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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.251; IV 2018 35
Verfügung vom 20. Dezember 2017; Verfügung vom 15. Februar 2018
Rückforderung; Erlass
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1960, bezog seit dem 1. Dezember 2000 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. die Verfügung vom 30. Mai 2001; IV-Akte 34, S. 2 ff.). Im März 2013 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. IV-Akte 54). In diesem Zusammenhang traf die IV-Stelle diverse medizinische Abklärungen. Zuletzt erteilte sie Dr. C____ und Dr. D____ den Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens (rheumatologisches Gutachten Dr. C____ vom 25. Februar 2016 [IV-Akte 120]; psychiatrisches Gutachten Dr. D____ vom 29. Februar 2016 [IV-Akte 119]).
b) Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle schliesslich die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Rente mit Verfügung vom 7. April 2017 – gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012) – per Ende Mai 2017 auf (vgl. IV-Akte 149). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft. Am 11. April 2017 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung. In dieser wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe ab 1. Juni 2017 Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente. Diese Rente werde ausgerichtet, während Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens aber bis zum 31. Mai 2019. Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (vgl. IV-Akte 151).
c) Die daraufhin eingeleiteten Integrationsmassnahmen (vgl. IV-Akten 154 ff.) wurden jedoch vorzeitig per Ende Juni 2017 abgebrochen (vgl. u.a. das Abschlussprotokoll vom 18. Juli 2017; IV-Akte 163). Die IV-Rente wurde dem Beschwerdeführer weiterhin ausgerichtet.
d) Am 10. August 2017 äusserte sich der RAD. Er machte geltend, der medizinische Sachverhalt sei hinreichend geklärt worden. Es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. IV-Akte 167). Mit Vorbescheid vom 11. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, die Eingliederungsmassnahmen würden per 30. Juni 2017 beendet und die ganze IV-Rente per 30. Juni 2017 eingestellt (IV-Akte 168). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. September 2017 (vgl. IV-Akte 171). In der Folge wurde beim RAD die Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 eingeholt (vgl. IV-Akte 175). Am 14. Dezember 2017 wurde schliesslich eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 180). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
e) Mit Vollzugsmeldung vom 20. Dezember 2017 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, man habe die Rente des Beschwerdeführers per Ende Juni 2017 eingestellt (vgl. IV-Akte 181). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu Unrecht bezogene Renten in der Höhe von Fr. 16'769.-- zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Rente sei rückwirkend eingestellt worden. Folglich sei die Rente ohne Rechtsgrundlage ausgerichtet worden (vgl. IV-Akte 195, S. 2 f.).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben (Verfahren IV 2017 251). Er beantragt, es sei die Verfügung ersatzlos aufzuheben.
b) Am 18. Januar 2018 begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. Dezember 2017 näher.
c) Am 12. Februar 2018 stellt der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch.
d) Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 weist die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ab, da der gute Glaube nicht bejaht werden könne. Die grosse Härte sei jedoch gegeben. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation werde die Schuld vorerst abgeschrieben (vgl. IV-Akte 196).
e) Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 gegen die Rückerstattungsverfügung sei abzuschreiben; eventualiter sei sie abzuweisen.
f) Am 6. März 2018 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2018 (Verfahren IV 2018 35). Er beantragt, es sei seine Gutgläubigkeit in Bezug auf den Rentenbezug festzustellen.
g) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2018, es sei auf die Beschwerde vom 6. März 2018 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
h) Mit Eingabe vom 24. April 2018 äussert sich der Beschwerdeführer zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin gemäss der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018.
III.
Am 27. Juni 2017 findet in den Verfahren IV 2017 251 und IV 2018 35 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es wird die Zusammenlegung der Verfahren beschlossen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerdegegnerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, auf die Beschwerden könne nicht eingetreten werden, zumal die Ausgleichskasse die Forderung abgeschrieben habe (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 resp. S. 2 der Beschwerdeantwort vom 18. April 2018). Im Ergebnis bestreitet die Beschwerdegegnerin somit das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
1.3. Zur Erhebung einer Beschwerde befugt ist gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde führenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3).
1.4. Die Beschwerdegegnerin hatte zwar in der Verfügung vom 15. Februar 2018 (IV-Akte 196) festgehalten, man verzichte angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers einstweilen, also vorläufig, auf die Eintreibung der Schuld. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2017 resp. an der Rechtmässigkeit der Ablehnung des Erlassgesuches (Verfügung vom 15. Februar 2018) ist aber gleichwohl zu bejahen. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgesetzte Rückforderungen noch während fünf Jahren vollstrecken kann (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3.). Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsverfügung – bei festgestellter Rechtmässigkeit – ab deren Rechtskraft noch während fünf Jahren vollstrecken kann. Der Beschwerdeführer hat daher ein aktuelles Interesse daran, richterlich geklärt zu haben, ob die verfügte Rückforderung rechtens ist oder nicht. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verwiesen werden. In dieser wird in Rz 4670.01 Folgendes festgehalten: Ist eine rückerstattungspflichtige Person erfolglos betrieben worden, ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos, oder weist eine versicherte Person einen Ausgabenüberschuss auf und hat diese kein Vermögen bzw. kein Erwerbseinkommen, so hat die Ergänzungsleistungsstelle die zurückzuerstattende EL als uneinbringlich abzuschreiben. Rz 4670.02 statuiert schliesslich Folgendes: Bei späterer Zahlungsfähigkeit (z.B. Erbschaft oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) der rückerstattungspflichtigen Person sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.
1.5. Da nebst dem aktuellen Rechtsschutzinteresse auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden.
2.5.2. Fraglich ist im Übrigen auch, ob eine rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen überhaupt zulässig ist resp. ob die tatsächliche Einstellung der Eingliederungsmassnahmen für massgebend angesehen werden kann. Immerhin gilt es zu beachten, dass (revisionsweise) Rentenaufhebungen im Invalidenversicherungsrecht grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen werden (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV lässt eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (mittels Revision) nur ausnahmsweise zu, nämlich wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 136 V 45). Wie es sich damit im Detail verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Ebenfalls offen gelassen werden kann, ob die Rente bei Abbruch der Eingliederungsmassnahmen vorsorglicherweise sistiert werden kann.
2.5.3. Immerhin gilt es festzuhalten, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2017 nicht als nichtig qualifiziert werden kann. Denn fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 4.1. mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 (betreffend Rückforderung) erhobene Beschwerde wird abgewiesen.
Die gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 erhobene Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Erlass der Rückerstattung zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 667.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'333.-- zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen