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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.68
Neuanmeldung; Bemessung des Invaliditätsgrads anhand der gemischten Methode.
Verfügung vom 2. März 2017
Tatsachen
I.
a) Die 1962 in Kosovo geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1994 in der Schweiz. Sie arbeitete viele Jahre als Raumpflegerin, seit 1. April 2001 war sie bei der C____, Basel, sowie verschiedenen Privatpersonen angestellt (vgl. z.B. Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. April 2013, Akte 19 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 16).
Am 7. November 2007 ersuchte sie die Beschwerdegegnerin um Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe wegen Spreizfüssen mit Hallux valgus (beidseits; Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 1). Das Gesuch bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. März 2008 (IV-Akte 9). Am 3. August 2010 erneuerte sie die Kostengutsrache für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2020 (IV-Akte 10).
b) Mit Gesuch vom 21. März 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug weiterer Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an. Sie gab an, sie sei aufgrund von Bein-, Kopf- und psychischen Beschwerden seit etwa zweieinhalb Jahren und bis auf weiteres zu 60% arbeitsunfähig (Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 11). Die Beschwerdegegnerin leitete darauf verschiedene Abklärungen ein. Sie gab insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Rheumatologie und der Psychiatrie bei Dr. D____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie und Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. Diese kamen in ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2013 im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft zu 60% und in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 34, S. 20). Eine Haushaltsabklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu rund 60% arbeiten würde und im Haushalt (der einen Anteil von 40% betrage) zu 20% eingeschränkt sei (Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Februar 2014, IV-Akte 39).
Mit Vorbescheid vom 11. März 2014 (IV-Akte 43) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die geplante Abweisung des Rentengesuchs. Trotz am 18. März 2014 mündlich erhobenem Einwand der Beschwerdeführerin (Protokoll des mündlichen Einwands IV-Akte 45) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Mai 2014 am Vorbescheid fest (IV-Akte 47). Das mit Beschwerde vom 13. Juni 2014 (IV-Akte 50, S. 2 ff.) angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte die Verfügung mit Urteil IV.2014.96 vom 1. Dezember 2014 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (IV-Akte 57).
c) Am 25. Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Als Gründe dafür nannte sie dieselben Beschwerden wie bei der Anmeldung im März 2013 und erklärte, seit Oktober 2014 seien schwere psychische Probleme sowie ein kaum einstellbarer Bluthochdruck dazugekommen (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin leitete erneut Abklärungen ein und liess namentlich wiederum eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen. Die Dres. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und G____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich Angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig (Rheumatologisches Gutachten vom 3. Februar 2016, IV-Akte 97, S. 38). Im Vorbescheid vom 31. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, ihr Rentengesuch aufgrund eines nichtinvalidisierenden Invaliditätsgrads von 12% abzulehnen (IV-Akte 113). Trotz von der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 erhobenem Einwand (IV-Akte 114; Begründung vom 2. Januar 2017, IV-Akte 119), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2017 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 125).
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad, auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Kostenerlass mit B____, Basel als unentgeltlichem Rechtsvertreter beantragt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 10. Juli 2017 und Duplik vom 10. August 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass bei einem Selbstbehalt von CHF 800.--.
IV.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 17. Oktober 2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin und einer Dolmetscherin statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
In der Verfügung vom 2. März 2017 ging die Beschwerdegegnerin, basierend auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ vom 3. und 4. Februar 2016 (IV-Akten 96 und 97), weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft aus, in einer Verweistätigkeit aus psychiatrischen Gründen jedoch nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-Akte 125, S. 1). Die Beschwerdeführerin selbst macht eine noch höhere Arbeitsunfähigkeit geltend. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, ob eine Veränderung stattgefunden hat, sondern lediglich darauf, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin heute darstellt bzw. ob die Veränderung Auswirkungen auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hat.
4.2.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. G____ stellte in seinem Teilgutachten vom 4. Februar 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 97, S. 26):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Thorakospondylogenes Syndrom rechts > links mit/bei
§ beginnender Segmentdegeneration mit teils überbrückender Spondylophyten-Bildung der BWS (beginnende DISH) (MRl BWS 08.10.2013)
§ in diesem Rahmen wahrscheinlich
zeitweilig auch Hyperventilationssymptomatik
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Fibromyalgie mit in diesem Rahmen
§ leichtem Zervikovertebralsyndrom
§ leichtem lumbovertebralem Syndrom
- Senk- und Spreizfüsse beidseits mit Hallux valgus beidseits
- Gonarthrose beidseits, derzeit klinisch asymptomatisch
- Arterielle Hypertonie
-
Adipositas WHO
Grad I (BMI 32,0 kg/m2)
Für den angestammten Beruf als Reinigungsfrau bestätigte Dr. G____ die von Dr. D____ in seinem rheumatologischen Gutachten festgestellte 60%ige Arbeitsfähigkeit. Auch bezogen auf eine angepasste Verweistätigkeit ging Dr. G____ wie der Vorgutachter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aus. Er hielt fest, bei der Verweistätigkeit müsse es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht nur stehen und nicht nur sitzen, sie nicht in Zwangsstellungen wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd über Kopf tätigen müsse, handeln. Für den Beginn der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit wies er darauf hin, dass sich seine Beurteilung nicht von der rheumatologischen Vorbegutachtung vom 3. Dezember 2013 unterscheide. Rein formal bestehe während der Dauer der Hospitalisationen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 97, S. 29 f.).
4.2.3 In ihrer Konsensbesprechung hielten die Gutachter Dr. G____ und Dr. F____ fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe ab Oktober 2014 in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. In der bisherigen Tätigkeit gelte infolgedessen die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung. Es sei also von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer Verweistätigkeit gelte die psychiatrische Beurteilung als Gesamtbeurteilung, unter Berücksichtigung der somatischen Limiten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80% (rheumatologisches Gutachten vom 3. Februar 2016, IV-Akte 97, S. 38).
4.4.2 Dr. I____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 15. März 2015 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 67, S. 23 ff.). Darin stellte sie folgende Diagnosen (a.a.O., S. 27): 1. Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei Belastungen, nicht andernorts klassifizierbar (ICD-10 Z73.3), hier Belastung durch schwere körperliche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie 2. Arterteile Hypertonie mit rezidivierenden hypertensiven Krisen und 3. Verdacht auf anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Gutachterin Dr. I____ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei derzeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau, als auch in allen übrigen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass diese Arbeitsunfähigkeit noch zwei weitere Monate andaure. Danach könnte ein Arbeitsversuch mit täglich einer Stunde in der angestammten Tätigkeit mit einer laufenden Steigerung gemacht werden, bis die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Pensum von 35% (es ist davon auszugehen, dass sich die Gutachterin auf das bei der Krankentaggeldversicherung versicherte Pensum beim der C____ bezog) wieder erreicht haben werde. Mit einer vollen Wiederherstellung der 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 35.5%-Pensum sei vor Ablauf der folgenden vier Monate nicht zu rechnen (IV-Akte 67, S. 28 f.).
Von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom und von einem Verdacht auf eine Somatisierungsstörung gingen auch die Dres. J____ und K____ der Reha L____, in ihrem Bericht vom 27. Juli 2015 (IV-Akte 82) aus (nebst einigen somatischen Diagnosen). Zusätzlich berichteten sie, die Beschwerdeführerin leide unter Panikattacken (Differentialdiagnose: Panikstörung). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 15. September 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 7) nannte Dr. M____, FMH Innere Medizin, eine Depression und Rückenschmerzen als Diagnosen und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese Angaben decken sich weitgehend mit seinem Bericht vom 26. Mai 2015 (IV-Akte 67, S. 2 ff.), wo er zusätzlich Panikattacken und eine Gonarthrose unter den Diagnosen nannte.
Die Ärzte der psychiatrischen Klinik N____, wo die Beschwerdeführerin vom 4. Mai bis zum 20. Juni 2016 in Behandlung war, gingen in ihren Berichten vom 3. Juni 2016 (IV-Akte 107, S. 5 - 7), vom 17. Juni 2016 (IV-Akte 110, S. 2 f.) und vom 5. Juli 2016 (IV-Akte 108) sogar von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) aus. Daneben diagnostizierten sie eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet ‑ mit Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.91). Die im Bericht vom 3. Juni 2016 noch festgehaltene anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 (IV-Akte 107, S. 5), wurde im Austrittsbericht vom 5. Juli 2016 nicht mehr unter den Diagnosen aufgeführt. Stattdessen wurde im nachfolgenden Text erwähnt, dass sich die Symptomatik am ehesten unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren subsumieren liesse, wobei das Zeitkriterium noch nicht erfüllt sei. Zudem wurde berichtet, die Beschwerdeführerin sei in stimmungsaufgehelltem Zustand nach Hause entlassen worden (IV-Akte 108, S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit bei Austritt äusserten sich die Ärzte der Klinik N____ nicht. Während des Aufenthaltes attestierten sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 107, S. 6).
Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. H____, diagnostizierte in ihren Berichten vom 23. Januar 2015 (IV-Akte 67, S. 21 f.) und vom 5. Mai 2015 (IV-Akte 65) noch eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf Somatisierungsstörung. Im Bericht vom 5. Mai 2015 erklärte sie zudem, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig (IV-Akte 65, S. 3). Daran hielt sie auch in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2015 (IV-Akte 86) fest, in welchem sie folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen stellte: rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, Verdacht auf Panikstörung, Verdacht auf Somatisierungsstörung, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie arterielle Hypertonie. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 16. Dezember 2016 (IV-Akte 119, S. 4 f.) bestätigt dies im Wesentlichen wobei sie in diesem berichtete, die Beschwerdeführerin sei immer depressiver geworden. Am 30. Juni 2017 (Replikbeilage) nahm Dr. H____ sodann Stellung zum bidisziplinären Gutachten und gab an, es habe erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es handle sich nun um eine schwergradig ausgeprägte depressive Episode (a.a.O., S. 2).
4.4.3 Aus diesen Berichten wird deutlich, dass die behandelnden Ärzte wie auch die Gutachterin Dr. I____ in ihren Beurteilungen wesentlich von derjenigen des Gutachters Dr. F____ abweichen.
Die Berichte von Dr. M____ vom 15. September 2015 (BB 7) und vom 26. Mai 2015 (IV-Akte 67, S. 2 ff.) sind allerdings äusserst knapp gehalten und setzen sich nicht mit abweichenden Meinungen auseinander. Sie können nicht als Grundlage für eine Rentenzusprache dienen. Die Ärzte der psychiatrischen Klinik N____ berichteten beim Austritt, wie oben erwähnt, von einer Stimmungsaufhellung und, dass die Beschwerdeführerin begonnen habe einen Deutschkurs und ein Nähatelier zu besuchen und dies weiterhin tun werde. Eine Erklärung, weshalb sie dennoch bei der Diagnose einer schweren Episode im Rahmen der depressiven Störung bleiben, findet sich in dem Bericht ‑ wie auch Angaben zur Arbeitsfähigkeit ‑ jedoch nicht (Austrittsbericht vom 5. Juli 2016, IV-Akte 108, S. 3 f.). Ähnlich verhält es sich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I____ vom 15. März 2015 (IV-Akte 67). Angesichts dessen, dass Gutachter bei einer mittelschweren depressiven Störung in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 50% attestierten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. I____ bei einer solchen Diagnose hiervon abwich und eine solche von 100% attestierte ‑ zumal sie keine weiteren Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte. Die Dres. J____ und K____ der Reha L____, äusserten sich in ihrem sehr kurzen Bericht nur zur Diagnose, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 27. Juli 2015, IV-Akte 82). Schon daher vermag dieser Bericht nicht zu erheblichen Zweifeln an den ausführlicheren Gutachten von Dr. F____ und von Dr. O____ zu führen.
Es gibt jedoch in Bezug auf die Divergenzen zwischen dem psychiatrischen Gutachter Dr. F____ und den behandelnden Ärzten noch Aspekte, die nicht restlos geklärt sind. Beispielsweise findet sich in den Akten keine Stellungnahme von Dr. F____ zu der von verschiedener Seite, insbesondere von der behandelnden Psychiaterin Dr. H____, berichteten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis hin zur Diagnose einer depressiven Störung mit schwerer Episode in der Zeit nach der Begutachtung. Ausserdem ist die Argumentation von Dr. F____, es sei mit einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Störung nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführerin in die Ferien gereist sei etwas knapp, zumal er im gleichen Abschnitt ausführte, es liege in der Natur depressiver Störungen, dass der Verlauf schwankend sei (IV-Akte 96, S. 16), nicht schlüssig. So wäre es im Prinzip denkbar, dass die Ferienreise in einer besseren Phase stattgefunden hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 4. Februar 2016 (IV-Akte 96) durch das psychiatrische Gutachten von Dr. O____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2016 (IV-Akte 111), welches dieser im Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasst hat, weitestgehend gestützt wird. Dr. O____ bestätigte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen und wies darauf hin, dass diese auch von allen involvierten psychiatrischen Behandlern und Gutachtern bestätigt worden sei. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erachtete er jedoch bei gleichzeitigem Vorliegen einer affektiven Störung (der rezidivierenden depressiven Störung) als fragwürdig (IV-Akte 111, S. 12).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. O____ fest, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% als Reinmachefrau mit einem Pensum von 35% sei früher gerechtfertigt gewesen, dürfte heute jedoch nicht mehr zutreffen. Der Beschwerdeführerin wäre seiner Ansicht nach die angestammte Tätigkeit im bisherigen Umfang von ca. 35% durchaus zumutbar. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit als Reinmachefrau von 40% auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne körperliche Zwangshaltungen oder hohe Ansprüche an Konzentration und Aufmerksamkeit, dürfte gemäss Dr. O____ insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70% vorliegen, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beschwerden vermehrt Pausen benötige. Dr. O____ führte aus, die von Dr. F____ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80% erscheine als etwas zu hoch gegriffen. Das Vorliegen einer vollen Arbeitsunfähigkeit verneinte er überdies explizit (IV-Akte 111, S. 13). Auch dieses Gutachten erfüllt die unter E. 3.3. genannten bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten. Nebst dem die Vorakten aufgeführt und die beklagten Beschwerden berücksichtigt wurden, ist das Gutachten für die Beurteilung der psychiatrischen Problematik umfassend, nachvollziehbar und schlüssig. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Die Berichte der behandelnden Ärzten vermögen ‑ namentlich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit von Gutachten und Arztberichten (E. 3.3.) sowie der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilungen von Dr. F____ und Dr. O____ ‑ nichts daran zu ändern.
Damit kann jedenfalls in einer körperlich adaptierten Tätigkeit nicht von einer tieferen als einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Wie sich im Folgenden unter E. 5.2. zeigen wird, würde auch ein Abstellen auf eine 30%ige (statt eine 20%ige) Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nichts ändern.
Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Zentralwert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (CHF 4‘112.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2014 (2013: + 0.7%; 2014: + 1%; 2015: +0.5%) abgestellt. Mit einem 100%-Pensum könnte bei diesem Lohn von CHF 52‘581.-- erzielt werden. Wenn man nun ‑ wie unter E. 4.4.3 dargelegt ‑ von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% in einer körperlich adaptierten Tätigkeit ausgehen würde, könnte die Beschwerdeführerin wie bisher in einem 60%-Pensum arbeiten. Dies ergäbe ein ihr zumutbares Invalideneinkommen von CHF 31‘549.--. Der Minderverdienst von CHF 2‘155.-- im Vergleich zum Valideneinkommen entspricht einer Erwerbseinbusse von 6.4%. 60% davon, also 3.8%, werden beim Invaliditätsgrad angerechnet. Bei einem derart niedrigen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich müsste die Beschwerdeführerin im Haushalt zu mindestens 90% eingeschränkt sein, damit es knapp für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% reichen würde. In der im Februar 2014 durchgeführten Haushaltsabklärung (IV-Akte 39) wurde eine Einschränkung von 20% angenommen. Auf diese Haushaltsabklärung wurde bereits im ersten IV-Verfahren der Beschwerdeführerin abgestellt (vgl. Urteil IV.2014.96 vom 1. Dezember 2014 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, E. 5; in IV-Akte 57). Es ist grundsätzlich fraglich, ob nach einem neuen Gesuch und einer unbestrittenen Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eine neue Haushaltsabklärung durchgeführt werden müsste. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn man nämlich entsprechend dem oben Gesagten von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgeht, so kann bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% nicht von einer mindestens 90%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin erreicht somit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.-- wird in Anrechnung an den verfügten Selbstbehalt für verfallen erklärt.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 240.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen