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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.248
Verfügung vom 16. November 2017
Frage der Aggravation; Beweiswert des medizinischen Gutachtens vorliegend erfüllt
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 11. Dezember 2012 unter Hinweis eines Verdachts auf eine paranoide Schizophrenie bestehend seit Oktober 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 3). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Servicekraft im Gastgewerbe tätig gewesen und ist Vater von vier Kindern. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche und medizinische Abklärungen ein und beauftragte insbesondere das C____spital [...] mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Der RAD erachtete das medizinische Gutachten des C____spitals [...] vom 13. August 2014 (IV-Akte 36), welches dem Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestierte, aufgrund geltend gemachter Inkonsistenzen und fehlender Mitwirkung als nicht verwertbar (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 (IV-Akte 43). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine ergänzende stationäre psychiatrische Begutachtung in der D____ Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese kommt mit psychiatrischem Gutachten vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 84) zum Schluss, dass aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Der RAD beurteilt mit Notiz vom 4. November 2016 (IV-Akte 89) auch diese Begutachtung für mangelhaft und führt namentlich aus, der Beschwerdeführer habe nur eingeschränkt mitgewirkt, eine Stellungnahme zu Aggravation und Simulation fehle und die dokumentierten Befunde und Verhaltensbeobachtungen sprächen nicht für das Vorliegen einer schweren Depression. Es könne dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit zugestanden werden. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mit Verfügung vom 16. November 2017 (IV-Akte 110) ab.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 21. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben und ihm bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. März 2018 und Duplik vom 11. April 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2018 ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 13. Juni 2018 fand die Hauptverhandlung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Verlaufszusammenfassung der Tagesklinik E____ vom 21. Juni 2012 (IV-Akte 10, S. 8 ff.), wo der Beschwerdeführer in der Folge vom 21. Mai bis 11. Juni 2012 in teilstationärer Behandlung war, stellt folgende Diagnosen: Verdacht auf schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, DD: Hirnorganischer Prozess, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei Zustand nach Schlägen und Wegsperren durch den Vater sowie bei Todesangst und Morddrohungen nach Konflikt im Adoleszentenalter. Aufgrund des noch unklaren und noch sehr wechselhaften Gesamtbildes mit z.T. dissoziativen Phänomenen und Desorientiertheit empfiehlt der behandelnde Oberarzt die Vornahme einer ausführlichen Diagnostik inklusive zerebraler Bildgebung, Lues-Serologie, Borrelien-Serologie plus Borrelienbestimmung im Liquor nebst Liquorentnahme im Hinblick auf einen entzündlichen Prozess.
In einem Bericht der Klinik E____ vom 24. Januar 2013 (IV-Akte 10, S. 1 ff.) an die Beschwerdegegnerin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Unter Diagnosen ist aufgelistet: (1) Schizoaffektive Störung, ggw. depressiv, bestehend seit ca. Anfang 2011, DD: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, DD: Schizophrenie, sonstige, (2) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei Zustand nach Schlägen und Wegsperren durch den Vater sowie bei Todesangst und Morddrohungen nach Konflikt im Adoleszentenalter, (3) seit ca. einem ¾ Jahr bestehende, starke und drückende Kopfschmerzen ohne bisheriges organisches Korrelat. Sollte ein geeignetes Neuroleptikum gefunden werden, auf das der Beschwerdeführer besser anspreche, könnten unter Rückgang der psychotischen Symptome möglicherweise oben genannte Störungen zurückgedrängt werden und eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreicht werden, wobei dies eher im geschützten Arbeitsmarkt denkbar wäre.
In der Folge wurde auf der Neurologie des C____spitals [...] abgeklärt, ob die schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen eine organische/neurologische Ursache habe. Mittels klinisch-neurologischer Untersuchung, MRI-Neurokranium und LP-Diagnostik konnte dies ausgeschlossen werden. Die Liquordiagnostik habe keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung und auch die PCR-Diagnostik für CMV, EBV, VZV, Borrelien, Toxoplasmose und Enterovirus sei negativ ausgefallen (Bericht vom 2. Juli 2013, IV-Akte 25).
Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge die Medizinische Poliklinik des C____spitals [...] mit der medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers mit psychiatrischem Untergutachten und monodisziplinärem neurologischen Fachgutachten. Das Medizinische Gutachten vom 13. August 2014 (IV-Akte 36) stellt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, (2) nicht klassifizierbare Kopfschmerzen, (3) rezidivierende Bewusstlosigkeiten unklarer Ätiologie, DD: epileptische Anfälle unwahrscheinlich, (4) intermittierende Lumbalgie. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose der schweren Depression mit psychotischen Symptomen sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig auch in einer Verweistätigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Beginn der psychiatrischen Behandlung Anfang 2012. Hinsichtlich der depressiven Symptomatik wird eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Verhaltensbeobachtung auf der Station empfohlen, begleitet von unregelmässigen, unangekündigten Blutspiegelkontrollen zur Beurteilung der ausreichenden psychopharmakologischen Medikation. Sollte die adäquate psychopharmakologische Medikation durch Blutspiegelkontrollen verifiziert werden, sei bei der aktuell stattfindenden ausreichenden psycho-therapeutischen Begleitung davon auszugehen, dass das Zustandsbild nicht besserungsfähig sei. Eine abschliessende Beurteilung sollte daher nach einer stationären psychiatrischen Behandlung mit adäquater und nachgewiesener psychopharmakologischen Behandlung erfolgen. Im durch Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. März 2014 erstellten psychiatrischen Untergutachten (IV-Akte 38) wird ergänzend festgehalten, es bestünden ein niedergestimmter Affekt, ein mangelnder Antrieb, kognitive Störungen sowie Störungen des formalen Denkens und eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Insgesamt sei bei der Beurteilung des psychopathologischen Zustandsbildes auch die mangelnde Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu beachten. Das reale Ausmass der Symptomatik sei diesbezüglich unter Vorbehalt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe sich in die Krankenrolle zurückgezogen und sämtliche Verantwortung abgegeben. Auch zeige die Symptomvalidierung auf Inkonsistenzen hin. Den Akten könne entnommen werden, dass mehrfach Blutentnahmen angeordnet worden seien, der Beschwerdeführer diese jedoch bei der Untersuchung verweigerte, obwohl er auf die Notwendigkeit dieser Blutentnahme hingewiesen worden sei. Dennoch sei insgesamt bei dem vom Beschwerdeführer präsentierten schweren depressiven Zustandsbild eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass seit Anfang 2012, seit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe.
Der RAD-Arzt Dr. med. H____ ordnet daraufhin mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 (IV-Akte 43) eine stationäre psychiatrische Begutachtung an. Während des Aufenthaltes sollten Plasmaspiegelbestimmungen durchgeführt werden. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ sei eine abschliessende medizinische Beurteilung nicht möglich. Die Diagnostik bzw. die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten seien vom Gutachter selbst in Frage gestellt worden, weil die Aussagen des Beschwerdeführers Inkonsistenzen aufwiesen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, er habe die Blutentnahme verweigert.
Vom 2. bis 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführer in der D____ stationär begutachtet. Mit Gutachten vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 84) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Eintrittssituation müde, vorsichtig und abschätzend gewirkt. In den weiteren Gesprächen sei er offener geworden. Teilweise breche er in den Gesprächen die Gesprächssituation ab, da es ihm zu viel sei. In diesen Momenten wirke er etwas theatralisch und aufgesetzt. Im Tagesverlauf zeige sich, dass der Beschwerdeführer vor allem am Morgen Mühe mit den täglichen Routinen habe. Zu Beginn müsse er am Morgen mehrmals aufgefordert werden aus dem Bett aufzustehen. Dr. I____, Experte für berufliche Reintegration, sei nach einem einstündigen Gespräch zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht so hilflos erscheine, wie es sich aus den Akten ergebe. Abgesehen vom Gangbild habe der Beschwerdeführer nicht schwer depressiv auf ihn gewirkt. Auffallend sei die starke Ich-Bezogenheit. Angesichts der bisher wahrscheinlich sehr schlechten Behandlungs- und Medikamentencompliance, des passiven Verhaltens, seiner fehlenden Verantwortungsübernahme sowie der desolaten sozialen Situation bestünden beim Beschwerdeführer durchaus relevante Anreize einer IV-Berentung. Gleichzeitig bleibe aber völlig offen, ob und wie er arbeitsfähig sei. Die begutachtenden Ärzte stellen im Wesentlichen folgende Diagnosen: Narzisstische Persönlichkeitsstörung, Rezidivierend depressive Störung, derzeit schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen. Dies ergebe sich aus den klinisch erhobenen Befunden und den anamnestischen Angaben. Bis dato scheine der Beschwerdeführer keine wirksamen Strategien in Bezug auf Bewältigung seiner Erkrankung erarbeitet zu haben. Seine Arbeitsbiographie sei geprägt durch viele kurze Arbeitsverhältnisse. Dies lasse vermuten, dass seine strukturellen Schwierigkeiten grösser seien, als es auf den ersten Blick erscheine und auch im Berufsleben immer wieder zu Misserfolgen und Kränkungen geführt habe, die zuletzt in einer Arbeitsunfähigkeit resultierten. Die Instabilität und die fehlende Konzentration liessen zum aktuellen Zeitpunkt einen direkten Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Beurteilungen bestehe eine, bis zum aktuellen Zeitpunkt andauernde 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sicherlich seit 2012. Seit Beginn der Erkrankung sei das Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers begrenzt, seine Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt und es bestehe eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz. Im geschützten Rahmen sei ein Wochenpensum von 30–50 % als realistisch einzuschätzen.
Der RAD-Arzt Dr. med. J____ hält in einer Stellungnahme vom 4. November 2016 (IV-Akte 89) zu diesem Begutachtungsresultat fest, es bestünden beim Beschwerdeführer deutliche Ausschlussgründe, so dass keine Arbeitsunfähigkeit zugestanden werden könne. Es bestünden auffällige Inkonsistenzen und eine fehlende Mitwirkung bei der Abklärung wie auch in der Therapie. Im Gespräch mit Dr. I____ sei die schlechte Kooperation des Beschwerdeführers hervorgehoben worden. Dieser habe deutliche Zweifel am Schweregrad der Depression geäussert und es werde auf den vagen Antwortstil der versicherten Person hingewiesen. Zudem bestünden laut Dr. I____ relevante motivationale Anreize für eine Berentung. Für die Genesung der Persönlichkeitsstörung würden kulturelle Faktoren benannt, was an sich iv-fremd sei. Auch die Ergebnisse des Mini-ICF seien hochauffällig für eine Aggravation. Bei der Anamnese bestehe ein vager Antwortstil und bei der Darstellung von fehlenden Fähigkeiten ein extremer Antwortstil. Diese Auffälligkeit und die Beobachtungen von Dr. I____, die diskrepant seien zu der Beurteilung der begutachtenden Ärzte würden in der Beurteilung gar nicht diskutiert. Ausser einer gewissen Verlangsamung im Denken und Angabe von Gedankenkreisen und Grübelneigung sei das formale Denken völlig unauffällig, was bei schweren depressiven Zuständen praktisch nie vorkomme. Das Gutachten der D____ sei mangelhaft, da es wesentliche aktenkundige Hinweise aber auch Bestandteile im eigenen Gutachten auf Inkonsistenzen und motivationale Anreize für eine dargestellte Fähigkeitseinbusse seitens der versicherten Person nicht diskutiere und nur Krankheit als Erklärung für das Verhalten und die präsentierte Symptomatik annehme.
Die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist heikel (Urteile 9C_897/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2 und 9C_492/2014 E. 2.2.1 in fine). Zum einen prägt die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit. Diese charakterisieren sich gerade dadurch, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.3 S. 561 f.). Zum andern dürfen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (vgl. KOPP/MARELLI, Somatoforme Störungen, wie weiter? SZS 2012 S. 256), ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfte. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung.
Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a. daraus, ob und inwieweit die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat (vgl. Urteil 8C_4/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Ebenfalls erhellend sein kann unter Umständen eine Bestimmung des Medikamentenspiegels (Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
In der Befragung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. F____ hat der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf angegeben, er stehe zwischen 9 und 12 Uhr auf, danach trinke er Kaffee, rauche, sei zuhause, schaue fern oder spiele etwas mit den Kindern. Im Haushalt mache er nichts. Er wolle mit niemandem reden, niemanden sehen, ziehe sich zurück. Er esse unregelmässig, ca. drei- bis viermal pro Tag. Er esse alleine, weil er aggressiv werde, wenn die Familie anwesend sei. Zwischen 20 und 23 Uhr gehe er ins Bett. Er habe zwei Kollegen mit denen er ein- bis zweimal pro Woche Kaffee trinken gehe (IV-Akte 38, S. 10). Diese Darstellung deckt sich weitgehend mit den Beobachtungen des Pflegepersonals während der stationären Begutachtung in der D____. Unter Ziffer 4.2. im Gutachten (IV-Akte 84, S. 18) wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer morgens Mühe mit den tätlichen Routinen gehabt habe und mehrmals habe aufgefordert werden müssen, aus dem Bett aufzustehen. Aus Angst vor dem dunklen und fensterlosen Duschraum habe er seine Körperhygiene nur durchführen können, wenn sich jemand vom Pflegepersonal neben dem Duschraum befunden habe, dessen Türe einen Spalt geöffnet gewesen sei. In Alltagssituationen habe der Beschwerdeführer oftmals unbeholfen gewirkt. Der Beschwerdeführer habe über wenig Appetit geklagt und habe beim Mittag- und Abendessen nur geringe Mengen gegessen. Er habe über Ängste und Schlafstörungen geklagt. Der Umstand, dass beim Beschwerdeführer kein psychosoziales intaktes Umfeld mehr gegeben ist und er sehr zurückgezogen lebt, spricht als Indiz gegen das Vorliegen einer Aggravation (vgl. E. 5.2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Juni 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.– und 7.7 % auf CHF 1‘100.–.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen