Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

Advokaturbüro [...],

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.67

Verfügung vom 2. März 2017

Medizinische Sachverhaltsabklärung; vorliegend ungenügend.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1955, absolvierte eine Lehre als Mechaniker (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Seit Oktober 1986 war er beim Kanton Basel-Stadt angestellt, wo er zunächst die Polizeischule absolvierte und zuletzt als Untersuchungsbeamter tätig war (vgl. IV-Akte 11). Ende August 2012 erlitt er einen Kleinhirninsult (vgl. u.a. IV-Akte 29, S. 28 f.). Im Frühjahr 2014 wurde ein Morbus Crohn diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 29, S. 20 f.). Ab dem 5. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 3 und IV-Akte 16, S. 2). Ab dem 19. November 2014 bis zum 9. Januar 2015 war er in der C____ Klinik hospitalisiert (vgl. u.a. IV-Akte 29, S. 14 ff.).

b)        Im März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (u.a. Bericht der C____ Klinik vom 21. März 2015 [IV-Akte 10]; Bericht Dr. D____ vom 24. März 2015 [IV-Akte 12]; Bericht Dr. E____ vom 19. Mai 2015 [IV-Akte 19]; Bericht Dr. D____ vom 24. August 2015 [IV-Akte 30] sowie ergänzendes Schreiben von Dr. D____ vom 2. November 2015 [IV-Akte 40]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der F____ [...], G____spital [...] (nachfolgend: F____ Begutachtung), den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-internistischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 19. April 2016; IV-Akte 47). Am 15. August 2016 nahm der Beschwerdeführer – entsprechend der hausärztlich attestierten 20%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. das Attest von Dr. E____ vom 29. Juli 2016; IV-Akte 58, S. 3) – eine Teilzeitarbeit als Hilfsgärtner bei der H____ Gartenbau AG an (vgl. IV-Akte 58, S. 1 f.). Am 5. September 2016 erstattete F____ Begutachtung die von der IV-Stelle verlangte ergänzende Stellungnahme (vgl. IV-Akte 61).

c)         Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab September 2015 bis März 2016 eine ganze Rente und ab April 2016 eine halbe Rente zu gewähren (vgl. IV-Akte 66). Dazu äusserte sich dieser am 4. November 2016. Er beantragte die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente (vgl. IV-Akte 69). Am 5. Januar 2017 liess er der IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme zukommen. Er beantragte eine erneute gutachterliche Abklärung (vgl. IV-Akte 76). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 2. März 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 82).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. April 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. März 2017 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. September 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. (3.) Eventualiter sei ihm ab dem 1. September 2015 bis zum 31. März 2016 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten. (4.) Subventualiter sei das Verfahren auszustellen und es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten, beinhaltend die Disziplinen Gastroentrologie, Neuropsychologie/Neurologie und Psychiatrie, anzuordnen und es seien Abklärungen in den Bereichen berufliche Integration und Berufsberatung durchzuführen. Danach sei neu zu entscheiden. (5.) Subsubeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Danach sei neu zu entscheiden. (6.) Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 eine reformatio in peius. Sie macht geltend, es sei dem Beschwerdeführer ab September 2015 eine halbe Rente resp. eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab September 2015 eine ganze Rente und ab Januar 2016 eine halbe Rente resp. ab September 2015 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

c)         In der Folge wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius zu äussern (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Juli 2017).

d)        Mit Replik vom 30. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Explizit Stellung zur beantragten reformatio in peius nimmt er nicht. Er ersucht um Befragung seiner Ehefrau sowie des aktuellen Arbeitgebers. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. D____ vom 26. Oktober 2017 (Beilage 1) sowie ein Schreiben von Dr. D____ vom 12. Dezember 2016 (Beilage 2) beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 22. November 2017 an ihren Anträgen gemäss der Beschwerdeantwort fest.

f)         In der Folge werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Eine Ladung als Auskunftsperson erhält auch Herr I____, c/o H____ Gartenbau AG. Auf die Vorladung der Ehefrau des Beschwerdeführers wird verzichtet (vgl. die Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 18. Januar 2018 und vom 30. Januar 2018).

g)        Am 3. April 2018 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht von Dr. J____ vom 14. März 2018 zukommen. Zu diesem Bericht äussert sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. April 2018. Sie stellt neu folgende Anträge: Es sei ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Es sei die auf den 17. April 2018 angesetzte Parteiverhandlung abzusagen. Es sei nach Eingang des Gutachtens über die weiteren Verfahrensschritte zu befinden.

h)        In der Folge wird die mündliche Verhandlung abgeboten. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, sich zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2018 zu äussern (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. April 2018).

III.            

a)        Am 17. April 2018 wird die Sache erstmals von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

b)        Mit Schreiben vom 17. April 2018 (Eingang: 18. April 2018) nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2018. Er macht geltend, der Antrag auf Einholung eines neuropsychologischen Gerichtsgutachtens könne unterstützt werden. Darüber hinaus sei auch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin wird der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht die Honorarnote von Dr. J____ für dessen Bericht vom 14. März 2018 zukommen zu lassen.

d)        Am 23. April 2018 (Datum des Einganges) reicht der Beschwerdeführer die Honorarnote von Dr. J____ vom 19. April 2018 ein.

e)        In der Folge wird die Sache auf dem Zirkulationsweg entschieden. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 11. Juni 2018.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.           Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 2. März 2017 (IV-Akte 82) gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab September 2015 bis März 2016 eine ganze Rente und ab April 2016 eine halbe Rente gewährt hat.

2.             

2.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

2.2.       2.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.2.2.  Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

2.3.       Als medizinische Grundlage der Verfügung vom 2. März 2017 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das bidisziplinäre (internistisch-psychiatrische) Gutachten der F____ Begutachtung vom 19. April 2016 (IV-Akte 47), die ergänzende Stellungnahme der F____ Begutachtung vom 5. September 2016 (IV-Akte 61) und die Ausführungen des RAD vom 14. September 2016 (IV-Akte 62).

2.4.       2.4.1.  Im Gutachten der F____ Begutachtung vom 19. April 2016 (IV-Akte 47) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten: (1.) Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2); (2.) Morbus Crohn (ICD-10 K50.0), Erstdiagnose März 2014, mit Befall des terminalen lleums, derzeit nicht voll remittiert. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (1.) Status nach kleiner cerebellärer Ischämie rechts am 31. August 2012; (2.) chronische Refluxkrankheit bei kleiner Hiatushernie (ICD-10 K21.9); (3.) chronisches Analekzem (ICD-10 L30.9); (4.) Status nach Analfistel bei Morbus Crohn (ICD-10 K60.3); (5.) anamnestisch bekannte Polyallergien; (6.) anamnestisch Migräne mit Aura; (7.) anamnetisch arterielle Hypertonie; (8.) aktenanamnestisch chronischer Tinnitus; (9.) aktenanamnestisch Psoriasis (vgl. S. 3 des Gutachtens).

2.4.2.  Erläuternd wurde im Gutachten der F____ Begutachtung dargetan, rein somatisch gesehen bestehe durch die Morbus Crohn-Erkrankung eine verminderte Leistungsfähigkeit, die mit dem schmerzbedingt (Bauchschmerzen) erhöhten Pausenbedarf und den tagsüber gehäuft auftretenden Symptomen der Morbus Crohn-Erkrankung (gehäufte Stuhlentleerungen) begründet werden könne. Gemäss der psychiatrischen Beurteilung könne die bereits diagnostizierte depressive Störung grundsätzlich bestätigt werden. Der Ausprägungsgrad der affektiven Symptomatik sei jedoch aktuell als unterhalb der Schwelle zu einer leichten depressiven Episode liegend einzustufen, weswegen von der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt ausgegangen werde. Insgesamt seien die funktionellen Einschränkungen, die sich aufgrund der psychiatrischen Diagnose ergeben würden, als gering einzuschätzen (vgl. S. 3 des Gutachtens).

2.4.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten der F____ Begutachtung festgehalten, aus psychiatrischer Sicht könne der Explorand als uneingeschränkt einsatzfähig für sämtliche Bereiche der letzten Tätigkeit, die ausschliesslich Bürotätigkeiten beinhalten würden, eingestuft werden. Aus somatischer Sicht bestehe dabei aufgrund der chronischen Bauchschmerz- und Durchfallsymptomatik eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft betrachtet erachte man den Exploranden daher für 80 % arbeitsfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sofern er dabei ausschliesslich Bürotätigkeiten ausführen könne (vgl. S. 4 des Gutachtens). Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 80 % gelte auch für angepasste Tätigkeiten, bei denen der Explorand keine Tätigkeiten verrichten müsse, die mit erhöhten Anforderungen an die Selbstbehauptungsfähigkeit einhergehen würden. Optimalerweise sollte der Explorand die Möglichkeit haben, Bürotätigkeiten durchzuführen. Aus somatischer Sicht sei bezüglich Verweistätigkeiten zu erwähnen, dass das Aufsuchen einer Toilette jederzeit möglich sein sollte (vgl. S. 5 des Gutachtens).

2.4.4.  In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde im Gutachten der F____ Begutachtung dargetan, es könne von einer Verbesserung der psychiatrischen Situation im Verlauf der letzten Jahre ausgegangen werden. Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung könne retrospektiv nicht bestimmt werden. Aus diesem Grunde könne die aktuell definierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erst auf den aktuellen Gutachtenszeitpunkt datiert werden. Bezüglich der somatischen Einschränkung aufgrund der Morbus Crohn-Erkrankung gehe man davon aus, dass diese seit der Diagnosestellung im März 2014 bestehe (vgl. S. 4 des Gutachtens).

2.4.5.  Mit ergänzender Stellungnahme der F____ Begutachtung vom 5. September 2016 (IV-Akte 61) wurde ausgeführt, man gehe davon aus, dass aus gesamtmedizinischer Sicht ab dem 4. August 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe, welche bis und mit März 2015 angedauert habe. Anschliessend sei unter regelmässiger psychiatrischer Behandlung eine allmähliche Besserung eingetreten, was sich auch aus der Einschätzung von Dr. D____ vom 24. August 2015 ergebe. Dr. D____ habe bereits eine Verbesserung erkannt, jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % attestiert. Dies könne man nicht bestätigen. Man gehe davon aus, dass sich der Zustand seit März 2015 stetig gebessert habe und keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr vorhanden gewesen sei, da der psychiatrischen Symptomatik das Hauptgewicht der Beeinträchtigungen zugekommen sei. Exaktere Angaben seien nicht möglich. Zusammenfassend habe somit durchgehend ab dem 4. August 2014 bis Ende März 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit des Exploranden langsam gesteigert, bis zu der mit Zeitpunkt der Begutachtung attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit.

2.4.6.  Der RAD führte in der Folge mit Stellungnahme vom 14. September 2016 (IV-Akte 62) aus, Dr. D____ habe im März 2015 eine mittelgradige depressive Episode (F33.11) diagnostiziert, so dass ab diesem Zeitpunkt gemäss den Leitlinien von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.

2.5.       2.5.1.  Gestützt auf diese Aktenlage lässt sich der relevante medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Auf das bidisziplinäre Gutachten der F____ Begutachtung vom 19. April 2016 (IV-Akte 47) kann nicht ohne weiteres abgestellt werden. Es ist – gemessen an der Vielschichtigkeit des Leidens des Beschwerdeführers – als unvollständig zu qualifizieren und entspricht im Übrigen auch nicht den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgelegten Vorgaben (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

2.5.2.  Namentlich ist es als fraglich anzusehen, ob im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sämtlichen somatischen Beeinträchtigungen gebührend Rechnung getragen wurde. Zunächst können – in Anbetracht des Berichtes von Dr. J____ vom 14. März 2018 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. April 2018) – allfällige (neurologische resp. neuropsychologische) Folgen des Kleinhirninsultes vom August 2012 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

2.5.3.  Dr. J____ hielt im Untersuchungsbericht vom 14. März 2018 fest, residuell sei der Patient aus neurologischer Sicht durch die akzentuierte Erschöpfungs- resp. Ermüdungs-Symptomatik sowie kognitive Beschwerden beeinträchtigt. Im Wesentlichen entspreche diese Symptomatik einer Fatigue. Inwieweit der Morbus Crohn und die damit einhergehenden Behandlungen zur genannten Residualsymptomatik beitragen würden, könne er aus neurologischer Sicht nicht beurteilen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der im Jahr 2012 erlittenen Hirnischämie sei aus neurologischer Sicht gut denkbar. Das Auftreten einer Fatigue im Anschluss an einen Schlaganfall sei erfahrungsgemäss eine nicht seltene Komplikation und auch in der Literatur gut dokumentiert (Stroke-assoziierte Fatigue/Post-Stroke-Fatigue). Bereits im Abschlussbericht des Hausarztes sei eine vermehrte Ermüdbarkeit vermerkt worden. Anschliessend habe sich diese Ermüdbarkeit – gemäss den Angaben des Patienten – beim beruflichen Wiedereinstieg einschränkend bemerkbar gemacht. Mit einiger Wahrscheinlichkeit habe eine damit einhergehende Ressourcenerschöpfung zum Burnout und ab August 2014 zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beigetragen. Der Stellenwert einer mutmasslichen Post-Stroke-Fatigue im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne im Rahmen des neurologischen Konsiliums nicht eingehender quantifiziert werden. Hierfür bedürfe es einer ergänzenden neuropsychologischen Abklärung. Zu vermerken sei aus neurologischer Sicht das durchgehend adäquate Verhalten des Patienten anlässlich der durchgeführten Abklärungen, ohne jegliche Hinweise auf eine Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation. Aus neurologischer Sicht erscheine die geltend gemachte Leistungseinschränkung plausibel. Zur eingehenderen Beurteilung und Quantifizierung derselben sei eine neuropsychologische Abklärung erforderlich und empfehlenswert. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse in einem gutachterlichen Rahmen vorgenommen werden.

2.5.4.  Die Ausführungen von Dr. J____ sind plausibel und können daher nicht einfach als unbeachtlich abgetan werden. Eine eingehende neurologische und neuropsychologische gutachterliche Abklärung des Beschwerdeführers ist aus diesem Grunde als unverzichtbar anzusehen. Dies gilt auch angesichts der in den Akten erwähnten massiven Sehstörungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu u.a. die Stellungnahme von Dr. D____ vom 26. Oktober 2017; Replikbeilage 1) und der von Dr. E____ im Bericht vom 19. Mai 2015 (IV-Akte 19) beschriebenen Migräne mit Aura resp. dem chronischen Tinnitus beidseits.

 

2.5.5.  Des Weiteren ist fraglich, ob im Gutachten der F____ Begutachtung allfälligen Wechselwirkungen zwischen somatischer und psychischer Erkrankung korrekt Rechnung getragen worden ist. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. D____ verwiesen werden. Der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater führte mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (Replikbeilage 1) aus, sein Patient befinde sich seit dem Jahr 2003 immer wieder während längerer Perioden bei ihm in Psychotherapie. Die letzte Periode dauere nunmehr seit dem 23. Januar 2015 an. Es finde ungefähr wöchentlich eine Therapiestunde statt. Das Ineinandergreifen von psychischer und körperlicher Symptomatik sei viel komplexer und vielschichtiger als dies die Schlussfolgerungen der F____ Begutachtung erscheinen liessen. Im Übrigen hätten sich die Gutachter auch nicht mit den psychischen Folgen nach dem Schlaganfall resp. der dadurch entstandenen Stressanfälligkeit befasst.

2.5.6.  Schliesslich wird das Gutachten der F____ Begutachtung auch den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, welchem sämtliche psychischen Erkrankungen zu unterziehen sind (BGE 143 V 418, 426 ff. E. 6 f.), nicht gerecht. Die von den Gutachtern vorgenommene Abhandlung der Standardindikatoren (vgl. S. 5 des Gutachtens) ist als unzureichend zu qualifizieren, da es im Wesentlichen an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage allfälliger Wechselwirkungen zwischen somatischer und psychischer Erkrankung mangelt.

2.6.       Aus all dem folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Angesichts der Vielschichtigkeit der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung (umfassend die Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie/Neuropsychologie, Gastroenterologie) angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat daher eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen und anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch zu entscheiden.

3.             

3.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 2. März 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

3.3.       3.3.1.  Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen, so dass eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'467.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'233.-- zuzusprechen.

3.3.2.  Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten des Berichtes von Dr. J____ vom 14. März 2018 im Betrage von Fr. 1'400.-- (vgl. die Honorarnote von Dr. J____ vom 19. April 2018) zu ersetzen. Denn dabei handelt es sich um notwendige Expertenkosten, da der Bericht von Dr. J____ die hier relevanten gesundheitlichen Verhältnisse in einem neuen Licht erscheinen lässt, was denn auch zum vorliegenden Verfahrensausgang führt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts U 16/03 vom 22. Februar 2006 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. März 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'467.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'233.--.

            Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichtes von Dr. J____ vom 14. März 2018 in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu ersetzen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: