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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.82
Verfügung vom 10. März 2017
Beweiswert des medizinischen
Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 1.
Oktober 2010 bis 30. April 2012 zu 100 % als Servicefachangestellter im
Gasthof [...] in [...] (vgl. Fragebogen Arbeitende, IV-Akte 12). Infolge eines
im Mai 2012 diagnostizierten Hodgkin Lymphoms unterzog er sich einer Chemotherapie
und meldete sich im Januar 2013 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin
tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte
Frühinterventionsmassnahmen. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung in
Form einer dekompensierten Leberzirrhose stellte der Beschwerdeführer im Mai
2013 ein neues Leistungsgesuch (vgl. IV-Akte 22). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin
die Frühinterventionsmassnahmen ab und prüfte einen Rentenanspruch. Nach
Einholen von aktuellen Arztberichten und einer Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher aufgrund der dekompensierten Leberzirrhose
von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl. IV-Akte 34, S. 3), sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2013
bei einem ermittelten IV-Grad von 100 % ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente
zu (vgl. IV-Akte 40).
b) Im November 2014 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes
wegen eine Rentenrevision ein und holte aktuelle Auskünfte zum
Gesundheitszustand ein (vgl. IV-Akte 44 ff.). Gestützt auf eine Stellungnahme
des RAD (vgl. IV-Akte 51), wonach die früher dekompensierte Leberzirrhose jetzt
kompensiert sei, ging die Beschwerdegegnerin von einem verbesserten Gesundheitszustand
aus und teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Juni 2015 mit, sie
beabsichtige die bis anhin ausgerichtete Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 53). Nachdem
der Beschwerdeführer hiergegen Einwand erhoben hatte und insbesondere geltend
machte, es müsse abgeklärt werden, ob es sich bei der von ihm beklagten Müdigkeit
um ein „Fatigue Syndrom“ handle (vgl. IV-Akte 57, S. 5), schloss die
Beschwerdegegnerin dieses Vorbescheidverfahren ab (vgl. IV-Akte 61) und gab ein
polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Onkologie, Gastroenterologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. Dieses
wurde mittels Zufallsprinzip über die SuisseMed@p an die Gutachterstelle B____ vergeben,
welche das Gutachten am 18. März 2016 erstattete (vgl. IV-Akte 75).
c) Gestützt auf dieses Gutachten, eine Stellungnahme des RAD
und weitere erwerbliche Abklärungen (vgl. IV-Akten 77 und 81) kündigte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Oktober
2016 die Aufhebung der Rente per Ende des der Verfügung folgenden Monats an
(vgl. IV-Akte 82). Der Beschwerdeführer liess dagegen erneut Einwand erheben
(vgl. IV-Akte 86). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ergänzende Auskünfte
bei den Gutachtern der Gutachterstelle B____ (vgl. IV-Akte 90) sowie eine Stellungnahme
des RAD (vgl. IV-Akte 91) ein und erliess am 10. März 2017 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung (vgl. IV-Akte 94).
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. Mai 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. März 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei weiterhin die Invalidenrente ungekürzt auszurichten.
2.
Es sei
eventualiter über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein
Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses neu zu verfügen.
3.
Subeventualiter
sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Massgabe,
gestützt auf ein psychosomatisches Gutachten neu zu verfügen.
4.
Subsubeventualiter
sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der
Massgabe, gestützt auf ein Obergutachten neu zu verfügen.
5.
Es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer
für die Dauer des Verfahrens weiterhin die zugesprochene Invalidenrente ungekürzt
auszurichten.
6.
Dem
Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten
zu gewähren.
7.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2017 wird die
Beschwerdegegnerin gebeten, sich zum Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu äussern.
c) Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung dieses Verfahrensantrags.
d) Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 weist die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
4. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.
f) Mit Replik vom 24. August 2017 resp. Duplik vom 6. September
2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2017 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch Rechtsanwalt [...] bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 23. Oktober 2017 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin
die bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen einer Verbesserung der
gesundheitlichen Situation mit Wirkung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben
(vgl. Verfügung, IV-Akte 94). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht
auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B____ vom 18. März 2016
und die ergänzende Stellungnahme vom 2. März 2017 (vgl. IV-Akten 75 und 90).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass auf
das Gutachten nicht abgestellt werden könne, da es zur Frage nach dem Vorliegen
eines „Cancer related Fatigue Syndrom“ nicht Stellung nehme und dass
diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien.
2.3.
Strittig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung der Gutachter gefolgt ist,
und auf dieser medizinischen Basis zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur
Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher
Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3
mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Das
Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess
gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
3.3.
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten,
Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten,
Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125
V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 11.
Dezember 2013 (vgl. IV-Akte 40), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Juli
2013 eine ganze Rente zugesprochen worden war, verbessert hat.
4.2.
Der rentenzusprechenden Verfügung lag damals die Einschätzung des
RAD vom 24. September 2013 zu Grunde (vgl. IV-Akte 34). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer
folgende Diagnosen:
1.
Dekompensierte
Leberzirrhose Child A bei aktivierter chron. HBe-Antigen negativer Hepatitis B
2.
Noduläres
Lymphozyten-prädominantes Hodgkin-Lymphom, St. IV (ED 10.05.12)
St.
n. Neck dissection Level IV links am 10.05.12
St.
n. Chemotherapie
St.
n. Radiotherapie
3.
Papilläres
Schilddrüsenkarzinom (ED 29.10.08)
Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der dekompensierten
Leberzirrhose, ging der RAD von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit
sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus
(vgl. IV-Akte 34, S. 3).
4.3.
4.3.1. Demgegenüber stützt sich die vorliegende Rentenreduktion in
medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B____
vom 18. März 2016 sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 2. März
2017 (vgl. IV-Akten 75 und 90).
4.3.2. Das Gutachten erfolgte in den Fachrichtungen Allgemeine Innere
Medizin, Onkologie, Gastroentereologie und Psychiatrie. Die Gutachter konnten
aus gesamtmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 13). Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer folgende
Diagnosen (vgl. a.a.O.):
1. Papilläres Schilddrüsenkarzinom, Erstdiagnose 2008
- Tumorstadium pT3, pN1b, cM0 mit Infiltration des
perithyreoidalen Weichteilgewebes
- Zustand nach Thyreroidektomie und Lymphknotenexzision Level
III 11/2008
- Zustand nach Nachweis einer solitären vitalen
Mikrometastase im cervicalen Lymphknoten 05/2012 bei Neck Dissection
- St. n. mehrfacher Radio-Jod-Therapie
- Aktuell komplette Remission
2. Morbus Hodgkin, Stadium IV, Erstdiagnose 05/2012
- Nachweis von Infiltraten eines nodulären,
lymphozyten-prädominanten Hodgkin-Lymphoms in 8/8 Lymphknoten in der Neck
Dissection, Nachweis von Infiltraten in der Knochenbiopsie 7. Rippe links
- Zustand nach Rituximab-ABVD von 06-12/2012
- Seither komplette Remission
3. Leberzirrhose CHILD A bei chronischer HBe-Ag-negativer
Hepatitis B
- Status nach Reaktivierung unter Chemotherapie bei
Hodgkin-Lymphom
- Keine Hinweise auf portale Hypertension
- Viruslast unter Baraclude unter der Nachweisgrenze
- Befunde In der Leberelastographie-Messung regredient
4. Cholezystolithiasis
4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter
fest, der Beschwerdeführer sei aus onkologischer Sicht zu 100 %
arbeitsfähig. Auch aus internistischer/gastroenterologischer Sicht bestünden
keine wesentlichen Einschränkungen durch die Leberzirrhose. Zusammenfassend
seien lediglich schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ferner
sollten Tätigkeiten mit hoher Verantwortung oder mit hohen Ansprüchen an
Konzentrations- und Reaktionsvermögen vermieden werden (vgl. Gutachten, IV-Akte
75, S. 15).
4.3.4. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten
die Gutachter in Bezug auf den gesundheitlichen Verlauf fest, der Beschwerdeführer
habe zwei Tumorerkrankungen durchgemacht: 2008 ein Schilddrüsenkarzinom und
2012 ein Hodgkin-Lymphom, weshalb eine Thyreoidektomie bzw. eine Neck
Dissection erfolgt sei. Eine Nachbehandlung des Schilddrüsen-Karzinoms sei
mittels Radio-Jod-Therapie durchgeführt worden und wegen des Hodgkin-Lymphoms
habe sich der Beschwerdeführer von Juli 2012 bis Dezember 2012 einer
Chemotherapie unterzogen. Während dieser Zeiten sei der Beschwerdeführer
arbeitsunfähig gewesen (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 14). Im Einzelnen ergibt
sich aus dem onkologischen Teilgutachten, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen
der akuten Tumorerkrankung und -therapie von Mai 2012 durchgängig bis Dezember
2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. Gutachten,
IV-Akte 75, S. 36) und dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen
der Rekonvaleszenz nach Therapie des M. Hodgkin bis Sommer 2013 graduell abgenommen
haben dürfte. Spätestens seit Sommer 2013 sei von onkologischer Seite nicht
mehr von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Begründung
führt der onkologische Teilgutachter aus, der M. Hodgkin gehe mit hohen
Heilungsquoten, Langzeitüberleben und Remissionsraten einher. Auch beim
papillären Schilddrüsenkarzinom werde durch die Primärtherapie in 90 % bis
95 % eine Heilung erreicht (vgl. IV-Akte 75, S. 16). Der Gutachter gibt beiden
Tumorerkrankungen sowie der Leberzirrhose eine gute Prognose und führt aus, bei
zu erwartender anhaltender Remission dürfte mittelfristig keine wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein (vgl. IV-Akte 75, S. 16 und S. 36).
4.3.5. Auf die Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin, inwiefern
sich der Gesundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 11.
Dezember 2013 entwickelt habe, führten die Gutachter aus, es sei 2013 zu einer Reaktivierung
einer chronischen Hepatitis B, zu einer dekompensierten Leberzirrhose mit
Lebersynthesestörung, zu sonographischem Aszites und Splenomegalie sowie Zeichen
portaler Hypertension gekommen, weshalb eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 21). Nach einer im März 2013
eingeleiteten antiviralen Therapie sei es zu einer langsamen Befundverbesserung
gekommen. Anlässlich einer Kontrolluntersuchung im Dezember 2013 sei kein
Aszites mehr nachweisbar gewesen. In der Leberelastographie-Messung vom
Dezember 2014 sei der Wert deutlich rückläufig (von initial 49 kPa auf 13,9
kPa) gewesen. Somit habe während der akuten Dekompensation der Leberzirrhose
bis etwa Ende 2013 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und danach eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit bestanden. In psychiatrischer Hinsicht verwiesen die Gutachter
darauf, dass sich der Beschwerdeführer Anfang 2015 in eine ambulante
psychiatrische Behandlung begeben habe. Es dürfte eine eher leicht ausgeprägte
psychische Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung vorgelegen haben, die
sich inzwischen gut gebessert habe (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 22).
4.4.
Ein Vergleich der medizinischen Situationen ergibt, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert hat, als dass die
im Zeitpunkt der Rentenzusprache dekompensierte Leberzirrhose aktuell
kompensiert ist. Ferner befinden sich beide Tumorerkrankungen des Beschwerdeführers
in kompletter Remission, wie dies auch bei den Diagnosen vermerkt wird. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kann nunmehr nicht mehr davon gesprochen
werden, dass die Tumorerkrankung weiterhin bestehe, worauf die Gutachter in
ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. März 2017 ausdrücklich hinweisen (vgl.
IV-Akte 90, S. 2).
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer bezweifelt die Beweiskraft des Gutachtens und
bringt im Wesentlichen vor, die Gutachter hätten zur Kernfrage, ob die geklagte
Müdigkeit als „Cancer related Fatigue Syndrom“ diagnostiziert werden könne,
überhaupt nicht Stellung genommen (vgl. Beschwerde, S. 4). Zudem rügt er, die
Gutachter hätten die beim Beschwerdeführer bestehende Hepatitis und die damit
verbundene Medikamenteneinnahme nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde, S. 6).
5.2.
5.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die polydisziplinäre Begutachtung auf
Veranlassung des Beschwerdeführers erfolgte. Dieser hatte nämlich im
Einwandschreiben gegen den ersten Vorbescheid vorgebracht, es müsse das
Vorliegen eines „Fatigue-Syndrom“ und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
abgeklärt werden (vgl. IV-Akte 57, S. 5). Der RAD hatte diesen Einwand für
teilweise berechtigt erklärt und eine interdisziplinäre Beurteilung dieser
Frage für notwendig erachtet (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Daraus folgt, dass das polydisziplinäre
Gutachten zielgerichtet zur Klärung dieser Fragestellung in Auftrag gegeben wurde
(vgl. IV-Akte 57, S. 5). Darüber wussten auch die Gutachter Bescheid, zitieren
sie doch in der Aktenanamnese ausführlich aus dem vorgenannten Schriftwechsel zwischen
der IV-Stelle, dem RAD und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl.
Gutachten, IV-Akte 75, S. 11).
5.2.2. Ferner ist festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten auf
allseitigen fachärztlichen Untersuchungen beruht und umfassend ist. Es ist zudem
in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen, wobei im Gutachten
besonders diejenigen Arztberichte aufgezählt werden, in welchem sich Hinweise
auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Müdigkeit finden lassen (vgl. Gutachten,
IV-Akte 75, S. 4, 7, 8). Ferner berücksichtigt das Gutachten sämtliche
geklagten Beschwerden und insbesondere auch die vom Beschwerdeführer während
der Begutachtung mehrfach thematisierte Müdigkeit (vgl. Gutachten, IV-Akte 75,
S. 25, S. 32, S. 40). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Somit erfüllt das
Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auf das Gutachten kann
vollumfänglich abgestellt werden.
5.3.
Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten einwendet, ist nicht
stichhaltig.
5.4.
Zunächst trifft es nicht zu, dass weder im internistischen noch im
onkologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten etwas über das „Cancer
related Fatigue Syndrom“ zu lesen sei. Die Gutachter haben zur Frage nach dem
Vorliegen einer tumorassoziierten Fatigue ausdrücklich Stellung bezogen (vgl.
Gutachten, IV-Akte 75, S. 14 und 36). Sie weisen in der gesamtmedizinischen
Zusammenfassung namentlich darauf hin, dass eine tumorassoziierte Fatigue zwar
nicht sicher auszuschliessen sei, sich jedoch keine relevanten Einschränkungen im
Alltag finden würden, die auf eine signifikante Leistungseinschränkung aufgrund
der vorausgegangenen Tumorerkrankung oder -therapie schliessen liessen (vgl.
IV-Akte 75, S. 14 f.). Diese Einschätzung wurde aus dem onkologischen
Teilgutachten übernommen, wo sie sich wörtlich wiederfindet (vgl. Gutachten,
IV-Akte 75, S. 36). Deshalb ist festzuhalten, dass sich der onkologische
Teilgutachter mit dieser Thematik befasst hat, worauf die Gutachter in der
ergänzenden Stellungnahme vom 2. März 2017 zu Recht hinweisen (vgl. IV-Akte 90,
S. 1).
5.5.
5.5.1. Bei der tumorassoziierten Fatigue besteht eine anhaltende,
schwer zu überwindende und belastende Müdigkeit, die ein Gefühl von totaler
emotionaler, geistiger und körperlicher Erschöpfung hinterlässt (vgl. Ratgeber
der Krebsliga Schweiz „Rundum müde. Fatigue bei Krebs“, S. 7, erhältlich unter https://shop.krebsliga.ch/broschueren-infomaterial/leben-mit-krebs/begleitsymptome).
Es handelt sich um ein Symptom, welches die Lebensqualität erheblich
beeinträchtigen kann (vgl. a.a.O.). Ferner beschreiben Betroffene die Fatigue
als anhaltendes Gefühl der Erschöpfung, das auch mit genügend Schlaf und Ruhe
nicht überwindbar scheint (vgl. a.a.O.).
5.5.2. Der Beschwerdeführer hatte in der Begutachtung keine
Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität im Alltag geschildert. So führt er
aus, nach dem Aufstehen um 8.00 Uhr erledige er leichtere Arbeiten im Haushalt
und helfe seinen Kindern. Nach dem Mittagessen würde er spazieren gehen oder in
verschiedenen Lokalen Freunde treffen (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 27, siehe
auch S. 48). Nach dem Abendessen schaue er fern und schlafe gegen 1.00 Uhr oder
2.00 Uhr ein (vgl. Gutachten, IV-Akte 75, S. 27). Im onkologischen Gutachten
gab er an, er verbringe den Vormittag mit Körperhygiene, Tee trinken und „mit
der Familie zusammensitzen“. Nach der Mahlzeit um 11.00 Uhr geht er Erledigungen
machen oder Spazieren bzw. Einkaufen mit der Ehefrau. Sport mache er keinen,
die Unternehmungen seien in der Regel spontan, so treffe er sich mit Freunden
oder gehe Kaffee trinken. Die Abendmahlzeit nehme er mit der Familie gegen
18.00 Uhr ein und treffe sich abends ebenfalls mit Freunden oder gehe mit der
Ehefrau spazieren oder Freunde besuchen (vgl. IV-Akte 75, S. 32). Im
psychiatrischen Gutachten erwähnte er, er verbringt am Nachmittag viel Zeit mit
seiner achtjährigen Tochter und würde z.B. bestimmte Spielplätze aufsuchen oder
auch eine bestimmte Spielgruppe in einem Familienzentrum in Basel (vgl. IV-Akte
75, 40). Hinsichtlich seines Schlafes machte er unterschiedliche Angaben. In
der gastroentereologischen Begutachtung nannte er Schlaflosigkeit als ein Hauptproblem
(vgl. IV-Akte 75, S. 48). In der onkologischen Untersuchung klagte er über
Einschlafstörungen, gab aber an, sobald er eingeschlafen sei, könne er relativ
gut durchschlafen (vgl. IV-Akte 75, S. 32). Anlässlich der internistischen
Begutachtung führte er aus, der Schlaf sei schlecht und es würden
Einschlafstörungen bestehen. Schlafmittel nehme er keine ein (vgl. Gutachten,
IV-Akte 75, S. 26). In der psychiatrischen Begutachtung dagegen erwähnte er die
Einnahme eines Schlafmittels ein bis zweimal pro Woche (vgl. IV-Akte 75, S.
40).
5.5.3. Vor dem Hintergrund dieser vom Beschwerdeführer selbst
gemachten Angaben zu seiner Alltagsgestaltung und seinem Schlafverhalten ist
die von den Gutachtern getroffene Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer
eine tumorassoziierte Fatigue zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden
könne, sich allerdings keine relevanten Einschränkungen im Alltag finden würden,
die auf eine signifikante Leistungseinschränkung aufgrund der vorausgegangenen
Tumorerkrankung oder Tumor-therapie schliessen liessen, absolut nachvollziehbar
und überzeugend.
5.6.
Ergänzend ist festzustellen, dass nach den Ausführungen des
onkologischen Gutachters die Anamnese und Untersuchung des Beschwerdeführers ohne
Äusserung von Problemen oder Ermüdungszeichen durchgeführt werden konnte (vgl.
Gutachten, IV-Akte 75, S. 34 f.) und auch der psychiatrische Gutachter festhielt,
während der Untersuchung hätten sich weder kognitive Störungen gezeigt noch hätte
der Beschwerdeführer auffallend müde gewirkt. Vielmehr wurde vermerkt, der Beschwerdeführer
habe aufmerksam und konzentriert am Gespräch teilgenommen (vgl. IV-Akte 75, S.
42).
5.7.
5.7.1. Es kommt hinzu, dass sich in den gesamten Akten des
vorliegenden Verfahrens kein einziger Arztbericht findet, welcher dem Beschwerdeführer
eine tumorassoziierten Fatigue attestiert. Dies gilt insbesondere auch für die
Berichte der den Beschwerdeführer behandelnde Ärztin PD Dr. C____,
Gastroenterologie und Hepatologie Universitätsspital Basel, auf welche sich der
Beschwerdeführer bei seiner Einwandbegründung gegen den ersten Vorbescheid
bezogen hatte (vgl. Arztbericht vom 19.02.2015, IV-Akte 49, S. 20;
IV-Arztbericht vom 30.3.2015, IV-Akte 49, S. 3). Das gleiche gilt für das vom
Beschwerdeführer neu in der Beschwerde vorgebrachte chronisches
Müdigkeitssyndrom (ICD 10 G93.3, vgl. Beschwerde, S. 5 unten). Deshalb ist
davon auszugehen, dass auch die behandelnden Ärzte die vom Beschwerdeführer geklagte
Müdigkeit weder als tumorassoziierte Fatigue noch als chronisches Müdigkeitssyndrom
(chronic fatigue syndrom, ICD 10 G93.3) bewerteten.
5.7.2. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten keine aktuellen
gastroenterologischen oder onkologischen Berichte finden lassen, die den gutachterlichen
Beurteilungen entgegenstehen würden.
5.8.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Gutachter hätten die
bestehende Hepatitis und die damit verbundene Medikamenteneinnahme nicht
berücksichtigt. Auch dies trifft nicht zu. Wie die Gutachter in ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 2. März 2017 zu Recht geltend machen, wird im Gutachten
zur Frage der Hepatitis sehr ausführlich Stellung genommen (vgl. IV-Akte 90, S.
2). Dem Gutachten lässt sich hierzu im Einzelnen entnehmen, dass es beim
Beschwerdeführer im Rahmen der Chemotherapie zu einer Reaktivierung der vorbestehenden
chronischen Hepatitis B gekommen sei (vgl. IV-Akte 75, S. 14). Im März 2013 sei
bei einer Leberbiopsie ein Befund diagnostiziert worden, welcher mit einer chronischer
Hepatitis B mit schwerer Aktivität und diffusem, teils feinknotigem zirrhotischem
Umbau vereinbar sei. Zunächst hätten sich eine Lebersynthesestörung,
sonographischer Aszites und Splenomegalie sowie ein erhöhter hepatic venous
pressure gradient also Zeichen einer portalen Hypertension gefunden, unter
antiviraler Therapie sei es aber zu einer Befundbesserung gekommen.
Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands führten die Gutachter aus, die
Leberzirrhose sei als kompensiert anzusehen. Bei einer kompensierten
Leberzirrhose Child A könnten körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
ausgeübt werden, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere.
Für das Vorliegen von Ösophagusvarizen – bei welchen Tätigkeiten mit intra-abdomineller
Druckerhöhung wie Heben, Tragen etc. nicht möglich wären – gebe es ebenso wie
für eine Gerinnungsstörung bzw. Thrombozytopenie – bei welcher Arbeiten mit
erhöhter Verletzungsgefahr nicht möglich seien – keinen Anhalt (vgl. a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund hielten die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme
nochmals fest, dass eine chronische Hepatitis Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
haben könne, nicht aber eine Hepatitis B, bei der die Viruslast unter
antiviraler Therapie unter der Nachweisgrenze liege (vgl. IV-Akte 90, S. 2).
5.9.
Aufgrund des Gesagten liegen somit keine Indizien vor, welche die
Zuverlässigkeit und damit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage
stellen würden. Das Gutachten ist in allen Teilen überzeugend und vollumfänglich
beweiskräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist somit aus
spezialärztlicher Sicht von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen und es erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.
6.
6.1.
Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung einzugehen.
6.2.
Der Beschwerdeführer beanstandet das von der Beschwerdegegnerin zur
Anwendung gebrachte Validen- und Invalideneinkommen zu Recht nicht. Er bringt
lediglich vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm zu Unrecht keinen leidensbedingten
Abzug gewährt (vgl. Replik, S. 2).
6.3.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob
ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar
(a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).
6.4.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer langjährige Arbeitsabwesenheit,
eine unzureichende Integration, mangelnde Sprachkenntnisse, Kraft- und Antriebslosigkeit
sowie chronische Müdigkeit vor (vgl. Replik, S. 2).
6.5.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Einschränkungen
vermögen indes einen leidensbedingten Abzug nicht zu rechtfertigen. Darüber
hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug. Der
Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, verfügt über gute Deutschkenntnisse und
war bis 2012 durchgehend erwerbstätig. Deshalb besteht kein Anlass in das Ermessen
der Vorinstanz einzugreifen.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es
ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: