|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 26.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.75
Verfügung vom 23. März 2017
Beweiswert Gutachten,
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, Kompetenzniveau gemäss LSE
Tatsachen
I.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete jeweils für
kurze Zeit bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 11). Aktuell
arbeitet sie in einem geringen Pensum in einer geschützten Werkstätte (IV-Akte
80). Sie meldete sich am 16. Januar 2012 (IV-Akte 8) aufgrund diverser Leiden
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die
IV-Stelle Basel-Stadt nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor.
Im Bericht vom 30. April 2012 (IV-Akte 10) diagnostizierte Dr.
med. C____, D____, Status nach Hüft-TP links März 2012 wegen destruierender
Hüftkopfnekrose, äthylische Leberzirrhose mit vollständigem zirrhotischem Umbau
und portaler Hypertension, HIV Infektion Stadium CDC C2 (Erstdiagnose Juli
2008), Status nach rezidivierend äthyltoxischen Pankreatitiden und Status nach
rezidivierend depressiven Episoden.
Die Abklärung im Haushalt vom 12. April 2013 (IV-Akte 24) ergab
eine Einschränkung von 30 % im Haushalt bei einer Aufteilung in
Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils 50 %. Der RAD veranlasste ein
internistisch-psychiatrisches Gutachten (Bericht vom 10. Juli 2013, IV-Akte 30)
bei der E____ (Gutachten vom 29. August 2014, IV-Akte 45).
Vom 12. November 2013 bis 27. Januar 2014 (IV-Akte 38) war die
Beschwerdeführerin im [...], Orthopädie, aufgrund eines Infektes der
Hüft-Prothese links hospitalisiert. Am 14. November 2013 wurde die Hüftprothese
entfernt und eine Interimsprothese implantiert, am 11. Dezember 2013 erfolgte
eine Revision der Hüfte links mit Débridement und Biopsien und am 16. Januar
2014 die Reimplantation der Hüftprothese links.
Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 30. Juni 2014 (IV-Akte 45) eine
Opiatabhängigkeit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit sei ein schädlicher Gebrauch von Kokain, eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und eine Alkoholabhängigkeit,
gegenwärtig abstinent. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei um
20 % eingeschränkt. Im Gutachten der E____ vom 29. August 2014 (IV-Akte
45) diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
FMH, eine aethylische Leberzirrhose Child B, eine HIV-Infektion,
Opiatabhängigkeit und einen Hüftprotheseninfekt links mit S. Aurea. Sie sei für
eine körperlich leichte Tätigkeit mit Pausenmöglichkeit zu 50 % arbeitsfähig.
Die Tätigkeit sollte einfach strukturiert sein und komplexe Aufgaben vermieden werden.
Der RAD nahm dazu am 4. März 2015 (IV-Akte 48) und am 27. April 2015 (IV-Akte
49) Stellung. In Letzterer äusserte der RAD-Arzt die Notwendigkeit einer
polydisziplinären Abklärung.
Im polydisziplinären Gutachten des H____ vom 8. März 2016
(IV-Akte 59) wurden die bereits bekannten Diagnosen gestellt. Die Mediziner
erachteten die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig in der
angestammten Tätigkeit im Bürobereich wie auch für jede andere, körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit, in einem ganztätigem Pensum mit
vermehrten Pausen von zehn bis fünfzehn Minuten pro Stunde und leicht
reduziertem Rendement. Bis spätestens neun Monate nach dem letzten Hüfteingriff
im November 2014 habe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab
August 2015 gelte die 70 %ige Arbeitsfähigkeit.
Der RAD nahm am 1. April 2016 (IV-Akte 61) zum Gutachten
Stellung. Mit Vorbescheid vom 12. April 2016 (IV-Akte 63) kündigte die
IV-Stelle eine Dreiviertelsrente von November 2013 bis Oktober 2015 bei einem
Invaliditätsgrad von 65 % und unter Anwendung der gemischten Methode an.
Danach stehe der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 0 %
keine Rente mehr zu. Infolge der dagegen erhobenen Einwendungen (IV-Akte 67 und
73) nahm der RAD am 12. und 19. Juli 2016 Stellung (IV-Akte 81 und 83). Auf
Rückfrage nahmen die Dres. med. I____ und J____ vom H____ am 19. August 2016
(IV-Akte 92) Stellung sowie der RAD seinerseits am 3. Oktober 2016 (IV-Akte
93).
Vom 5. bis 20. September 2016 (Beilage Replik 1) war die
Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aufgrund einer Hüftprothesenlockerung links
mit Pfannenluxation hospitalisiert. Am 7. September 2016 erfolgte eine
Hüftgelenkspunktion links und am 13. September 2016 ein Pfannenwechsel der
Hüftprothese links.
Am 24. März 2017 (IV-Akte 99) erliess die IV-Stelle eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Am 20. April 2017 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2017 und die Ausrichtung
der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Zurückweisung zur weiteren
Abklärung an die IV-Stelle sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017
auf Abweisung der Beschwerde und legt eine weitere, von ihnen eingeholte
Stellungnahme des H____ vor (Schreiben vom 9. Juni 2017, IV-Akte 108).
In der Replik vom 30. August 2017 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest, ebenso die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 25. September
2017. Mit der Duplik reicht die IV-Stelle die IV-Akten 109 bis 118 ein.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. April 2017 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Am 26. Februar 2018 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer
Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters der IV-Stelle statt. Die
Beschwerdeführerin wird zu ihren gesundheitlichen Beschwerden befragt,
anschliessend plädieren die Verfahrensbeteiligten. Danach fand die
Urteilsberatung statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt den Beweiswert des H____-Gutachtens vom 8.
März 2016. Die Gutachter hätten weder Rücksprache mit dem D____ gehalten noch
aktuelle Arztberichte desselben eingeholt. Zudem sei auf ihre Fatigue nicht eingegangen
worden und die vorbestehende abhängig-asthenische Persönlichkeitsstörung sei
nicht anerkannt worden. Aufgrund dieser Erkrankung sei die Suchterkrankung
sekundär. Aktuell erreiche die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von
maximal 40 % an einem geschützten Arbeitsplatz. Die behandelnden Ärzte
attestierten eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen
Einschränkungen und eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht,
wobei in der Addition eine Gesamterwerbsunfähigkeit von mindestens 60 %
bestehe. Ebenso seien die Berichte der K____ heranzuziehen, denn sie sei auf
die entsprechenden Betreuungsangebote angewiesen. Auch wenn ihr
Gesundheitszustand stabil sei, bestehe aufgrund der schweren Grunderkrankung
eine fragile Gesundheitslage. Die Ergebnisse aus einer praktischen Arbeitserprobung
seien grundsätzlich mitzuberücksichtigen.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die im Gutachten des H____
nicht berücksichtigten Berichte diesem nachträglich vorgelegt worden seien und
dieses dazu im Schreiben vom 19. August 2016 (IV-Akte 92) Stellung genommen
habe. Zu weiteren Berichten habe das H____ am 9. Juni 2017 Stellung genommen.
Es sei von einer faktisch kaum veränderten Situation gegenüber dem
aktenkundigen Bericht des D____ vom 16. Mai 2013 (IV-Akte 26) auszugehen. Die
angegebenen Gründe wie Fatigue bei Leberzirrhose und HIV, die Hüftproblematik
und die psychiatrischen Probleme seien im Gutachten spezialärztlich untersucht
und gewürdigt worden. Es sei auch dargelegt worden, warum die einzelnen
Leistungseinbussen nicht addiert werden könnten.
2.3.
In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass am 13.
September 2016 aufgrund einer Luxation ihrer Hüftprothese diese gewechselt
worden sei. Am 10. März 2017 und somit vor Erlass der Verfügung vom 23. März
2017 sei erneut eine Hüftprothesenlockerung links mit Pfannenluxation
diagnostiziert worden. Seit Mitte 2016 habe sie in zunehmendem Masse
immobilisierende Schmerzen im Bereich der linken, bereits mit einer Prothese
versorgten Hüfte entwickelt. Nach dem Prothesenwechsel sei sie nie ganz
beschwerdefrei gewesen und in der Mobilität stark eingeschränkt gewesen,
insbesondere aufgrund der Verkürzung des linken Beines.
2.4.
Die IV-Stelle entgegnet in der Duplik, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Untersuchung am 4. April 2017 beschwerdefrei gewesen sei. Entsprechend
der Stellungnahme des RAD (Bericht vom 11. September 2017, IV-Akte 118) ergebe
sich eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von September bis November 2016 und im
März 2017.
2.5.
Zu prüfen ist daher, ob auf das Gutachten des H____ vom 8. März 2016
(IV-Akte 59) abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Die IV-Stelle hat gestützt auf das im H____-Gutachten erstellte
Zumutbarkeitsprofil und verschiedener Stellungnahmen des RAD sowie Rückfragen
bei den Gutachtern angenommen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten
wechselbelasteten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei.
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger
und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und
Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe
im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines
Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.3.
Das H____ erstellte am 8. März 2016 (IV-Akte 59) ein Gutachten in
den Fachdisziplinen der internen Medizin, Psychiatrie, Orthopädie,
Neuropsychologie, Gastroenterologie und Infektiologie. Diagnostiziert wurde
eine HIV-Infektion CDC C2 (Erstdiagnose 1997, bisherige HIV-assoziierte Krankheiten:
hochmalignes Non-Hodgkin Lymphom, Pneumonie, Soorösophagitis, Virusfreiheit im
Blut seit Ende 2014); Status nach Hüftprothesen-assoziierter Infektion mit S.
aureus (11/2013; Primärimplantation Hüftprothese links 3/2013 wegen
Femurkopfnekrose, 2-zeitige TP-Wechsel) und Status nach Hüftprothesen-assoziierter
Infektion mit Streptococcus oralis und Streptococcus mitis (9/2014; hämatogene
dentogene periprothetische Infektion, Zahnextraktionen, 2-zeitiger TP-Wechsel,
Revision bei mechanischen Problemen, Beinverkürzung 2 cm links und muskuläre
Insuffizienz linkes Hüftgelenk), äthyltoxische Leberzirrhose Child A und
Störung durch multiplen Substanzkonsum (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich
überwachten Ersatzdrogenprogramm). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien
unter anderem chronische Hüftbeschwerden links.
Bezüglich der HIV-Infektion stehe die Beschwerdeführerin unter
einer antiviralen Dreifachtherapie. Seit Ende 2014 bestehe Virusfreiheit. Seit
2007 seien verschiedene Infektionen mit Pyelonephritis, Coli-Sepsis, Clostridium
difficile und Staphyloccocus aureus dokumentiert. Seit 2013 habe mehrmals eine
Hüftprothese wegen Infekten operiert werden müssen. Aus infektiologischer Sicht
sei eine verminderte Leistungsfähigkeit vor allem durch die antivirale Therapie
zu bestätigen. Die Arbeitsfähigkeit sei wegen der Tagesmüdigkeit um 30 %
vermindert. Die äthyltoxische Leberzirrhose Child A sei unter Aldactone
kompensiert. Wegen der verminderten Leberfunktion könne eine
Leistungseinschränkung festgestellt werden. Diese betrage 20 %. Aufgrund
der chronischen Hüftbeschwerden links sei die körperliche Belastbarkeit
vermindert. Für körperlich leichte Bürotätigkeiten bestehe aus orthopädischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung
ergab eine Störung durch multiplen Substanzkonsum bei gegenwärtiger Teilnahme
an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm. Eine depressive Symptomatik
oder ein anderes psychisches Leiden bestehe nicht. Eine Persönlichkeitsstörung
könne nicht festgestellt werden. Aufgrund der regelmässigen
Medikamenteneinnahme sei die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um
20 % vermindert. Die neuropsychologische Untersuchung habe unauffällige
Befunde ergeben. Aus gastroenterologischer Sicht könnten bei Vorliegen einer
Leberzirrhose Müdigkeitserscheinungen und Konzentrationsstörungen auftreten,
welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte körperliche Arbeiten bis zu
20 % beeinträchtigen können. Körperlich belastende Arbeiten seien ihr
nicht zumutbar. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die
angestammte Tätigkeit im Bürobereich wie auch für jede andere, körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig,
in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen von zehn bis fünfzehn Minuten
pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Die einzelnen Arbeitsunfähigkeiten
könnten nicht kumuliert werden, da einerseits dieselben Zeitabschnitte für vermehrt
notwendige Pausen genutzt werden können, andererseits die gleichen Symptome für
die Einschränkung verantwortlich seien und diese nicht scharf voneinander
getrennt werden könnten. Nach der Hüftoperation 2012 habe sicher für mehrere
Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden und von der
Prothesenentfernung im November 2013 bis spätestens neun Monate nach dem letzten
Hüfteingriff im November 2014. Ab August 2015 könne eine 30 %ige
Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden.
Bezüglich der Einschätzung der Beschwerdeführerin, die sich in
einer leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sehe, habe nach Ansicht der
Gutachter die psychosoziale Situation sicher einen negativen Einfluss auf die
subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Im Alltag sei sie nicht
wesentlich eingeschränkt, sie könne den Haushalt führen und habe Kontakte zu
den Betreuern und der Tochter. Im Gutachten der E____ vom 29. August 2014 habe
eine genaue Festlegung der Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht nicht
stattgefunden. Es sei eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerungsmöglichkeiten
nach den Hüftoperationen festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. F____. Die
Persönlichkeitsstörung, die vom D____ angegeben worden sei, könne nicht bestätigt
werden.
3.4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Gutachter hätten weder Rücksprache
mit dem D____ gehalten noch aktuelle Arztberichte desselben eingeholt. Die
IV-Stelle weist darauf hin, dass die Gutachter des H____ dazu im Schreiben vom
19. August 2016 (IV-Akte 92) und am 9. Juni 2017 Stellung genommen hätten. Es
sei von einer faktisch kaum veränderten Situation gegenüber dem aktenkundigen
Bericht des D____ vom 16. Mai 2013 (IV-Akte 26) auszugehen.
3.5.
Mit der Vorlage der entsprechenden Berichte an die Gutachter und den
beiden Stellungnahmen der Gutachter wurde das Fehlen der Berichte beim
Gutachten berücksichtigt und damit dieser Fehler behoben.
3.6.
Im Schreiben vom 19. August 2016 (IV-Akte 92) führten die Dres. med.
I____ und J____ insbesondere aus, dass sämtliche aufgeführte Diagnosen bekannt
und entsprechend gewichtet worden seien. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
sei in diesen Berichten nicht erfolgt. Im Schreiben vom 9. Juni 2017 (IV-Akte
108) nahmen sie zum Bericht des D____ vom 12. Juli 2016 Stellung. Danach sei
die Situation gegenüber dem Bericht des D____ vom 16. Mai 2013 faktisch kaum
verändert. Die Einschränkungen seien mit der Fatigue bei Leberzirrhose, bei
HIV, bei der Hüftproblematik und aus psychiatrischen Gründen begründet worden. Diese
Befundbereiche und Diagnosen seien alle durch spezialärztliche Untersuchungen
im Gutachten validiert worden.
3.7.
In den genannten Schreiben verweisen die Gutachter im Wesentlichen
auf das Gutachten, weswegen der Bericht des D____ dem Gutachten gegenüberzustellen
ist.
3.8.
Im Bericht des D____ vom 12. Juli 2016 (IV-Akte 85) hielten Dres.
med. L____ und M____ fest, dass die Gutachter des H____ nicht mehr auf die
ausführlich im Vorgutachten beschriebene Fatigue der Beschwerdeführerin
eingegangen seien. Aufgrund der Leberzirrhose und der HIV-Erkrankung sei diese
Einschränkung schwer. Es kritisiert, dass die vorbestehende
abhängig-asthenische Persönlichkeitsstörung Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin habe genügend Merkmale dieser
Krankheit gezeigt, lange bevor sie abhängig geworden sei. Dass der Diagnose
dieser Störung die absolvierte Berufsausbildung entgegenstehe, sei kein
diagnostisches Kriterium. Mit der Leberzirrhose und der HIV-Erkrankung sei eine
Fatigue verbunden. Eine solche mit dem Hinweis auf eine Konzentrationsfähigkeit
von ein bis zwei Stunden während der Befragung abzulehnen, sei schwierig
begründbar. Ein validierter Fatigue-Test müsse nachgeholt werden. Sie sähen
eine 50 %ige Erwerbsfähigkeit aufgrund der somatischen Einschränkungen und
eine 50 %ige Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, gesamt sei sie zu
60 % arbeitsunfähig.
3.9.
Umstritten ist damit das Ausmass der Fatigue. Zu prüfen ist daher,
was die Gutachter zur Fatigue ausführten und was die Beschwerdeführerin dazu
anlässlich der Hauptverhandlung äusserte.
3.10.
Die Müdigkeit floss einerseits in das psychiatrische Gutachten ein,
wo die Beschwerdeführerin eine erhöhte Ermüdbarkeit und verminderte
Belastbarkeit, aber auch Konzentrationsschwierigkeiten angegeben hatte (S. 12
des Gutachtens). Die leichten Konzentrationsstörungen könnten durch den
Kokainkonsum bedingt sein. Im Untersuchungsgespräch habe sich die
Beschwerdeführerin durchaus konzentrieren können. Ihre Haushaltsarbeiten
erledige sie auch selber. Beim Substanzkonsum handle es sich um eine primäre
Störung. Es bestünden Hinweise auf mögliche Sekundärschäden, auch mit leichten
Konzentrationsstörungen. Es bestünden vor allem somatische Probleme mit einer
HIV-Infektion, einer Leberzirrhose und Hüftproblemen, wozu aus somatischer
Sicht Stellung genommen werden müsse. Affektive Symptome seien gegenwärtig
nicht genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer depressiven
Störung. Die angegebene erhöhte Ermüdbarkeit habe im Untersuchungsgespräch
nicht festgestellt werden können. Es bestünden heute tatsächlich leichte
Konzentrationsstörungen, die sich bei einer Arbeit im Erwerbsleben leichtgradig
einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
3.11.
In der gastroenterologischen Untersuchung wurde ebenfalls die
Müdigkeit der Beschwerdeführerin erfasst (S. 24 des Gutachtens). Aufgrund eines
erhöhten Alkoholkonsums sei eine Leberzirrhose aufgetreten. Eine floride alkoholische
Steatohepatitis habe im Jahr 2011 während zwei Wochen mit Steroiden behandelt
werden müssen. Klinisch sei die Situation seither stabil geblieben und es seien
keine weiteren Komplikationen der Leberzirrhose aufgetreten. Es bestehe keine
Leberinsuffizienz. Die Müdigkeit und Mühe beim morgendlichen Aufstehen seien
sicher multifaktorieller Natur. Bei Vorliegen einer Leberzirrhose könnten Müdigkeitserscheinungen
und Konzentrationsstörungen auftreten, welche die Arbeitsfähigkeit auch für
leichtere körperliche Arbeiten bis zu 20 % beeinträchtigen könnten. Körperlich
belastende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.
3.12.
In der infektiologischen Untersuchung (S. 26 des Gutachtens) gab die
Beschwerdeführerin an, ihr aktuelles Hauptproblem sei, seit sieben bis acht
Jahren an starker Müdigkeit, Leistungsintoleranz und Antriebsstörung zu leiden.
Dies hätte sich auch durch die wirksame antiretrovirale Therapie nicht
gebessert. Zudem leide sie an Schlafstörungen mit häufigem Aufwachen und frühem
Erwachen. Deshalb fühle sie sich morgens nicht ausgeruht und sie müsse nach dem
Mittagessen nochmals ca. eine Stunde schlafen. Dies werde im Rahmen der
HIV-Infektion mit und ohne vollständige Virussuppression häufig beobachtet. Die
Arbeitsfähigkeit sei wegen starker Tagesmüdigkeit unter der antiviral wirksamen
SRT um 30 % eingeschränkt.
3.13.
In der Hauptverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, die Müdigkeit
sei nicht besser geworden.
3.14.
Die Müdigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Gutachten mit einer Einschränkung
der Leistungsfähigkeit von insgesamt 30 % berücksichtigt. Dabei schlossen
die Gutachter jegliche Kumulation der Arbeitsfähigkeiten aus, da für die Arbeitsunfähigkeiten
aus infektiologischer, gastroenterologischer und psychiatrischer Sicht
dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten
und die gleichen Symptome für die Einschränkungen verantwortlich seien. Es wurde
die Müdigkeit in den Disziplinen der Psychiatrie, der Gastroenterologie und der
Infektiologie erörtert und berücksichtigt. Die Einschränkung durch die
Müdigkeit wurde im psychiatrischen Teilgutachten mit 20 % quantifiziert,
im gastroenterologischen Teilgutachten ebenfalls mit 20 % und im
infektiologischen Gutachten mit 30 %. Gesamthaft begründeten die Gutachter
eine 30 %ige Einschränkung. Zweifelsohne leidet die Beschwerdeführerin
unter der Müdigkeit in einem leistungseinschränkenden Ausmass. Es kann jedoch
auch nicht von einem schweren Müdigkeitszustand gesprochen werden. Denn sie
kann in der Tat ihren Haushalt führen und nach wie vor einzelnen Aktivitäten
nachgehen. Angesichts der Gesamtumstände erscheint eine Berücksichtigung des
Faktors Müdigkeit mit 30 % als angemessen, wenngleich er angesichts der
Vielzahl ihrer gesundheitlichen Beschwerden als sehr knapp bemessen erscheint. Kaum
nachvollziehbar ist hingegen die im Zumutbarkeitsprofil vorgenommene Verteilung
der Einschränkung, nämlich mit einer ganztätigen Anwesenheit am Arbeitsplatz
und vermehrten Pausen. Die Frage stellt sich, ob eine solche Lösung den
Müdigkeitserscheinungen der Beschwerdeführerin gerecht wird. Es ist eher davon
auszugehen, dass bereits eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz aufgrund
der Müdigkeit an sich belastend für die Beschwerdeführerin ist. Denn dem infektiologischen
Gutachten ist zu entnehmen, dass die Hauptprobleme, nämlich Müdigkeit,
Schlafstörung und verminderter Antrieb sich trotz wirksamer antiretroviraler
Therapie nicht gebessert hätten, was ihm Rahmen der HIV-Infektion mit und ohne
vollständige Virussuppression häufig beobachtet werde. Es ist damit an der Beschwerdeführerin
zu entscheiden, wie sie mit ihrer Müdigkeit im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit umgeht.
Letztlich entscheidend ist aber ohnehin die 70 %ige Arbeitsfähigkeit.
3.15.
Ein weiterer Kritikpunkt des Gutachtens liegt in der Nichtberücksichtigung
der abhängig-asthenischen Persönlichkeitsstörung. Die abhängige (asthenische)
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) wird folgendermassen beschrieben:
„Personen mit dieser Persönlichkeitsstörung verlassen sich bei kleineren oder
grösseren Lebensentscheidungen passiv auf andere Menschen. Die Störung ist ferner
durch grosse Trennungsangst, Gefühle von Hilflosigkeit und Inkompetenz, durch eine
Neigung, sich den Wünschen älterer und anderer unterzuordnen sowie durch ein
Versagen gegenüber den Anforderungen des täglichen Lebens gekennzeichnet. Die
Kraftlosigkeit kann sich im intellektuellen emotionalen Bereich zeigen; bei
Schwierigkeiten besteht die Tendenz, die Verantwortung anderen zuzuschieben“
(Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter
Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification Version 2016,
www.dimdi.de). Im psychiatrischen Teilgutachten des H____ meinte der Verfasser,
gegen die Diagnose der Persönlichkeitsstörung spreche der Verlauf mit vor der
Erkrankung normaler Sozialisation, auch mit Berufsabschluss und voller
Leistungsfähigkeit. Es bestünden gewisse Ressourcen mit Erfahrungen auch im
angestammten Beruf als Bürokauffrau. Die asthenische Persönlichkeitsstörung
habe nicht nachvollzogen werden können, da die Beschwerdeführerin nicht
deutlich selbstunsicher wirke. Sie könne sich gut verbalisieren und dabei auch
ihre eigene Meinung gut kundtun. Der Längsverlauf mit vor der Abhängigkeitsproblematik
voller Leistungsfähigkeit spreche gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Wenn auch der Einwand, dass eine
asthenische Persönlichkeitsstörung nicht mit dem Hinweis auf den erfolgreichen
Abschluss einer Berufsausbildung ausgeschlossen werden könne, gewiss berechtigt
ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass es angesichts der Beschreibung dieser
Störungsart nicht ersichtlich ist, inwieweit ihr invalidisierender Charakter zukommen
soll. Eine solche Störung wird sich in erster Linie im privaten Bereich auswirken,
wie das auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, hat aber keine Auswirkungen
auf die Erwerbstätigkeit, wo ein Arbeitnehmer in der Regel ohnehin in einem
Unterweisungsverhältnis gegenüber seinen Vorgesetzten steht. Zusätzlich wird
sich diese Störung, je einfacher die Aufgaben sind, umso weniger auswirken.
3.16.
Ob die Suchterkrankung primär oder sekundär ist (vgl. zur
Unterscheidung 9C_856/2012, Urteil vom 19. August 2013, E. 2.2.2.) und in
welchem Zusammenhang die Suchterkrankung mit der Persönlichkeitsstörung steht,
ist vorliegend untergeordneter Bedeutung. Denn im psychiatrischen Teilgutachten
wurde eine 20 %ige Arbeitunsfähigkeit bescheinigt, die in der 30 %igen
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden ohnehin aufgeht. Anzumerken
ist jedoch, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Suchterkrankung sekundärer
Natur ist.
3.17.
Was die unterschiedliche Beurteilung der behandelnden Ärzte
betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Im
Bericht vom 12. Juli 2016 des D____ (IV-Akte 85) werden keine konkreten
Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die Müdigkeit
wurde im Gutachten berücksichtigt, die Persönlichkeitsstörung hat keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.18.
In orthopädischer Hinsicht ging die IV-Stelle davon aus, dass die
Beschwerdeführerin beschwerdefrei sei, wie das im Bericht des E____ vom 4.
April 2017 (Beilage 2) bestätigt wurde. Diesem Bericht zufolge habe die Beschwerdeführerin
keine Schmerzen im Bereich der linken Hüfte. Lediglich die enorme Verkürzung
des linken Beines störe sie stark und belaste sie. Insofern ist die IV-Stelle
korrekt von einer Beschwerdefreiheit nach den im März 2017 neuerlich
aufgetretenen Hüftbeschwerden ausgegangen. Die von der Beschwerdeführerin
anlässlich der Hauptverhandlung beschriebenen, neuerlich aufgetretenen
Beschwerden in der Hüfte betreffen die Situation nach Erlass der Verfügung vom
23. März 2017 und sind bei anhaltender Verschlechterung des Zustandes im Rahmen
einer Rentenrevision zu berücksichtigen.
3.19.
Das Gutachten erfüllt auch sonst sämtliche Anforderungen an
beweiswertige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis). Es beruht namentlich auf eigenen multidisziplinären
Untersuchungen, äussert sich umfassend zu den gesundheitlichen Einschränkungen
und begründet ausreichend die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin. Es kann daher auf das H____-Gutachten abgestellt
werden.
4.
4.1.
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im heutigen Zeitpunkt zu
100 % erwerbstätig wäre. Bereits im Jahr 2012 hätte sie aufgrund des
Alters ihrer Tochter Vollzeit arbeiten können. Sie sei alleinstehend und müsse
für ihren Lebensunterhalt als auch den ihrer Tochter aufkommen. Zudem stelle
sich die Frage der Zulässigkeit der Anwendung der gemischten Methode im
Hinblick auf das Urteil di Trizio. Es könne nicht auf das Kompetenzniveau 2
abgestellt werden, denn sie habe letztmals 1995 Vollzeit in ihrem angestammten Beruf
gearbeitet. Seitdem habe sie nur noch verschiedene kurze Teilzeitjobs ausgeübt.
Es fehle ihr daher an der entsprechenden Berufserfahrung. Schliesslich sei ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Denn die
Einschränkungen in einer Verweistätigkeit seien zahlreich. Sodann bestreitet
sie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.
4.3.
Die H____-Gutachter hielten die Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit im Bürobereich für 70 % arbeitsfähig. Die IV-Stelle gehe
daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dieser gesundheitlichen
Beeinträchtigung auch eine Tätigkeit im Rahmen des Kompetenzniveaus 2 ausüben
könne. Für eine solche Tätigkeit besässe sie aufgrund ihrer Ausbildung und
ihrer Arbeitsbiographie nach wie vor bessere Voraussetzungen.
4.4.
Strittig ist einerseits die Statusfrage, andererseits das
Kompetenzniveau gemäss LSE. Während die IV-Stelle annimmt, die
Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall seit dem Schuleintritt ihrer Tochter
im August 2004 zu 50 % arbeitsfähig, macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie würde nun Vollzeit arbeiten.
4.5.
Die neuste EGMR-Rechtsprechung zur Anwendung der gemischten Methode hat
keinen Einfluss auf Fälle, wie vorliegend, in dem eine erstmalige Rentenzusprache
an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig
mit Aufgabenbereich zu qualifizierende versicherte Person in Frage steht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20.12.2016, E. 4.4 mit Hinweis auf das
IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016). Dies ist hier der Fall.
4.6.
Es ist demnach zu prüfen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall tätig wäre.
4.7.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände,
so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten.
Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei
sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs
(BGE 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen).
4.8.
Der Meinung der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre, kann nicht gefolgt werden. Die
Haushaltsabklärung wurde am 4. September 2012 durchgeführt. Die Fachperson
Abklärungsdienst begründete die Teilzeittätigkeit damit, dass sich die Beschwerdeführerin
ab dem Schuleintritt der Tochter im Juni 2004 eine 50 % Stelle gesucht
hätte. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im November 2013 war die am 30. Oktober
1997 geborene Tochter bereits 16 Jahre alt. Da die Mutter alleinerziehend ist,
ist bereits aus finanziellen Gründen davon auszugehen, dass sie mit zunehmendem
Alter ihrer Tochter ihr Pensum erhöht hätte. Im Jahr 2012 ein Pensum von
50 % mit dem Schuleintritt des Kindes im Jahr 2004 zu begründen, ist
angesichts des Zeitablaufs und des Alters des Kindes im Jahr 2012 (15 Jahre) jedenfalls
nicht stichhaltig.
4.9.
Es ist damit insbesondere aufgrund der familiären Verhältnisse und
der damit verbundenen finanziellen Lage und des Alters der Tochter davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rentenbeginn im November 2013 im
Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.
4.10.
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, ihre Arbeitsfähigkeit von
70 % sei nicht verwertbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
70 %ige Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar sein solle. Was den vermehrten
Pausenbedarf anbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass es schliesslich auf
die Arbeitsfähigkeit von 70 % ankommt (vgl. oben Erw. 3.14.).
4.11.
Des Weiteren ist strittig, ob für das Invalideneinkommen auf das
Kompetenzniveau 1 oder 2 abzustellen ist.
4.12.
Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf
einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung
von Kompetenzniveau 2 (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2) nach der
bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und
Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017,
8C_457/2017, E. 6.3.).
4.13.
Der Ansicht der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin besser im
Kompetenzniveau 2 einzuordnen sei, weil sie dafür aufgrund ihrer
Arbeitsbiographie und ihrer Ausbildung die besseren Voraussetzungen habe als
ohne diese, ist nicht beizupflichten. Gemäss IK-Auszug (IV-Akte 11) hat die Beschwerdeführerin
nicht mehr über einen namhaften Zeitraum hinweg in ihrem Beruf gearbeitet. Auch
wenn sie über eine kaufmännische Ausbildung verfügt, so ist nicht davon
auszugehen, dass sie nach einer mehr als 20-jährigen Absenz von diesem Beruf
mit all seinen Änderungen und neuen Anforderungen, entsprechend ausgebildet ist
und eine Stelle im Kompetenzniveau 2 im kaufmännischen Bereich finden wird. Darüber
hinaus solle die Tätigkeit gemäss dem ersten Gutachten der E____ vom 29. August
2014 (IV-Akte 45) einfach strukturiert sein und komplexe Aufgaben vermieden
werden (S. 11 des Gutachtens). Das mögliche Vorliegen einer asthenischen Persönlichkeitsstörung
spricht ebenso für das Heranziehen des Kompetenzniveaus 1 (vgl. oben Erw.
3.15.) Über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt sie nicht, die das
Heranziehen des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. Entsprechend ist bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 1 anzuwenden.
4.14.
Schliesslich ist der leidensbedingte Abzug strittig. Die IV-Stelle
verneint einen solchen mit der Begründung, dass ein solcher zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führe.
4.15.
Ein leidensbedingter Abzug kann praxisgemäss von dem anhand der
LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten
Voraussetzungen vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen
Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, die negative Auswirkungen auf die
Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist
(BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide).
4.16.
Dass Art und Ausmass des konkreten Gesundheitsschadens keinen
zusätzlichen leidensbedingten Abzug neben der medizinisch ausgewiesenen 30 %igen
Arbeitsunfähigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs rechtfertigen würden,
begründet die IV-Stelle nicht stichhaltig. Sie setzte sich nicht mit den
weiteren gesundheitsbedingten Leistungsdefiziten neben dem erhöhten
Pausenbedarf auseinander. Hier fehlt es an einer bundesrechtskonformen
gesamthaften Schätzung aller angemessen zu berücksichtigenden Merkmale (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 8C_320/2017, E. 3.3.2.).
4.17.
Bei der gesamthaften Schätzung aller lohnbeeinflussenden Merkmale
ist entscheidend, dass die IV-Stelle den gesundheitsbedingten körperlichen
Limitierungen der Leistungsfähigkeit nicht angemessen Rechnung trug. Diese sind
nach den massgebenden medizinischen Tatsachenfeststellungen laut H____-Gutachten
zusätzlich zu der infolge des erhöhten Pausenbedarfs um 30 % eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in Betracht zu ziehen. Dem H____-Gutachten ist zu entnehmen,
dass die Arbeitsfähigkeit mit einem leicht reduzierten Rendement verwertbar ist
(IV-Akte 59 S. 32). Das verminderte Rendement ist aufgrund der Müdigkeit
nachvollziehbar. Dies kann auch nicht durch Pausen während der Arbeitszeit
verhindert werden. Denn ihre Müdigkeit ist immer gegeben. Zusätzlich leidet sie
an somatischen Beschwerden multipler Art, woraus ebenfalls eine weitergehende
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit über den erhöhten Pausenbedarf hinaus
resultiert. Ohnehin ist die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von
30 % äusserst knapp bemessen. Schliesslich fällt ihre lange Abwesenheit
vom Arbeitsmarkt ins Gewicht. Zumindest ein minimaler Abzug ist jedenfalls
angezeigt. Die Limitierungen der Leistungsfähigkeit rechtfertigen hier - zusätzlich
zum erhöhten Pausenbedarf, welcher primär ursächlich die Arbeitsfähigkeit um 30
% einschränkt - die Berücksichtigung eines angemessenen Tabellenlohnabzuges.
Dieser ist nach gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles
im Sinne einer umfassenden Schätzung des Einflusses aller in Betracht fallenden
Merkmale mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis auf 10 % festzusetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 8C_320/2017, E. 3.3.2.1.und
3.3.2.2.).
4.18.
Das Valideneinkommen ist unbestritten, weswegen auf den in der
Verfügung vom 23. März 2017 ermittelten Lohn abzustellen ist. Dieser beträgt
für eine Vollzeittätigkeit Fr. 59‘104.00 im Jahr 2014.
4.19.
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1
mit Hinweisen).
4.20.
Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE 2014 (Tabelle TA1,
Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden)
bei einem Pensum von 70 % Fr. 37‘655.10. Bei einem leidensbedingten
Abzug von 10 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘889.59.
4.21.
Dies ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘214.41 und führt zu
einem IV-Grad von 43 % (aufgerundet von 42.66 %). Damit hat die
Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (siehe Verfügung
vom 23. März 2017) von November 2013 bis Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze
Rente und ab November 2015 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine
Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.22.
Die IV-Stelle hat in ihrer Duplik vom 25. September 2017 anerkannt,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum September bis November 2016 und im März
2017 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Anerkennung erfolgte gestützt
auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. N____ vom 11. September 2017 (IV-Akte
118).
4.23.
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat. Dies ist bei der Verschlechterung von September bis
November 2016 der Fall, weswegen diese zu berücksichtigen ist. Ab Dezember 2016
hat sich die Situation wieder gebessert. Die Auswirkungen der Verschlechterung
im März 2017 wird die IV-Stelle allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens
aufgrund einer Verschlechterung des Zustandes zu prüfen haben.
4.24.
Es ist damit die Verschlechterung von September bis November 2016 zu
berücksichtigen. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von
Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV von September 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente
zuzusprechen.
4.25.
An dieser Stelle ist zu vermerken, dass die IV-Stelle aufgrund der
möglicherweise unklaren Entwicklung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin seit Verfügungserlass das oben in Erwägung 2.3.
wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls, d.h. falls die
Beschwerdeführerin dies wünscht, als Revisionsgesuch entgegenzunehmen hat.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab
September 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen, und von November 2013 bis
Oktober 2015 sowie von September 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente. Ab
März 2017 steht ihr grundsätzlich wieder mindestens eine Viertelsrente zu.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Aufgrund des erhöhten Aufwandes mit der Hauptverhandlung ist
das Honorar auf Fr. 3‘800.-- festzulegen.
5.4.
Der im Jahr 2018 erbrachte anwaltliche Aufwand beinhaltet die
Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht. Es ist daher der Aufwand
bis Ende 2017 mit der Parteipauschale ohne Hauptverhandlung von Fr. 3‘300.-- zu
beziffern, zuzüglich 8 % MWSt, und es ist auf den darüber hinausgehenden
Aufwand von Fr. 500.-- der ab 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz
von 7,7 % anzuwenden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin ab Septem-ber 2014 eine Viertelsrente und von November 2013
bis Oktober 2015 sowie von September 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente
zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer für Fr. 3‘300.-- und Fr. 38.50
Mehrwertsteuer für Fr. 500.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: