Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.248

Verfügung vom 16. November 2017

Frage der Aggravation; Beweiswert des medizinischen Gutachtens vorliegend erfüllt

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer meldete sich am 11. Dezember 2012 unter Hinweis eines Verdachts auf eine paranoide Schizophrenie bestehend seit Oktober 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 3). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Servicekraft im Gastgewerbe tätig gewesen und ist Vater von vier Kindern. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche und medizinische Abklärungen ein und beauftragte insbesondere das C____spital [...] mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Der RAD erachtete das medizinische Gutachten des C____spitals [...] vom 13. August 2014 (IV-Akte 36), welches dem Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestierte, aufgrund geltend gemachter Inkonsistenzen und fehlender Mitwirkung als nicht verwertbar (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 (IV-Akte 43). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine ergänzende stationäre psychiatrische Begutachtung in der D____ Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese kommt mit psychiatrischem Gutachten vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 84) zum Schluss, dass aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Der RAD beurteilt mit Notiz vom 4. November 2016 (IV-Akte 89) auch diese Begutachtung für mangelhaft und führt namentlich aus, der Beschwerdeführer habe nur eingeschränkt mitgewirkt, eine Stellungnahme zu Aggravation und Simulation fehle und die dokumentierten Befunde und Verhaltensbeobachtungen sprächen nicht für das Vorliegen einer schweren Depression. Es könne dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit zugestanden werden. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mit Verfügung vom 16. November 2017 (IV-Akte 110) ab.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 21. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben und ihm bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. März 2018 und Duplik vom 11. April 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2018 ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.

IV.     

Am 13. Juni 2018 fand die Hauptverhandlung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).   

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass trotz gutachterlich festgestellter vollständiger Arbeitsunfähigkeit deutliche Ausschlussgründe bestünden, die dazu führten dass dem Beschwerdeführer keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zugestanden werden könne. Sie macht geltend, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege, wenn eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe. Bei der Beurteilung des Beschwerdeführers hätten diverse Diskrepanzen und eine mangelnde Compliance vorgelegen. Zudem bestehe mit der Überschuldung des Beschwerdeführers ein erheblicher Rentenanreiz. Die Beschwerdegegnerin dürfe bei einer solchen Ausgangslage von einem lege artis erstellten medizinischen Gutachten abweichen. Dementsprechend hat sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung verneint.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei nachweislich gestützt auf die Berichte der Klinik E____ aus den Jahren 2012 und 2016, auf ein Gutachten von Dr. F____ aus dem Jahr 2014 sowie ein Gutachten der D____ aus dem Jahr 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Von entsprechend unabhängig in Auftrag gegebenen Gutachten könne nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden. Solche seien vorliegend nicht erkennbar. Nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2013 habe der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Jedenfalls hätte die Beschwerdegegnerin nicht lediglich gestützt auf die Einschätzung des RAD das Leistungsbegehren abweisen dürfen, sondern hätte zumindest – auch wenn dies eine weitere Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt hätte – eine weitere psychiatrische Abklärung einholen müssen. Eventualiter sei der Sachverhalt darum seitens der Vorinstanz nochmals abzuklären.

3.                

3.1.           Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.           Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.           Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

3.4.           Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.                

4.1.           Im Folgenden sind die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kurz darzulegen.

4.2.           Mit Überweisungsbericht vom 17. April 2012 (IV-Akte 10, S. 19 ff.) der G____ wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer depressiven und psychotischen Symptomatik bei einer schweren Belastungssituation seit dem 15. März 2012 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Die zuständigen Ärzte möchten den Beschwerdeführer bei der Diagnose eines Verdachts auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen für die tagesklinische Behandlung in der Klinik E____ anmelden.

Die Verlaufszusammenfassung der Tagesklinik E____ vom 21. Juni 2012 (IV-Akte 10, S. 8 ff.), wo der Beschwerdeführer in der Folge vom 21. Mai bis 11. Juni 2012 in teilstationärer Behandlung war, stellt folgende Diagnosen: Verdacht auf schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, DD: Hirnorganischer Prozess, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei Zustand nach Schlägen und Wegsperren durch den Vater sowie bei Todesangst und Morddrohungen nach Konflikt im Adoleszentenalter. Aufgrund des noch unklaren und noch sehr wechselhaften Gesamtbildes mit z.T. dissoziativen Phänomenen und Desorientiertheit empfiehlt der behandelnde Oberarzt die Vornahme einer ausführlichen Diagnostik inklusive zerebraler Bildgebung, Lues-Serologie, Borrelien-Serologie plus Borrelienbestimmung im Liquor nebst Liquorentnahme im Hinblick auf einen entzündlichen Prozess.

In einem Bericht der Klinik E____ vom 24. Januar 2013 (IV-Akte 10, S. 1 ff.) an die Beschwerdegegnerin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Unter Diagnosen ist aufgelistet: (1) Schizoaffektive Störung, ggw. depressiv, bestehend seit ca. Anfang 2011, DD: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, DD: Schizophrenie, sonstige, (2) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei Zustand nach Schlägen und Wegsperren durch den Vater sowie bei Todesangst und Morddrohungen nach Konflikt im Adoleszentenalter, (3) seit ca. einem ¾ Jahr bestehende, starke und drückende Kopfschmerzen ohne bisheriges organisches Korrelat. Sollte ein geeignetes Neuroleptikum gefunden werden, auf das der Beschwerdeführer besser anspreche, könnten unter Rückgang der psychotischen Symptome möglicherweise oben genannte Störungen zurückgedrängt werden und eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreicht werden, wobei dies eher im geschützten Arbeitsmarkt denkbar wäre.

In der Folge wurde auf der Neurologie des C____spitals [...] abgeklärt, ob die schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen eine organische/neurologische Ursache habe. Mittels klinisch-neurologischer Untersuchung, MRI-Neurokranium und LP-Diagnostik konnte dies ausgeschlossen werden. Die Liquordiagnostik habe keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung und auch die PCR-Diagnostik für CMV, EBV, VZV, Borrelien, Toxoplasmose und Enterovirus sei negativ ausgefallen (Bericht vom 2. Juli 2013, IV-Akte 25).

Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge die Medizinische Poliklinik des C____spitals [...] mit der medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers mit psychiatrischem Untergutachten und monodisziplinärem neurologischen Fachgutachten. Das Medizinische Gutachten vom 13. August 2014 (IV-Akte 36) stellt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, (2) nicht klassifizierbare Kopfschmerzen, (3) rezidivierende Bewusstlosigkeiten unklarer Ätiologie, DD: epileptische Anfälle unwahrscheinlich, (4) intermittierende Lumbalgie. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose der schweren Depression mit psychotischen Symptomen sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig auch in einer Verweistätigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Beginn der psychiatrischen Behandlung Anfang 2012. Hinsichtlich der depressiven Symptomatik wird eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Verhaltensbeobachtung auf der Station empfohlen, begleitet von unregelmässigen, unangekündigten Blutspiegelkontrollen zur Beurteilung der ausreichenden psychopharmakologischen Medikation. Sollte die adäquate psychopharmakologische Medikation durch Blutspiegelkontrollen verifiziert werden, sei bei der aktuell stattfindenden ausreichenden psycho-therapeutischen Begleitung davon auszugehen, dass das Zustandsbild nicht besserungsfähig sei. Eine abschliessende Beurteilung sollte daher nach einer stationären psychiatrischen Behandlung mit adäquater und nachgewiesener psychopharmakologischen Behandlung erfolgen. Im durch Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. März 2014 erstellten psychiatrischen Untergutachten (IV-Akte 38) wird ergänzend festgehalten, es bestünden ein niedergestimmter Affekt, ein mangelnder Antrieb, kognitive Störungen sowie Störungen des formalen Denkens und eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Insgesamt sei bei der Beurteilung des psychopathologischen Zustandsbildes auch die mangelnde Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu beachten. Das reale Ausmass der Symptomatik sei diesbezüglich unter Vorbehalt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe sich in die Krankenrolle zurückgezogen und sämtliche Verantwortung abgegeben. Auch zeige die Symptomvalidierung auf Inkonsistenzen hin. Den Akten könne entnommen werden, dass mehrfach Blutentnahmen angeordnet worden seien, der Beschwerdeführer diese jedoch bei der Untersuchung verweigerte, obwohl er auf die Notwendigkeit dieser Blutentnahme hingewiesen worden sei. Dennoch sei insgesamt bei dem vom Beschwerdeführer präsentierten schweren depressiven Zustandsbild eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass seit Anfang 2012, seit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe.

Der RAD-Arzt Dr. med. H____ ordnet daraufhin mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 (IV-Akte 43) eine stationäre psychiatrische Begutachtung an. Während des Aufenthaltes sollten Plasmaspiegelbestimmungen durchgeführt werden. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ sei eine abschliessende medizinische Beurteilung nicht möglich. Die Diagnostik bzw. die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten seien vom Gutachter selbst in Frage gestellt worden, weil die Aussagen des Beschwerdeführers Inkonsistenzen aufwiesen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, er habe die Blutentnahme verweigert.

Vom 2. bis 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführer in der D____ stationär begutachtet. Mit Gutachten vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 84) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Eintrittssituation müde, vorsichtig und abschätzend gewirkt. In den weiteren Gesprächen sei er offener geworden. Teilweise breche er in den Gesprächen die Gesprächssituation ab, da es ihm zu viel sei. In diesen Momenten wirke er etwas theatralisch und aufgesetzt. Im Tagesverlauf zeige sich, dass der Beschwerdeführer vor allem am Morgen Mühe mit den täglichen Routinen habe. Zu Beginn müsse er am Morgen mehrmals aufgefordert werden aus dem Bett aufzustehen. Dr. I____, Experte für berufliche Reintegration, sei nach einem einstündigen Gespräch zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht so hilflos erscheine, wie es sich aus den Akten ergebe. Abgesehen vom Gangbild habe der Beschwerdeführer nicht schwer depressiv auf ihn gewirkt. Auffallend sei die starke Ich-Bezogenheit. Angesichts der bisher wahrscheinlich sehr schlechten Behandlungs- und Medikamentencompliance, des passiven Verhaltens, seiner fehlenden Verantwortungsübernahme sowie der desolaten sozialen Situation bestünden beim Beschwerdeführer durchaus relevante Anreize einer IV-Berentung. Gleichzeitig bleibe aber völlig offen, ob und wie er arbeitsfähig sei. Die begutachtenden Ärzte stellen im Wesentlichen folgende Diagnosen: Narzisstische Persönlichkeitsstörung, Rezidivierend depressive Störung, derzeit schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen. Dies ergebe sich aus den klinisch erhobenen Befunden und den anamnestischen Angaben. Bis dato scheine der Beschwerdeführer keine wirksamen Strategien in Bezug auf Bewältigung seiner Erkrankung erarbeitet zu haben. Seine Arbeitsbiographie sei geprägt durch viele kurze Arbeitsverhältnisse. Dies lasse vermuten, dass seine strukturellen Schwierigkeiten grösser seien, als es auf den ersten Blick erscheine und auch im Berufsleben immer wieder zu Misserfolgen und Kränkungen geführt habe, die zuletzt in einer Arbeitsunfähigkeit resultierten. Die Instabilität und die fehlende Konzentration liessen zum aktuellen Zeitpunkt einen direkten Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Beurteilungen bestehe eine, bis zum aktuellen Zeitpunkt andauernde 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sicherlich seit 2012. Seit Beginn der Erkrankung sei das Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers begrenzt, seine Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt und es bestehe eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz. Im geschützten Rahmen sei ein Wochenpensum von 30–50 % als realistisch einzuschätzen.

Der RAD-Arzt Dr. med. J____ hält in einer Stellungnahme vom 4. November 2016 (IV-Akte 89) zu diesem Begutachtungsresultat fest, es bestünden beim Beschwerdeführer deutliche Ausschlussgründe, so dass keine Arbeitsunfähigkeit zugestanden werden könne. Es bestünden auffällige Inkonsistenzen und eine fehlende Mitwirkung bei der Abklärung wie auch in der Therapie. Im Gespräch mit Dr. I____ sei die schlechte Kooperation des Beschwerdeführers hervorgehoben worden. Dieser habe deutliche Zweifel am Schweregrad der Depression geäussert und es werde auf den vagen Antwortstil der versicherten Person hingewiesen. Zudem bestünden laut Dr. I____ relevante motivationale Anreize für eine Berentung. Für die Genesung der Persönlichkeitsstörung würden kulturelle Faktoren benannt, was an sich iv-fremd sei. Auch die Ergebnisse des Mini-ICF seien hochauffällig für eine Aggravation. Bei der Anamnese bestehe ein vager Antwortstil und bei der Darstellung von fehlenden Fähigkeiten ein extremer Antwortstil. Diese Auffälligkeit und die Beobachtungen von Dr. I____, die diskrepant seien zu der Beurteilung der begutachtenden Ärzte würden in der Beurteilung gar nicht diskutiert. Ausser einer gewissen Verlangsamung im Denken und Angabe von Gedankenkreisen und Grübelneigung sei das formale Denken völlig unauffällig, was bei schweren depressiven Zuständen praktisch nie vorkomme. Das Gutachten der D____ sei mangelhaft, da es wesentliche aktenkundige Hinweise aber auch Bestandteile im eigenen Gutachten auf Inkonsistenzen und motivationale Anreize für eine dargestellte Fähigkeitseinbusse seitens der versicherten Person nicht diskutiere und nur Krankheit als Erklärung für das Verhalten und die präsentierte Symptomatik annehme.

5.                

5.1.           Es kann zunächst festgehalten werden, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die psychiatrischen Gutachten lege artis erstellt sind und damit grundsätzlich beweiswertig sind. Die Beschwerdegegnerin hat aber geltend gemacht, dass die festgestellte Leistungseinschränkung vorliegend aufgrund von Aggravation von Seiten des Beschwerdeführers bestehe, womit eine rentenbegründende Invalidität ausgeschlossen sei.

5.2.           Beruht die festgestellte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Beschwerden angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (in BGE 140 V 8 nicht publ. E. 4.2.2 des Urteils 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 mit Hinweisen).

Die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist heikel (Urteile 9C_897/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2 und 9C_492/2014 E. 2.2.1 in fine). Zum einen prägt die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit. Diese charakterisieren sich gerade dadurch, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.3 S. 561 f.). Zum andern dürfen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (vgl. KOPP/MARELLI, Somatoforme Störungen, wie weiter? SZS 2012 S. 256), ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfte. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung.

Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a. daraus, ob und inwieweit die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat (vgl. Urteil 8C_4/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Ebenfalls erhellend sein kann unter Umständen eine Bestimmung des Medikamentenspiegels (Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

5.3.           In den von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Gutachten ist in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft festgehalten. Es wird von den zuständigen Ärzten beschrieben, dass sich der Beschwerdeführer in die Krankenrolle zurückgezogen und sämtliche Verantwortung abgegeben habe. Er verhalte sich passiv und es bestehe eine schlechte Kooperation. Im Aussageverhalten wirke der Beschwerdeführer zudem theatralisch und aufgesetzt und es bestünden Inkonsistenzen in der Symptomvalidierung. Schliesslich zeige der Beschwerdeführer eine sehr schlechte Behandlungs- und Medikamentencompliance. Der Beschwerdeführer habe mehrfach angeordnete Blutentnahmen verweigert. Trotz dieser beschriebenen Verdeutlichungstendenzen kommen aber beide psychiatrische Gutachten unabhängig voneinander zum Schluss, dass aufgrund des festgestellten schweren depressiven Zustandsbild zur Zeit keine verwertbare Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 andauernd und bis zum aktuellen Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig. Im psychiatrischen Gutachten der D____ wird unter Ziffer 7 zur Konsistenz ausserdem ausgeführt, dass die Therapieadhäranz durch die Krankheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Somit schreiben die Gutachter der mangelnden Compliance einen gewissen Krankheitswert zu. Die Fähigkeit zur Einsicht eines Behandlungsbedarfs sei beim Beschwerdeführer limitiert. Es hätten insgesamt in der stationären Begutachtungssituation über 7 Tage keine klinisch relevanten Diskrepanzen bezüglich der Einschätzung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und den Beobachtungen in der Untersuchungssituation oder zur Aktenlage und den Alltagsaktivitäten festgestellt werden können (IV-Akte 84, S. 24).

In der Befragung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. F____ hat der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf angegeben, er stehe zwischen 9 und 12 Uhr auf, danach trinke er Kaffee, rauche, sei zuhause, schaue fern oder spiele etwas mit den Kindern. Im Haushalt mache er nichts. Er wolle mit niemandem reden, niemanden sehen, ziehe sich zurück. Er esse unregelmässig, ca. drei- bis viermal pro Tag. Er esse alleine, weil er aggressiv werde, wenn die Familie anwesend sei. Zwischen 20 und 23 Uhr gehe er ins Bett. Er habe zwei Kollegen mit denen er ein- bis zweimal pro Woche Kaffee trinken gehe (IV-Akte 38, S. 10). Diese Darstellung deckt sich weitgehend mit den Beobachtungen des Pflegepersonals während der stationären Begutachtung in der D____. Unter Ziffer 4.2. im Gutachten (IV-Akte 84, S. 18) wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer morgens Mühe mit den tätlichen Routinen gehabt habe und mehrmals habe aufgefordert werden müssen, aus dem Bett aufzustehen. Aus Angst vor dem dunklen und fensterlosen Duschraum habe er seine Körperhygiene nur durchführen können, wenn sich jemand vom Pflegepersonal neben dem Duschraum befunden habe, dessen Türe einen Spalt geöffnet gewesen sei. In Alltagssituationen habe der Beschwerdeführer oftmals unbeholfen gewirkt. Der Beschwerdeführer habe über wenig Appetit geklagt und habe beim Mittag- und Abendessen nur geringe Mengen gegessen. Er habe über Ängste und Schlafstörungen geklagt. Der Umstand, dass beim Beschwerdeführer kein psychosoziales intaktes Umfeld mehr gegeben ist und er sehr zurückgezogen lebt, spricht als Indiz gegen das Vorliegen einer Aggravation (vgl. E. 5.2).

5.4.           Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erhebung gewisse Verdeutlichungstendenzen gezeigt hat und sich insbesondere in seiner Krankenrolle eingefunden hat, letztlich aber keine leistungsausschliessende Aggravation zu bejahen ist. Eine solche ist mit Blick auf die einschneidenden Folgen eines Anspruchsausschlusses auch nicht leichthin anzunehmen. Die in den Gutachten beschriebenen Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den erhobenen objektiven Befunden überschreitet das Mass einer blossen Verdeutlichung nicht. Sowohl Dr. F____ als auch die D____ gehen in ihren Gutachten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies deckt sich auch mit Angaben der behandelnden Institutionen, insbesondere der Klinik E____. Einzig Dr. phil. I____ schätzt den Beschwerdeführer anders ein. Angesichts der vorhandenen Einigkeit zwischen den ärztlichen Gutachten und der behandelnden Klinik besteht kein Anlass, von deren Einschätzung abzuweichen. Dr. I____ ist als einziger anderer Meinung und ist nicht Facharzt. Von Bedeutung ist auch, dass sich das Gutachten der D____ auf eine stationäre Beobachtung stützt und auch deswegen nicht leichtfertig davon abgewichen werden kann.

5.5.           Somit ist vorliegend nicht von einer leistungsausschliessenden Aggravation auszugehen und es kann auf die Schlussfolgerungen der psychiatrischen Gutachten abgestellt werden. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist ab Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.                

6.1.           Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer hat ab Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.

6.2.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.

6.3.           Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen Fällen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘300.– nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im Jahr 2017 und zu einem Drittel im Jahr 2018 angefallen sind. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.– und von 7.7 % auf CHF 1'100.– zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Juni 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.– und 7.7 % auf CHF 1‘100.–.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: