Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.251; IV 2018 35

Verfügung vom 20. Dezember 2017; Verfügung vom 15. Februar 2018

Rückforderung; Erlass


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1960, bezog seit dem 1. Dezember 2000 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. die Verfügung vom 30. Mai 2001; IV-Akte 34, S. 2 ff.). Im März 2013 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. IV-Akte 54). In diesem Zusammenhang traf die IV-Stelle diverse medizinische Abklärungen. Zuletzt erteilte sie Dr. C____ und Dr. D____ den Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens (rheumatologisches Gutachten Dr. C____ vom 25. Februar 2016 [IV-Akte 120]; psychiatrisches Gutachten Dr. D____ vom 29. Februar 2016 [IV-Akte 119]).

b)        Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle schliesslich die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Rente mit Verfügung vom 7. April 2017 – gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012) per Ende Mai 2017 auf (vgl. IV-Akte 149). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft. Am 11. April 2017 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung. In dieser wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe ab 1. Juni 2017 Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente. Diese Rente werde ausgerichtet, während Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens aber bis zum 31. Mai 2019. Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (vgl. IV-Akte 151).

c)         Die daraufhin eingeleiteten Integrationsmassnahmen (vgl. IV-Akten 154 ff.) wurden jedoch vorzeitig per Ende Juni 2017 abgebrochen (vgl. u.a. das Abschlussprotokoll vom 18. Juli 2017; IV-Akte 163). Die IV-Rente wurde dem Beschwerdeführer weiterhin ausgerichtet.

d)        Am 10. August 2017 äusserte sich der RAD. Er machte geltend, der medizinische Sachverhalt sei hinreichend geklärt worden. Es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. IV-Akte 167). Mit Vorbescheid vom 11. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, die Eingliederungsmassnahmen würden per 30. Juni 2017 beendet und die ganze IV-Rente per 30. Juni 2017 eingestellt (IV-Akte 168). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. September 2017 (vgl. IV-Akte 171). In der Folge wurde beim RAD die Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 eingeholt (vgl. IV-Akte 175). Am 14. Dezember 2017 wurde schliesslich eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 180). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.

 

e)        Mit Vollzugsmeldung vom 20. Dezember 2017 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, man habe die Rente des Beschwerdeführers per Ende Juni 2017 eingestellt (vgl. IV-Akte 181). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu Unrecht bezogene Renten in der Höhe von Fr. 16'769.-- zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Rente sei rückwirkend eingestellt worden. Folglich sei die Rente ohne Rechtsgrundlage ausgerichtet worden (vgl. IV-Akte 195, S. 2 f.).

II.       

a)        Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben (Verfahren IV 2017 251). Er beantragt, es sei die Verfügung ersatzlos aufzuheben.

b)        Am 18. Januar 2018 begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. Dezember 2017 näher.

c)         Am 12. Februar 2018 stellt der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch.

d)        Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 weist die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ab, da der gute Glaube nicht bejaht werden könne. Die grosse Härte sei jedoch gegeben. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation werde die Schuld vorerst abgeschrieben (vgl. IV-Akte 196).

e)        Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 gegen die Rückerstattungsverfügung sei abzuschreiben; eventualiter sei sie abzuweisen.

f)         Am 6. März 2018 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2018 (Verfahren IV 2018 35). Er beantragt, es sei seine Gutgläubigkeit in Bezug auf den Rentenbezug festzustellen.

g)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2018, es sei auf die Beschwerde vom 6. März 2018 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

h)        Mit Eingabe vom 24. April 2018 äussert sich der Beschwerdeführer zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin gemäss der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018.

 

 

 

III.      

Am 27. Juni 2017 findet in den Verfahren IV 2017 251 und IV 2018 35 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es wird die Zusammenlegung der Verfahren beschlossen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Die Beschwerdegegnerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, auf die Beschwerden könne nicht eingetreten werden, zumal die Ausgleichskasse die Forderung abgeschrieben habe (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 resp. S. 2 der Beschwerdeantwort vom 18. April 2018). Im Ergebnis bestreitet die Beschwerdegegnerin somit das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

1.3.       Zur Erhebung einer Beschwerde befugt ist gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde führenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3).

1.4.       Die Beschwerdegegnerin hatte zwar in der Verfügung vom 15. Februar 2018 (IV-Akte 196) festgehalten, man verzichte angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers einstweilen, also vorläufig, auf die Eintreibung der Schuld. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2017 resp. an der Rechtmässigkeit der Ablehnung des Erlassgesuches (Verfügung vom 15. Februar 2018) ist aber gleichwohl zu bejahen. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgesetzte Rückforderungen noch während fünf Jahren vollstrecken kann (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3.). Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsverfügung – bei festgestellter Rechtmässigkeit – ab deren Rechtskraft noch während fünf Jahren vollstrecken kann. Der Beschwerdeführer hat daher ein aktuelles Interesse daran, richterlich geklärt zu haben, ob die verfügte Rückforderung rechtens ist oder nicht. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verwiesen werden. In dieser wird in Rz 4670.01 Folgendes festgehalten: Ist eine rückerstattungspflichtige Person erfolglos betrieben worden, ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos, oder weist eine versicherte Person einen Ausgabenüberschuss auf und hat diese kein Vermögen bzw. kein Erwerbseinkommen, so hat die Ergänzungsleistungsstelle die zurückzuerstattende EL als uneinbringlich abzuschreiben. Rz 4670.02 statuiert schliesslich Folgendes: Bei späterer Zahlungsfähigkeit (z.B. Erbschaft oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) der rückerstattungspflichtigen Person sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.

1.5.       Da nebst dem aktuellen Rechtsschutzinteresse auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden.

2.             

2.1.       Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt keine Rolle (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E. 3.3).

2.2.       Wird eine Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit. a. Abs. 2 Satz 1 SchlBest. IVG). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung (lit. a Abs. 3 SchlBest. IVG). Während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen besteht somit ein akzessorischer Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (vgl. BGE 141 V 385, 394 f. E. 5.4).

2.3.       Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen und die dem Beschwerdeführer akzessorisch zu den Eingliederungsmassnahmen gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 rückwirkend per 30. Juni 2017 eingestellt (vgl. IV-Akte 180). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft. Die vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Eingabe (vgl. IV-Akte 182) kann nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2017 interpretiert werden. Denn – obgleich darin (auch) die Verfügung vom 14. Dezember 2017 als inhaltlich falsch qualifiziert wird (vgl. S. 1 unten und S. 2 oben der Eingabe), beantragt der Beschwerdeführer expressis verbis die prozessuale Revision/Wiedererwägung der früheren Verfügung vom 7. April 2017.

2.4.       Die infrage stehende Rückerstattungsverfügung vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 195, S. 2 f.) basiert somit auf der rechtskräftigen (Einstellungs-)Verfügung vom 14. Dezember 2017. An diese ist das Gericht gebunden, und zwar ungeachtet der zu konstatierenden verfahrensmässigen Ungereimtheiten (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen). Wurden die Rentenleistungen somit rechtskräftig per 30. Juni 2017 eingestellt, dann liegt in der Zeit ab Juli bis Dezember 2017 ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor.

2.5.       2.5.1.  In Bezug auf das Verfahren ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 180) – Bezug nehmend auf die Stellungnahme des RAD vom 3. Oktober 2017 (IV-Akte 175) – aus, der Beschwerdeführer erachte sich als nicht arbeitsfähig, weshalb die Eingliederungsmassnahmen bzw. das Aufbautraining per 30. Juni 2017 beendet worden seien (vgl. S. 1 der Verfügung). Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen somit letztlich mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Aus diesem Grunde wäre somit gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor der Einstellung der Massnahmen zunächst ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen gewesen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.3.).

2.5.2.  Fraglich ist im Übrigen auch, ob eine rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen überhaupt zulässig ist resp. ob die tatsächliche Einstellung der Eingliederungsmassnahmen für massgebend angesehen werden kann. Immerhin gilt es zu beachten, dass (revisionsweise) Rentenaufhebungen im Invalidenversicherungsrecht grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen werden (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV lässt eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (mittels Revision) nur ausnahmsweise zu, nämlich wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 136 V 45). Wie es sich damit im Detail verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Ebenfalls offen gelassen werden kann, ob die Rente bei Abbruch der Eingliederungsmassnahmen vorsorglicherweise sistiert werden kann.

2.5.3.  Immerhin gilt es festzuhalten, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2017 nicht als nichtig qualifiziert werden kann. Denn fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 4.1. mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

2.6.       Somit bleibt es aufgrund der Einstellung der Rentenleistungen per 30 Juni 2017 (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 14. Dezember 2017; IV-Akte 180) beim unrechtmässigen Leistungsbezug ab Juli 2017 bis Dezember 2017. Die auf dieser Basis ergangene Rückerstattungsverfügung vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 195, S. 2 f.) ist daher grundsätzlich als korrekt zu erachten. Die Beschwerdegegnerin hat zwar vor Erlass der Rückerstattungsverfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt. Diese als leicht zu wertende Gehörsverletzung kann aber als geheilt erachtet werden, da der Beschwerdeführer sich vor dem Sozialversicherungsgericht äussern konnte, welches sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 mit Hinweis).

2.7.       Da im Übrigen auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten worden sind, ist die Verfügung vom 20. Dezember 2017 zu schützen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Beschwerdegegnerin auch das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (IV-Akte 196) abgewiesen hat.

3.             

3.1.       Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Das Vorliegen der grossen Härte wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht infrage gestellt. Fraglich ist, ob auch der gute Glaube bejaht werden kann.

3.2.       Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97, 103 E. 2c). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.1 [9C_14/2007]; Urteile 8C_556/1008 vom 10. März 2009 E. 2.2 und 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2).

3.3.       Im vorliegenden Fall ist der gute Glaube des Beschwerdeführers zu bejahen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass sich das Verfahren bis zur Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 insgesamt als äusserst intransparent gestaltet hat und letztlich auch mängelbehaftet war. So hatte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt der faktischen Einstellung der Eingliederungsmassnahmen (Ende Juni 2017) noch nicht geklärt. Mit anderen Worten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen auf medizinische oder andere Gründe zurückzuführen ist. Der RAD äusserte sich zu diesem Thema erstmals am 10. August 2017 und machte geltend, für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könnten invaliditätsfremde Faktoren wie beispielsweise erhöhte subjektive Behinderungseinschätzung oder Dekonditionierung durch lange Arbeitskarenz nicht berücksichtigt werden. Es bestehe somit medizinisch kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. IV-Akte 167). Im Vorbescheidverfahren wurde dann die Stellungnahme des RAD vom 3. Oktober 2017 eingeholt, mit der an der früheren Einschätzung vom 10. August 2017 festgehalten wurde (vgl. IV-Akte 175). Bis zum Erlass der Einstellungsverfügung am 14. Dezember 2017 (IV-Akte 180) verstrich dann nochmals einige Zeit. Während der Dauer der Abklärungen kann dem Beschwerdeführer keine Bösgläubigkeit in Bezug auf den Leistungsbezug vorgeworfen werden. Wie bereits dargetan wurde, hat es die Beschwerdegegnerin im Übrigen unterlassen, vor der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. dazu sub Erwägung 2.5.1. hiervor). Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass rückwirkende Leistungseinstellungen im IV-Bereich grundsätzlich unüblich sind (vgl. dazu Erwägung 2.5.2. hiervor). Es kann daher allerhöchstens als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereits den tatsächlichen Abbruch der Eingliederungsmassnahmen als massgebliches Ende seines Rentenanspruches erachtet hat.

3.4.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht mit Verfügung vom 15. Februar 2018 abgewiesen hat.

 

 

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 (betreffend Rückforderung) erhobene Beschwerde somit abzuweisen. Die gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 erhobene Beschwerde ist gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer der Erlass der Rückerstattung zu gewähren.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer angemessen erscheinenden Gebühr von Fr. 1'200.-- (für beide Verfahren zusammen) zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, geht sein Anteil zu Lasten des Staates.

4.3.       4.3.1.  Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des Aufwandes (für beide Fälle zusammen) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen, so dass eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Da von einem Obsiegen zur Hälfte auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen (in beiden Verfahren zusammen) zu einem Drittel im 2017 und zu zwei Dritteln im 2018 angefallen sind. Daher ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 667.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'333.-- zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

4.3.2.  Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht des Aufwandes von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen, so dass ein Verbeiständungshonorar von Fr. 3'100.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Aufgrund des hälftigen Unterliegens ist dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'550.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da die anwaltlichen Bemühungen (in beiden Verfahren zusammen) zu einem Drittel im 2017 und zu zwei Dritteln im 2018 angefallen sind, ist ein Honorar von Fr. 1'550.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 517.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'033.-- zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 (betreffend Rückforderung) erhobene Beschwerde wird abgewiesen.

Die gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 erhobene Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Erlass der Rückerstattung zu gewähren.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'200.-- (für beide Verfahren zusammen), gehen zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, geht sein Anteil zu Lasten des Staates.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 667.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'333.-- zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 1'550.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 517.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'033.-- aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: