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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 11. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.24
Verfügung vom 12. Januar 2017
Erfordernis eines polydisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. September 2013 unter dem Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, mittlerweile schwere Depression mit Gewichtsverlust, Schlafstörungen, Zukunftsängsten, Antriebslosigkeit und Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Dabei führte sie am 17. Dezember 2014 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst festhielt, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50% im Haushalt beschäftigt und zu 50% erwerbstätig (IV-Akte 34). Des Weiteren gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 20. August 2015, IV-Akte 44 und psychiatrisches Teilgutachten vom 14. September 2015, IV-Akte 43). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte und einer Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD; RAD-Beurteilung vom 17. März 2016, IV-Akte 51) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. März 2016 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 12% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 53). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 24. April 2016 (IV-Akte 55) sowie ergänzender Begründung vom 14. Juni 2016 (IV-Akte 61) und 20. Juli 2016 (IV-Akte 63). In der Folge nahm die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie einen Bericht des behandelnden Endokrinologen, Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, zu den Akten (IV-Akten 69 und 76). Nachdem der RAD am 5. und am 9. Januar 2017 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akten 78 und 79), erliess die IV-Stelle am 12. Januar 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 80).
II.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 40% zuzusprechen und auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. April 2017 und Duplik vom 12. Mai 2017 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 10. Oktober 2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters, sowie eines Vertreters der IV-Stelle statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 20. August 2015 kommt der Rheumatologe Dr. E____ zum Schluss, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel beidseits mit Beeinflussung der Gesichtsmuskulatur, multisegmentale degenerative Veränderungen der distalen HWS, multisegmentale Veränderungen der distalen LWS mit unter anderem stabiler Olisthesis LWK4/5 Grad I, Coxa profunda, leichter Knicksenkfuss links, klinisch Verdacht auf kleines dorsales Handgelenksganglion rechts sowie Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 9/18 positiven Fibromyalgie Druckpunkten. Auf körperlicher Ebene bestünden aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde insofern Beeinträchtigungen qualitativer und quantitativer Art, als wegen den degenerativen und statischen Veränderungen an den Hüftgelenken sowie an der Hals- und Lendenwirbelsäule ständig mittelschwere und schwere Gewichtsbelastungen nicht zumutbar seien wie auch Tätigkeiten mit stark flektierten Hüftgelenken, respektive spezifischen Belastungen der Wirbelsäule. Die bisherige Tätigkeit als Fitnessinstruktorin sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Eine regelmässige Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht begründet werden. Bei wellenförmigem Schmerzverlauf sei eine vorübergehende Reduktion der Leistungsfähigkeit im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs bei verstärkten Schmerzphasen in der Grössenordnung von 10% nachvollziehbar und begründet. Diese verstärkten Schmerzphasen seien jedoch gemäss Anamnese selten aufgetreten, so dass in der Regel keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 44, S. 10-15).
Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 14. September 2015 erhebt der psychiatrische Experte Dr. C____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD:10-F33.00) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte (abhängig-unsichere) Persönlichkeitszüge. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich seit Dezember 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20% begründen, dabei mitenthalten sei eine gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Retrospektiv sei seit etwa Mai 2013 bis zum Eintritt in die UPK vom 11. November 2013 von einer mindestens 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen wegen der ausgeprägten depressiven Beschwerden sowie dem schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen und Alkohol. Während den Hospitalisationen im Jahr 2013 habe selbstredend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, der Schweregrad der Depression sei retrospektiv schwierig zu beurteilen. Von Anfang 2013 bis Anfang Dezember 2013 sei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Wellnesstrainerin nicht mehr zumutbar gewesen (IV-Akte 43, S. 13-17). Aus bidisziplinärer Sicht bestehe für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Hüftgelenke und der Wirbelsäule eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 43, S. 20).
Im Weiteren fragt sich, ob in psychischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist bzw. ob das psychiatrische Teilgutachten vom 14. September 2015 vor dem Hintergrund des am 22. Juni 2016 erstellten Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ von der F____ nachvollziehbar ist. Darin erhebt der behandelnde Psychiater als neue Diagnose eine chronifizierte Depression bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10:F61). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, dauerhafte Beziehungen aufrecht zu erhalten, geschweige denn eine dauerhafte Tätigkeit an einem in normalen Verhältnissen leistungsorientierten Arbeitsplatz aufrecht zu erhalten. Das schwere seelische Leiden der Beschwerdeführerin mache eine Erwerbstätigkeit unmöglich. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen mit ausgeprägten dysfunktionalen Beziehungsmustern führe zu einer chronischen Depression (IV-Akte 61). Dazu hat der psychiatrische Experte Dr. C____ mit Bericht vom 12. September 2016 Stellung genommen. Darin gibt er an, die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen vermöge nicht zu überzeugen. Gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche unter anderem die Tatsache, dass sich bei der Beschwerdeführerin sowohl auf der Objektbeziehungsebene als auch auf beruflicher Ebene Konstanzen nachweisen liessen, wie er in seinem Gutachten eingehend dargelegt habe (IV-Akte 69, S. 3). Diesbezüglich finden sich aber im psychiatrischen Gutachten keine ausführlichen Angaben. Sodann wird in den medizinischen Akten mehrfach die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung (Berichte der Klinik H____ vom 15. Oktober 2013 und 7. Februar 2014, IV-Akten 6 und 25, Arztbericht von Dr. med. I____, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 2013, IV-Akte 21) als auch ein Verdacht auf eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung genannt (vgl. Arztbericht Psychiatrie J____ vom 10. Oktober 2013, IV-Akte 5). Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Diagnosen hat indes weder im psychiatrischen Gutachten vom 14. September 2015 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2016 stattgefunden. Daher ist im Rahmen einer erneuten psychiatrischen Begutachtung zu klären, ob eine Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung vorliegt und - gegebenenfalls - inwieweit diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.
Schliesslich bleibt in somatischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass das rheumatologische Gutachten aus dem Jahr 2015 stammt und damit nicht mehr gänzlich aktuell ist. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. E____ hält diesbezüglich auf S. 11 des rheumatologischen Teilgutachtens fest, dass die morphologischen degenerativen Veränderungen an den Hüftgelenken als auch im Bereich der Halswirbelsäule und der Wirbelsäule im weiteren Verlauf wieder spezifische Beschwerden auslösen könnten, die auch geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht einzuschränken. Gegebenenfalls müsse eine erneute Beurteilung erfolgen (IV-Akte 44, S. 11). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr unter einer beginnenden Fingerpolyarthrose leidet (vgl. Bericht der Klinik K____, IV-Akte 77), welche allenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (in einer Bürotätigkeit) hat, erscheinen vorliegend weitere rheumatologische Abklärungen als angezeigt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen