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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
März 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.249
Verfügung vom 21. November 2017
Beweiswert einer
versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung; Rückweisung zur Einholung eines
Gutachtens
Tatsachen
I.
Der 1959 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. August
2015 unter dem Hinweis auf eine Schulteroperation rechts zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In
der Folge nahm die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor,
wobei sie die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren beizog (vgl. IV-Akten 24
und 40). Im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des regionalärztlichen
Dienstes (RAD) vom 9. Juni 2017 (IV-Akte 64) gab die IV-Stelle mit Vorbescheid
vom 16. Juni 2017 bekannt, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad
von 0% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 66). Dagegen wehrte
sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 4. August 2017 (IV-Akte 68). Nachdem
der Rechtsdienst der IV-Stelle am 18. August 2017 (IV-Akte 71) und der RAD am
13. November 2017 (IV-Akte 73) dazu Stellung genommen hatten, erliess die
IV-Stelle am 21. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und
hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 74).
II.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er
in Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2017, die IV-Stelle sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine Viertelsrente auf Basis
eines Invaliditätsgrads von mindestens 40% zuzusprechen. Eventualiter sei ein
gerichtliches polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei neutraler Stelle
einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des
Kostenerlasses und der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2017
wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 19. März 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 21. November
2017 (IV-Akte 166) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
0% einen Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. In medizinischer Hinsicht
stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf die RAD-Beurteilungen vom 9. Juni
2017 und vom 13. November 2017 (IV-Akten 64 und 71). Danach
sei der Beschwerdeführer seit November 2014 ununterbrochen und in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation
könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung
von Blumen und Stückgut nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien
ihm jedoch andere, körperlich leichte Tätigkeiten ganztags ab Oktober 2015
zumutbar. Dabei solle er mit dem rechten Arm und der rechten Hand nur selten
Überkopf-Tätigkeiten ausüben. Das Heben und Bewegen von Gewichten von mehr als
2-5 kg sollten vermieden und nur körpernah durchgeführt werden. Mit dem linken
Arm und der linken Hand bestehe eine volle Belastbarkeit. In erwerblicher
Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich
vorgenommen. Sie stützt sich dabei für das Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten
Lohn beim ehemaligen Arbeitgeber. Für das Invalideneinkommen zog sie die
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei und gewährte keinen
leidensbedingten Abzug (vgl. IV-Akte 74).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die IV-Stelle hätte aufgrund
der unklaren medizinischen Aktenlage eine polydisziplinäre medizinische
Begutachtung veranlassen müssen. Es genüge nicht auf die Einschätzungen des RAD
abzustellen, insbesondere da nicht klar erstellt sei, ob der Beschwerdeführer
seine beiden Hände unbeeinträchtigt gebrauchen könne. Es habe keine klinische
Untersuchung stattgefunden, welche eine qualitative und quantitative Analyse
der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für den
Beschwerdeführer ermöglicht hätte. Weiter sei davon auszugehen, dass die
Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verwertbar sei. Der
Beschwerdeführer werde im Februar 2018 59 Jahre alt. Er habe nur noch gut 6
Jahre beruflicher Aktivität vor sich, sei gesundheitlich angeschlagen sowie
fragil und es bestehe auch für angepasste Tätigkeiten ein eingeschränktes
zumutbares Arbeitsplatzprofil. Subeventualiter sei zu beanstanden, dass beim
Einkommensvergleich hinsichtlich des Valideneinkommens nicht auch auf die Daten
der Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt worden sei. Denn dem Beschwerdeführer
sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Folglich sei für das
Valideneinkommen die LSE beizuziehen. Auf der Basis der noch einzuholenden
medizinischen Expertise werde sich erweisen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen auch in einer Verweistätigkeit einen Minderverdienst von mindestens 40%
erleiden werde. Somit habe er zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Beschwerde
vom 22. Dezember 2017).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 21. November 2017 einen Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen,
deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist
(BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.2.
Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Unterlagen kurz
dargestellt:
Mit Bericht vom 8. August 2016 erhebt Dr. med. C____, Facharzt
für orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM, eine
Rotatorenmanschettenruptur rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Mittelhand betonter Morbus Dupuytren
rechts. Der Beschwerdeführer habe sich im März 2014 bei einem Arbeitsunfall
eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter zugezogen. In der Folge
sei aufgrund von Persistenz der Beschwerden die Indikation zur operativen
Rekonstruktion gestellt worden. Die Operation sei am 29. Januar 2015 erfolgt.
Postoperativ sei es zu einer leichten Besserung der Symptomatik gekommen,
jedoch habe nie eine volle Schultergelenksfunktion und eine normale
Kraftentwicklung erreicht werden können. Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer
seit dem 10. November 2014 zu 100% arbeitsunfähig. Es seien sämtliche
schulterbelastende Arbeiten über der Horizontalen nicht möglich. Repetitive
Arbeiten mit dem betroffenen Arm seien ebenfalls nicht durchführbar. Keine
Arbeit auf Leitern und dergleichen. Einfache Arbeiten unter der Horizontalen
seien möglich. Seit dem 1. Oktober 2015 sei theoretisch eine angepasste Arbeit
möglich, es müsse sich dabei aber um eine einfache, nicht schulterbelastende Arbeit
handeln (IV-Akte 41).
Mit Bericht vom 2. Januar 2017 gibt Dr. med. D____, Facharzt
FMH Chirurgie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Epicondylitis humeri radialis rechts (Januar 2012), eine
Supraspinatussehnenteilruptur des rechten Schultergelenks (Unfalltag 21. März
2014), ein Schulter-Arm-Syndrom rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit an. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein mittelhandbetonter
Morbus Dupuytren rechts. Aktuell bestehe eine Funktionseinschränkung des
rechten Schultergelenkes und der rechten Hand. Hier bestehe eine deutliche
Belastungsminderung mit Bewegungseinschränkung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten als auch der angepassten Tätigkeit verweise er auf die
Beurteilung von Dr. C____. Im beigelegten Formular bezüglich der noch möglichen
Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gibt Dr. D____ an, der
Beschwerdeführer sei für rein sitzende Tätigkeiten nicht in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Für rein stehende, wechselbelastende, vorwiegend im Gehen ausgeübte
Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten in Rotation im Sitzen und Stehen sei der
Beschwerdeführer zwischen 4-6 Stunden arbeitsfähig (IV-Akte 51, S. 1-4). Zuhanden
der Arbeitslosenversicherung führt Dr. D____ aus, der Beschwerdeführer sei seit
Februar 2017 voraussichtlich zu 80% [in der angestammten Tätigkeit] arbeitsunfähig.
Tätigkeiten mit besonderer Belastung der rechten Schulter und der rechten Hand könne
der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben (IV-Akte 55).
Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH,
bestätigt in Vertretung von Dr. C____ mit Bericht vom 24. Februar 2017 die von
Dr. C____ erhobenen Diagnosen. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei dem
Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Eine reine Chauffeurtätigkeit aber schon.
Seit dem 1. Oktober 2015 sei theoretisch eine angepasste Arbeit möglich. Es
müsse sich aber wie schon erwähnt um eine einfache, nicht schulterbelastende
Tätigkeit handeln. Eine Verweistätigkeit bezogen auf das Schultergelenk sei zu
100% ab dem 1. Oktober 2015 möglich. Diese Aussage gelte auch für den Verlauf
der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 60).
Der RAD kommt gestützt auf die vorerwähnten Berichte mit
Beurteilung vom 9. Juni 2017 zum Schluss, dass eine Verweistätigkeit gemäss dem
Bericht von Dr. C____ schon ab dem 1. Oktober 2015 zu 100% möglich sei (IV-Akte
64). Mit Stellungnahme vom 13. November 2017 hält der RAD fest, Dr. C____ habe
die Arbeitsfähigkeit nicht nur aufgrund der Schulterproblematik festgelegt,
sondern wisse auch um die Handproblematik, welche er unter der Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführe. Im Übrigen seien die Aussagen von
Dr. C____ und Dr. D____ kongruent. Beide seien der Ansicht, der
Beschwerdeführer könne den rechten Arm nicht voll belasten (vgl. IV-Akte 73).
3.3.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne
ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1
EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen
Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im
Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. BGE 135
V 465 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, [8C_336/2015] E.
4.3).
3.4.
In Erwägung der medizinischen Aktenlage bestehen geringe Zweifel an
der Richtigkeit der RAD-Beurteilung, weshalb nicht darauf abgestellt werden
kann. So ist aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig erstellt, inwieweit der
Beschwerdeführer - insbesondere in Bezug auf seine rechte Hand - in seinem
Belastungsprofil bzw. der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zwar erwähnen Dr.
C____ als auch Dr. D____, der diagnostizierte mittelhandbetonte Morbus
Dupuytren sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akten 41, 51
und 60). Indes geht aus den Schilderungen von Dr. D____ nicht klar hervor, dass
diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wie dies der
RAD geltend macht. Denn Dr. D____ führt im Bericht vom 2. Januar 2017 aus, es
bestehe eine Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes und der
rechten Hand. Weiter erachtet er den Beschwerdeführer für rein stehende,
wechselbelastende, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie für
Tätigkeiten in Rotation im Sitzen und Stehen lediglich zwischen 4-6 Stunden
arbeitsfähig (IV-Akte 51, S. 1-4). Auch im Bericht zuhanden der Arbeitslosenkasse
vom 9. Februar 2017 gibt Dr. D____ hinsichtlich des Belastungsprofils an, dass
keine Tätigkeiten mit besonderer Belastung der rechten Schulter und der rechten
Hand ausgeübt werden sollten (IV-Akte 55). Hinzu kommt, dass die Neurologin Dr. med.
F____ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2017 Missempfindungen der rechten Hand,
unklarer Ätiologie und als Differentialdiagnose ein funktionelles Thoracic outlet-Syndrom
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt. Dabei beschreibt
sie, der Beschwerdeführer leide seit ca. Juni 2015 unter Missempfindungen der
rechten Hand, alle Finger seien gleichermassen betroffen, ohne nächtliche Betonung,
die Kraft des gesamten rechten Armes sei seit dem Unfall vermindert, in erster
Linie schmerzbedingt (IV-Akte 54). Unter diesen Umständen vermag die Annahme
des RAD, eine Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von
Dr. C____ schon ab dem 1. Oktober 2015 zu 100% möglich (IV-Akte 64) und er habe
auch die Handproblematik in seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt,
Zweifel hervorzurufen (IV-Akte 73). Dies insbesondere auch im Hinblick darauf,
dass Dr. E____ in Vertretung von Dr. C____ mit Bericht vom 24. Februar 2017
angibt, die Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung in der Verweistätigkeit beziehe
sich lediglich auf das Schultergelenk (IV-Akte 60, S. 2).
Gesamthaft betrachtet erscheinen somit die Einschränkungen des Beschwerdeführers,
insbesondere in Bezug auf die rechte Hand, aber auch auf den rechten Arm, als
ungenügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
vom RAD nie persönlich untersucht wurde, kann die Arbeitsfähigkeitseinschätzung
des RAD zur Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Vorliegend erscheint es daher als
sachgerecht, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer umfassend begutachten
lässt (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Dabei ist es der IV-Stelle überlassen, ob
sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie
oder ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben will. Entgegen des
Antrags des Beschwerdeführers ist vorliegend kein gerichtliches Gutachten einzuholen.
Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass wesentliche Punkte des
medizinischen Sachverhalts nicht abgeklärt wurden, so dass im Sinne von BGE 137
V 210, E. 4.4.1.4, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen
ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und anschliessend über einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 21. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist
an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
4.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Es ist davon auszugehen,
dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel
im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2‘200.-- eine
Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'100.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 21. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle
trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: