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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 6. November 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.58
Verfügung vom 20. Februar 2017
Beweiskraft eines neutralen polydisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Am 7. März 2003 hatte der Beschwerdeführer sich am rechten Knie verletzt (vgl. Unfallmeldung vom 23. Juni 2003, IV-Akte 4 S. 32). Die C____ als zuständiger Unfallversicherer erbrachte Leistungen, übernahm die gesetzlich vorgesehenen Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf. Der Kreisarzt hatte am 29. Juni 2005 (IV-Akte 20 S. 3 ff.) die abschliessende Untersuchung vorgenommen. Die C____ kündigte mit Schreiben vom 30. August 2005 (IV-Akte 20) die Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen mit dem 30. September 2005 (IV-Akte 20 S. 1) an. Mit Verfügung vom 28. September 2005 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18% und eine Integritätsentschädigung von 5% zu (IV-Akte 22 S. 2 ff.). Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 7. März 2007 (IV-Akte 30) geschützt, die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2007 bezüglich der Integritätsentschädigung (UV 2007 22, IV-Akte 40 S. 8 ff.) ab. Die Beschwerde bezüglich Invalidenrente hatte der Beschwerdeführer zurückgezogen.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. März 2003 (recte: 2004; Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 4. April 2004) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund des Unfalls am Knie und Schmerzen am rechten Ellenbogen zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (IV-Akte 3).
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische sowie erwerbliche Unterlagen ein. Sie zog Akten des involvierten Unfallversicherers bei (vgl. oben angegebene Aktenstellen). Die D____ GmbH (D____), [...], erstattete am 2. Dezember 2011 (IV-Akte 70) zu Handen der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (Dr. E____, FMH Allgemeinmedizin, Dr. F____, FMH orthopädische Chirurgie und Dr. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 70).
Mit Vorbescheid vom 30. November 2012 (IV-Akte 74) stellte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 16% in Aussicht. Mit Verfügung vom 23. August 2013 (IV-Akte 100) hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungsablehnung fest. Mit Urteil vom 4. Juni 2014 (IV-Akte 121 S. 2 ff) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Gutheissung der gegen die Verfügung vom 23. August 2013 gerichteten Beschwerde vom 26. September 2013 die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Anordnung eines Verlaufsgutachtens zurück.
c) Zu Handen der Beschwerdegegnerin (vgl. Auftrag vom 7. April 2015, IV-Akte 132) erstattete die H____ AG, [...], am 14. Juli 2015 (Versanddatum) ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 136; Chefarzt: Prof. I____, Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie; Hauptgutachterin Orthopädie: Dr. J____, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; Teilgutachterin Allgemeine Innere Medizin: Dr. K____, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin; Teilgutachterin Otorhinolaryngologie: Dr. L____, Oto-Rhino-Laryngologie; Teilgutachter Psychiatrie und Psychotherapie: Dr. M____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; sig. Dr. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) nahm zum Gutachten der H____ AG am 4. Dezember 2015 Stellung (IV-Akte 141 S. 3 ff.)
Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 (IV-Akte 146 S. 3 ff.) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. März 2004 bis 28. Februar 2005 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 8. Februar 2016 Einwand (IV-Akte 146, vgl. auch Schreiben vom 10. März 2016, IV-Akte 148, sowie Einwandbegründung vom 31. März 2016, IV-Akte 151). Am 20. Februar 2017 (IV-Akte 167) erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. März 2017 beantragt der Versicherte, es sei (1) die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 mit Bezug auf die Nichtgewährung einer IV-Rente ab dem 1. März 2005 per sofort aufzuheben und demzufolge dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2005 ein Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei (2) dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab dem Jahre 2011 eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Subeventualiter seien (3) bei medizinischer Zusage durch den Hausarzt sowie die Fachärzte mögliche Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen zu prüfen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht. Ferner wird der Verfahrensantrag gestellt, es sei für die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine psychischen Einschränkungen ein aktueller Bericht bei einer anerkannten Person einzuholen und eine ärztliche Beurteilung mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität des Beschwerdeführers vorzunehmen.
b) Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 28. April 2017 stellt der Versicherte zusätzlich das Eventualbegehren, es sei eine erneute Begutachtung des gesamtmedizinischen Zustandes des Beschwerdeführers anzuordnen und die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten der Beschwerdegegnerin beantragt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
d) Mit Replik vom 21. August 2017 hält der Beschwerdeführer an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Mit Eingabe vom 5. September 2017 äussert sich die Beschwerdegegnerin kurz zur Replik und verzichtet ansonsten auf eine Duplik.
f) Mit Eingabe vom 29. September 2017 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Parteiverhandlung und reicht einen Arztbericht von Dr. O____ vom 2. September 2017 ein.
g) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
III.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Der Vertreter des Beschwerdeführers wird am 2. November 2017 (vgl. Telefonnotiz, Protokoll) darüber orientiert, dass die Urteilsberatung nicht öffentlich ist (vgl. Eingabe vom 31. Oktober 2017).
V.
Am 6. November 2016 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde vorbehältlich der sogleich folgenden Darlegungen einzutreten.
1.2. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien bei medizinischer Zusage durch den Hausarzt sowie die Fachärzte mögliche Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen zu prüfen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, da sich die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 zur Frage der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht äussert.
Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, dass der leidensbedingte Abzug von 10% auf mindestens 20% zu erhöhen sei.
Weiter führt das Gutachten „Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit" auf (IV-Akte 136 S. 54 Ziff. 7.1.2.), und zwar u.a. (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICS-10: F45.4), einen (2) Status nach depressiver Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine (3) chronische Anpassungsstörung (DSM IV TR 309.9).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führt das Gutachten aus (IV-Akte 136 S. 58 Ziff. 8.1.1.), in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Restaurant-Mitarbeiter sei der Versicherte aufgrund der anhaltenden lumbospondylogenen und lumboradikulären Störungen sowie den Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule und beider Kniegelenke und dem postthrombotischen Syndrom nicht dauerhaft einsetzbar. Wegen der chronischen lumbospondylogenen und intermittierenden lumboradikulären Symptomatik bei Diskopathie bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule für schweres Heben und Tragen (>15 kg Gewicht) und für einseitige Zwangshaltungen. Regelhafte Lateral- und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule seien nicht möglich. Wegen der Einschränkungen im Bereich beider Kniegelenke, der aktivierten Gonarthrose rechts mit Erguss sowie der postthrombotischen Störung mit der ständigen Schwellung des Unterschenkels sei der Versicherte bei langem Stehen und Gehen handicapiert. Gehen auf unebenem Gelände, häufiges Treppensteigen oder Leiternsteigen seien nicht möglich. Als Koch sei eine hohe Steh- und Gehbelastung gefordert. Daher werde der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 0% arbeitsfähig eingeschätzt.
Für leidensadaptierte Tätigkeiten (IV-Akte 136 S. 58 Ziff. 8.2.1) attestieren die Gutachter aus orthopädischer Sicht vor dem Hintergrund der chronifizierten lumbospondylogenen und lumboradikulären Schmerzen in einer leichten körperlichen Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80%, d.h., der Versicherte sei „ausgehend von einem Vollzeitpensum, zu 80% arbeitsfähig“. Der Beginn dieser angepassten Tätigkeit nach Abschluss der Unfallfolgen im rechten Kniegelenk bzw. nach Behandlung der tiefen Unterschenkelvenenthrombose links sei voraussichtlich ab Juni 2011 anzunehmen.
Die H____ AG hält mit Bezugnahme auf die orthopädische Einschätzung im Rahmen der Vorbegutachtung fest, im polydisziplinären Gutachten der D____ GmbH werde in der klinisch-radiologischen Untersuchung bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik und Meniskusteilresektion eine regelrechte postoperative Situation beschrieben. Die Muskeltrophik sei damals identisch zur linken Seite gewesen. Hinweise für eine aktivierte und posttraumatische Gonarthrose hätten gefehlt. Die Beweglichkeit sei gut gewesen und die von Seiten des linken Kniegelenks bestehenden medialen Beschwerden seien auf die mediale Meniscushinterhornläsion zurückgeführt worden. Zusätzlich hätten Ellbogenbeschwerden beidseits und eine weiterhin unklare Ulnaropathie bestanden. Die Funktion der oberen Extremität sei erhalten gewesen. Das chronische Lumbovertebralsyndrom habe zu dem damaligen Zeitpunkt (2011) nicht im Vordergrund gestanden. Eine wesentliche Einschränkung im Alltag oder in der Funktion sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten. Die H____ AG folgt dieser Beurteilung „teilweise“. Der Beurteilung erkläre sich aufgrund der Untersuchungsbefunde, welche die D____ GmbH seinerzeit vorgefunden hatte. Jedoch habe sich der Zustand des Versicherten seit Anfang 2012 verschlechtert (IV-Akte 136 S. 55). Im Gegensatz zu den Untersuchungsergebnissen von 2011 (keine Seitendifferenz) sei aktuell der Oberschenkelumfang rechts um 2 cm verringert. Dies könne auf die langjährige Knieschmerzsymptomatik und Schonhaltung nach arthroskopischer Operation mit Kreuzbandplastik zurückgeführt werden (IV-Akte 136 S. 56).
Die H____ AG kommt zum Ergebnis (IV-Akte 136 S. 56), polydisziplinär sei die orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit evident. Dabei bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule für schweres Heben und Tragen bis maximal 15 Kilogramm („>15 kg Gewicht“), für einseitige Zwangshaltungen sowie regelhafte Lateral- und Rotationsbewegung der Wirbelsäule aufgrund der Diskopathie. Wegen der vorhandenen Kniegelenkssymptomatik beidseits bei aktivierter Gonarthrose rechts, sowie der postthrombotischen Schwellneigung sei der Versicherte bei langem Stehen und Gehen handicapiert. Gehen auf unebenem Gelände, häufiges Treppensteigen oder Leiternsteigen sei nicht möglich. Diese Formulierungen machen deutlich, dass die H____ AG einer Verschlechterung Rechnung trägt. Dies kommt ganz offensichtlich auch dadurch zum Ausdruck, dass die H____ AG, ausgehend von einem Vollpensum, eine Arbeitsfähigkeit von noch 80% attestiert (vgl. IV-Akte 136 S. 58). Allein die Divergenz bei den Angaben zur Gewichtslimite für Heben und Tragen (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung S. 5 Ziff. 13) stellt demgegenüber die Beweiskraft des Gutachtens der H____ AG nicht derart grundlegend in Frage, dass sich die Notwendigkeit einer neuerlichen orthopädischen Begutachtung aufdrängen würde, soweit dies die bis zu dieser Begutachtung gegebene somatische Befundlage (Datum der polydisziplinären Besprechung: 28. Mai 2015, IV-Akte 136 S. 2) betrifft.
4.2.2. Der Beschwerdeführer ruft zum Beleg der seines Erachtens gegebenen Beweisuntauglichkeit des Gutachtens der H____ AG in der Beschwerde (S. 3 ff. „Tatsächliches“) sowie in der ergänzenden Beschwerdebegründung (S. 3 ff. „Erwerbsfähigkeit“) bis zum Zeitpunkt dieses Gutachtens erstattete Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte zur somatischen Situation an. Dazu ist festzuhalten, dass diese der Gutachterstelle bekannt waren (vgl. den Aktenauszug, umfassend 30 Seiten ab IV-Akte 136 S. 2 ff); auch der Beschwerdeführer behauptet nichts Gegenteiliges. Die Tatsache als solche, dass diese Berichte sich teilweise abweichend zur Arbeitsfähigkeit äussern, stellt die Beweiskraft des Gutachtens der H____ AG im somatischen Teil ebenfalls nicht in Frage. Entsprechend der bereits angeführten (Erw. 2.3.) ständigen Praxis BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3) ist hier der Einschätzung der begutachtenden Fachärzte der Vorzug zu geben.
Im Gutachten der H____ AG wird in der polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung festgehalten (IV-Akte 136 S. 56, Ziff. 7.2.2), der postoperative Verlauf nach dem Eingriff vom 16. April 2014 habe sich komplikationslos gestaltet; aus „HNO-Sicht bestand keine Arbeitsunfähigkeit“. In der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2a) wird zwar auf eine frühere Operation durch den gleichen Arzt (Dr. Q____) vom 30. Oktober 2013 (IV-Akte 131 S. 3 f.) verwiesen. Jedoch nimmt der Beschwerdeführer auf die Äusserungen im Gutachten der H____ AG zum postoperativen Verlauf nach dem 16. April 2014 nicht Bezug. Das ORL-Teilgutachten der H____ AG vom 11. Juni 2015 (IV-Akte 136 S. 63 ff., sig. Dr. L____) hält in der Anamnese (IV-Akte 136 S. 64) fest, dass nach den beiden Operationen die Schmerzen nicht wesentlich besser geworden und der Geruchssinn weggefallen seien; besser sei seit der ersten Operation aber die Nasenatmung. Dr. L____ hält darum abschliessend fest (IV-Akte 136 S. 65), aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Ausnahme bildeten Berufe, bei denen der Geruchssinn entscheidend ist, z.B. beim Abschmecken von Speisen. Hier müsste er dies delegieren können.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Feststellung der H____ AG, dass auch nach der Operation vom 16. April 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen Nasennebenhöhlenbeschwerden zu verneinen ist.
Wie bereits im Jahre 2011 im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die D____ GmbH schildere der Versicherte seine Beschwerden bzw. sein Schmerzempfinden mit Einschränkungen im Alltag ohne Verdeutlichung und/oder Aggravationstendenzen. Art und Ausmass der subjektiv geschilderten Beschwerden liessen sich jedoch durch physiologische Prozesse oder durch die vorhandenen körperlichen Störungen nicht vollständig erklären.
Neben somatischen dürften auch psychosoziale Faktoren in erheblichem Ausmass an der Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzstörung beteiligt sein. Der psychiatrische Teilgutachter der H____ AG erwähnt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer finanzielle Probleme habe, nachdem er seit März 2003 nicht mehr erwerbstätig sei. Die Ehefrau sei im gleichen Zeitraum zunächst erwerbstätig gewesen, habe jedoch eine psychische Störung entwickelt und sei nun seit 2014 auch nicht mehr erwerbstätig. Der unstete Lebenswandel des Sohnes (mit Konsum von Rauschmitteln bzw. Alkohol) trage zur emotionalen Belastung bei. Die Kriterien für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt. Anamnestisch habe der Versicherte 2003/2004 depressive Symptome entwickelt; sie seien in der Begutachtung 2011 als depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostisch erfasst worden. Aktuell, d.h. zum Zeitpunkt der Untersuchung, sei jedoch keine Depressivität festzustellen; eine schwere psychische Störung liege nicht vor. Differentialdiagnostisch, unter der Berücksichtigung des Verlaufs, komme hier eine chronische Anpassungsstörung auf die Schmerzempfindung in Frage, gekennzeichnet durch Nervosität, Gereiztheit, Abnahme der Flexibilität und der Kommunikationsfähigkeit (subjektiv) und damit verbundenen Einschränkungen in psychosozialer Hinsicht.
Der psychiatrische Teilgutachter der H____ AG verweist auf die früher massgebliche (vgl. sogleich Erw. 5.2. nachfolgend), mit BGE 130 V 352 eingeleitete höchstrichterliche Praxis zu den Voraussetzungen für die ausnahmsweise Bejahung der Unzumutbarkeit des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess. Diese Kriterien, die ausgewiesene psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (vgl. BGE 130 V 352, 354 E. 2.2.3) sowie andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit des syndromalen Leidens, seien beim Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege nicht vor. Der Versicherte nehme am familiären Leben teil, halte den Kontakt zu Verwandten in der ehemaligen Heimat aufrecht und besuche diese in den Ferien. Auch könne davon ausgegangen werden, dass verfestigte, therapeutisch nicht mehr angehbare innerseelische Verläufe einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) nicht vorlägen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe bisher nicht stattgefunden.
Die gemäss höchstrichterlichem Prüfschema zu erörternde Frage, ob die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 141 V 281, 287 E. 2.2) standhält, diskutiert der RAD unter Punkt „I. Gesundheitsschaden“ (IV-Akte 141 S. 8 f.). Es liege keine Aggravation im engeren Sinne vor. Jedoch seien invaliditätsfremde Faktoren wie beispielsweise die längere Arbeitslosigkeit, das Alter und die erhöhte subjektive Behinderungseinschätzung gegeben. Ein Suchtleiden oder eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor.
Eingehend äussert sich der RAD zu den für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit gemäss neuer Praxis formulierten Indikatoren:
Auf die Kategorie "funktioneller Schweregrad" geht der RAD ebenfalls unter Punkt „I Gesundheitsschaden“ (BGE 141 V 281, 298 E 4.3.1) ein. Zum „Gesundheitsschaden“ hält der RAD fest, dass alle objektiven Befunde im Gutachten ausführlich für jedes Fachgebiet einzeln beschrieben werden und hauptsächlich die Knie, den Ellbogen und das Achsenskelett betreffen.
Hinsichtlich des Komplexes "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, BGE 141 V 281, 302 E. 4.3.2) verneint der RAD eine Persönlichkeitsstörung oder eine abnorme Persönlichkeitsentwicklung. Die H____ AG habe diesen Punkt im Rahmen der psychiatrischen Anamnese geprüft (IV-Akte 141 S. 9 Ziff. 7).
Dagegen bejaht der RAD persönliche Ressourcen (IV-Akte 141 S. 9 Ziff. 8). Diese erörtert er im Rahmen des Komplexes „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281, 303 E. 4.3.3). Es seien soziale Faktoren gegeben, welche den Versicherten in seiner Ressourcenaktivierung unterstützen, dagegen lägen keine schwerwiegenden sozialen Belastungen vor (IV-Akte 141 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer habe ausreichend persönliche Ressourcen. Er habe ein familiäres und soziales stützendes Umfeld und einen geregelten Tagesablauf. Er sei interessiert und erscheine pünktlich und gepflegt zu Terminen. Er kommuniziere freundlich, kooperativ und gut in deutscher Sprache.
Hinsichtlich der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281, 303 E. 4.4) notiert der RAD eine Divergenz zwischen der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der subjektiven Behinderungseinschätzung (IV-Akte 141 S. 11 f.). Das im Alltag erhaltene Aktivitätsniveau für leichte Tätigkeiten entspreche der zumutbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend gelangt der RAD damit gut nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfügt, welche die schmerzbedingte Belastung kompensieren können und damit die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Damit besteht auch mit Blick auf die neue höchstrichterliche Praxis kein Grund, vom Ergebnis des polydisziplinären Gutachtens der H____ AG abzuweichen.
6.1.1. Der Beschwerdeführer verweist auf die Berichte von Dr. R____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. März 2016 (IV-Akte 151 S. 11) sowie Dr. S____, FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 16. März 2016 (IV-Akte 151 S. 12-14).
Mit Stellungnahme vom 6. April 2016 hat sich der RAD (sig. Dr. N____) zu diesen beiden Berichten (IV-Akte 155) geäussert. Die von Dr. R____ vorgenommene Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist nach Auffassung des RAD nicht hinreichend begründet worden. Die Schulterschmerzen links könnten keiner organischen Ursache zugeordnet werden und ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne somit ausgeschlossen werden. Bezüglich der von ihm postulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit differenziere Dr. S____ nicht genauer, inwiefern die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit eingeschränkt ist. Der RAD kommt deshalb zum Schluss, dass die Berichte keine neuen Befunde enthalten bzw. Beschwerden oder andere Argumente aufführten, die grundlegende Zweifel an der von den Gutachtern attestieren Teil-Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten aufkommen liessen. Die Beurteilung der beiden Arztberichte durch den RAD ist einleuchtend.
Mit der Beschwerde sind weitere Berichte, und zwar von Dr. S____ vom 9. April 2017 (Beilage 6 zur ergänzenden Beschwerdebegründung) sowie von Dr. R____ vom 18. April 2017 (Beilage 7 zur ergänzende Beschwerdebegründung) eingereicht worden. Dr. S____ hält fest, dass sich seit seinem letzten Bericht vom 12. März 2016 keine neuen versicherungsrelevanten Befunde ergeben haben und hält an seiner im dortigen Bericht postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit fest. Da sich auch gemäss eigener Darstellung am Grad der physischen Beschwerden seit dem letzten Bericht im März 2016 nichts geändert hat und dieser Bericht vom RAD bereits hinreichend gewürdigt wurde, bildet er kein Indiz für das Erfordernis weiterer medizinischer Abklärungen. Das gleiche gilt für den Bericht von Dr. R____, welcher ebenfalls keine neuen versicherungsrelevanten Befunde belegt.
6.1.2. Der Beschwerdeführer legt sodann einen Bericht von Dr. O____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der T____ Klinik vom 10. Juni 2016 (Beilage 6d zur ergänzenden Beschwerdebegründung) ins Recht. Dr. O____ diagnostiziert (1) im Bereich der linken Schulter u.a. eine Partialläsion der superioren Subscapularissehne, (2) eine chronisch degenerative Erkrankung der HWS und der LWS, (3) eine schmerzhafte verminderte Ellbogenextension beidseits unklarer Ätiologie, (4) eine beginnende Gonarthrose bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik sowie (5) eine tiefe Venenthrombose.
Der RAD (sig. Dr. U____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), würdigt diesen Arztbericht mit Stellungnahme vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 174) in Bezug auf die Schulterläsion. Der RAD kommt zum Schluss, dass die neu festgestellte Schulterpathologie nichts an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ändere. Der Befund habe nur eine sehr geringe funktionelle Relevanz. Allfällige Funktionseinschränkungen am linken, adominanten Arm seien mit der dominanten rechten Seite weitgehend kompensierbar. Die zur Verfügung stehenden Behandlungsmittel seien zudem bei weitem nicht ausgeschöpft. Erst danach komme eine versicherungsmedizinisch massgebliche Einschränkung in Frage.
Ein weiterer, vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2017 eingereichter Bericht von Dr. O____ vom 2. September 2017 diagnostiziert nun neu den Verdacht auf Sehnenläsionen in der rechten Schulter. Diese offensichtlich nach der Verfügung vom 20. Februar 2017 aufgetretenen Befunde sind vorliegend nicht mehr zu würdigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen einer Revision (Art. 17 ATSG) zu prüfen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn im Juni 2016 Opfer einer schweren Körperverletzung wurde und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Dieser Vorfall belaste den Beschwerdeführer und er leide seitdem unter einer schweren depressiven Episode. Dies sei im Gutachten vom Juli 2015 noch nicht berücksichtigt worden und deshalb genauer abzuklären. Im Bericht von V____ (Stellvertretender Oberarzt bei den [...]) vom 27. April 2017 (Beilage 8 zur ergänzenden Beschwerdebegründung) werde eine Anpassungsstörung mit depressiver Komponente (ICD-10: F43.21) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich seit dem Vorfall mit seinem Sohn in psychologischer Behandlung befinde.
In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 1b) wird dazu ausgeführt, die Diagnose einer Anpassungsstörung stelle medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen dar, weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht falle. Diesen Darlegungen ist zu folgen: Auch V____ stellt nicht die Diagnose einer chronifizierten Anpassungsstörung.
7.1.1. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, 276 E. 4b). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2, mit Hinweisen).
7.1.2. Das Gutachten der H____ AG führt unter 8.2.2. (IV-Akte 136 S. 59) aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen von 80% eines Vollpensums eine leichte nicht überwiegend sitzende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen ausüben könne. Einseitige Zwangshaltungen, regelhafte Lateral- und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, langes Gehen, Stehen, Gehen auf unebenem Gelänge, häufiges Treppensteigen oder Leiternsteigen seien nicht möglich. Tätigkeiten mit regelhaft gefordertem Beugen und Strecken im Ellbogengelenk seien nur eingeschränkt möglich. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die Wechselbelastungen zulassen und kein Heben von schweren Gegenständen verlangen (z.B. Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband, leichte Verpackungsarbeiten). Auch erscheint ein soziales Entgegenkommen des durchschnittlichen Arbeitgebers - insbesondere auch mit Blick auf mögliche Nischenarbeitsplätze - nicht als derart unrealistisch. Die beschriebene Tätigkeit ist nicht dermassen eingeschränkt, dass das Finden einer solchen Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Daran ändert auch die bereits erörterte (vgl. Erw. 4.2.2.) Divergenz bei den ärztlichen Angaben zur Gewichtslimite für Heben und Tragen (5 Kilogramm gemäss Gutachten der D____ GmbH bzw. 15 Kilogramm gemäss Gutachten der H____ AG ) nichts.
Den – identischen - Basiswert für beide Vergleichseinkommen hat die Beschwerdegegnerin den statistischen Unterlagen zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2004, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden) entnommen. Danach konnten männliche Hilfskräfte im Jahr 2004 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 57'258.00 erzielen. Diese arithmetische Grundlage wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
7.3.1. Von dem entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 20% reduzierten Basisbetrag für das Invalideneinkommen von CHF 45‘806.-- hat die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 10% vorgenommen und ist so auf das eingangs erwähnte Invalideneinkommen von CHF 41‘225.-- gelangt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der leidensbedingte Abzug von 10% auf mindestens 20% zu erhöhen sei.
Der zu gewährende leidensbedingte Abzug ist anhand der behinderungsbedingten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und weiterer Kriterien wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie dem Beschäftigungsgrad zu bestimmen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5).
7.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tatsache, dass sich Teilzeitpensen von Männern lohnmindernd auswirken, sei im gewährten Abzug von 10% nur ungenügend berücksichtigt worden. Ebenso befinde sich der Versicherte mit 54 Jahren in einem relativ hohen Alter und habe als Einwanderer ohne Schulbildung in der Schweiz sprachliche Nachteile. Die Beschwerdegegnerin begründet den Abzug von 10% (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 3) einlässlich: Das Alter des Beschwerdeführers (53 Jahre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) rechtfertige keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Anforderungsniveau 4 auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Dem ist mit Blick auf die Praxis zuzustimmen, wonach in der Regel ein „vorgerücktes Alter“ im Bereich von 60 Jahren liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die vorliegend eine Berücksichtigung des Alters nahelegen würden.
Weiter legt die Beschwerdegegnerin zur Nationalität und Aufenthaltskategorie dar, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Mazedonien und Ende der 80er-/Anfang der 90er-Jahre in die Schweiz eingereist. Er besitze eine Niederlassungsbewilligung, so dass auch aufgrund dieses Kriteriums kein Abzug vorzunehmen sei. Die Anzahl der Dienstjahre sei bei der Wahl des Anforderungsniveaus 4 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu vernachlässigen, so dass dieses Kriterium ebenfalls bei der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs wegfalle. Auch dem ist beizupflichten.
Damit bleiben die den leidensbedingten Einschränkungen sowie der Umstand, dass der Versicherte nur mehr teilzeitlich tätig sein kann, mit einem Abzug von 10 % angemessen berücksichtigt. Ein Ermessensfehler seitens der Verwaltung liegt nicht vor. Es besteht somit kein Grund, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu korrigieren.
Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen