|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 18.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.34
Verfügung vom 19. Januar 2017
Zusprechung einer befristeten
Rente bei verbessertem Gesundheitszustand
Tatsachen
I.
Der 1961 in der Türkei geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr
1977 in die Schweiz ein und arbeitete von 1982 bis September 2013 in einer
Zeitungsdruckerei. Nach einer im Dezember 2012 durchgeführten Varizenoperation
nahm der Beschwerdeführer die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
auf (vgl. Schreiben der behandelnden Ärztin, Dr. med. B____, vom 3. September
2013, IV-Akte 10 S. 3 und Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 9 S. 1). Im Juni
2013 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin infolge
Betriebsschliessung per Ende September 2013 aufgelöst (IV-Akte 9 S. 6). Mit Gesuch
vom 18. September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab er „körperliche und psychische Belastung, bestehend seit 1
½ Jahren“ an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche
und medizinische Auskünfte ein und veranlasste eine polydisziplinäre
Begutachtung (Gutachten der MEDAS C____ vom 4. August 2015, IV-Akte 64). Mit
Vorbescheid vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 75) stellte sie dem Beschwerdeführer
daraufhin ab März 2014 die Ausrichtung einer bis Ende August 2015 befristeten
Dreiviertelsrente in Aussicht. Am 19. Januar 2017 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 81).
II.
Indem der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. Februar 2017
(Postaufgabe 16. Februar 2017) geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich
seit August 2015 nicht verbessert, wehrt er sich sinngemäss gegen die
Befristung der Rente.
Die Beschwerdebeklagte schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.
April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik nimmt der
Beschwerdeführer nicht wahr.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 21.
Juli 2017 reicht der Beschwerdeführer am 8. September 2017 eine vom 6.
September 2017 datierende Bestätigung seiner Hausärztin, Dr. med. B____, ein
und am 2. Oktober 2017 einen Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. D____,
datierend vom 18. September 2017, ein.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer
Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Dezember 2017 findet die Urteilsberatung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit als Speditions-Mitarbeiter in einer Zeitungsdruckerei sowie alle
anderen körperlich mittelschweren und schweren Arbeiten seit Dezember 2012
nicht mehr ausüben kann. Zum damaligen Zeitpunkt seien ihm auch
leidensangepasste Alternativtätigkeiten lediglich im Umfang von 50% möglich
gewesen, sodass unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe. Aus dem Gutachten der MEDAS
(IV-Akte 64) gehe jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit dem
Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 2015 die Ausübung leidensangepasster
Alternativtätigkeiten wieder ganztägig zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad
von 23% bestehe damit ab September 2015 kein Rentenanspruch mehr.
2.2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Einstellung der Rente und
führt aus, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert.
2.3.
Die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab März 2014 wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach
einzig die Frage, ob die Befristung der Invalidenrente per Ende August 2015 rechtmässig
war.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1. Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder
im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die
Zusprechung der Leistungen und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung.
Letzteres setzt voraus, dass Revisionsgründe vorliegen (BGE 133 V 263; Urteil
BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.1).
3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird
eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt
insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion
oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung ist bei
rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente
nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestimmung über
die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
(Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteil 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E.
8 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ist aufgrund eines
Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand
verbessert hat, nicht aber ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Besserung
stattgefunden hat, so kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den
Zeitpunkt des Gutachtens hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteil BGer
8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94,
9C_961/2008 E. 6.3).
4.
4.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der
Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung
der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf
ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist
(BGE 132 V 99f. E. 4).
4.2.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser
Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden
zentralen medizinischen Unterlangen einzugehen.
5.
5.1.
5.1.1. Anlässlich seiner Anmeldung im September
2013 gab der Beschwerdeführer an, er leide unter körperlicher und psychischer
Belastung. Nach Ansicht seiner Hausärztin, Dr. med. B____, war der
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt wegen einer mittelgradig ausgeprägten
depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung, einem
lumbospondylogenen Syndrom und unklaren Beinschmerzen sowohl für die
angestammte Arbeit als auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100%
arbeitsunfähig (Bericht vom 4. Oktober 2013, IV-Akte 11).
5.1.2. Die Klinik E____, wo der Beschwerdeführer
im November 2013 für einen stationären Aufenthalt weilte, diagnostizierte damals
aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Sie erachtete die bisherige Arbeit ab Dezember 2013 im Umfang von zwei Stunden
täglich als zumutbar und eine Steigerung auf über 50% Arbeitsfähigkeit bei
adäquater Therapie als möglich (Bericht vom 21. Januar 2014, IV-Akte 16). Die F____,
berichteten im Juli 2014 über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers
und sprachen vom einer mindestens seit Februar 2014 bestehenden mittelgradigen
depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Aufgrund der depressiven
Erkrankung erachteten sie den Beschwerdeführer in einer angepassten Arbeit als zu
mindestens 50% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, während die
bisherige Arbeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei (Bericht vom
30. Juli 2014, IV-Akte 35). Die Klinik E____, wo sich der Beschwerdeführer im
Januar 2015 zum zweiten Mal stationär aufhielt, berichtete von einer schweren
depressiven Symptomatik und einer weiterhin bestehenden chronischen
Schmerzstörung. In Kombination mit den somatischen Einschränkungen sei von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die je nach ambulantem Verlauf
weiter zu beurteilen sei (Bericht vom 16. Februar 2015, IV-Akte 55).
5.2.
5.2.1. Im Frühjahr 2015 wird der
Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin polydisziplinär begutachtet (internistisch-rheumatologisches
und psychiatrisches Gutachten der MEDAS C____ vom 4. August 2015,
IV-Akte 64). Die Gutachter sehen sich mit einem Versicherten
konfrontiert, der unter der Last eines hohen psychosozialen Drucks steht. Unter
anderem werde dieser Druck verursacht durch den Verlust einer langjährigen
Anstellung und einer hohen Schuldenlast infolge Übernahme einer Bürgschaft für
seinen Bruder. In medizinischer Hinsicht klage der Beschwerdeführer über
Beinschmerzen infolge der Varikosis, über Rückenschmerzen, Müdigkeit, hohen
Blutdruck und über ein beeinträchtigtes psychisches Befinden. Sodann fällt eine
ausgeprägte Adipositas (BMI 44) auf. In erster Linie seien es diese kaum
therapierbaren internistischen Leiden, die dem Beschwerdeführer die Ausübung
der angestammten Arbeit und anderer mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten
verunmöglichen würden. Rheumatologisch lasse sich das Schmerzsyndrom nicht erklären,
denn die degenerativen Veränderungen seien zu gering, als dass sie einer relevanten
Schmerzpathologie verdächtigt werden könnten. Von Seiten des Bewegungsapparates
lasse sich daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellen. Körperlich leichte, vorwiegend sitzende und in geringem Umfang wechselbelastende
Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer trotz der internistischen Leiden aus
somatischer Sicht zumutbar.
5.2.2. Der psychiatrische Teilgutachter stellt nicht in Frage,
dass sich der Beschwerdeführer mit der Verschuldung, der Stellenlosigkeit, der
belasteten familiären Situation und seinen objektivierbaren körperlichen
Beschwerden in einer ungünstigen Gesamtsituation befindet. Er erlebt den
Beschwerdeführer dementsprechend als bedrückt, aber dennoch nicht als schwer depressiv.
So sei dieser ablenkbar gewesen und in der Lage, kleine Alltagsfreuden
wiederzugeben. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien gut gewesen und er
habe weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen feststellen können. Zwar
sei das formale Denken auf seine Schwierigkeiten eingeengt gewesen; abgesehen
von der Vorstellung, zum Sozialfall zu werden, bestünden jedoch keine
Befürchtungen oder Zwänge. Die beschriebene Antriebsverminderung habe er im
Gespräch mit dem Beschwerdeführer so nicht wahrnehmen können und auch die in
den Akten beschriebene Aggressivität habe sich nicht nachweisen lassen.
Insgesamt bestehe ein Status nach Depression, wobei der Beschwerdeführer unter
dem Antidepressivum Cymbalta stehe und das Medikament gemäss Spiegelbestimmung
regelmässig nehme. Diagnostisch beurteilt er das Beschwerdebild als Dysthymia
(ICD-10: F34.1) und als chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), beide Diagnosen haben nach Ansicht des
Gutachters keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich adaptierten Tätigkeit (vgl. IV-Akte 64 S. 22ff.).
5.3.
5.3.1. Aus dem dargelegten Gutachten folgert
die Beschwerdegegnerin, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes gekommen ist und dem Beschwerdeführer spätestens seit dem
Zeitpunkt der Begutachtung die Ausübung einer leichten und leidensangepassten Arbeit
wieder vollschichtig zumutbar ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Einerseits
entspricht das Gutachten aus rein formeller Sicht den von der Rechtsprechung
aufgestellten Erfordernissen (vgl. vorne Erw. 4.2.). Zudem vermag es auch unter
materiellen Gesichtspunkten zu überzeugen. Insbesondere der psychiatrische
Teilgutachter legt nachvollziehbar dar, dass sich keine depressive Störung
diagnostizieren lässt, womit im Gegensatz zu den Vorberichten eine entscheidende
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes nachgewiesen ist. Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, es handle sich lediglich um eine
strengere Beurteilung des an sich unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes
und dies mit Berichten seiner behandelnden Ärzte (Berichte Dr. med. B____ vom
6. September 2017, und Dr. med. D____ vom 18. September 2017) zu beweisen
sucht, so ist einzuwenden, dass gerade im Hinblick auf die notwendige
Unterscheidung einer bloss abweichenden Beurteilung von der tatsächlich
eingetretenen Veränderung zu berücksichtigen ist, dass bei psychiatrischen
Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene
medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind,
sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil BGer 9C_698/2012 vom 3.
Mai 2013, E. 2.2). Das ist vorliegend der Fall.
5.3.2. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten abgestellt hat.
Dem Beschwerdeführer ist mit anderen Worten ab Juni 2015 die Ausübung einer
leidensangepassten Arbeit wieder vollschichtig zumutbar. Damit ist die Rente
per Ende August 2015 einer Revision zu unterziehen (vgl. oben Erw. 3.2.).
6.
6.1.
Ausgehend von einer vollständig wiedererlangten
Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten bleibt zu prüfen, welche
erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung
des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Dies hat praxisgemäss anhand eines
Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu erfolgen.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen
Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den
Einkommensvergleich vorgenommen hat. Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme
des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25% - wofür nach den
Umständen keine Veranlassung besteht - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultieren würde.
6.3.
Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden
Erwägungen festzuhalten, dass beim vorliegenden Invaliditätsgrad von 23% kein
Rentenanspruch mehr besteht und die Invalidenrente zu Recht per 31. August 2015
infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes eingestellt wurde.
7.
7.1.
Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist
die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2017 korrekt und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung
vom 26. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: