|
H____
|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 28.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , MLaw M. Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw L. von Au
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____ Pensionskasse
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.65
Verfügung vom 1. März 2017
Tatsachen
I.
Die 1962 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin ist
dreifache Mutter ohne Berufsbildung und war zuletzt von 1989 bis 1997 als
Kassenmitarbeiterin im Rahmen eines 80%-Pensums beim [...]-Restaurant in [...]
tätig (Fragebogen für Arbeitgeber vom 8. September 1997; IV-Akte 1, S. 33
ff.). Im August 1997 meldete sie sich mit Hinweis auf Schulter- und
Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 1, S. 47 ff.). Diese leitete in der Folge Abklärungen ein
und forderte Berichte der behandelnden Ärzte an (IV-Akte 1, S. 24 f.,
S. 27, S. 41 f. und S. 44). Zudem gab sie ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. März 1998; IV-Akte 1, S. 18 ff.). Dieses attestierte
der Beschwerdeführerin aufgrund einer Erschöpfungsdepression im Zusammenhang
mit einer Tumorerkrankung ihres Sohnes eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akte 1, S. 20 f.).
Mit Verfügung vom 9. April 1999 sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab April 1997 eine halbe und ab
Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 8). Bei Rentenrevisionen in
den Jahren 2001, 2007 und 2010 (IV-Akten 14, 33 und 41) holte die
Beschwerdegegnerin Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (IV-Akten 15,
21, 43) und hielt fortlaufend an der Gewährung der Rente fest
(IV-Akten 23, 37 und 44).
Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision im Jahr 2013
(IV-Akte 45) wurde ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt
(IV-Akten 60 und 61). Dieses kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin
aus rheumatologischer Sicht keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar
seien, sie sei darüber hinaus jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-Akten 61,
S. 12). Aus psychiatrischer Sicht wurde ihr eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode und gestützt darauf
eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in der zuletzt ausgeübten, als auch in einer
alternativen Tätigkeit attestiert (IV-Akte 60, S. 17).
Gestützt auf weitere medizinische Berichte der behandelnden
Ärzte (IV-Akten 89 und 92) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 1. September 2015 mit Vorbescheid mit, dass sie beabsichtige,
ihre Rente einzustellen (IV-Akte 98). Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom
30. September 2015 (IV-Akte 102) liess die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Berichte (IV-Akten 109, 132 und 137) und insbesondere ein
psychiatrisches Verlaufsgutachten (IV-Akte 121) einholen. Mit erneutem Vorbescheid
vom 16. Dezember 2016 (IV-Akte 140) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin wiederum mit, dass sie beabsichtige, die Rentenleistungen
einzustellen. Zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich verbessert und es sei ihr eine Tätigkeit in einem
70%-Pensum zumutbar. Anhand des Einkommensvergleichs ergebe sich somit ein
Invaliditätsgrad von 23 %, der nicht rentenbegründend sei. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 25. Januar 2017 Einwand erheben (IV-Akte 143 und
Ergänzung vom 21. Februar 2017, IV-Akte 145). Nach Rücksprache mit
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 147) hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 1. März 2017 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 150).
II.
Mit Beschwerde vom 4. April 2017 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, die Aufhebung der Verfügung
vom 1. März 2017 und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente
durch die Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das
Beschwerdeverfahren sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Pensionskasse C____ wurde dem Verfahren beigeladen. Sie hat
mit Schreiben vom 1. Juni 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Replik vom 4. August 2017 und Duplik vom
1. September 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 lehnt die
Instruktionsrichterin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab. Gleichzeitig bewilligt sie der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____,
Advokat.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 1. März 2017 die Einstellung
der Invalidenrente. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch
mehr auf eine IV-Rente, da sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert habe. Es
liege lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 23 % vor. Für die Beurteilung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie)
der Dres. E____, FMH Rheumatologie, und F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, ab (IV-Akten 60 und 61).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein Revisionsgrund
vorliege, der es rechtfertigen würde, die seit April 1997 ausgerichteten
Rentenleistungen aufzuheben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei
im Wesentlichen gleich geblieben. Die Gutachten von Dr. F____ seien mit erheblichen
Mängeln und Zweifeln behaftet, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr
gingen die behandelnde Ärztin H____ sowie die Berufsfachleute des [...]spitals [...]
weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Die
Beschwerdeführerin bestreitet zudem, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
ausschliesslich aus psychischen Gründen erfolgt sei. Da sich aus rein somatischer
Sicht unbestrittenermassen keine wesentliche Veränderung zugetragen habe,
rechtfertige sich bereits aus diesem Grund auf jeden Fall keine vollständige
Rentenaufhebung. Bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen könne schliesslich
nach bald 20 Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auf unterschiedliche
Tabellen zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgestellt werden.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und
auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 IVG).
3.2.
Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen, was insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustands anzunehmen ist (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2; BGE 134
V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts keinen Rentenrevisionsgrund dar (BGE 112 V 371, 372
E. 2b). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
(mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche
Stellungnahmen angewiesen. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet und
nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Überdies ist zu
berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen
eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte
höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder –
wie im vorliegenden Fall – behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE
135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Berichte
behandelnder Ärzte sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
4.
4.1.
In der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 9. April
1999 (IV-Akte 8 und 9) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____
vom 13. März 1998 (IV-Akte 1, S. 18 ff.). Dr. D____ diagnostizierte eine
schwere Erschöpfungsdepression. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer im
Herbst 1997 festgestellten Krebserkrankung ihres 10-jährigen Sohnes eine
Symptomatik von depressiver Verstimmung, Denkhemmung und Schlafstörungen
entwickelt. Die Erkrankung des Sohnes habe die Beschwerdeführerin in tiefe
Angst versetzt. Zudem hätten sich ihre körperlichen Beschwerden derart verstärkt,
dass sie ab Oktober 1997 durch den Rheumatologen habe krank geschrieben werden
müssen. Die Beschwerdeführerin sei als voll arbeitsunfähig einzuschätzen. Es
sei nicht leicht abzuschätzen, wie weit das psychiatrische Krankheitsbild im
jetzigen Ausmass bestehen bleiben werde. Auch wenn die Behandlung des Sohnes
den gewünschten Erfolg bringe, sei sicher mit einem Zeitraum von ein bis zwei
Jahren zu rechnen, bis die Situation sich stabilisiert und die
Beschwerdeführerin ein gewisses Gleichgewicht wiedergefunden habe.
Aus rheumatologischer Sicht lag dem Entscheid die Einschätzung des
Rheumatologen Dr. med. I____ zugrunde. Mit Bericht vom 27. Januar 1998 (IV-Akte
1, S. 25 ff.) diagnostizierte dieser ein chronisches tendomyotisches
panvertebrales Syndrom mit lumbaler und cervicaler Akzentuierung bei Fehlhaltung/Fehlform
und beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Er führt aus, dass
die Symptomatik zusätzlich durch ein wahrscheinlich konstitutionell schwach
angelegtes Bindegewebe sowie einer deutlichen Tendenz zur generalisierten
Fibromyalgie ungünstig konkomitiert werde. Des Weiteren bestehe eine deutliche
depressive Stimmungslage, die sich seit der bösartigen Erkrankung des Sohnes
der Beschwerdeführerin seit Oktober 1997 zunehmend verschlechtert habe und
durch welche das somatische Krankheitsgeschehen ebenfalls in erheblicher Weise
mitdeterminiert werde. Bisher habe weder durch ambulante noch stationäre
Behandlungsmassnahmen eine wesentliche Besserung der Beschwerden erreicht
werden können. Aus streng rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin für den Rücken mittel bis schwerbelastende Tätigkeiten mit 50
% zu beurteilen. Die seit Oktober 1997 attestierte 100%-ige Arbeitsfähigkeit
begründe sich vor allem mit dem psychischen Zustandsbild der
Beschwerdeführerin. Gegebenenfalls solle deshalb auch der psychiatrische
Facharzt zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen.
4.2.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens beauftragte die Beschwerdegegnerin
den Rheumatologen Dr. E____ und den Psychiater Dr. F____ mit der
bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin.
Mit rheumatologischem Gutachten vom 14. August 2014 (IV-Akte
61) stellt Dr. E____ nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende
Diagnosen:

Dr. E____ führt aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit über
20 Jahren ein multilokales Schmerzsyndrom in Kombination mit Gefühlsstörungen
und verminderter Muskelkraft bestehe, wobei subjektiv die Schmerzsymptomatik im
Verlauf der letzten Jahre noch zugenommen habe. In der klinischen Untersuchung
hätten sich einerseits deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung gezeigt.
Andererseits seien in der klinischen Untersuchung auch multilokuläre
weichteilrheumatische Beschwerden vorhanden gewesen, wie sie der behandelnde
Rheumatologe Dr. I____ in seinen Berichten immer wieder erwähnt habe. Die
diesbezüglichen Befunde seien jedoch klinisch nicht sehr ausgeprägt ausser die
Tonuserhöhung am Schultergürtel beidseits, die doch relativ erheblich sei. Aus
diesem Grund lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten aus rein rheumatologischer Sicht und ohne Miteinbezug
der Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, die nicht einem organischen
Krankheitsbild entspreche, nicht begründen. Wegen des doch recht deutlich
erhöhten Tonus am Schultergürtel beidseits sei dagegen eine körperliche
Schwerarbeit aus gutachterlicher Sicht nicht zumutbar. Seit der letzten
Verfügung vom April 1999 sei rein bezogen auf den Bewegungsapparat keine
relevante gesundheitliche Veränderung eingetreten.
Dr. F____ stellte in seinem Teilgutachten vom 25. August 2014
(IV-Akte 60) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom. Anlässlich der
Untersuchung liessen sich anamnestisch die Symptome der verminderten Energie,
der Müdigkeit, der nervösen, zum Teil gereizt-aggressiven und häufig traurigen
Stimmung, der Vergesslichkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit, der
schmerzbedingten Durchschlafstörung, der verminderten Selbstvertrauens sowie
des manchmal auftretenden Gefühls allgemeiner Sinnlosigkeit eruieren. Diese
Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode
notwendigen Kriterien. In der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung gedrückt,
die affektive Modulationsfähigkeit sei als insgesamt leichtgradig eingeschränkt
zu beurteilen. Die subjektiv geklagten Beschwerden wie die verminderte
Konzentrationsfähigkeit oder eine gereizt-aggressive Stimmung seien klinisch
nicht feststellbar. Auch andere von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerden
seien zum Teil wenig fassbar. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei
der Schweregrad der Depression aktuell als leicht- bis mittelgradig zu
beurteilen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht immer konsistent und
zum Teil widersprüchlich. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bis vor einer
Woche noch nie eine Einzelgesprächsbehandlung bei einem Psychiater gemacht. Bis
vor einer Woche habe sie auch noch nie ein Antidepressivum eingenommen. Im
Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D____ sowie
des Berichts von Dr. J____ sei es bis heute zu einer deutlichen Verbesserung gekommen.
Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin
bei [...] wie auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 30 %
begründen. Über den Zeitpunkt der Verbesserung könnten aufgrund der diesbezüglich
unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin keine verlässlichen Aussagen gemacht
werden. In diesem Kontext sei aber festzuhalten, dass im Bericht von Dr. J____
vom November 2007 bereits schon nicht mehr eine schwere, sondern eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei.
In dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in Auftrag gegebenen Verlaufsgutachten
vom 4. Mai 2016 (IV-Akte 121) diagnostiziert Dr. F____ erneut eine rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Die Diagnose einer
andauernden kombinierten Persönlichkeitsänderung, wie sie von der behandelnden
Psychiaterin gestellt worden sei, lasse sich aufgrund der aktuellen Untersuchung
nicht bestätigen, da die Eingangskriterien für diese Diagnose als nicht erfüllt
zu betrachten seien. Es handle sich nicht um eine katastrophale oder extrem
anhaltende Belastung; das beim Sohn diagnostizierte Craniopharyngenom sei als
behandelbar zu betrachten. Es liessen sich ängstliche Persönlichkeitszüge
herauskristallisieren, die jedoch nicht scharf abgegrenzt werden könnten von
den Symptomen der Depression. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie
zu keiner Tätigkeit mehr fähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse
sich aus psychiatrischer Sicht eine solch hohe Arbeitsunfähigkeit indes nicht
objektivieren. Es sei nach wie vor von einer subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung und auch Selbstlimitierung auszugehen. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage höchstens 30 %.
4.3.
Bei der Würdigung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. E____ und
Dr. F____ kann zunächst festgehalten werden, dass dieses in formaler Hinsicht
nicht zu beanstanden ist. Die zur Verfügung stehenden Vorakten wurden in beiden
Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Sie wurden somit in
Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben erstellt und stützen sich zudem
auf eine ausführliche fachspezifische Anamnese. Auch die geklagten Beschwerden
der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt. Das Gutachten ist für die
streitigen Belange umfassend. Auch auf divergierende Berichte der behandelnden
Ärzte wurde ausführlich eingegangen.
In Bezug auf die hier interessierende Veränderung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hat der Gutachter Dr. E____ aus
rheumatologischer Sicht zunächst festgehalten, dass seit der rentenzusprechenden
Verfügung vom April 1999 keine gesundheitlichen Veränderungen in Bezug auf den
Bewegungsapparat eingetreten seien (IV-Akte 61, S. 16). Bezüglich der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. E____ auf körperlicher Ebene
rein quantitative Einschränkungen. So sei die Beschwerdeführerin aktuell und
retrospektiv vollumfänglich arbeitsfähig, ihr seien jedoch keine körperlichen
Schwerarbeiten zumutbar (IV-Akte 61, S. 12). Der behandelnde Rheumatologe
Dr. med. I____ hat in einem Schreiben vom 4. November 2014 (IV-Akte 102, S. 5)
zum Gutachten Stellung genommen und festgehalten, dass die Diagnoseauflistung
durchaus vereinbar sei mit seiner Einschätzung und auch weitgehend seiner
früheren Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin entspräche. Die durch ihn
gestellte Diagnose eines tendomyotischen panvertebralen Syndroms sei ein
Synonym für die von Dr. E____ verwendete Formulierung von multilokulären
weichteilrheumatischen Beschwerden. Differenzen bestünden in der Beurteilung
der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit. Aus streng rheumatologischer Sicht
erachte er die Beschwerdeführerin in leicht bis mittelschweren leidensangepassten
Tätigkeiten mit Einschränkung lediglich noch 50 % arbeitsfähig. Da die vorbestehende
IV-Berentung aber bereits in überwiegender Weise aus psychiatrischen Gründen
erfolgt sei, werde ausschlaggebend sein, ob sich die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht verbessert habe.
4.4.
Dr. F____ hat in seiner gutachterlichen Einschätzung aus
psychiatrischer Sicht ausführlich dargelegt, dass es im Vergleich mit den
Befunden des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D____ vom März 1998 bis heute
zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei. Während der aktuellen Untersuchung
lasse sich kein deutlich gehemmter Gedankengang mehr erkennen, die
Beschwerdeführerin reagiere auch nicht mehr verlangsamt und affektiv wirke sie
nicht mehr durchgehend depressiv. Zudem lasse sich auch keine ausgeprägte
Antriebshemmung mehr erkennen.
Hinsichtlich der Verbesserung der depressiven Symptomatik sind sich denn
auch die behandelnden Ärzte im Grunde einig. So diagnostiziert Dr. pract. med. G____,
die die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 behandelt, als Hauptdiagnose eine
rezidivierende depressive Störung mit mittelschwerer Episode und somatischem Syndrom.
Bezüglich der mittelschweren depressiven Episode besteht Übereinstimmung mit
dem Gutachten von Dr. F____. Als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte pract. med. G____ eine andauernde kombinierte
Persönlichkeitsveränderung im Sinne Fragilität, Zwangshaftigkeit,
Erschöpfbarkeit und Ängstlichkeit bei chronischer Belastung durch die
Erkrankung ihres Sohnes (ICD-10 F62.80). Sie attestierte der Beschwerdeführerin
eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 109, S. 3). Zur durch pract. med. H____
gestellten Nebendiagnose der andauernden Persönlichkeitsveränderung erklärte
Dr. F____ in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 nachvollziehbar,
weswegen diese Diagnose nicht gestellt werden könne. Hier stellte er insbesondere
darauf ab, dass die Tumorerkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht
derart gravierend, sondern behandelbar sei (so sei der Tumor vor Jahren
behandelt worden, es seien jedoch keine Rezidive aufgetreten und somit seit
einiger Zeit auch keinerlei Behandlungen, abgesehen von einer Substitutionstherapie,
notwendig gewesen). Es könne somit keine katastrophale Belastung angenommen werden
(IV-Akten 121, S. 16 und 132, S. 2). Auch betonte Dr. F____,
dass sich med. pract. G____ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in der Hauptsache auf die subjektiv geklagten Beschwerden und nicht auf
objektive Befunde gestützt habe.
Im Frühjahr 2016 wurde die Beschwerdeführerin für einen
Zeitraum von knapp 6 Wochen stationär in der Klinik K____ in [...] behandelt.
Als Hauptdiagnose wurde im Austrittsbericht vom 18. März 2016 ebenfalls
eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode
(ICD-10 F33.1) gestellt (IV-Akte 119, S. 2). Auch hier bestehen
somit keine Unterschiede zur im psychiatrischen Teilgutachten durch Dr. F____
gestellten Diagnose. Als psychiatrische Nebendiagnosen wurden der Beschwerdeführerin
eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom
(ICD-10 F68.80), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.40), sozialer Rückzug (ICD-10 Z60) sowie Belastungen in
Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63) diagnostiziert. Durch
die Klinik K____ wurde der Beschwerdeführerin eine vorübergehende vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung
könne gemäss Dr. F____ nicht gestellt werden, da sich anlässlich seiner
Untersuchung keine feststellbaren Befunde gezeigt hätten. Trotz der subjektiv
intensiv geschilderten Schmerzen (andauernde Schmerzstärke zwischen 8 und 10 auf
einer VAS-Skala) hinterlasse die Beschwerdeführerin in der aktuellen
Untersuchung nicht den Eindruck unter andauernden schweren und quälenden
Schmerzen zu leiden, zu keinem Zeitpunkt deuteten Mimik und Gestik ein
Schmerzerleben an. Zudem sei bezüglich ihrer Schmerzangaben, als auch bezüglich
der Angaben zur Erkrankung ihres Sohnes von einer gewissen Aggravations- und
Dramatisierungstendenz auszugehen (IV-Akte 121).
4.5.
Wie bereits unter E. 3.3 dargelegt, ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung von der vollen Beweiskraft eines Gutachtens auszugehen, sofern
keine Anzeichen für dessen Unrichtigkeit zu erkennen sind. Überdies ist zu
berücksichtigen, dass einem durch einen unabhängigen Facharzt erstellten Gutachten
regelmässig höherer Beweiswert zukommt als Berichten behandelnder Ärzte. Die
Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. F____ von
einer nunmehr bestehenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen.
4.6.
Damit ist eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung bei der
Beschwerdeführerin nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin geht nämlich davon aus,
dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache die psychiatrischen
Beschwerden der Beschwerdeführerin im Mittelpunkt gestanden hätten. Dieser
Auffassung ist zuzustimmen. So gab der behandelnde Rheumatologe Dr. I____
bereits in seinem Arztbericht vom 29. Oktober 1997 (IV-Akte 1,
S. 25) an, dass sich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin nur durch deren psychisches Zustandsbild begründe. Aus
rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, welche
den Rücken mittel bis schwer belaste, zu 50 % arbeitsfähig. Auch sei die Indikation
zu einer beruflichen Massnahme gegeben, sofern sich die psychischen Beschwerden
verbessern würden. Es ist anhand dieser Aussagen davon auszugehen, dass die
Arbeitsfähigkeit in einer den Rücken nur leicht belastenden Tätigkeit deutlich
höher, wenn nicht gar uneingeschränkt zu beurteilen war. Seine Aussage bestätigte
Dr. I____ im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahre 2002, indem er ausdrücklich
angab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden
vollumfänglich arbeitsunfähig sei (IV-Akte 15, S. 4). Ein weiterer Hinweis
dafür, dass die Rente ursprünglich allein aufgrund der psychischen Probleme zugesprochen
wurde, ist, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Rentenzusprache
lediglich ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab und keine genaueren
Abklärungen bezüglich der rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin
traf.
4.7.
Somit ist festzustellen, dass es zwar aus rheumatologischer Sicht
keine Änderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegeben hat. Wie
dargelegt wurde die ursprüngliche Rente gestützt auf die Erschöpfungsdepression
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Krebserkrankung ihres Sohnes zugesprochen.
Ihre körperlichen Beschwerden waren auch im Jahr 1999 nicht rentenrelevant.
Somit ist bei der Beurteilung, ob es eine revisionsbegründende gesundheitliche
Verbesserung gegeben hat, auf die psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin
abzustellen. Wie bereits dargelegt, hat sie die schwere Erschöpfungsdepression
überstanden. Die Revision der Rente ist aufgrund dieser gesundheitlichen
Verbesserung gerechtfertigt. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist die
Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig.
4.8.
In erwerblicher Hinsicht führt die festgestellte Arbeitsfähigkeit
von 70 % nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad. Es ist diesbezüglich
lediglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin völlig zu Recht beanstandet,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens
zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf unterschiedliche LSE-Tabellen abgestellt
hat. Da aber rechnerisch durch eine Korrektur der Vergleichseinkommen lediglich
ein leicht erhöhter und nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 30 %
resultierte, ist darauf nicht näher einzugehen. Es besteht somit kein Anspruch
mehr auf eine Invalidenrente.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 1. März 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten
zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist
ihrem Vertreter B____, Advokat, ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel bei durchschnittlichen
IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.‑ (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.‑ (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.‑ angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, Advokat, wird ein
Anwaltshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 212.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
‑ Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: