|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 23.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.31
Verfügung vom 17. Januar 2017
Anspruch auf Übernahme der Kosten
für ein Mietfahrzeug während der Dauer der Reparatur und der Kosten für Hin-
und Rückfahrt zur Reparaturgarage
Tatsachen
I.
a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund eines 1998
erlittenen Tauchunfalls Paraplegiker. Er meldete sich im Februar 1999 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an und erhielt daraufhin
verschiedene Leistungen zugesprochen (invaliditätsbedingte Abänderungen am
Motorfahrzeug [...] von Fr. 12‘529.65, vgl. IV-Akte 22; jährlicher
Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘750.00, vgl. IV-Akte 28; ganze Rente, vgl.
IV-Akte 66; invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug [...], vgl.
IV-Akte 73). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch
und gewährte verschiedene Hilfsmittel (vgl. IV-Akten 81, 111, 117).
b) Im Oktober 2016 kam es am Gasringsystem des Fahrzeugs [...] zu
einem Totalausfall, weshalb das Fahrzeug vom Abschleppdienst zur Wohnadresse
des Beschwerdeführers gebracht wurde. In der Folge fuhr der um Hilfe gebetene
Nachbar des Beschwerdeführers das Fahrzeug in die B____ (nachfolgend: Garage) in
[...] (AG). Diese stellte dem Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Tagen
ein behindertengerechtes Ersatzfahrzeug zur Verfügung (vgl. IV-Akten 118 f.).
c) Mit Fax vom 28. Oktober 2016 stellte die Garage der Beschwerdegegnerin
einen Kostenvoranschlag über Fr. 1‘111.65 zuzüglich 8 % für die Reparatur des
Gasrings und die Miete des Ersatzfahrzeuges zu (vgl. IV-Akten 118 f.). Mit
Mitteilung vom 1. November 2016 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
Kostengutsprache für die Reparaturkosten des Gasringsystems von Fr. 779.40
(inkl. MWST), nicht jedoch für die Miete eines Ersatzfahrzeugs (vgl. IV-Akte
120). In der Folge erstellte die Garage für das Ersatzfahrzeug eine Rechnung im
Gesamtbetrag von Fr. 336.80 bestehend aus Mietkosten von Fr. 270.00 [6*45.00]
sowie Fr. 41.85 Treibstoffkosten zuzüglich MWST (vgl. IV-Akte 122). Nachdem der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Januar 2017 die Übernahme der
Mietkosten von Fr. 336.80 beantragt hatte (vgl. IV-Akten 121 f.), sprach ihm
die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 10. Januar 2017 im Sinne einer
Ausnahmeregelung und unpräjudiziell für die Transportkosten zur Abholung des
Fahrzeugs nach der Reparatur ein Zug-Billet (einfache Fahrt Basel SBB nach [...]
[AG]) von Fr. 24.00 zu. Die Übernahme der Kosten für das Mietfahrzeug wies sie
dagegen mit der Begründung ab, aufgrund der fehlenden Berufstätigkeit des
Beschwerdeführers sei ein Ersatzfahrzeug nicht zwingend notwendig (vgl. IV-Akte
123). Nachdem der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangt
hatte (vgl. Protokolleintrag vom 16.1.2017), erliess die Beschwerdegegnerin am
17. Januar 2017 eine gleichlautende Verfügung (vgl. IV-Akte 124).
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Februar 2017 (Postaufgabe 16. Februar
2017) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von
Fr. 436.75 (Kosten für die Miete eines behindertengerechten Ersatzfahrzeugs von
Fr. 336.80 sowie Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Reparaturgarage mit dem
eigenen Fahrzeug von Fr. 99.95 [166.6 km à Fr. 0.60]) zu bezahlen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2017 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, insofern als nun auch die
Kosten für die Rückfahrt, demnach insgesamt Fr. 48.00, zu übernehmen seien.
c) Mit Replik vom 5. Juli 2017 (Postaufgabe 7. Juli 2017) resp.
Duplik vom 18. August 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Als Beilagen zur Replik reicht der Beschwerdeführer ein ärztliches
Zeugnis und eine ergotherapeutische Hilfsmittelverordnung des C____-Zentrums [...]
ein (vgl. Replikbeilage/RB 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin reicht als Beilage
zur Duplik die Mitteilung vom 16. August 2017 ein, wonach sie dem Beschwerdeführer
Kostengutsprache für invaliditätsbedingter Änderungen an dessen
zwischenzeitlich angeschafften neuen Motorfahrzeug Mercedes V-Klasse im
Gesamtbetrag von über Fr. 30‘000.00 gewährt hat (vgl. Duplikbeilage/DB 1).
III.
Am 16. März 2017 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 23. Oktober 2017 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdegegnerin eine Übernahme
der Kosten für das Mietfahrzeug mit der Begründung ab, aufgrund der fehlenden
Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei ein Ersatzfahrzeug nicht zwingend notwendig
(vgl. IV-Akte 124). Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer unpräjudiziell
und im Sinne einer Ausnahmeregelung für die Transportkosten zur Abholung des
Fahrzeugs nach der Reparatur ein Zug-Billet (Basel SBB nach [...] [AG]) von Fr.
24.00 (einfache Fahrt). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Beschwerdegegnerin
die teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass dem Beschwerdeführer
die Kosten nun auch für die Rückfahrt, demnach insgesamt Fr. 48.00, zuzusprechen
seien.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der
öffentliche Verkehr Fahrten für Rollstuhlfahrer auf dieser Strecke nur auf
Voranmeldung anbiete und dass ihm die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Er ist deshalb der Ansicht, die
Beschwerdegegnerin habe ihm Fr. 99.95 für die Hin- und Rückfahrt zur Garage mit
dem eigenen Fahrzeug [166.6 km à Fr. 0.60]) sowie Fr. 336.80 für die Miete des
von der Garage zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs zu bezahlen.
2.3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die
Reparatur des Gasringsystems am alten Fahrzeug und für invaliditätsbedingte
Abänderungen am neuen Fahrzeug des Beschwerdeführers übernommen hat (vgl.
IV-Akte 120 und DB 1). Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen soweit diese notwendig und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die
Abgabe von Hilfsmitteln. Nach Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren
sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich,
zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die
Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf
(Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat
aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf
solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum
oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein
Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen
müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
3.2.
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein,
der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange
zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der
Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen
Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. BGE 110 V 99, 102 E. 2). Denn das
Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im
Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche
Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren
Kosten stehen (vgl. BGE 122 V 212, 214 E. 2c). Die IV ist damit auch im Bereich
der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die
Invalidität verursachten Kosten abdecken will (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 135 I 161,
165 f. E. 5.1).
3.3.
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf
Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber
hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl
zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen.
Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich
stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der
Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21
Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom
29. November 1976 (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter
Hilfsmittelliste erlassen hat. Durch die Kompetenzdelegation und die offene
Formulierung von Art. 21 IVG sind weder Bundesrat noch das Departement durch
das Gesetz verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person
bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr steht dem Bundesrat und
dem an seiner Stelle handelnden Departement ein weiter Gestaltungsspielraum in
der Auswahl und Umschreibung der Hilfsmittel zu. Die Liste der von der IV
abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden
Hilfsmittelkategorien aufzählt. Innerhalb der einzelnen Kategorien ist aber jeweils
zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend
oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. BGE 131 V 107, 114 E. 3.4.3). Lässt
sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen,
ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus
der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat
beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der
Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde. Ein ausnahmsweises Eingreifen des
Gerichts wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichtaufnahme eines bestimmten
Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in einem bestimmten
Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter
Weise in Frage stellen würde, da diesfalls Willkür und damit Verletzung von
Bundesrecht vorliegen würde (vgl. BGE 131 V 107, 114 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4.
Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste
Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung
des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Nach
Art. 2 Abs. 2 HVI besteht auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel
nur Anspruch, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die
Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die
funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs
ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind, wobei sich die Notwendigkeit
des Hilfsmittels nach der Rechtsprechung auf die konkrete Situation bezieht, in
welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161, 165 f. E. 5.1). Zudem besteht
nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher
Ausführung (vgl. Art. 2 Abs. 4 HVI). Durch eine andere Ausführung bedingte
zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (vgl. a.a.O.).
3.5.
Nach dem Wortlaut von Ziff. 10 Ingress HVI Anhang ist die
gesetzliche Zielrichtung der mit * bezeichneten Hilfsmittelkategorien (Ziff.
10.01*-10.04*) auf die Ausübung einer voraussichtlich dauernden
existenzsichernden Erwerbstätigkeit und die Überwindung des Arbeitsweges
ausgerichtet. Gemäss Ziffer 10.04 des Anhangs zur HVI leistet die IV für Automobile
jährliche Amortisationsbeiträge von Fr. 3‘000 und einen Beitrag an einen
automatischen Garagenöffner von Fr. 1‘500. Diese Ziffer ist ausdrücklich mit einem
* versehen. Nach Ziffer 10.05 werden ferner von der IV invaliditätsbedingte
Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält
ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden.
Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass Randziffer 2098 des Kreisschreibens
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV folgendes festhält: „Bei Abänderungskosten
von mehr als Fr. 25‘000.00 kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und
zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Abänderungskosten, welche aufgrund
der Auswahl einer ungeeigneten Fahrzeugvariante entstehen, sind nicht zu
übernehmen“ (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV [KHMI], in der vorliegend anwendbaren
Version 13; gültig ab 1. Januar 2013, Stand per 1. Januar 2016, abrufbar unter www.https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3960/lang:deu/
category:34).
3.6.
Reparaturen an Hilfsmitteln können nur vergütet werden, wenn sie
trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung nötig werden und keine Drittperson
haftpflichtig ist. Dies gilt auch für Hilfsmittel, welche die IV nicht
vollständig finanziert (vgl. Art. 7 Abs. 2 HVI, Randziffer 1038 KHMI). Zudem
kann bei verschiedenen Hilfsmittelkategorien von den Versicherten eine
Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Kostenbeteiligungen sind im Anhang zur
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) integriert. Gemäss
Randziffer 1038 KHMI sind Reparaturkosten von den Betriebs- und Unterhaltskosten
zu unterscheiden. Als Reparaturkosten gelten v. a. die Aufwendungen für die
Behebung von Abnützungsschäden (vgl. Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz,
Art. 1- 27bis IVG, Bern 2014, Randziffer 281). Teilweise wird im
HVI-Anhang die Übernahme von Reparaturkosten ausgeschlossen. Wenn die
versicherte Person die Hilfsmittel selber angeschafft hat, sind
Reparaturpauschalen grundsätzlich zulässig; ausnahmsweise hat sie jedoch
Anspruch auf die Vergütung der effektiven, die Pauschale übersteigende
Reparaturkosten (vgl. Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz, Art. 1- 27bis
IVG, Bern 2014, Randziffer 281).
3.7.
An die vorgenannten Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von
Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der
effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein
anderer Beitrag festgelegt wird (Art. 7 Abs. 3 HVI). Betriebs- und Unterhaltskostenkosten
bei Motorfahrzeugen sind jedoch nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 HVI von der
Leistungspflicht der IV ausgeschlossen (vgl. auch Randziffer 1041 KHMI).
3.8.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (vgl. BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Reparaturen
am Gasringsystem des alten Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom
1. November 2016 übernommen hat (vgl. IV-Akte 120). Ebenfalls ist vorliegend
unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines
Angebots vom 8. Mai 2017 der [...] für die invaliditätsbedingte Abänderungen am
neu angeschafften Fahrzeug des Beschwerdeführers Mercedes V-Klasse eine Kostengutsprache
über EUR 27'162.00 und Fr. 4‘100.00 gewährt hat (vgl. DB 1).
4.2.
4.2.1. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer für die
invaliditätsbedingten Abänderungen an seinem neuen Fahrzeug grundsätzlich Anspruch
auf eine Kostenübernahme durch die IV hatte, da die in Ziffer 10.05 des Anhangs
der HVl aufgeführten invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen
ausdrücklich als Hilfsmittel ohne * bezeichnet und deshalb nicht an das
Erfordernis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gekoppelt sind. Zur Begründung
kann hierfür auf Art. 21 Abs. 2 IVG verwiesen werden, wonach ein Versicherter,
der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf,
im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Dies wird sodann in
gleicher Weise auch in Art. 2 Abs. 1 HVI festgehalten. Vorliegend kommen als
Gründe für die Übernahme der Umbaukosten vor allem die nichterwerblichen Eingliederungszwecke
„Fortbewegung“ und „Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt“ in Frage. Wie es
sich damit verhält, dass der gewährte Betrag über EUR 27'162.00 und Fr. 4‘100.00,
demnach mehr als Fr. 30‘000.00, die im Kreisschreiben genannte Limite von Fr.
25‘000.00 um ca. Fr. 5‘000.00 überschritt und nach Randziffer 2098 KHMI
bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25‘000.00 in der Regel nicht mehr
von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden kann, kann
vorliegend offen bleiben. Es bleibt lediglich festzustellen, dass das von der
Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen als grosszügig bezeichnet werden kann.
4.2.2. Ebenfalls nicht zu beurteilen ist vorliegend die erfolgte volle
Übernahme der effektiven Reparaturkosten durch die Beschwerdegegnerin anstelle
einer grundsätzlich zulässigen Reparaturpauschale. Vor dem Hintergrund, dass
die Garage die Beschwerdegegnerin im Begleitschreiben zum Kostenvoranschlag
ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer zeitnah eine Neuanschaffung
plane und sich das alte Fahrzeug in einem desolaten Zustand mit knapp 270'000 km
Laufleistung befand (vgl. IV-Akte 118), erweist sich die volle Übernahme der
effektiven Reparaturkosten für den rund 16 Jahre alten Gasring im Betrag von
Fr. 779.40 als kulant.
4.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für das
von der Garage zur Verfügung gestellte Mietfahrzeug in Höhe von Fr. 336.80 zu
tragen hat.
4.4.
Der Beschwerdeführer führt hierzu in seiner Beschwerde aus, dass die
behindertengerechte Fahrzeugeinrichtung von der IV bezahlt und ihm leihweise
zur Verfügung gestellt worden sei. Nachdem der Gasring an seinem
behindertengerechten Fahrzeug plötzlich nicht mehr funktioniert habe, habe er
eine Reparaturgarage aufgesucht und damit eine geeignete
Werterhaltungsmassnahme ergriffen (vgl. Beschwerde, S. 1). Als Eigentümerin des
Gasrings habe die IV Werterhaltungsmassnahmen in Form von Reparaturen und
Service zu vergüten (vgl. a.a.O.). Weiter führt er aus, dass die Garage den
kaputten Gasring nicht sofort habe reparieren können. Sie habe ihm deshalb ein
behindertengerechtes Ersatzfahrzeug zur Verfügung und hierfür Kosten in Höhe
von Fr. 336.80 in Rechnung gestellt. Er macht diesbezüglich geltend, er
benötige das behindertengerechte Fahrzeug zum Einkaufen in der Region, für die
Pflege von sozialen Kontakten, Besuche von FCB-Spielen sowie für regelmässige
Arzttermine.
4.5.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführer sei nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen, weil er aktuell
keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe. Zudem würden auch die
anderen Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der HVI nicht vorliegen, weshalb die
geltend gemachten Mietkosten für das Ersatzfahrzeug nicht übernommen werden
könnten.
4.6.
Vorliegend weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin als Eigentümerin des Gasrings allfällige Reparaturen zu
bezahlen hat. Allerdings verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin dieser
Verpflichtung auch nachgekommen ist, in dem sie dem Beschwerdeführer mit
Mitteilung vom 1. November 2016 Kostengutsprache für die von der Garage
gestellte Rechnung über Fr. 779.40 (inkl. 8 % MWST) erteilt hat (vgl.
IV-Akte 120). Dagegen hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die
Miete des Ersatzfahrzeuges mit der Begründung abgelehnt, diese Kosten gingen
nicht zu Lasten der IV (vgl. a.a.O.). In Würdigung sämtlicher Umstände des
vorliegenden Falles erweist sich diese Auffassung als zutreffend. Der
gegenteiligen vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kann dagegen nicht
gefolgt werden, da vorliegend kein Spielraum besteht, die Kosten für das
Ersatzfahrzeug zu den Reparaturkosten hinzuzählen. Zum einen wurde der Umstand,
dass die Reparatur des Gasrings durch die Garage mehrere Tage in Anspruch
genommen hat, nicht von der Beschwerdegegnerin verschuldet. Zum anderen fällt
das gemietete Ersatzfahrzeug in die eigenständige Hilfsmittelkategorie der
Motorfahrzeuge, für deren Vergütung durch die IV besondere Voraussetzungen
erfüllt sein müssen (vgl. Erwägung 3.4 und 3.5 vorstehend), die vorliegend
nicht gegeben sind.
4.7.
Wie bereits ausgeführt besteht nach Art. 2 Absatz 2 HVI auf die in
der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel nur Anspruch, soweit diese für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die
Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden
Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Im Bereich
der Motorfahrzeuge bedeutet dies, dass einer versicherten Person durch die IV
dann ein persönliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, wenn diese eine voraussichtlich
dauernde existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und einen Arbeitsweg zu
überwinden hat. Andere Gründe für die Benutzung von Hilfsmitteln können weder
von der Verwaltung noch von den Gerichten berücksichtigt werden, da diese ihr eigenes
Ermessen nicht anstelle des dem Departement vom Bundesrat eingeräumten Auswahlermessens
stellen dürfen.
4.8.
Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nicht erwerbstätig und bringt
dies auch nicht vor. Er verfügt auch nicht über einen Arbeitsweg, den er mit
dem Fahrzeug zu überwinden hätte und erfüllt somit das Kriterium der
voraussichtlich dauernden existenzsichernden Erwerbstätigkeit klarerweise nicht.
Eine Kostenübernahme käme nur noch bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, bei
einer Schulung oder Ausbildung sowie für eine funktionelle Angewöhnung in
Frage. Der Beschwerdeführer nennt als Gründe für die Notwendigkeit eines
Motorfahrzeugs das Einkaufen in der Region, die Pflege von sozialen Kontakten,
Besuche von FCB-Spielen und regelmässige Arzttermine. Dabei handelt es sich
jedoch nicht um Tätigkeiten, die als Schulung, Ausbildung oder funktionelle Angewöhnung
gemäss Art. 2 Abs. 2 HVl qualifiziert werden könnten. Der Hinweis des
Beschwerdeführers, wonach er das behindertengerechte Fahrzeug zum Einkaufen in
der Region, für die Pflege von sozialen Kontakten und Besuche von FCB-Spielen benötige,
kann vorliegend auch deshalb nicht gehört werden, weil es sich hierbei um eine
Teilfunktion seiner Lebensführung und seiner Freizeitgestaltung, nicht jedoch
um einen Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes handelt. Soweit der
Beschwerdeführer das Auto auch für Arztbesuche benötigt, handelt es sich dabei
um einen unter Art. 21 Abs. 2 IVG fallenden Eingliederungszweck, wofür die IV
im Rahmen von Ziff. 10 HVI Anhang (mit Ausnahme der stehenden
invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05)
keine Leistungen zu erbringen hat (vgl. hierzu: BGE 122 V 212, 218 E. 4cc). Aus
diesem Grund hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass ihm die IV
ein persönliches Fahrzeug zur Verfügung stellt.
4.9.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mietkosten für das
Ersatzfahrzeug entstanden sind, weil die Reparatur des Gasrings mehrere Tage in
Anspruch genommen hat. Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 HVI
(letzter Satz) muss zwischen Reparaturkosten einerseits und Betriebs- und Unterhaltskosten
andererseits unterschieden werden. Für Betriebs- und Unterhaltskosten an
Motorfahrzeugen ist eine Übernahme durch die Versicherung aufgrund von Art. 7
Abs. 3 HVI ausgeschlossen. In der Sache handelt es sich bei den gemachten
Kosten für das Mietauto nicht um Reparaturkosten, sondern um die Kosten für den
ersatzweisen Betrieb des eigenen Fahrzeugs während der Dauer der Reparatur des
Gasrings. Die beiden Positionen wurden sodann von der Garage auch separat ausgewiesen
(vgl. Position 1 „Reparatur des Fahrzeugumbaus nach Pannenfall“ und Position 3
„Ersatzfahrzeug“, vgl. IV-Akte 118, S. 1). Nach dem Gesagten ist es der IV jedoch
verwehrt, die Kosten für den Betrieb und Unterhalt von Motorfahrzeugen zu
übernehmen. Daran hat sich die Beschwerdegegnerin zu halten.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf die geltend gemachten Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Reparaturgarage
mit dem eigenen Fahrzeug in Höhe von Fr. 99.95 hat.
5.2.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass es in der
Region Basel keine Garage gegeben habe, die den rund 16 Jahre alten
kaputtgegangenen Gasring hätte reparieren können, weshalb er sein Fahrzeug nach
[...] in die spezialisierte Firma B____ habe bringen müssen. Er beantragt
hierfür eine Kostenübernahme im Umfang von Fr. 99.95 (166.6 km à Fr. 0.60). Zur
Begründung macht er geltend, dass es auf dieser Strecke mit dem öffentlichen
Verkehr für Rollstuhlfahrer keine Verbindung mit zumutbaren Zeitaufwand resp.
nur eine solche auf Voranmeldung gebe und reicht einen SBB-Verbindungsnachweis
ein (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). In seiner Replik führt der Beschwerdeführer
ergänzend aus, dass er aufgrund seiner extrem schmerzhaften Schulter- und
Handproblematik und der sensomotorisch inkompletten Paraplegie auf ein
entsprechend adaptiertes Fahrzeug angewiesen sei. Längere Strecken könne er
manuell rollend nur unter grossen Schmerzen mit dem Rollstuhl bewältigen,
weshalb die Variante mit dem öffentlichen Verkehr für ihn gesundheitlich nicht
machbar sei. Er verweist dabei auf ein ärztliches Zeugnis und eine ergotherapeutische
Hilfsmittelverordnung des C____-Zentrums [...] (vgl. RB 1 und 2). Ausserdem
verweist er darauf, dass die Beauftragung eines Abschleppdienstes nach Auskunft
von verschiedenen Firmen um ein Vielfaches teurer gewesen wäre.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer
sei mobilitätsbedingt nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen, weshalb es für
ihn auch nicht nötig gewesen sei, sich durch den Nachbarn sofort nach [...]
fahren zu lassen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den Garagenbesuch planen
und die Hin- und Rückreise mit Bahn oder teilweise mit der Bahn und ab [...]
nach [...] mit dem [...] Fahrdienst durchführen können. Es sei ohne Weiteres
möglich ab Basel SBB mit der Bahn nach [...] und nach Voranmeldung von [...]
weiter mit der Bahn oder mit dem [...] Fahrdienst nach [...] zu gelangen. Weiter
führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie – obwohl nicht vollständig erstellt sei,
ob die Reparatur des Gasringsystems nicht auch in der Region hätte erfolgen
können – bereit sei, die B____ in [...] als nächstgelegene geeignete
Durchführungsstelle anzuerkennen und die Reisekosten mit dem öffentlichen
Verkehr (Zug Billet Basel SBB-[...]) im Gesamtbetrag von Fr. 48.00 gemäss
Randziffer 1049 KHMI zu übernehmen.
5.4.
Bei der Zusprache von Massnahmen werden von der IV nur die
Fahrtkosten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle oder zur
Abklärungsstelle übernommen (vgl. Randziffer 1049 KHMI). Diese Regelung kann
sinngemäss für die Reparatur eines Hilfsmittels herangezogen werden. Nach dem
Merkblatt „4.05 Vergütung der Reisekosten in der IV“ (in der vorliegend
anwendbaren Fassung Stand 1.1.2015, erhältlich unter https://www.ahv-iv.ch/p/4.05.d)
vergütet die IV die Kosten für Fahrten auf dem direktesten Weg zwischen dem Wohnort
der versicherten Person und der nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle vgl.
Merkblatt, S. 3). Wird eine weiter entfernte Durchführungsstelle gewählt,
müssen die Mehrkosten selbst getragen werden. Im Ortskreis übernimmt die IV die
Kosten erst ab zehn Franken im Monat (vgl. a.a.O.). Nach dem erwähnten
Merkblatt übernimmt die IV zudem in der Regel nur diejenigen Kosten, die bei
einer Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in der zweiten Klasse anfallen
(vgl. a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn ein Motorfahrzeug verwendet wird. In
einem solchen Fall werden der versicherten Person trotz Benützung eines
Motorfahrzeugs die entsprechenden Fahrauslagen der zweiten Klasse vergütet (vgl.
a.a.O.). Nur wenn eine Person wegen ihrer Invalidität auf die Benützung eines
anderen Verkehrsmittels wie zum Beispiel auf ein Privatauto oder Taxi angewiesen
ist, werden die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Dabei kommt in der Regel
ein Ansatz von 45 Rappen pro Kilometer für die Fahrt mit dem Privatauto zur
Anwendung (vgl. a.a.O.).
5.5.
In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
die Kosten für eine einfache Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
zugesprochen. Dies steht im Einklang mit dem erwähnten Merkblatt und ist deshalb
nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist,
dass mit einer alternativen Variante über einen Abschleppdienst höhere Kosten
angefallen wären, kann eine Vergütung eines Privatautos nur dann erfolgen, wenn
eine versicherte Person invaliditätsbedingt auf dessen Benutzung angewiesen
ist, was dann der Fall ist, wenn ihr die Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann.
5.6.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen
(vgl. RB 1 und 2) ist nicht erkennbar, dass ihm die Benützung des öffentlichen
Verkehrs unzumutbar wäre. Während das ärztliche Zeugnis vom 28. Februar 2017
lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aufgeführten
Diagnosen sowie der Schulter- und Handproblematik auf ein entsprechend adaptiertes
Motorfahrzeug angewiesen ist, listet die ergotherapeutische Hilfsmittelverordnung
vom 4. April 2017 die einzelnen invaliditätsbedingten Abänderungen an seinem
(neuen) Motorfahrzeug auf, für welche die Beschwerdegegnerin bereits
Kostengutsprache erteilt hat. Darüber hinaus enthalten beide Dokumente keine
vorliegend interessierenden Ausführungen, insbesondere äussern sie sich nicht
zu allfällig bestehenden Einschränkungen bei der Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln. Nach dem Onlinedienst der SBB dauert die Fahrt von Basel SBB
nach [...] je nach Verbindung mit ein oder zweimal Umsteigen zwischen einer
Stunde 2 Minuten und einer Stunde und 10 Minuten und bedeutet damit – entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2) – auch keinen
unzumutbaren Zeitaufwand. Schliesslich lässt auch die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Notwendigkeit einer Voranmeldung die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel nicht als unzumutbar erscheinen. Es kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, so dass sich ein
allfällig leicht erhöhter zeitlicher Aufwand durch die Benutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel im Vergleich mit der Benutzung eines Motorfahrzeuges
in einem vertretbaren Rahmen bewegt.
5.7.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die
Garage in [...] ausdrücklich als nächstgelegene Durchführungsstelle anerkannt
hat und angesichts des Umstands, dass eine Vergütung von Hin- und Rückfahrt im
vorliegenden Fall als richtig erscheint, ist die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer entsprechend die Kosten für die Hin- und
Rückfahrt mit dem öffentlichen Verkehr von Basel SBB nach [...] im Betrag von
Fr. 48.00 zu vergüten.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
Fr. 48.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund
des geringen Streitwerts und des vorliegenden Verfahrensausgangs wird jedoch
umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Dem Beschwerdeführer
ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zurückzuerstatten.
6.3.
Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde
führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde
teilweise gutzuheissen ist, hätte der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf
eine entsprechende Parteientschädigung. Da er aber nicht anwaltlich vertreten
ist werden keine Parteikosten zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 48.00 zu
bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Umständehalber werden keine Gerichtskosten
erhoben.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: