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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse der B____
4070 Basel
Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.71
Verfügung vom 20. März 2017
Revision einer Invalidenrente;
Anpassung an veränderte erwerbliche Verhältnisse
Tatsachen
I.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Oktober
2012 unter dem Hinweis auf einen Erschöpfungszustand zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge
führte die IV-Stelle eine Frühinterventionsmassnahme durch, welche am 9. April
2014 abgeschlossen wurde (vgl. Mitteilung vom 9. April 2014, IV-Akte 15).
Daraufhin veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und gab bei
Dr. med. C____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten
vom 3. Oktober 2014 (IV-Akte 24) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März
2015 der Beschwerdeführerin aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von
40% eine Viertelsrente ab April 2013 zu (IV-Akte 40).
Anlässlich einer ersten Rentenrevision stellte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 18. Januar 2016 fest, der Grad der Invalidität habe sich in
keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert. Deshalb bestehe weiterhin
ein Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 57). Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 16. Februar 2016 wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil
vom 18. Juli 2016 ab (IV-Akte 60). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Am 10. Januar 2017 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin erneut. In diesem Zusammenhang gab die
Beschwerdeführerin an, der Gesundheitszustand habe sich seit November 2015 verschlimmert
(IV-Akte 43). In der Folge traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische
Abklärungen. Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des RAD vom 21.
Februar 2017 (IV-Akte 74) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, es
bestehe unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Mitteilung vom 24.
Februar 2017, IV-Akte 75). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 10. März 2017 (IV-Akte 76). Am 20. März 2017 erliess die IV-Stelle
eine der Mitteilung entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest
(IV-Akte 77).
II.
Mit Beschwerde vom 7. April 2017 wird sinngemäss beantragt, die
Verfügung vom 20. März 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Juli 2017 hält die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an dem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Die IV-Stelle hat mit Eingabe vom 18. Juli 2017 auf die
Vernehmlassung im Rahmen der Duplik verzichtet.
III.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 hat die Instruktionsrichterin
die Pensionskasse der B____ zum Verfahren beigezogen. Diese hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
IV.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 19.
September 2017 gibt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 den
Jahreslohn 2016 sowie den aktuellen Monatslohn bekannt. Die Eingabe wurde der
IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung
vom 5. Oktober 2017).
V.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet hatten, fand am 14. November 2017 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision stellte die IV-Stelle einen
unveränderten Rentenanspruch fest. In medizinischer Hinsicht stützt sie im
Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 21. Februar 2017. Danach sei anhand
der neuen medizinischen Akten im Vergleich zu den basalen Abklärungen ersichtlich,
dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben
seien (IV-Akte 74). Gesamthaft betrachtet liege keine Änderung vor, die sich
auf die Rente auswirke. Deshalb bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine
Viertelsrente (vgl. Verfügung vom 20. März 2017, IV-Akte 77).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und verweist
auf ihren behandelnden Psychiater Dr. med. D____. Er empfehle, aufgrund des
Verlaufs ihrer persönlichen und erwerblichen Situation ein neues
psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Prognose, welche im psychiatrischen
Gutachten vom 3. Oktober 2014 gestellt worden sei, habe sich nicht
bewahrheitet. Ihre hochqualifizierte Arbeit als External Reporting Expert könne
sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Nach verschiedenen
Trainingsarbeitsplätzen sei sie seit Dezember 2015 in einer Verweistätigkeit an
einem nicht qualifizierten Nischenarbeitsplatz zu einem Pensum von 40% beim
gleichen Arbeitgeber tätig. Der Verlauf zeige, dass die erwerblichen
Auswirkungen des 2012 eingetretenen Gesundheitsschadens signifikant höher
seien, als von der IV-Stelle im 2014 angenommen. Die damals abgegebene Prognose
sei deshalb nicht mehr sachgerecht und die Beschwerdeführerin bittet um eine
neue fachärztliche Beurteilung (vgl. Beschwerde vom 7. April 2017 und Replik
vom 11. Juli 2017).
2.3.
Im vorliegenden Fall sind nach einem kurzen Überblick über die
Voraussetzungen der Revision (Erwägung 3) die Einwände der Beschwerdeführerin
gegen das Ergebnis der Rentenrevision zu prüfen (Erwägung 4).
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
kein Revisionsgrund.
3.2.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der
strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen
Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE
133 V 108, 114).
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson,
den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb; BGE 135 V 465, 470 E.
4.4).
4.2.
Vorliegend hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 9. März 2015 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 40% eine
Viertelsrente zugesprochen (IV-Akte 40). Am 18. Januar 2016 verfügte die
IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch (IV-Akte 57). Mit Urteil vom 18.
Juli 2016 schützte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt diese Verfügung
und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand zwischen diesen zwei
Vergleichszeitpunkten nicht verändert hat. Die im psychiatrischen Gutachten vom
3. Oktober 2014 festgestellte Arbeitsfähigkeit habe weiterhin seine Gültigkeit
(vgl. IV-Akte 66, S. 2-8). Da die Verfügung vom 9. März 2015 als auch die
Verfügung vom 18. Januar 2016 auf dem psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober
2014 beruht, ist in medizinischer Hinsicht zu prüfen, ob seit der Erstellung
des Gutachtens am 3. Oktober 2014 eine rentenerhebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist.
4.3.
Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 2014 erhebt Dr. med. C____
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, teilweise remittiert
(ICD-10:F32.11) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen
und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10:F61.0) als Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe dadurch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit
von 60% in der angestammten Tätigkeit wie auch in der aktuell ausgeübten
Verweistätigkeit beim gleichen Arbeitgeber (IV-Akte 24, S. 12-13).
4.4.
Als Entscheidgrundlage für die Verfügung vom 20. März 2017 diente im
Wesentlichen die RAD-Beurteilung vom 21. Februar 2017. Gemäss dem RAD-Arzt
Dr. E____ sei die im Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____
aufgeführte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und
zwanghaften Anteilen im psychiatrischen Gutachten bereits eingehend beschrieben
und hinsichtlich der Auswirkung der Arbeitsfähigkeit eingeschätzt worden,
ebenso die depressive Symptomatik, die wie bereits in den früheren Berichten
von Dr. D____ einer Neurasthenie zugeordnet werde. Das im Arztbricht der
Dermatologie des F____spitals beschriebene palmoplantare Keratoderm und Ekzem
sei mit der beschriebenen Therapie wirksam sowie zweckmässig behandelbar und
nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in der als nicht hautexponierend
einzustufenden Tätigkeit als Finanzberaterin massgeblich einzuschränken. Im
Vergleich zu den basalen Abklärungen seien der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben. Aus medizinischer Sicht sei das Potential
für die attestierte Arbeitsfähigkeit vorhanden. Invaliditätsfremde Faktoren wie
beispielsweise längere Dauer der Arbeitskarenz oder etwas vorgerücktes
Lebensalter könnten bei der Realisierung interferieren (IV-Akte 74, S. 4).
4.5.
Mit Blick auf die Aktenlage ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes
seit der Erstellung des Gutachtens im Oktober 2014 nicht ausgewiesen. Wie der
RAD zu Recht in seiner Beurteilung vom 21. Februar 2017 festhält, weichen die
vom behandelnden Psychiater Dr. D____ erhobenen Diagnosen nicht wesentlich von
denjenigen im psychiatrischen Gutachten ab, so dass aufgrund der erhobenen
Diagnosen eine Veränderung des Gesundheitszustandes verneint werden kann. Dr. D____
führt zwar nunmehr ein generalisiertes juckendes Ekzem als neue Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 71, S. 2). Diesbezüglich kann
aber auf die zutreffenden Ausführungen des RAD verwiesen werden. Danach sei das
Ekzem behandelbar und nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in einer
Bürotätigkeit massgeblich einzuschränken (IV-Akte 74). In dieselbe Richtung
weisen auch die Angaben der Ärzte der Dermatologie des F____spitals. Die Ärzte
schildern, es sei unter einer Lichttherapie und Salben sowie Fettcremen zu
einer deutlichen Besserung der Erkrankung gekommen (IV-Akte 72, S. 2). Vor
diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Hauterkrankung der
Beschwerdeführerin einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Weiter erachtet
der behandelnde Psychiater Dr. D____ die Beschwerdeführerin in der angestammten
Tätigkeit als External Reporting Expert als zu 70% arbeitsunfähig. In einer
deutlich weniger qualifizierten Verweistätigkeit liege eine Arbeitsunfähigkeit
von 60% vor (IV-Akte 71, S. 3). Diese divergierende Einschätzung zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag die Beurteilung der Gutachterin
Dr. C____ nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Denn die Gutachterin C____ hat
einlässlich begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten psychischen
Störung nicht schwer beeinträchtigt sei (IV-Akte 24, S. 12). Insbesondere an
dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen „Nischenarbeitsplatz“ ist deshalb
eine höhere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. So ist
die Beschwerdeführerin dort keinem Stress ausgesetzt und befindet sich - ihren
Angaben zufolge - in einem wohlwollenden Umfeld (Replik vom 11. Juli 2017). Unter
diesen Umständen sollte der Beschwerdeführerin die aktuelle Verweistätigkeit im
Personalwesen (vgl. Replik vom 11. Juli 2017) bzw. eine einfache Bürotätigkeit
im Umfang von 60% zumutbar sein.
4.6. Indes fragt sich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
psychischen Probleme in ihrer angestammten Tätigkeit als External Reporting
Expert zu 60% arbeitsfähig ist. Der Verlauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin
bisher nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit gearbeitet hat. Zum Zeitpunkt
der Gutachtenserstellung im Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin bei ihrem
angestammten Arbeitgeber in einem relativ hektischen Projekt zu einem Pensum
von 40% tätig (IV-Akte 24, S. 5). Danach arbeitete sie bei ihrem angestammten
Arbeitgeber von April bis November 2015 in einem qualifizierten Bereich an verschiedenen
Trainingsarbeitsplätzen (IV-Akte 48, S. 3 und IV-Akte 71, S. 3). Seit Dezember
2015 ist sie zu 40% im Personalwesen ihres angestammten Arbeitgebers an einem
sogenannten „Nischenarbeitsplatz“ tätig (IV-Akte 71, S. 3 und Replik vom 11.
Juli 2017). Ihre bisherige hochqualifizierte Tätigkeit als External Reporting
Expert konnte die Beschwerdeführerin somit seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
im März 2012 nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung dieses
Geschehensablaufs erweist sich die prospektive Annahme der Gutachterin Dr. C____,
eine Rückkehr in die frühere Beschäftigung der Beschwerdeführerin sei möglich
(vgl. IV-Akte 24, S. 13), als unzutreffend. Im Hinblick auf diese tatsächlichen
Verhältnisse ist es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, den in der
Verfügung vom 9. März 2015 aufgeführten (Invaliden-)Lohn in Höhe von Fr. 114‘991.--
zu erzielen (IV-Akte 40). Demnach ist eine rentenerhebliche Veränderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Dementsprechend sind die
diesbezüglichen erwerblichen Auswirkungen – wie im nachfolgenden aufgezeigt
wird - anzupassen und aufgrund einer Verweistätigkeit zu ermitteln.
5.
5.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
5.2.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 9. März 2015 das
Valideneinkommen mit Fr. 191‘651.-- und das Invalideneinkommen mit Fr.
114‘991.-- beziffert. Sie stellte dabei beim Validen- als auch beim
Invalideneinkommen auf den erzielten Verdienst in der angestammten Tätigkeit
als External Reporting Expert ab (IV-Akte 4, S. 4), wobei sie beim
Invalideneinkommen von einer Restarbeitsfähigkeit von 60% ausging. Nach
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte daraus ein Invaliditätsgrad
von 40% (IV-Akte 40).
Nach dem unter Erwägung 4.6. Dargelegten ist es der Beschwerdeführerin nunmehr
nicht mehr möglich, ihre Arbeitsfähigkeit als External Reporting Expert im
Umfang von 60% zu verwerten. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist deshalb
auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und das aktuelle Einkommen beim
angestammten Arbeitgeber beizuziehen. Zwar arbeitet die Beschwerdeführerin in
der Tätigkeit im Personalwesen lediglich zu einem 40%-Pensum und schöpft somit ihre
Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 60% nicht
vollständig aus. Es ist der Beschwerdeführerin indes nicht zumutbar, den Beruf
im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 113 V 22, E. 4a) zu
wechseln. Denn die Beschwerdeführerin erzielt in ihrer derzeitigen Tätigkeit
einen sehr guten Verdienst. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin belief
sich das Einkommen im Jahr 2017 auf Fr. 88‘673.-- (vgl. Eingabe vom 3.
Oktober 2017). Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2016 ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin ein Bruttojahreslohn von Fr. 81‘852.-- erzielt hat. Dem
IK-Auszug vom 12. Januar 2017 lässt sich für das Jahr 2015 ein Einkommen von
Fr. 93‘813.-- entnehmen (IV-Akte 69). Selbst wenn nun davon ausgegangen würde,
die Beschwerdeführerin könnte in einer leidensangepassten Tätigkeit ein höheres
Arbeitspensum als 40% verrichten, ist angesichts dieses hohen Verdienstes
zweifelhaft, ob sie in einem anderen Beruf trotz höherem Arbeitspensum das
gleiche Gehalt erzielen könnte. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin ein
Berufswechsel vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009 [8C_459/2009], E. 4.3.1). Daher ist vorliegend
auf den Verdienst in der aktuellen Tätigkeit abzustellen.
5.3.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin neu zu berechnen. Entsprechend dem oben Ausgeführten kann
das Valideneinkommen, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015, mit Fr. 194‘535.
– beziffert werden. Beim Invalideneinkommen kann offen gelassen werden, auf
welchen der vorerwähnten Beträge abzustellen ist. Denn unter Zugrundelegung
aller drei Beträge in Höhe von Fr. 81‘852.--, Fr. 88‘673.-- und Fr.
93‘813.-- resultiert durch Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen
eine Erwerbseinbusse von über 50% (rund 58%, 54% und 52%). Damit hat die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.4.
Abschliessend bleibt zu prüfen, ab wann die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV erfolgt die
Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen
vorgesehenen Monat an. Die Revision wurde im Januar 2017 durchgeführt. Somit
hat die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 20. März 2017 aufzuheben. Die IV-Stelle ist
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 eine halbe
Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: