Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.63

Verfügung vom 1. März 2017

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das Gymnasium. Er arbeitete seit dem 1. Juni 1993 als Hilfsarbeiter bei der Firma [...] AG als er am 7. März 2013 krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurde. Mit Ausnahme eines erfolglosen 50%igen Arbeitsversuchs vom 6. bis 15. Mai 2013 bei der [...] AG ging der Beschwerdeführer seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. August 2013 (Posteingang) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Am 2. September 2013 wurde er wegen einer Diskushernie (Diskektomie) operativ behandelt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 17, S. 13). Aufgrund psychischer Beschwerden weilte der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2014 bis 13. Februar 2015 stationär in der Klinik C____ (vgl. Ärztlicher Kurzbericht stationär vom 11.2.2015, IV-Akte 67, S. 2; Austrittsbericht vom 22.4.2015, IV-Akte 99, S. 6). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte medizinische Berichte bei der Orthopädie des [...]spitals, beim behandelnden Psychiater Dr. D____ und bei Dr. E____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein. Nachdem sie zunächst eine bidisziplinäre Begutachtung vorgesehen hatte, gab sie auf Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie nach dem Zufallsprinzip in Auftrag. Das Los fiel auf die Gutachterstelle F____ [...], welche das Gutachten am 11. Dezember 2015 erstattete (vgl. IV-Akte 83). Hierzu äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, vgl. Stellungnahme vom 8.4.2016, IV-Akte 88). Der Beschwerdeführer befand sich vom 31. März bis 27. Mai 2016 erneut in der Klinik C____ in stationärer Behandlung (vgl. Bericht vom 6.6.2016, IV-Akte 99, S. 2 ff.).

c) Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (vgl. IV-Akte 90). Am 18. August 2016 fand im [...]-Spital eine neuropsychologische Untersuchung statt (vgl. IV-Akte 100, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Vorbescheid Einwand (vgl. IV-Akte 95) und liess bei Dr. med. Dipl.-Psych. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (D), ein psychiatrisches Privatgutachten erstellen, welches vom 30. Juli 2016 datiert (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3). Nach Stellungnahmen des RAD vom 18. November 2016 (vgl. IV-Akte 98) und 24. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 103), erliess die Beschwerdegegnerin am 1. März 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akt 105).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 4. April 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.1    In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 1. März 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 2014 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

1.2    Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, diesen Anspruch ab 1. März 2016 mit 5 % p.a. zu verzinsen.

1.3    Eventualiter sei zur Anspruchsklärung vor der Beurteilung ein gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von Dr. G____ im Betrag von Fr. 2'966.70 zu ersetzen.

3.   Alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer den Arztbericht der Klinik [...] vom 2. Februar 2016 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 7) und den Arztbericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2016 ein (vgl. BB 9).

b) Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 2. Juni 2017 ein (vgl. IV-Akte 109) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei von Seiten des Gerichts beim [...]spital ein Bericht über die im Bericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2016 angekündigte MPS-Untersuchung am [...]spital und eine gerichtliche Auskunft einzuholen, ob die vorgesehene Prostata-Operation verschoben werden musste.

c) Mit Replik vom 31. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In der Beilage reicht er zahlreiche Arztberichte ein (vgl. Replikbeilagen/RB 1-8).

d) Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Duplik vom 20. Oktober 2017 vernehmen.

e) Der Beschwerdeführer äussert sich mit Triplik vom 11. Dezember 2017. Sein Rechtsvertreter reicht eine Honorarnote ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. Februar 2018 auf eine Stellungnahme zur Honorarnote.

III.       

Am 11. April 2017 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung. Am 7. Mai 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch mit der Begründung, beim Beschwerdeführer liege zwar eine vom 7. März 2013 bis 31. Januar 2014 befristete vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, jedoch sei ihm gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F____ seit Februar 2014 die früher ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Produktion sowie jede andere Arbeit vollumfänglich zumutbar (vgl. IV-Akte 105).

2.2.             Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das polydisziplinäre Gutachten sei in mehrerer Hinsicht nicht beweiskräftig. Es sei stattdessen in psychiatrischer Hinsicht auf das Privatgutachten von Dr. med. Dipl. Psych. G____ vom 30. Juli 2016 abzustellen. Eventualiter erachtet der Beschwerdeführer die medizinische Situation für nicht rechtsgenüglich abgeklärt und verlangt eine gerichtliche Expertise.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                   

3.1.             Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.3.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2017 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F____ vom 11. Dezember 2015 in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. IV-Akte 84).

4.1.2. Die Gutachter konnten beim Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 35). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

1.    Metabolisches Syndrom mit/bei:

-        oberkörperbetontem Übergewicht (BMI von 29.4 kg/m2) arterieller Hypertonie

-        nicht-insulinpflichtigem Diabetes mellitus

-        Hyperlipidämie.

2.    Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:

-        Status nach Diskushernienoperation L5/S1 am 02.09.2013

-        MR-mässig nachgewiesenem Narbengewebe im Bereich der Wurzel S1 rechts (MRI vom August 2014)

-        ohne radikulären Reizzustand

3.    Verdacht auf benigne Prostatahyperplasie, unter Therapie mit Pradif asymptomatisch

4.    Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben, Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56).

4.1.3. Aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer Plastikfabrik spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 41).

4.2.             Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das interdisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F____ vom 11. Dezember 2015 sei nicht beweiskräftig. Zur Begründung verweist er dabei insbesondere auf das Privatgutachten von Dr. med. Dipl. Psych. G____ vom 30. Juli 2016 sowie die Berichte des behandelnden Arztes Dr. D____, der I____ Kliniken und der Klinik C____.

4.3.             In einem ersten Schritt ist auf das allgemein-internistische Gutachten einzugehen. Der Teilgutachter Dr. J____, FMH Innere Medizin, verfasste eine umfangreiche Vorgeschichte anhand der Aktenlage (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 9 ff.) und nahm eine ausführliche Anamnese vor, bestehend aus den Teilbereichen Familienanamnese, Berufs- und Arbeitsanamnese sowie einer persönlichen Anamnese und zusätzlich einer Sozialanamnese (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 11-14). Ferner untersuchte er den Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 am ganzen Körper, insbesondere am Bewegungsapparat und veranlasste Zusatzuntersuchungen in Form eines Labor und einer apparativen Diagnostik vom 21. Juli 2015. Ergänzend führte er neurologische Tests durch und stellte schliesslich im Ergebnis beim Beschwerdeführer einen unauffälligen allgemein-internistischen Status fest (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 17 f.). Da dieses Teilgutachten vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung vorliegen, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

4.4.             In einem nächsten Schritt ist auf das rheumatologische Teilgutachten einzugehen. Der Gutachter Dr. K____, FMH Rheumatologie, konnte beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Akte 83, S. 23). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Diskushemienoperation L5/S1 am 2. September 2013 ohne radikulären Reizzustand, mit MR-mässig nachgewiesenen Narbengewebe im Bereich der Wurzel S1 rechts (MRI 08/2014, vgl. IV-Akte 83, S. 24). Bei den rheumatologischen Untersuchungsbefunden notierte der Gutachter, der Beschwerdeführer habe das Untersuchungszimmer normalschrittig in betreten, sein Verhalten sei unauffällig, er habe wenig Leidensdruck gezeigt und während der ganzen Anamnese und der Untersuchung gelacht. Zudem notierte er, der Beschwerdeführer habe sich während der Anamneseerhebung und dem Entkleiden bedeutend besser bewegt als während des Untersuchens. Der Beschwerdeführer habe aber keinen Eindruck von Aggravation oder Simulation erweckt (vgl. IV-Akte 83, S. 21 f.).

4.5.             4.5.1. Was der Beschwerdeführer gegen das rheumatologische Teilgutachten vorbringt ist unbegründet.

4.5.2. Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass der Gutachter entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade keinen Vorwurf einer Aggravation erhoben, sondern deren Vorliegen gerade ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. IV-Akte 83, S. 22).

4.5.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass rheumatologische Befunde als solche nicht bereits zu Beschwerden führen, sondern allfällige Beschwerden in der klinischen Untersuchung erhärtet werden müssen. Der Gutachter erhob anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unauffällige Befunde insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen lumbalen Schmerzen. So hielt er fest, die Schultern und das Becken stünden horizontal und die funktionelle Prüfung der HWS und der BWS zeige eine frei und schmerzlose Beweglichkeit (vgl. IV-Akte 83, S. 22). Die Untersuchung der Rückenmuskulatur zeige eine druckschmerzhafte suprascapuläre Muskulatur, aber keine Myogelosen und Tendoperiostosen. Intrascapulär sei die Muskulatur weich und indolent. Zwar sei die Wirbelsäule von Mitte BWS bis Ende LWS druckschmerzhaft und es bestünden Beckenkammtendoperiostosen beidseits, allerdings fehle ein Reklinationsschmerz oder ein Kletterphänomen. Der Mennell-Test sei beidseits negativ (vgl. IV-Akte 83, S. 22). Daneben notierte der Gutachter, dass auch die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten frei und schmerzlos beweglich seien. Auch bei den unteren Extremitäten fanden sich grösstenteils unauffällige Befunde. So gab der Gutachter an, die Hüftgelenke würden frei und schmerzlos rotieren, adduzieren und abduzieren. Einzig bei der beidseitigen Flexion der Hüftgelenke von 100 Grad habe es den Beschwerdeführer im ISG-Bereich geschmerzt (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus nahm der rheumatologische Gutachter - wie bereits der allgemein-internistische Gutachter - eine neurologische Untersuchung vor (vgl. IV-Akte 83, S. 23). Dabei stellte er an den oberen und unteren Extremitäten ein seitengleiches und promptes Reflexbild fest. Zudem gab er an, es gebe keine Defizite der Motorik. Die Sensibilität im Bereiche beider Beine sei nicht dermatombezogen deutlich herabgesetzt, die Sensibilität in beiden Armen aber vollumfänglich normal. Das Lasègue-Zeichen sei negativ (vgl. a.a.O., S. 23). Vor diesem Hintergrund kam der Gutachter zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im Kreuz und im Bein zwar klinisch und bildgebend erklärt werden, jedoch nie in dem Ausmass wie vom Beschwerdeführer dargelegt. Ferner würden Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei der Anamneseerhebung und bei der Untersuchung den Gutachter annehmen lassen, dass die Beschwerden weit weniger schlimm seien, als es die Untersuchung vermuten lasse. Diese Einschätzung stützt auf die vom Gutachter selbst erhobenen Untersuchungsbefunde und ist vollumfänglich nachvollziehbar. Ferner kommt hinzu, dass diese Einschätzung auch aktuelle radiologische Befunde von der Praxis Dr. L____, Schwyz, berücksichtigt. Die von der Praxis Dr. L____ angefertigten Bilder der HWS und der BWS lateral zeigten eine physiologische Form und Haltung und altersentsprechend degenerative Veränderungen. Bei der LWS lateral fand sich ein lediglich diskreter Beckenschiefstand nach links und das ISG war soweit beurteilbar ohne Entzündungszeichen. Seitlich war das Segment L5/S1 lediglich dorsal leicht eingeengt, inkl. Intervertebralloch 5. Die übrigen Etagen zeigten keine Höhenverminderung der Bandscheiben und keine spondylotischen Reaktionen (vgl. IV-Akte 83, S. 23). Insofern, als der rheumatologische Gutachter mit der narbigen Veränderung im Bereich der S1-Wurzel ein organisches Korrelat für die Beschwerden festgestellt hat, deckt sich sein Befund mit dem nachträglich mit der Beschwerde ins Recht gelegten Arztbericht der Klinik [...] vom 2. Februar 2016, weshalb die vom Gutachter getroffenen Feststellungen diesbzüglich nicht zu beanstanden sind.

4.5.4. Ferner weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass eine Diskrepanz zwischen den objektiven Beschwerden und den subjektiv empfundenen Beschwerden nicht zwangsläufig auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückgeht und dass eine solche vorliegend bisher weder von der psychiatrischen Sachverständigen, dem Parteigutachter noch von den behandelnden Psychiaterinnen bzw. Psychiatern attestiert wurde (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeantwort). Im Übrigen ergeben sich auch aus den Übrigen Ausführungen der Klinik [...] keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Beurteilung des rheumatologischen Sachverständigen umzustossen. So wird zwar angegeben, dass die Sensibilität im rechten Bein abgeschaltet sei, diesbezüglich hatte aber bereits die Gutachterstelle F____ eine diffuse Sensibilitätsminderung an der ganzen rechten Körperseite festgestellt. Die von der Klinik [...] getroffene Feststellung, dass es sich dabei um eine reversible Situation handle und die abgegebene Indikation zur Neurostimulation stehen nicht in einem Widerspruch zum Gutachten. Im Übrigen finden sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten keine Berichte darüber, dass eine entsprechende Behandlung eingeleitet worden wäre, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nach dem Gesagten ist das rheumatologische Teilgutachten nicht zu beanstanden und es kann darauf vollumfänglich abgestellt werden.

4.6.             In einem nächsten Schritt ist auf das vom Beschwerdeführer zur Hauptsache gerügte psychiatrische Teilgutachten einzugehen. Darin hielt die Gutachterin med. pract. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aus rein psychiatrischer Sicht könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne jede geeignete Tätigkeit ausführen (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 34). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe nervös und inhaltlich teilweise intransparent gewirkt, da er einige relevante Tatsachen, insbesondere im Zusammenhang mit den Strafverfahren und seiner Flucht nicht erwähnte. Im Übrigen habe sich ein psychopathologisch unauffälliges Bild gezeigt (vgl. a.a.O., S. 31 und 33).

4.7.             4.7.1. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Privatgutachten von Dr. med. Dipl. Psych. G____ gegen das psychiatrische Gutachten einwendet, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

4.7.2. Zunächst ist auszuführen, dass die Gutachterin ihre Einschätzung, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, vor dem Hintergrund der Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und der Schilderungen der Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers durch diesen selbst (vgl. IV-Akte 83, S. 30) vorgenommen hat. So führte die Gutachterin explizit aus, die Stimmungslage anlässlich der Untersuchung sei ausgeglichen gewesen und es habe eine gute affektive Schwingungsfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer sei wach, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orientiert gewesen und es hätte keine Auffassungsstörung bestanden. Die Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers seien nicht eingeschränkt und die Merkfähigkeit und das Gedächtnis nicht beeinträchtigt gewesen. Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert seien nicht vorhanden gewesen. Die Gutachterin beurteilte das Verhalten des Beschwerdeführers als sozial und situativ adäquat. Der Beschwerdeführer sei in der Untersuchungssituation freundlich zugewandt gewesen ohne Anhalt für aggressive Impulsdurchbrüche (vgl. a.a.O.). Das Intelligenzniveau sei durchschnittlich und ohne Hinweise auf eine Minderbegabung. Es hätten keine Beeinträchtigungen von Antrieb und Psychomotorik vorgelegen und der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent gewesen (vgl. a.a.O.). Zudem hielt sie fest, dass - obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, die Medikamente zuverlässig einzunehmen - bei einer Blutspiegelkontrolle die gemessenen Medikamentenspiegel teilweise unterhalb des Referenzbereiches gelegen seien (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 34). Diese unauffälligen Befunde decken sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai 2016 im stimmungsaufgehellten Zustand aus der Klinik C____ entlassen worden war und mit den anlässlich der neuro-psychologischen Untersuchung des [...]-Spitals vom 18. August 2016 in affektiver Hinsicht festgestellten diskreten Befunden. So lässt sich diesem Bericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer freundlich gewesen sei, der affektive Kontakt gut habe hergestellt werden können und die Sprache flüssig gewesen sei. Zudem wird festgehalten, dass sich zwischen dem klinischen Eindruck und den formal beeinträchtigten Testleistungen erhebliche Diskrepanzen ergeben hätten, weshalb das [...]-Spital von einer bewusstseinsnahen Symptomaggravation ausging. Die Ausführungen im Bericht der Klinik C____ (vgl. IV-Akte 99, S. 5) und der unabhängig vom Gutachten erstellte Testbericht des [...]-Spitals lassen die von der psychiatrischen Gutachterin erhobenen Befunde plausibel erscheinen.

4.7.3. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer herangezogenen Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. D____, der I____ Kliniken und der Klinik C____ ist daran zu erinnern, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Solche Aspekte können den genannten Berichten vorliegend keine entnommen werden. Vielmehr sind sämtliche aufgeführten Beschwerden im polydisziplinären Gutachten enthalten. Das gleiche gilt für das von Dr. med. Dipl. Psych. G____ verfasste Privatgutachten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieses weder Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für weitere Abklärungen bilden. Da es sich bei den Auslagen für das Privatgutachten nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten handelt, sind sie dem Beschwerdeführer zudem nicht zu vergüten. Der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag auf Rückerstattung der Kosten für das Privatgutachten ist daher abzuweisen.

4.7.4. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die psychiatrische Gutachterin im Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch mit der abweichenden Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. D____ ausführlich auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, die vom behandelnden Psychiater attestierten Diagnosen und die daraus abgeleitete vollständige Arbeitsunfähigkeit könnten nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-Akte 83, S. 34). Insbesondere liege beim Beschwerdeführer keine „andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ vor, da die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 hierfür nicht erfüllt seien. Zudem bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine „rezidivierende depressive Störung“, bei der gemäss Definition und diagnostischen Leitlinien einzelne depressive Episoden in der Vergangenheit vorgelegen haben müssten. Solche hätten nicht identifiziert werden können und es hätten sich keine Anhaltspunkte für wiederholt auftretende depressive Episoden ergeben. Allenfalls sei in der Vergangenheit eine „Anpassungsstörung“ nach der als Kränkung erlebten Kündigung vorgelegen, deren Symptome seien aber inzwischen abgeklungen. Zusammenfassend hielt sie fest, dass die Schlafstörungen des Beschwerdeführers nicht krankheitswert seien und dass keine Psychopathologie habe festgestellt werden können (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 34). Dies ist vorliegend überzeugend.

4.7.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide unter einer Persönlichkeitsstörung als Folgereaktion mehrerer, länger dauernder sequentieller traumatischer Ereignisse. Angesichts des aktenmässig gut dokumentierten Verlaufs sei davon auszugehen, dass es beim Beschwerdeführer - getriggert durch die psychosoziale Belastungssituation - zu Dekompensationen der Bewältigungsmöglichkeiten (mit nachfolgenden depressiven Dekompensationen) gekommen sei. Die Gutachterin scheine solche Mechanismen nicht zu kennen und keine Erfahrung mit Folteropfern zu besitzen. Sie habe die Foltererfahrung und Inhaftierung in [...] ausgeklammert und sehe die Ursache der aktuellen Beschwerden in der Kündigung des Arbeitsplatzes. Ferner habe die psychiatrische Sachverständige ihre Befunde nicht nach dem ADMP-System erfasst. Eine Begutachtung stelle ein komplexes Messinstrument dar und es könne unter Umständen notwendig sein, den Beschwerdeführer an mehreren Tagen zu untersuchen. Ein Zeitaufwand von weniger als zwei Stunden reiche für eine schwierige Persönlichkeitsdiagnostik nicht aus, in der forensisch-psychiatrischen Literatur werde davon ausgegangen, dass der Zeitaufwand für eine gutachterliche Exploration 5 bis 6 Stunden erreichen könne, dies sei sinngemäss auch auf versicherungsmedizinische Fragestellungen anwendbar (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.).

4.7.6. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zum einen können forensisch-psychiatrische Gutachten nicht mit versicherungsmedizinischen Abklärungen verglichen werden, da in forensischen Gutachten die Fragen nach einer psychischen Störung, nach der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahmebedürftigkeit abgeklärt werden, wobei es sich mehrheitlich nicht um Fragestellungen handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen. Zum anderen lässt sich dem Gutachten im vorliegenden Fall entnehmen, dass die psychiatrische Sachverständige die üblichen Befunde umfassend erhoben hat. In welcher Hinsicht sie dabei nicht nach dem ADMP-System vorgegangen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. Ferner weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass jede (auch eine somatische) Begutachtung auf einer Beurteilung der Experten beruht und gerade bei psychischen Begutachtungen (auch bezüglich der Befunde) ein subjektiver Ermessens- und Beurteilungsspielraum besteht, weshalb abweichende Beurteilungen, wenn sie nachvollziehbar begründet sind, durchaus möglich sind. Zum anderen lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der psychiatrischen Teilgutachterin von Foltererfahrungen in [...] berichtet hat und diese während der Untersuchung auch diesbezügliche Nachfragen tätigte (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 32 ff.). Somit erweist sich die Aussage, wonach die psychiatrische Sachverständige diese Aussage aus ihrer Beurteilung gänzlich ausgeklammert habe, als nicht zutreffend. Ferner ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich die Gutachterin ausdrücklich mit den möglichen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin keine traumaassoziierten Flashbacks, kein Vermeidungsverhalten, keine Gefühlsabstumpfung und keinen deutlichen emotionalen Rückzug feststellen konnte, erscheint deren Verneinung vorliegend als nachvollziehbar. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm erlebten Extrembelastungen in der Lage war, 13 Jahre lang bei der gleichen Arbeitgeberin tätig zu sein, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Zwar werden im Parteigutachten Intrusionen und Flashbacks, ein Vermeidungsverhalten und eine emotionale Taubheit bejaht, Ausführungen zu den genauen Umständen und zur Häufigkeiten fehlen jedoch. Die vom Beschwerdeführer gegenüber der psychiatrischen Gutachterin gemachten Angaben (u.a. tägliches Lesen einer [...]sprachigen Tageszeitung, Kochen des Abendessens für die Familie) sowie das freundlich zugewandte Verhalten und die affektive Schwingungsfähigkeit sprechen gegen einen vollständigen Interessenverlust und eine emotionale Taubheit. Vor diesem Hintergrund erscheint es als schlüssig, dass die psychiatrische Sachverständige eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung verneinte.

4.7.7. Daran vermag auch die von Dr. N____ unter Hinweis auf die Berichte der [...]klinik und des [...]-Spitals, wonach die früher vom [...]-Spital vermuteten Diskrepanzen mit Verkalkungen der Basalganglien in Verbindung zu bringen sind, nichts zu ändern. Dr. N____ führt zwar aus, es bestehe seit mehreren Jahren ein hirnorganisches Syndrom mit Persönlichkeitsveränderung und diese mittelschwere Hirnschädigung könne das Verhalten des Beschwerdeführers erklären. Nach Ansicht von Dr. N____ gingen die Verkalkungen im Kleinhirn auf eine Menningitis in der Kindheit zurück und es würden als Folge davon neuropsychologische Einschränkungen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 70 % bis 90 % verminderten. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Abklärungen im [...]-Spital von einem Fachpsychologen für Neuropsychologie durchgeführt wurden. Neuropsychologische Untersuchungen dienen gerade dazu, kognitive Störungen festzustellen und deren Auswirkungen zu messen, wobei die Störungen psychisch oder neurologisch verursacht sein können. Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung sind deshalb in psychiatrischer oder neurologischer Hinsicht relevant und können nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Ob die bei dem Test gefundenen Diskrepanzen (flüssige Sprache bei schwer beeinträchtigten Testleistungen, kohärente Angaben in der Anamnese, Schwierigkeiten bei einem Diktat [...] Sätze, aber verhältnismässig adäquates Ausfüllen eines Fragebogens auf Deutsch) durch nachträglich gemäss dem radiologischen Bericht der [...]-Klinik festgestellte grobschollige Verkalkungen der Kleinhirnhemisphäre und kleine punktuelle Verkalkungen der Wand des linken Seitenventrikels ohne Hinweise auf akute Krankheitsaktivität erklärbar sind, erscheint fraglich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sofern die festgestellten Verkalkungen bereits in der Kindheit vorhanden gewesen wären, die neuropsychologische Einschränkungen eigentlich schon dann vorhanden gewesen sein müssten, wofür in den Akten entsprechende Hinweise fehlen. Im Übrigen ist auf die Stellungnahme des RAD-Arztes zu verweisen, wonach beim Beschwerdeführer vor allem infratentorielle Verkalkungen vorliegen, die kognitive Funktionen nicht direkt beeinflussen können, da sie das Kleinhirngewebe und nicht das Grosshirn betreffen (vgl. Stellungnahme vom 19.10.2017, Duplikbeilage 1). Gemäss dem RAD sei denn auch nicht die Schwere der radiologischen, hirnorganischen Befunde für die Testergebnisse beim [...]-Spital verantwortlich, sondern eine mangelnde Mitwirkung.

4.7.8. Schliesslich ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass seit dem Gutachten der F____ mittlerweile 20 Monate verstrichen seien und eine rezidivierende depressive Störung keinen gleichbleibenden Verlauf aufweise. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es auch dem Parteigutachten zufolge nicht zu eigentlichen Schwankungen der psychischen Beschwerden gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand seit der F____-Begutachtung nicht andauernd und wesentlich geändert hat und die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, nach wie vor gültig ist.

4.8.             Zusammenfassend ist festzustellen, dass das F____-Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3) vollumfänglich entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf drei einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Ausserdem beinhaltet es Zusatzuntersuchungen wie dem Labor vom 21. Juli 2015 (Hämatologie, Blutchemie, Medikamentenspiegel, Urinanalyse, vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 19) und die apparative Diagnostik vom 21. Juli 2015 bestehend aus dem Ruhe-EKG und der kleinen Lungenfunktionsprüfung (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 19). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die psychiatrische Teilgutachterin ausführlich mit dem abweichenden Berichten des behandelnden Psychiaters auseinandersetzt hat und ihre Einschätzung anhand eigener Untersuchungsbefunde und den Ergebnissen des Medikamentenspiegels umfangreich begründet hat. Die einzelnen Teilgutachten erweisen sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Konsensbesprechung als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer beantragte gerichtliche Begutachtung. 

4.9.             Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre F____-Gutachten abgestellt hat.

5.                   

5.1.             Fraglich ist, ob mit dem polydisziplinären Gutachten der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist oder ob es weiterer Abklärungen bedarf.

5.2.             Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde den kardiologischen Arztbericht von PD Dr. H____ vom 12. Dezember 2016 ins Recht (vgl. Beschwerdebeilage 9). Zur Begründung lässt er ausführen, dass dieser Bericht bei seinem Rechtsvertreter erst nach Verfügungserlass eingegangen ist.

5.3.             Im Bericht von Dr. H____ wird der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit geäussert (vgl. a.a.O.). So führt Dr. H____ aus, es bestehe beim Beschwerdeführer ein hohes kardiovaskuläres Risikoprofil (Diabetes, arterielle Hypertonie). Echokardiographisch ergebe sich eine konzentrische Hypertrophie mit leicht eingeschränkter systolischer Pumpfunktion (LVEF 49%) mit Hypokinesie inferolateral. Im EKG zeige sich ein Q in aVL, wobei die Ergometrie wegen Beinschmerzen leider vorzeitig abgebrochen werden musste (vgl. a.a.O.).

5.4.             Aus diesem Bericht geht zwar hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit erhoben wird, allerdings ergibt sich darauf nicht mit hinreichender Sicherheit, ob tatsächlich eine entsprechende gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, haben bezüglich der Herzbeschwerden offenbar bereits weitere medizinische Untersuchungen am [...]spital stattgefunden, deren Ergebnisse aber bislang noch nicht vorliegen. Daher wird die Beschwerdegegnerin die fehlenden Abklärungen nachzuholen und insbesondere abzuklären haben, ob die im Bericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2016 angekündigte MPS-Untersuchung am [...]spital und die vorgesehene Prostata-Operation stattgefunden haben. Gestützt darauf wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden haben.

6.                   

6.1.             Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. März 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu bezahlen.

6.3.             Der Beschwerdeführer hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleitungen und bei doppeltem Schriftenwechsel eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein überdurchschnittlich kompliziertes Verfahren mit drei Rechtsschriften, welche alle im Jahre 2017 verfasst wurden, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. März 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-digung von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 360.00 Mehrwert-steuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: