bezahlen, da sie auf die IV-Rente angewiesen seien (Beschwerde vom 13. Dezember 2017).

2.2.             Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe eine Exmatrikulationsbestätigung per 15. Mai 2017 der B____ sowie eine Immatrikulationsbestätigung für die neue Ausbildung an der Universität C____ ab August 2017 eingereicht. Damit habe sich der Sohn nach Abbruch der Ausbildung an der B____ per Mai 2017 nicht mehr in Ausbildung befunden. Aufgrund dieser neuen Tatsachen habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer für Juni und Juli 2017 die Kinderinvalidenrente ohne Grund bezogen habe, weshalb der Anspruch revisionsweise neu überprüft und die Kinderrenten für diese Monate zurückgefordert worden seien. Die Rechtmässigkeit der Rückforderung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Somit sei die Rückforderungsverfügung vom 17. November 2017 in Rechtskraft erwachsen. Bei der Eingabe des Beschwerdeführers handle es sich um ein Erlassgesuch. Dieses sei an die zuständige Stelle weiterzuleiten und das Beschwerdeverfahren sei infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstands als gegenstandslos abzuschreiben.

2.3.             Festzuhalten gilt es zunächst, dass vorliegend - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - die Verfügung vom 17. November 2017 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Denn aus der Beschwerde vom 13. Dezember 2017 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, sein Sohn habe die Ausbildung nicht abgebrochen, sondern lediglich den Studiengang gewechselt. Damit beanstandet der Beschwerdeführer jedoch sinngemäss den Bestand der Rückforderungsverfügung. Dies kommt in der Beschwerde klar zum Ausdruck und ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, nicht zu bezweifeln. Unter diesen Umständen kann das Verfahren mangels Fehlens eines Anfechtungsgegenstands nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden, sondern es ist darauf einzutreten (vgl. E. 1). Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogene Leistungen in Höhe von Fr. 774.-- zurückfordert.

3.                   

3.1.             Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

3.2.             In Ausbildung ist ein Kind nach Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Beendet ist die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Die Ausbildung gilt in Anwendung von Art. 49ter Abs. 2 AHVV auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49ter Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 141 V 473, E. 3).

3.3.             Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) oder eine Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).  

4.                   

4.1.             Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, der Sohn des Beschwerdeführers habe sich von Juni bis Juli 2017 nicht in Ausbildung befunden, weshalb sie für diese Monate die Kinderinvalidenrente vom Beschwerdeführer zurückforderte.  

4.2.             Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers an der B____ Maschinenbau studiert hat und per 15. Mai 2017 aus der B____ ausgetreten ist (IV-Akte 36, S. 4). Im Weiteren findet sich in den Akten eine Immatrikulationsbestätigung der Universität C____, aus welcher hervor geht, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität C____ für das Herbstsemester vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018 eingeschrieben hat (IV-Akte 36, S. 7).

4.3.             Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin befand sich der Sohn des Beschwerdeführers in den Monaten Juni und Juli 2017 in Ausbildung. Denn mit Blick auf die Akten ist erstellt, dass der Sohn des Beschwerdeführers das Studium an der B____ im Mai 2017 beendet und im August 2017 das Studium an der Universität C____ fortgesetzt hat. Somit bestand eine unterrichtsfreie Zeit von weniger als 4 Monaten, weshalb die Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV nicht als unterbrochen bzw. abgebrochen gilt. Dies führt zur Bejahung des Anspruchs auf eine Kinderrente in den Monaten Juni und Juli 2017. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Sohn des Beschwerdeführers hätte das Studium an der B____ aufgrund des Wechsels des Studiengangs abgebrochen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es nicht rechtens, wenn bei Fortsetzung des gleichen Studiengangs die übliche unterrichtsfreie Zeit während den Semesterferien von längstens 4 Monaten als Ausbildung anerkannt würde, bei Wechsel des Studiengangs hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, der Sohn des Beschwerdeführers habe sich in den Monaten Juni und Juli 2017 nicht in Ausbildung befunden. Dementsprechend erweist sich die Rückforderung der Kinderrente für die Monate Juni und Juli 2017 in Höhe von Fr. 774.-- als nicht rechtmässig.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 13. Dezember 2017 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.

5.2.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

   


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. November 2017 aufgehoben.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: