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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler,
lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.63
Verfügung vom 1. März 2017
Beweiskraft von Administrativgutachten;
vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat
fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das
Gymnasium. Er arbeitete seit dem 1. Juni 1993 als Hilfsarbeiter bei der Firma [...]
AG als er am 7. März 2013 krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurde. Mit
Ausnahme eines erfolglosen 50%igen Arbeitsversuchs vom 6. bis 15. Mai 2013 bei
der [...] AG ging der Beschwerdeführer seither keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. August 2013 (Posteingang)
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 2). Am 2. September 2013 wurde er wegen einer Diskushernie (Diskektomie)
operativ behandelt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 17, S. 13). Aufgrund
psychischer Beschwerden weilte der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2014 bis
13. Februar 2015 stationär in der Klinik C____ (vgl. Ärztlicher Kurzbericht
stationär vom 11.2.2015, IV-Akte 67, S. 2; Austrittsbericht vom 22.4.2015, IV-Akte
99, S. 6). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche
Abklärungen und holte medizinische Berichte bei der Orthopädie des [...]spitals,
beim behandelnden Psychiater Dr. D____ und bei Dr. E____, FMH Physikalische
Medizin und Rehabilitation, ein. Nachdem sie zunächst eine bidisziplinäre
Begutachtung vorgesehen hatte, gab sie auf Einwand des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie nach dem Zufallsprinzip in
Auftrag. Das Los fiel auf die Gutachterstelle F____ [...], welche das Gutachten
am 11. Dezember 2015 erstattete (vgl. IV-Akte 83). Hierzu äusserte sich der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD, vgl. Stellungnahme vom 8.4.2016, IV-Akte 88). Der
Beschwerdeführer befand sich vom 31. März bis 27. Mai 2016 erneut in der Klinik
C____ in stationärer Behandlung (vgl. Bericht vom 6.6.2016, IV-Akte 99, S. 2
ff.).
c) Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2016 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsgesuchs in
Aussicht (vgl. IV-Akte 90). Am 18. August 2016 fand im [...]-Spital eine neuropsychologische
Untersuchung statt (vgl. IV-Akte 100, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer erhob gegen
den Vorbescheid Einwand (vgl. IV-Akte 95) und liess bei Dr. med. Dipl.-Psych. G____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie (D), ein psychiatrisches Privatgutachten
erstellen, welches vom 30. Juli 2016 datiert (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3).
Nach Stellungnahmen des RAD vom 18. November 2016 (vgl. IV-Akte 98) und 24.
Februar 2017 (vgl. IV-Akte 103), erliess die Beschwerdegegnerin am 1. März 2017
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akt 105).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. April 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.1 In Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 1. März 2017 aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend
ab 1. März 2014 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
1.2 Die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, diesen Anspruch ab 1. März 2016 mit 5 %
p.a. zu verzinsen.
1.3 Eventualiter sei
zur Anspruchsklärung vor der Beurteilung ein gerichtliches Gutachten aus dem
Fachbereich Psychiatrie einzuholen.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Privatgutachtens von Dr. G____ im Betrag von Fr. 2'966.70 zu ersetzen.
3. Alles unter
o/e-Kostenfolge.
Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer den Arztbericht
der Klinik [...] vom 2. Februar 2016 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 7) und den Arztbericht
von Dr. H____ vom 12. Dezember 2016 ein (vgl. BB 9).
b) Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 2.
Juni 2017 ein (vgl. IV-Akte 109) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni
2017 die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
sie, es sei von Seiten des Gerichts beim [...]spital ein Bericht über die im
Bericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2016 angekündigte MPS-Untersuchung am [...]spital
und eine gerichtliche Auskunft einzuholen, ob die vorgesehene
Prostata-Operation verschoben werden musste.
c) Mit Replik vom 31. August 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. In der Beilage reicht er zahlreiche Arztberichte ein
(vgl. Replikbeilagen/RB 1-8).
d) Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Duplik vom 20. Oktober
2017 vernehmen.
e) Der Beschwerdeführer äussert sich mit Triplik vom 11.
Dezember 2017. Sein Rechtsvertreter reicht eine Honorarnote ein. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. Februar 2018 auf eine
Stellungnahme zur Honorarnote.
III.
Am 11. April 2017 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die
Durchführung einer Verhandlung. Am 7. Mai 2018 wird die Sache von der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen
Rentenanspruch mit der Begründung, beim Beschwerdeführer liege zwar eine vom 7.
März 2013 bis 31. Januar 2014 befristete vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, jedoch
sei ihm gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle
F____ seit Februar 2014 die früher ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der
Produktion sowie jede andere Arbeit vollumfänglich zumutbar (vgl. IV-Akte 105).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das polydisziplinäre
Gutachten sei in mehrerer Hinsicht nicht beweiskräftig. Es sei stattdessen in
psychiatrischer Hinsicht auf das Privatgutachten von Dr. med. Dipl. Psych. G____
vom 30. Juli 2016 abzustellen. Eventualiter erachtet der Beschwerdeführer die
medizinische Situation für nicht rechtsgenüglich abgeklärt und verlangt eine gerichtliche
Expertise.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu
mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren
Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V
469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210,
227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit und der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der
angefochtenen Verfügung vom 1. März 2017 im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F____ vom 11. Dezember 2015 in
den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (vgl.
IV-Akte 84).
4.1.2. Die Gutachter konnten beim Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer
Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl.
Gutachten, IV-Akte 83, S. 35). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
1. Metabolisches
Syndrom mit/bei:
-
oberkörperbetontem Übergewicht (BMI von 29.4 kg/m2)
arterieller Hypertonie
-
nicht-insulinpflichtigem Diabetes mellitus
-
Hyperlipidämie.
2. Chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
-
Status nach Diskushernienoperation L5/S1 am 02.09.2013
-
MR-mässig nachgewiesenem Narbengewebe im Bereich der Wurzel S1 rechts
(MRI vom August 2014)
-
ohne radikulären Reizzustand
3. Verdacht auf
benigne Prostatahyperplasie, unter Therapie mit Pradif asymptomatisch
4. Kontaktanlässe
mit Bezug auf das Berufsleben, Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56).
4.1.3. Aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilten die Gutachter den
Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiter in einer Plastikfabrik spätestens ab dem Zeitpunkt der
aktuellen Begutachtung wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer sonstigen
Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht vollumfänglich
arbeitsfähig (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 41).
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das interdisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle F____ vom 11. Dezember 2015 sei nicht
beweiskräftig. Zur Begründung verweist er dabei insbesondere auf das Privatgutachten
von Dr. med. Dipl. Psych. G____ vom 30. Juli 2016 sowie die Berichte des behandelnden
Arztes Dr. D____, der I____ Kliniken und der Klinik C____.
4.3.
In einem ersten Schritt ist auf das allgemein-internistische
Gutachten einzugehen. Der Teilgutachter Dr. J____, FMH Innere Medizin,
verfasste eine umfangreiche Vorgeschichte anhand der Aktenlage (vgl. Gutachten,
IV-Akte 83, S. 9 ff.) und nahm eine ausführliche Anamnese vor, bestehend aus
den Teilbereichen Familienanamnese, Berufs- und Arbeitsanamnese sowie einer
persönlichen Anamnese und zusätzlich einer Sozialanamnese (vgl. Gutachten,
IV-Akte 83, S. 11-14). Ferner untersuchte er den Beschwerdeführer am 20. Juli
2015 am ganzen Körper, insbesondere am Bewegungsapparat und veranlasste Zusatzuntersuchungen
in Form eines Labor und einer apparativen Diagnostik vom 21. Juli 2015.
Ergänzend führte er neurologische Tests durch und stellte schliesslich im Ergebnis
beim Beschwerdeführer einen unauffälligen allgemein-internistischen Status fest
(vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 17 f.). Da dieses Teilgutachten vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und keine Hinweise auf eine
Fehlbeurteilung vorliegen, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.
4.4.
In einem nächsten Schritt ist auf das rheumatologische Teilgutachten
einzugehen. Der Gutachter Dr. K____, FMH Rheumatologie, konnte beim Beschwerdeführer
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Akte
83, S. 23). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er
dem Beschwerdeführer ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
rechts bei Status nach Diskushemienoperation L5/S1 am 2. September 2013 ohne
radikulären Reizzustand, mit MR-mässig nachgewiesenen Narbengewebe im Bereich
der Wurzel S1 rechts (MRI 08/2014, vgl. IV-Akte 83, S. 24). Bei den rheumatologischen
Untersuchungsbefunden notierte der Gutachter, der Beschwerdeführer habe das Untersuchungszimmer
normalschrittig in betreten, sein Verhalten sei unauffällig, er habe wenig
Leidensdruck gezeigt und während der ganzen Anamnese und der Untersuchung
gelacht. Zudem notierte er, der Beschwerdeführer habe sich während der Anamneseerhebung
und dem Entkleiden bedeutend besser bewegt als während des Untersuchens. Der
Beschwerdeführer habe aber keinen Eindruck von Aggravation oder Simulation erweckt
(vgl. IV-Akte 83, S. 21 f.).
4.5.
4.5.1. Was der Beschwerdeführer gegen das rheumatologische Teilgutachten
vorbringt ist unbegründet.
4.5.2. Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass der Gutachter entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers gerade keinen Vorwurf einer Aggravation
erhoben, sondern deren Vorliegen gerade ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl.
IV-Akte 83, S. 22).
4.5.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass rheumatologische Befunde als
solche nicht bereits zu Beschwerden führen, sondern allfällige Beschwerden in
der klinischen Untersuchung erhärtet werden müssen. Der Gutachter erhob
anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unauffällige
Befunde insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen
lumbalen Schmerzen. So hielt er fest, die Schultern und das Becken stünden
horizontal und die funktionelle Prüfung der HWS und der BWS zeige eine frei und
schmerzlose Beweglichkeit (vgl. IV-Akte 83, S. 22). Die Untersuchung der
Rückenmuskulatur zeige eine druckschmerzhafte suprascapuläre Muskulatur, aber
keine Myogelosen und Tendoperiostosen. Intrascapulär sei die Muskulatur weich
und indolent. Zwar sei die Wirbelsäule von Mitte BWS bis Ende LWS
druckschmerzhaft und es bestünden Beckenkammtendoperiostosen beidseits,
allerdings fehle ein Reklinationsschmerz oder ein Kletterphänomen. Der
Mennell-Test sei beidseits negativ (vgl. IV-Akte 83, S. 22). Daneben notierte
der Gutachter, dass auch die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten frei
und schmerzlos beweglich seien. Auch bei den unteren Extremitäten fanden sich
grösstenteils unauffällige Befunde. So gab der Gutachter an, die Hüftgelenke würden
frei und schmerzlos rotieren, adduzieren und abduzieren. Einzig bei der
beidseitigen Flexion der Hüftgelenke von 100 Grad habe es den Beschwerdeführer
im ISG-Bereich geschmerzt (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus nahm der rheumatologische
Gutachter - wie bereits der allgemein-internistische Gutachter - eine neurologische
Untersuchung vor (vgl. IV-Akte 83, S. 23). Dabei stellte er an den oberen und
unteren Extremitäten ein seitengleiches und promptes Reflexbild fest. Zudem gab
er an, es gebe keine Defizite der Motorik. Die Sensibilität im Bereiche beider
Beine sei nicht dermatombezogen deutlich herabgesetzt, die Sensibilität in
beiden Armen aber vollumfänglich normal. Das Lasègue-Zeichen sei negativ (vgl.
a.a.O., S. 23). Vor diesem Hintergrund kam der Gutachter zum Schluss, dass die
vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im Kreuz und im Bein zwar klinisch
und bildgebend erklärt werden, jedoch nie in dem Ausmass wie vom Beschwerdeführer
dargelegt. Ferner würden Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei der
Anamneseerhebung und bei der Untersuchung den Gutachter annehmen lassen, dass
die Beschwerden weit weniger schlimm seien, als es die Untersuchung vermuten lasse.
Diese Einschätzung stützt auf die vom Gutachter selbst erhobenen Untersuchungsbefunde
und ist vollumfänglich nachvollziehbar. Ferner kommt hinzu, dass diese
Einschätzung auch aktuelle radiologische Befunde von der Praxis Dr. L____,
Schwyz, berücksichtigt. Die von der Praxis Dr. L____ angefertigten Bilder der
HWS und der BWS lateral zeigten eine physiologische Form und Haltung und altersentsprechend
degenerative Veränderungen. Bei der LWS lateral fand sich ein lediglich diskreter
Beckenschiefstand nach links und das ISG war soweit beurteilbar ohne
Entzündungszeichen. Seitlich war das Segment L5/S1 lediglich dorsal leicht
eingeengt, inkl. Intervertebralloch 5. Die übrigen Etagen zeigten keine Höhenverminderung
der Bandscheiben und keine spondylotischen Reaktionen (vgl. IV-Akte 83, S. 23).
Insofern, als der rheumatologische Gutachter mit der narbigen Veränderung im Bereich
der S1-Wurzel ein organisches Korrelat für die Beschwerden festgestellt hat,
deckt sich sein Befund mit dem nachträglich mit der Beschwerde ins Recht
gelegten Arztbericht der Klinik [...] vom 2. Februar 2016, weshalb die vom
Gutachter getroffenen Feststellungen diesbzüglich nicht zu beanstanden sind.
4.5.4. Ferner weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass eine
Diskrepanz zwischen den objektiven Beschwerden und den subjektiv empfundenen Beschwerden
nicht zwangsläufig auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückgeht und dass eine
solche vorliegend bisher weder von der psychiatrischen Sachverständigen, dem
Parteigutachter noch von den behandelnden Psychiaterinnen bzw. Psychiatern
attestiert wurde (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeantwort). Im Übrigen
ergeben sich auch aus den Übrigen Ausführungen der Klinik [...] keine ausreichenden
Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Beurteilung des rheumatologischen
Sachverständigen umzustossen. So wird zwar angegeben, dass die Sensibilität im
rechten Bein abgeschaltet sei, diesbezüglich hatte aber bereits die
Gutachterstelle F____ eine diffuse Sensibilitätsminderung an der ganzen rechten
Körperseite festgestellt. Die von der Klinik [...] getroffene Feststellung,
dass es sich dabei um eine reversible Situation handle und die abgegebene Indikation
zur Neurostimulation stehen nicht in einem Widerspruch zum Gutachten. Im
Übrigen finden sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten
keine Berichte darüber, dass eine entsprechende Behandlung eingeleitet worden
wäre, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Nach dem Gesagten ist das rheumatologische Teilgutachten nicht zu
beanstanden und es kann darauf vollumfänglich abgestellt werden.
4.6.
In einem nächsten Schritt ist auf das vom Beschwerdeführer zur
Hauptsache gerügte psychiatrische Teilgutachten einzugehen. Darin hielt die
Gutachterin med. pract. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aus rein
psychiatrischer Sicht könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne jede geeignete Tätigkeit ausführen
(vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 34). Zur Begründung führte sie an, der
Beschwerdeführer habe nervös und inhaltlich teilweise intransparent gewirkt, da
er einige relevante Tatsachen, insbesondere im Zusammenhang mit den
Strafverfahren und seiner Flucht nicht erwähnte. Im Übrigen habe sich ein psychopathologisch
unauffälliges Bild gezeigt (vgl. a.a.O., S. 31 und 33).
4.7.
4.7.1. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das
Privatgutachten von Dr. med. Dipl. Psych. G____ gegen das psychiatrische
Gutachten einwendet, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
4.7.2. Zunächst ist auszuführen, dass die Gutachterin ihre Einschätzung,
wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden
könne, vor dem Hintergrund der Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und
der Schilderungen der Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers durch diesen
selbst (vgl. IV-Akte 83, S. 30) vorgenommen hat. So führte die Gutachterin explizit
aus, die Stimmungslage anlässlich der Untersuchung sei ausgeglichen gewesen und
es habe eine gute affektive Schwingungsfähigkeit bestanden. Der
Beschwerdeführer sei wach, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll
orientiert gewesen und es hätte keine Auffassungsstörung bestanden. Die
Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers seien nicht
eingeschränkt und die Merkfähigkeit und das Gedächtnis nicht beeinträchtigt
gewesen. Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert seien nicht vorhanden
gewesen. Die Gutachterin beurteilte das Verhalten des Beschwerdeführers als sozial
und situativ adäquat. Der Beschwerdeführer sei in der Untersuchungssituation
freundlich zugewandt gewesen ohne Anhalt für aggressive Impulsdurchbrüche (vgl.
a.a.O.). Das Intelligenzniveau sei durchschnittlich und ohne Hinweise auf eine
Minderbegabung. Es hätten keine Beeinträchtigungen von Antrieb und
Psychomotorik vorgelegen und der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent
gewesen (vgl. a.a.O.). Zudem hielt sie fest, dass - obwohl der Beschwerdeführer
angegeben habe, die Medikamente zuverlässig einzunehmen - bei einer Blutspiegelkontrolle
die gemessenen Medikamentenspiegel teilweise unterhalb des Referenzbereiches gelegen
seien (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 34). Diese unauffälligen Befunde decken
sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai 2016 im
stimmungsaufgehellten Zustand aus der Klinik C____ entlassen worden war und mit
den anlässlich der neuro-psychologischen Untersuchung des [...]-Spitals vom 18.
August 2016 in affektiver Hinsicht festgestellten diskreten Befunden. So lässt
sich diesem Bericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer freundlich gewesen sei,
der affektive Kontakt gut habe hergestellt werden können und die Sprache
flüssig gewesen sei. Zudem wird festgehalten, dass sich zwischen dem klinischen
Eindruck und den formal beeinträchtigten Testleistungen erhebliche Diskrepanzen
ergeben hätten, weshalb das [...]-Spital von einer bewusstseinsnahen
Symptomaggravation ausging. Die Ausführungen im Bericht der Klinik C____ (vgl.
IV-Akte 99, S. 5) und der unabhängig vom Gutachten erstellte Testbericht des [...]-Spitals
lassen die von der psychiatrischen Gutachterin erhobenen Befunde plausibel erscheinen.
4.7.3. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer herangezogenen Berichte
des behandelnden Psychiaters Dr. D____, der I____ Kliniken und der Klinik C____
ist daran zu erinnern, dass es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten praxisgemäss
nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte
nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig
geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts
9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn
die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014
vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Solche Aspekte können den genannten Berichten vorliegend
keine entnommen werden. Vielmehr sind sämtliche aufgeführten Beschwerden im polydisziplinären
Gutachten enthalten. Das gleiche gilt für das von Dr. med. Dipl. Psych. G____
verfasste Privatgutachten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann
dieses weder Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für
weitere Abklärungen bilden. Da es sich bei den Auslagen für das Privatgutachten
nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten handelt, sind sie
dem Beschwerdeführer zudem nicht zu vergüten. Der vom Beschwerdeführer erhobene
Antrag auf Rückerstattung der Kosten für das Privatgutachten ist daher abzuweisen.
4.7.4. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die psychiatrische
Gutachterin im Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch mit
der abweichenden Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. D____ ausführlich
auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, die vom behandelnden Psychiater
attestierten Diagnosen und die daraus abgeleitete vollständige
Arbeitsunfähigkeit könnten nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-Akte 83, S. 34).
Insbesondere liege beim Beschwerdeführer keine „andauernde Persönlichkeitsveränderung
nach Extrembelastung“ vor, da die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 hierfür
nicht erfüllt seien. Zudem bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine
„rezidivierende depressive Störung“, bei der gemäss Definition und
diagnostischen Leitlinien einzelne depressive Episoden in der Vergangenheit
vorgelegen haben müssten. Solche hätten nicht identifiziert werden können und
es hätten sich keine Anhaltspunkte für wiederholt auftretende depressive
Episoden ergeben. Allenfalls sei in der Vergangenheit eine „Anpassungsstörung“
nach der als Kränkung erlebten Kündigung vorgelegen, deren Symptome seien aber
inzwischen abgeklungen. Zusammenfassend hielt sie fest, dass die
Schlafstörungen des Beschwerdeführers nicht krankheitswert seien und dass keine
Psychopathologie habe festgestellt werden können (vgl. Gutachten, IV-Akte 83,
S. 34). Dies ist vorliegend überzeugend.
4.7.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide
unter einer Persönlichkeitsstörung als Folgereaktion mehrerer, länger dauernder
sequentieller traumatischer Ereignisse. Angesichts des aktenmässig gut
dokumentierten Verlaufs sei davon auszugehen, dass es beim Beschwerdeführer -
getriggert durch die psychosoziale Belastungssituation - zu Dekompensationen
der Bewältigungsmöglichkeiten (mit nachfolgenden depressiven Dekompensationen)
gekommen sei. Die Gutachterin scheine solche Mechanismen nicht zu kennen und
keine Erfahrung mit Folteropfern zu besitzen. Sie habe die Foltererfahrung und
Inhaftierung in [...] ausgeklammert und sehe die Ursache der aktuellen
Beschwerden in der Kündigung des Arbeitsplatzes. Ferner habe die psychiatrische
Sachverständige ihre Befunde nicht nach dem ADMP-System erfasst. Eine
Begutachtung stelle ein komplexes Messinstrument dar und es könne unter
Umständen notwendig sein, den Beschwerdeführer an mehreren Tagen zu
untersuchen. Ein Zeitaufwand von weniger als zwei Stunden reiche für eine
schwierige Persönlichkeitsdiagnostik nicht aus, in der forensisch-psychiatrischen
Literatur werde davon ausgegangen, dass der Zeitaufwand für eine gutachterliche
Exploration 5 bis 6 Stunden erreichen könne, dies sei sinngemäss auch auf
versicherungsmedizinische Fragestellungen anwendbar (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.).
4.7.6. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zum
einen können forensisch-psychiatrische Gutachten nicht mit
versicherungsmedizinischen Abklärungen verglichen werden, da in forensischen Gutachten
die Fragen nach einer psychischen Störung, nach der Rückfallgefahr und einer
allfälligen Massnahmebedürftigkeit abgeklärt werden, wobei es sich mehrheitlich
nicht um Fragestellungen handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der
Invalidenversicherung fallen. Zum anderen lässt sich dem Gutachten im
vorliegenden Fall entnehmen, dass die psychiatrische Sachverständige die
üblichen Befunde umfassend erhoben hat. In welcher Hinsicht sie dabei nicht
nach dem ADMP-System vorgegangen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. Ferner weist die Beschwerdegegnerin
zu Recht darauf hin, dass jede (auch eine somatische) Begutachtung auf einer
Beurteilung der Experten beruht und gerade bei psychischen Begutachtungen (auch
bezüglich der Befunde) ein subjektiver Ermessens- und Beurteilungsspielraum
besteht, weshalb abweichende Beurteilungen, wenn sie nachvollziehbar begründet sind,
durchaus möglich sind. Zum anderen lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass der
Beschwerdeführer gegenüber der psychiatrischen Teilgutachterin von
Foltererfahrungen in [...] berichtet hat und diese während der Untersuchung
auch diesbezügliche Nachfragen tätigte (vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 32 ff.).
Somit erweist sich die Aussage, wonach die psychiatrische Sachverständige diese
Aussage aus ihrer Beurteilung gänzlich ausgeklammert habe, als nicht zutreffend.
Ferner ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich die Gutachterin ausdrücklich mit
den möglichen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung auseinandergesetzt hat. Vor dem
Hintergrund, dass die Gutachterin keine traumaassoziierten Flashbacks, kein
Vermeidungsverhalten, keine Gefühlsabstumpfung und keinen deutlichen emotionalen
Rückzug feststellen konnte, erscheint deren Verneinung vorliegend als
nachvollziehbar. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
trotz der von ihm erlebten Extrembelastungen in der Lage war, 13 Jahre lang bei
der gleichen Arbeitgeberin tätig zu sein, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Zwar werden im Parteigutachten Intrusionen und Flashbacks, ein
Vermeidungsverhalten und eine emotionale Taubheit bejaht, Ausführungen zu den
genauen Umständen und zur Häufigkeiten fehlen jedoch. Die vom Beschwerdeführer
gegenüber der psychiatrischen Gutachterin gemachten Angaben (u.a. tägliches
Lesen einer [...]sprachigen Tageszeitung, Kochen des Abendessens für die
Familie) sowie das freundlich zugewandte Verhalten und die affektive
Schwingungsfähigkeit sprechen gegen einen vollständigen Interessenverlust und
eine emotionale Taubheit. Vor diesem Hintergrund erscheint es als schlüssig, dass
die psychiatrische Sachverständige eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung verneinte.
4.7.7. Daran vermag auch die von Dr. N____ unter Hinweis auf
die Berichte der [...]klinik und des [...]-Spitals, wonach die früher vom [...]-Spital
vermuteten Diskrepanzen mit Verkalkungen der Basalganglien in Verbindung zu
bringen sind, nichts zu ändern. Dr. N____ führt zwar aus, es bestehe seit
mehreren Jahren ein hirnorganisches Syndrom mit Persönlichkeitsveränderung und
diese mittelschwere Hirnschädigung könne das Verhalten des Beschwerdeführers erklären.
Nach Ansicht von Dr. N____ gingen die Verkalkungen im Kleinhirn auf eine
Menningitis in der Kindheit zurück und es würden als Folge davon
neuropsychologische Einschränkungen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers um 70 % bis 90 % verminderten. Diesbezüglich ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass die Abklärungen im [...]-Spital von einem
Fachpsychologen für Neuropsychologie durchgeführt wurden. Neuropsychologische
Untersuchungen dienen gerade dazu, kognitive Störungen festzustellen und deren
Auswirkungen zu messen, wobei die Störungen psychisch oder neurologisch
verursacht sein können. Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung sind deshalb
in psychiatrischer oder neurologischer Hinsicht relevant und können nicht
einfach ausser Acht gelassen werden. Ob die bei dem Test gefundenen Diskrepanzen
(flüssige Sprache bei schwer beeinträchtigten Testleistungen, kohärente Angaben
in der Anamnese, Schwierigkeiten bei einem Diktat [...] Sätze, aber verhältnismässig
adäquates Ausfüllen eines Fragebogens auf Deutsch) durch nachträglich gemäss
dem radiologischen Bericht der [...]-Klinik festgestellte grobschollige Verkalkungen
der Kleinhirnhemisphäre und kleine punktuelle Verkalkungen der Wand des linken
Seitenventrikels ohne Hinweise auf akute Krankheitsaktivität erklärbar sind,
erscheint fraglich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sofern die
festgestellten Verkalkungen bereits in der Kindheit vorhanden gewesen wären,
die neuropsychologische Einschränkungen eigentlich schon dann vorhanden gewesen
sein müssten, wofür in den Akten entsprechende Hinweise fehlen. Im Übrigen ist
auf die Stellungnahme des RAD-Arztes zu verweisen, wonach beim Beschwerdeführer
vor allem infratentorielle Verkalkungen vorliegen, die kognitive Funktionen
nicht direkt beeinflussen können, da sie das Kleinhirngewebe und nicht das Grosshirn
betreffen (vgl. Stellungnahme vom 19.10.2017, Duplikbeilage 1). Gemäss dem RAD
sei denn auch nicht die Schwere der radiologischen, hirnorganischen Befunde für
die Testergebnisse beim [...]-Spital verantwortlich, sondern eine mangelnde Mitwirkung.
4.7.8. Schliesslich ist auf den Einwand des Beschwerdeführers
einzugehen, dass seit dem Gutachten der F____ mittlerweile 20 Monate
verstrichen seien und eine rezidivierende depressive Störung keinen
gleichbleibenden Verlauf aufweise. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass
es auch dem Parteigutachten zufolge nicht zu eigentlichen Schwankungen der
psychischen Beschwerden gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass sich der psychische Zustand seit der F____-Begutachtung nicht
andauernd und wesentlich geändert hat und die gutachterliche Einschätzung,
wonach der Beschwerdeführer aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht
nicht eingeschränkt sei und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit bestehe, nach wie vor gültig ist.
4.8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das F____-Gutachten den bundesgerichtlichen
Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3) vollumfänglich entspricht, weshalb ihm
volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf drei einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen,
ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt
die geklagten Beschwerden. Ausserdem beinhaltet es Zusatzuntersuchungen wie dem
Labor vom 21. Juli 2015 (Hämatologie, Blutchemie, Medikamentenspiegel, Urinanalyse,
vgl. Gutachten, IV-Akte 83, S. 19) und die apparative Diagnostik vom 21. Juli
2015 bestehend aus dem Ruhe-EKG und der kleinen Lungenfunktionsprüfung (vgl. Gutachten,
IV-Akte 83, S. 19). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die
psychiatrische Teilgutachterin ausführlich mit dem abweichenden Berichten des
behandelnden Psychiaters auseinandersetzt hat und ihre Einschätzung anhand
eigener Untersuchungsbefunde und den Ergebnissen des Medikamentenspiegels
umfangreich begründet hat. Die einzelnen Teilgutachten erweisen sich in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Konsensbesprechung als
schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden
kann. Unter diesen Umständen erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung die
vom Beschwerdeführer beantragte gerichtliche Begutachtung.
4.9.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf das polydisziplinäre F____-Gutachten abgestellt hat.
5.
5.1.
Fraglich ist, ob mit dem polydisziplinären Gutachten der
medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist oder ob es weiterer
Abklärungen bedarf.
5.2.
Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde den kardiologischen
Arztbericht von PD Dr. H____ vom 12. Dezember 2016 ins Recht (vgl. Beschwerdebeilage
9). Zur Begründung lässt er ausführen, dass dieser Bericht bei seinem Rechtsvertreter
erst nach Verfügungserlass eingegangen ist.
5.3.
Im Bericht von Dr. H____ wird der Verdacht auf eine koronare
Herzkrankheit geäussert (vgl. a.a.O.). So führt Dr. H____ aus, es bestehe beim
Beschwerdeführer ein hohes kardiovaskuläres Risikoprofil (Diabetes, arterielle
Hypertonie). Echokardiographisch ergebe sich eine konzentrische Hypertrophie
mit leicht eingeschränkter systolischer Pumpfunktion (LVEF 49%) mit Hypokinesie
inferolateral. Im EKG zeige sich ein Q in aVL, wobei die Ergometrie wegen
Beinschmerzen leider vorzeitig abgebrochen werden musste (vgl. a.a.O.).
5.4.
Aus diesem Bericht geht zwar hervor, dass beim Beschwerdeführer der
Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit erhoben wird, allerdings ergibt sich
darauf nicht mit hinreichender Sicherheit, ob tatsächlich eine entsprechende
gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
hinweist, haben bezüglich der Herzbeschwerden offenbar bereits weitere
medizinische Untersuchungen am [...]spital stattgefunden, deren Ergebnisse aber
bislang noch nicht vorliegen. Daher wird die Beschwerdegegnerin die fehlenden
Abklärungen nachzuholen und insbesondere abzuklären haben, ob die im Bericht
von Dr. H____ vom 12. Dezember 2016 angekündigte MPS-Untersuchung am [...]spital
und die vorgesehene Prostata-Operation stattgefunden haben. Gestützt darauf wird
die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu
entscheiden haben.
6.
6.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 1. März 2017 aufzuheben und die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu
bezahlen.
6.3.
Der Beschwerdeführer hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass
bei der Überprüfung von Invalidenleitungen und bei doppeltem Schriftenwechsel
eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
überdurchschnittlich kompliziertes Verfahren mit drei Rechtsschriften, welche
alle im Jahre 2017 verfasst wurden, weshalb eine Parteientschädigung von Fr.
4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 1. März 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschä-digung von Fr. 4'500.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 360.00 Mehrwert-steuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: