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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.70
Verfügung vom 6. März 2017
Neuanmeldung;
Invaliditätsbemessung, leidensbedingter Abzug
Tatsachen
I.
Die am 30. September 1968 geborene Beschwerdeführerin hatte
sich erstmals am 30. April 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Bezug von Leistungen (Umschulung) angemeldet (IV-Akte 1). Die
IV-Stelle hatte erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen, wobei sie
ein psychiatrisches (IV-Akte 29) und ein rheumatologisches Gutachten (IV-Akte
30) einholte. Mit Verfügung vom 27. August 2008 hatte die IV-Stelle das
Rentenleistungsbegehren abgewiesen, dies bei einem Invaliditätsgrad von 30 %
(IV-Akte 49); diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Nachdem die Beschwerdeführerin
am 29. Januar 2009 mitgeteilt hatte, dass sie zurzeit nicht in der Lage sei,
das am 4. Dezember 2008 zugesprochene (vgl. IV-Akte 64) leichte Arbeitstraining
weiterzuführen, schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2009 die
Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 73).
Am 12. Dezember 2009 hatte sich die Beschwerdeführerin erneut
bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 74). Nach neuerlichen
medizinischen Abklärungen, so unter anderem durch das C____, Basel (vgl.
Gutachten vom 10. Mai 2010, IV-Akte 83, S. 2 ff.) und Durchführung eines Vorbescheidverfahrens
hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2010 einen Rentenanspruch bei
einem Invaliditätsgrad von 8 % verneint (IV-Akte 87). Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 25. Oktober 2010 (IV-Akte 97) hatte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. März 2011 gutgeheissen
und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die IV-Stelle zurückgewiesen (IV-Akte 104). In der Folge hatte die IV-Stelle
ein weiteres polydisziplinäres Gutachten beim C____ eingeholt (vgl. C____-Gutachten
vom 15. Mai 2012, IV-Akte 121). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten
hatte die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18% - einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2013 wiederum abgelehnt
(IV-Akte 141). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 12. Januar 2016 erfolgte eine neue Anmeldung zum
IV-Leistungsbezug (IV-Akte 142). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. D____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten
in Auftrag (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2016, IV-Akte 147). Nach
Einholung einer RAD-Stellungnahme vom 7. November 2016 (IV-Akte 153) kündigte
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2016 an, es bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 38% kein Rentenanspruch (IV-Akte 155). Dagegen wehrte sich
die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 17. Januar 2017 (IV-Akte 159) sowie
Eingabe vom 10. Februar 2017 (IV-Akte 164). Am 3. Februar 2017 ging bei der
IV-Stelle zudem ein Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____, ein
(IV-Akte 165). Nachdem der RAD am 17. Februar 2017 dazu Stellung genommen hatte
(vgl. IV-Akte 169), erliess die IV-Stelle am 6. März 2017 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte
171).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 6. April 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie, die
Verfügung vom 6. März 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei eine erneute Begutachtung des gesamtmedizinischen Zustandes
der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt,
es sei bei Dr. D____ eine Rückfrage zur Höhe der Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit
zu stellen unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Einschätzung von Dr. E____.
Mit Replik vom 13. Juli 2017 hält die Beschwerdeführerin an den
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt ergänzend, die
Sache sei an die IV-Stelle zur ergänzenden Sachverhaltsbeurteilung
zurückzuweisen.
Mit Duplik vom 26. Juli 2017 hält die IV-Stelle an den in der
Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Juni 2017 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung durch B____ bewilligt.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 18. September 2017 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Gerichtes statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Einholung
einer Amtlichen Erkundigung ausgestellt wird.
V.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 21.
September 2017 äussert sich Dr. D____ mit Eingabe vom 25. September 2017 zur
Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Dazu lassen sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 29. September
2017 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 vernehmen. Die
Parteien halten an den gestellten Rechtsbegehren fest.
VI.
Am 18. Dezember 2017 findet die zweite Beratung durch die
Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 hat die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38% einen
Rentenanspruch verweigert. In medizinischer Hinsicht beruht die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2016
(IV-Akte 147) und der RAD-Beurteilung vom 7. November 2016 (IV-Akte 153).
Danach sei die Beschwerdeführerin seit September 2003 ununterbrochen und in
erheblichem Ausmass in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte
arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne sie
seit Juli 2016 körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einer
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% ausüben. Dabei sollten Arbeiten mit
Hebe- und Tragelimiten von 5 kg nicht überschritten, keine Zwangshaltungen von
Kopf und Rumpf sowie Überkopfarbeiten und eine laute Umgebung vermieden werden.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
einen Einkommensvergleich vorgenommen und keinen leidensbedingten Abzug gewährt
(IV-Akte 171).
2.2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die medizinischen Abklärungen der
IV-Stelle. Die behandelnden Ärzte gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50%
aus. Im psychiatrischen Gutachten werde dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 60%
in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert und angemerkt, dass die
Beschwerdeführerin darüber hinaus eingeschränkt sei. Die genauen Auswirkungen
auf die Leistungsfähigkeit seien unklar. In diesem Punkt sei der Sachverhalt
nicht genügend abgeklärt. Ohnehin sei eine Neubeurteilung des
gesamtmedizinischen Gesundheitszustandes angezeigt. In erwerblicher Hinsicht
seien für das Validen- als auch das Invalideneinkommen die gleichen Tabellen zu
verwenden. Folglich müsse der Invaliditätsgrad mindestens dem Grad der
Erwerbsunfähigkeit entsprechen. Weiter sei ein leidensbedingter Abzug zu
gewähren. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin mindestens Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Beschwerde vom 6. April 2017 und Replik
vom 13. Juli 2017).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 6.
März 2017 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die
Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132
E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit
Hinweisen).
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
(mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung)
beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
3.2.
Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 27. Februar 2013
(IV-Akte 141) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Unbestritten ist vorliegend, dass es seit der letzten umfassenden
Prüfung des Sachverhalts (vgl. BGE 130 V 66 E. 2 und BGE 130 V 73 ff. E. 3.1 je
mit Hinweisen) mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (IV-Akte 141), welche unter
anderem auf dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 121)
beruht, in psychischer Hinsicht zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gekommen ist (vgl. IV-Akte 141). Strittig ist hingegen, in
welchem Ausmass die Beschwerdeführerin seit Neuanmeldung im
Januar 2016 arbeitsunfähig ist.
4.2.
Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, E. 3).
4.3.
Die Verfügung vom 6. März 2017 stützt sich unter
medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten in der Hauptsache auf ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. Juli 2016 (IV-Akte 147).
Darin diagnostiziert der psychiatrische Experte eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom als Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
sei eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst (ICD-10:F41.0). Die
angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Reinigungsfirma sei schon aus
somatischen Gründen ungünstig und werde wahrscheinlich zu einer Zunahme der
Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates führen. Damit sei auch eine
Zunahme der Depressivität zu erwarten. Für eine solche Tätigkeit dürfe eine
Arbeitsfähigkeit von 40% vorliegen. Für eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne
häufiges Bücken und ohne Lastentragen, mit der Möglichkeit zu gelegentlichen
Wechsel der Körperposition sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen.
Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihres psychischen Leidens vermehrte
Pausen und sei durch das depressive Leiden in ihrem Arbeitstempo eingeschränkt.
Der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei auf das Datum des vorliegenden Gutachtens
festzulegen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin scheine sich seit
der letzten Begutachtung verschlechtert zu haben (IV-Akte 147, S. 22-26).
Anlässlich der amtlichen Erkundigung nimmt Dr. D____ am 25. September 2017
ergänzend Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er führt aus,
die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% in adaptierter Tätigkeit
berücksichtige den vermehrten Pausenbedarf und das eingeschränkte Arbeitstempo
bereits. Es bestehe somit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(Gerichtsakte G 03).
4.4.
Mit Blick auf die medizinische Aktenlage ist zunächst festzuhalten,
dass auf das psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2016 (IV-Akte 147) abgestellt
werden kann. Die psychiatrische Expertise ist umfassend, wurde in Kenntnis der
Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 2-16), berücksichtigt die geklagten Beschwerden
(Gutachten, S. 18) und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation
nachvollziehbar und schlüssig (Gutachten, S. 22 f.). Das Gutachten entspricht
somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine rechtsgenügliche Expertise, so
dass ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352, E. 3a). Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass eine
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% bestehe. Dr. D____ habe sich in seinem
Gutachten bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht klar geäussert,
sondern angegeben, die Beschwerdeführerin benötige vermehrte Pausen und sei im
Arbeitstempo eingeschränkt. Somit könne nicht ohne weitere Begründung von einer
nur 40%igen Einschränkung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin verweist in
diesem Zusammenhang auf ihren behandelnden Psychiater, Dr. E____. Dr. E____ diagnostiziert
mit Schreiben vom 3. Februar 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig bis schwer, als Differentialdiagnose eine chronifizierte therapieresistente
mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom, Störungen durch
Sedative und Hypnotika sowie Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst. Die Beschwerdeführerin
sei auf dem offenen Arbeitsmarkt mittelgradig eingeschränkt. Die
Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin sei bei der doppelten Belastung, von
somatischer wie auch psychiatrischer Seite her, sowie der fehlenden
Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten sehr eingeschränkt.
Seiner Meinung nach sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 50% eingeschränkt.
Die Belastbarkeit solle in Form eines Belastbarkeitstrainings geprüft werden
(vgl. IV-Akte 165). Mit dieser Beurteilung weicht Dr. E____ indes nicht erheblich
von derjenigen des Gutachters Dr. D____ ab. Insbesondere die Diagnosen stimmen
im Wesentlichen überein, so dass die Einschätzung von Dr. E____ die Beurteilung
des Gutachters Dr. D____ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dass Dr. E____ die
Beschwerdeführerin als leicht höhergradig arbeitsunfähig erachtet, vermag
ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Denn der
Gutachter Dr. D____ hat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2017
klargestellt, dass die 60%ige Arbeitsfähigkeit den vermehrten Pausenbedarf und
das verlangsamte Arbeitstempo berücksichtige (Gerichtsakte G 03). Auf diese
Beurteilung von Dr. D____ kann abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her
unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 6. August 2015 [9C_367/2015], E. 5.3.). Dr. D____ hat in
seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2016 und in der Stellungnahme vom
25. September 2017 im Rahmen seines Ermessensspielraums die Festsetzung der
noch möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit nachvollziehbar und ausreichend begründet. Gesamthaft betrachtet
liegen keine ernsthaften Zweifel vor, welche die Expertise als beweisuntauglich
erscheinen lässt.
4.5.
In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass in den Akten keine
Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der letzten Verfügung vom 27. Februar 2013 hindeuten. Dies wird auch von
der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann von diesbezüglichen
weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden. Die IV-Stelle ist somit zu
Recht gestützt auf das C____-Gutachten vom 15. Mai 2012 sowie die
RAD-Stellungnahme vom 7. November 2016 davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin
sei aus somatischer Sicht für körperlich belastende Tätigkeiten voll
arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten bestehe
hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 60% ab Juli 2016 (vgl. IV-Akten 121 und 153).
4.6.
Zusammenfassend stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Verwertbarkeit
des psychiatrischen Gutachtens nicht entgegen und es kann darauf abgestellt
werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Somit ist in
medizinischer-theoretischer Hinsicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit Juli 2016 auszugehen.
5.
5.1.
Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4) sind die erwerblichen Auswirkungen zu
prüfen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
5.2.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle folgenden
Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Berechnung des Valideneinkommens stützt sie
sich auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des
Jahres 2014, Tabelle T17, Frauen, Lebensalter 30-49, Position 91, Reinigungspersonal
und Hilfskräfte. Dies ergab nach Umrechnung auf die durchschnittliche
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2016 einen Betrag von Fr. 52‘277.--. Beim
Invalideneinkommen zog sie den Wert aus der LSE-Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau
1 heran. Diesen rechnete sie auf die durchschnittliche betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um. Nach Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2016 und unter Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit von 60% bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen
mit Fr. 32'437.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38% (IV-Akte 171).
5.3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades hätten die gleichen LSE-Tabellen angewendet werden müssen,
da für das Validen- als auch das Invalideneinkommen vom selben Tätigkeitsprofil
auszugehen sei. Es sei willkürlich anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde mit
Einschränkung im Tätigkeitsprofil mehr verdienen als ohne. Weiter sei der Beschwerdeführerin
ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu gewähren. Die Beschwerdeführerin
sei aufgrund ihrer Beeinträchtigungen selbst in einfachen
Hilfsarbeitertätigkeiten eingeschränkt und habe mit einem Alter von 49 Jahren
bereits viele Dienstjahre absolviert. Zudem habe sie mit der geringen
Schulbildung in der Schweiz viele sprachliche Nachteile, was sich ungünstig auf
die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
auswirke.
5.4.
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist anzumerken, dass die
IV-Stelle zu Recht die LSE-Tabellen beigezogen hat, da die Beschwerdeführerin letztmals
vom 4. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 als Raumpflegerin bei F____ AG
gearbeitet hat (vgl. IV-Akte 7) und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug vom 14. November 2016, IV-Akte 154). Indes ist
fraglich, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin in der Reinigungsbranche
arbeiten würde. So ist dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1988 bis 1996 als
Betriebsmitarbeiterin in der Gemüsesortierung tätig war. Danach habe sie sich
von Anfang Februar 1997 bis Ende Mai 1998 als Hilfsbäckerin in einer
Pastetenbäckerei betätigt. In der Folge habe sie als Buffetdame im Restaurant G____
von Anfang Juni 1998 bis Ende November 1998 gearbeitet. Von Anfang März 2000
bis 24. November 2000 sei sie in Temporäreinsätzen im Pharmabereich
(Verpackung) tätig gewesen. In der Folge habe sie von Anfang Juli 2002 bis Ende
August 2004 als Hauswartin gearbeitet. In dieser Eigenschaft sei sie auch 2004
bis 2005 bei einer anderen Reinigungsfirma tätig gewesen (IV-Akte 147, S. 2). Aus
diesem beruflichen Werdegang wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
verschiedenste Berufe ausgeübt hat und nur während rund zwei Jahren im Reinigungsdienst
tätig war. Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin
würde als Gesunde einzig in der Reinigungsbranche tätig sein, als unzutreffend.
In diese Richtung weisen auch die Ausführungen der C____-Gutachter. Auf S. 37
des Gutachtens wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zwar eine
Ausbildung zur Verkäuferin gemacht, nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie
jedoch in verschiedenen anderen Tätigkeiten, zuletzt vorwiegend im Reinigungsdienst,
gearbeitet. Ein eigentliches angestammtes berufliches Belastungsprofil könne
somit nicht benannt werden (IV-Akte 121, S. 37). Vielmehr erscheint es aufgrund
der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich, sie
wäre auch bei guter Gesundheit als Hilfsarbeiterin in verschiedensten Branchen
tätig und würde sich nicht nur auf die Reinigungsbranche konzentrieren.
Folglich sind zur Berechnung des Valideneinkommens die LSE 2014, TA1
beizuziehen, welche die durchschnittlichen Löhne aller Branchen berücksichtigen.
5.5.
Bezüglich des Invalideneinkommens ist zu prüfen, ob ein
leidensbedingter Abzug gerechtfertigt erscheint.
Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln,
welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen
Verrichtung im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom
statistischen Lohn gemäss Tabelle TA1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens
25% vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp.
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 78, E. 5).
Vorliegend käme ein leidensbedingter Abzug
aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen und der speziellen Anforderungen an
den Arbeitsplatz in Betracht. Denn gemäss dem C____-Gutachten vom 15. Mai 2012
sind der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht lediglich noch körperlich
leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo ein Hebe- und Traglimit von 5
kg nicht überschritten wird, keine Zwangshaltungen von Kopf und Rumpf oder
repetitive Überkopfbewegungen der Arme vorkommen und die nicht in lauter
Umgebung durchgeführt werden müssen, zumutbar (IV-Akte 121, S. 37). Angesichts
dieses Anforderungsprofils könnte deshalb ein leidensbedingter Abzug von 5 bis
10% gewährt werden, wie dies die Verfügungen vom 27. September 2010 und vom 27.
Februar 2013 ebenfalls vorsahen (IV-Akten 87 und 141). Dies kann hingegen – wie
unter E. 5.6. aufgezeigt wird – offen gelassen werden, führt doch die Gewährung
eines leidensbedingten Abzugs in Höhe von 5 bis 10% nicht zu einer erheblichen
Änderung des Rentenanspruchs. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
erscheint ein höherer Abzug als nicht angezeigt, da keine weiteren der oben
erwähnten Kriterien erfüllt sind. Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend)
lohnsenkend aus, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig
nachgefragt werden. Sodann erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten weder
gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.4.2.). Zudem wird diesbezüglich
im psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2016 erwähnt, die Beschwerdeführerin
könne sich leidlich in Schriftdeutsch ausdrücken, so dass die Verständigung
stets gegeben gewesen sei (IV-Akte 147, S. 17). Schliesslich vermag das
Kriterium der Dienstjahre ebenfalls keinen (höheren) leidensbedingten Abzug zu
begründen. Denn die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je
niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 bzw.
1 kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung
zu (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2015 [9C_874/2014], E. 3.3.2 mit
Hinweisen).
5.6.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad neu
zu berechnen. Das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind folglich gestützt
auf die LSE 2014, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, zu ermitteln. Bei
Anwendung der gleichen Tabellen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017
[8C_358/2017], E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 40% arbeitsunfähig. Somit kann der
Invaliditätsgrad mit 40% beziffert werden, was die Beschwerdeführerin zum Bezug
einer Viertelsrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Auch die Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs in Höhe von 5 bzw. 10% führt nicht zu einem
anderen Ergebnis. Das Valideneinkommen müsste mit Fr. 54‘062.-- und das
Invalideneinkommen mit Fr. 30‘815.-- bzw. mit Fr. 29‘193.-- beziffert werden.
Daraus resultiert – nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen – ein
Invaliditätsgrad von 43% bzw. 46%.
5.7.
Da die Beschwerdeführerin das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG erfüllt (vgl. IV-Akte 171) und sich im Januar 2016 zum Leistungsbezug bei
der IV-Stelle angemeldet hat (IV-Akte 142), hat sie ab Juli 2016 – mithin 6
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) –
Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 6. März 2017
aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die
Beschwerdeführerin hat ab Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Da aber noch ein zusätzlicher
Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint eine leicht erhöhte
Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 6. März 2017 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: