Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.249

Verfügung vom 21. November 2017

Beweiswert einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung; Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens

 


Tatsachen

I.          

Der 1959 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. August 2015 unter dem Hinweis auf eine Schulteroperation rechts zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, wobei sie die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren beizog (vgl. IV-Akten 24 und 40). Im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Juni 2017 (IV-Akte 64) gab die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Juni 2017 bekannt, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 66). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 4. August 2017 (IV-Akte 68). Nachdem der Rechtsdienst der IV-Stelle am 18. August 2017 (IV-Akte 71) und der RAD am 13. November 2017 (IV-Akte 73) dazu Stellung genommen hatten, erliess die IV-Stelle am 21. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 74).

II.         

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er in Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2017, die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine Viertelsrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 40% zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei neutraler Stelle einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses und der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2017 wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen. 

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 19. März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.    

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 21. November 2017 (IV-Akte 166) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% einen Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf die RAD-Beurteilungen vom 9. Juni 2017 und vom 13. November 2017 (IV-Akten 64 und 71). Danach sei der Beschwerdeführer seit November 2014 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Blumen und Stückgut nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere, körperlich leichte Tätigkeiten ganztags ab Oktober 2015 zumutbar. Dabei solle er mit dem rechten Arm und der rechten Hand nur selten Überkopf-Tätigkeiten ausüben. Das Heben und Bewegen von Gewichten von mehr als 2-5 kg sollten vermieden und nur körpernah durchgeführt werden. Mit dem linken Arm und der linken Hand bestehe eine volle Belastbarkeit. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen. Sie stützt sich dabei für das Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten Lohn beim ehemaligen Arbeitgeber. Für das Invalideneinkommen zog sie die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei und gewährte keinen leidensbedingten Abzug (vgl. IV-Akte 74).  

2.2.             Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die IV-Stelle hätte aufgrund der unklaren medizinischen Aktenlage eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung veranlassen müssen. Es genüge nicht auf die Einschätzungen des RAD abzustellen, insbesondere da nicht klar erstellt sei, ob der Beschwerdeführer seine beiden Hände unbeeinträchtigt gebrauchen könne. Es habe keine klinische Untersuchung stattgefunden, welche eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für den Beschwerdeführer ermöglicht hätte. Weiter sei davon auszugehen, dass die Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verwertbar sei. Der Beschwerdeführer werde im Februar 2018 59 Jahre alt. Er habe nur noch gut 6 Jahre beruflicher Aktivität vor sich, sei gesundheitlich angeschlagen sowie fragil und es bestehe auch für angepasste Tätigkeiten ein eingeschränktes zumutbares Arbeitsplatzprofil. Subeventualiter sei zu beanstanden, dass beim Einkommensvergleich hinsichtlich des Valideneinkommens nicht auch auf die Daten der Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt worden sei. Denn dem Beschwerdeführer sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Folglich sei für das Valideneinkommen die LSE beizuziehen. Auf der Basis der noch einzuholenden medizinischen Expertise werde sich erweisen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auch in einer Verweistätigkeit einen Minderverdienst von mindestens 40% erleiden werde. Somit habe er zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Beschwerde vom 22. Dezember 2017).

2.3.             Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 21. November 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                   

3.1.             Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.2.             Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Unterlagen kurz dargestellt:

Mit Bericht vom 8. August 2016 erhebt Dr. med. C____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM, eine Rotatorenmanschettenruptur rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Mittelhand betonter Morbus Dupuytren rechts. Der Beschwerdeführer habe sich im März 2014 bei einem Arbeitsunfall eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter zugezogen. In der Folge sei aufgrund von Persistenz der Beschwerden die Indikation zur operativen Rekonstruktion gestellt worden. Die Operation sei am 29. Januar 2015 erfolgt. Postoperativ sei es zu einer leichten Besserung der Symptomatik gekommen, jedoch habe nie eine volle Schultergelenksfunktion und eine normale Kraftentwicklung erreicht werden können. Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 10. November 2014 zu 100% arbeitsunfähig. Es seien sämtliche schulterbelastende Arbeiten über der Horizontalen nicht möglich. Repetitive Arbeiten mit dem betroffenen Arm seien ebenfalls nicht durchführbar. Keine Arbeit auf Leitern und dergleichen. Einfache Arbeiten unter der Horizontalen seien möglich. Seit dem 1. Oktober 2015 sei theoretisch eine angepasste Arbeit möglich, es müsse sich dabei aber um eine einfache, nicht schulterbelastende Arbeit handeln (IV-Akte 41).

Mit Bericht vom 2. Januar 2017 gibt Dr. med. D____, Facharzt FMH Chirurgie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epicondylitis humeri radialis rechts (Januar 2012), eine Supraspinatussehnenteilruptur des rechten Schultergelenks (Unfalltag 21. März 2014), ein Schulter-Arm-Syndrom rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein mittelhandbetonter Morbus Dupuytren rechts. Aktuell bestehe eine Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes und der rechten Hand. Hier bestehe eine deutliche Belastungsminderung mit Bewegungseinschränkung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch der angepassten Tätigkeit verweise er auf die Beurteilung von Dr. C____. Im beigelegten Formular bezüglich der noch möglichen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gibt Dr. D____ an, der Beschwerdeführer sei für rein sitzende Tätigkeiten nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für rein stehende, wechselbelastende, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten in Rotation im Sitzen und Stehen sei der Beschwerdeführer zwischen 4-6 Stunden arbeitsfähig (IV-Akte 51, S. 1-4). Zuhanden der Arbeitslosenversicherung führt Dr. D____ aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2017 voraussichtlich zu 80% [in der angestammten Tätigkeit] arbeitsunfähig. Tätigkeiten mit besonderer Belastung der rechten Schulter und der rechten Hand könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben (IV-Akte 55).

Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, bestätigt in Vertretung von Dr. C____ mit Bericht vom 24. Februar 2017 die von Dr. C____ erhobenen Diagnosen. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Eine reine Chauffeurtätigkeit aber schon. Seit dem 1. Oktober 2015 sei theoretisch eine angepasste Arbeit möglich. Es müsse sich aber wie schon erwähnt um eine einfache, nicht schulterbelastende Tätigkeit handeln. Eine Verweistätigkeit bezogen auf das Schultergelenk sei zu 100% ab dem 1. Oktober 2015 möglich. Diese Aussage gelte auch für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 60).

Der RAD kommt gestützt auf die vorerwähnten Berichte mit Beurteilung vom 9. Juni 2017 zum Schluss, dass eine Verweistätigkeit gemäss dem Bericht von Dr. C____ schon ab dem 1. Oktober 2015 zu 100% möglich sei (IV-Akte 64). Mit Stellungnahme vom 13. November 2017 hält der RAD fest, Dr. C____ habe die Arbeitsfähigkeit nicht nur aufgrund der Schulterproblematik festgelegt, sondern wisse auch um die Handproblematik, welche er unter der Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführe. Im Übrigen seien die Aussagen von Dr. C____ und Dr. D____ kongruent. Beide seien der Ansicht, der Beschwerdeführer könne den rechten Arm nicht voll belasten (vgl. IV-Akte 73).

3.3.             Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, [8C_336/2015] E. 4.3).

3.4.             In Erwägung der medizinischen Aktenlage bestehen geringe Zweifel an der Richtigkeit der RAD-Beurteilung, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. So ist aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig erstellt, inwieweit der Beschwerdeführer - insbesondere in Bezug auf seine rechte Hand - in seinem Belastungsprofil bzw. der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zwar erwähnen Dr. C____ als auch Dr. D____, der diagnostizierte mittelhandbetonte Morbus Dupuytren sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akten 41, 51 und 60). Indes geht aus den Schilderungen von Dr. D____ nicht klar hervor, dass diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wie dies der RAD geltend macht. Denn Dr. D____ führt im Bericht vom 2. Januar 2017 aus, es bestehe eine Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes und der rechten Hand. Weiter erachtet er den Beschwerdeführer für rein stehende, wechselbelastende, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten in Rotation im Sitzen und Stehen lediglich zwischen 4-6 Stunden arbeitsfähig (IV-Akte 51, S. 1-4). Auch im Bericht zuhanden der Arbeitslosenkasse vom 9. Februar 2017 gibt Dr. D____ hinsichtlich des Belastungsprofils an, dass keine Tätigkeiten mit besonderer Belastung der rechten Schulter und der rechten Hand ausgeübt werden sollten (IV-Akte 55). Hinzu kommt, dass die Neurologin Dr. med. F____ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2017 Missempfindungen der rechten Hand, unklarer Ätiologie und als Differentialdiagnose ein funktionelles Thoracic outlet-Syndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt. Dabei beschreibt sie, der Beschwerdeführer leide seit ca. Juni 2015 unter Missempfindungen der rechten Hand, alle Finger seien gleichermassen betroffen, ohne nächtliche Betonung, die Kraft des gesamten rechten Armes sei seit dem Unfall vermindert, in erster Linie schmerzbedingt (IV-Akte 54). Unter diesen Umständen vermag die Annahme des RAD, eine Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. C____ schon ab dem 1. Oktober 2015 zu 100% möglich (IV-Akte 64) und er habe auch die Handproblematik in seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt, Zweifel hervorzurufen (IV-Akte 73). Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Dr. E____ in Vertretung von Dr. C____ mit Bericht vom 24. Februar 2017 angibt, die Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung in der Verweistätigkeit beziehe sich lediglich auf das Schultergelenk (IV-Akte 60, S. 2).  

Gesamthaft betrachtet erscheinen somit die Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die rechte Hand, aber auch auf den rechten Arm, als ungenügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom RAD nie persönlich untersucht wurde, kann die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD zur Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Vorliegend erscheint es daher als sachgerecht, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer umfassend begutachten lässt (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Dabei ist es der IV-Stelle überlassen, ob sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes bzw. der  Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie oder ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben will. Entgegen des Antrags des Beschwerdeführers ist vorliegend kein gerichtliches Gutachten einzuholen. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass wesentliche Punkte des medizinischen Sachverhalts nicht abgeklärt wurden, so dass im Sinne von BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und anschliessend über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet.

 

 

 

4.                   

4.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 21. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

4.2.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3.             Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2‘200.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'100.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.  

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.    

          Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: