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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.84
Verfügung vom 6. April 2017
Rückweisung an Vorinstanz zur
weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts
Tatsachen
I.
a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin hat nach der
obligatorischen Schulzeit eine Anlehre (ohne Abschluss) als
Restaurationsangestellte absolviert und war einige wenige Jahre als
Hotelangestellte tätig. Sie ist Mutter eines Sohnes (geb. 1991). Im Januar 2000
meldete sie sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein
primäres Lymphödem zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin holte bei Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein
psychiatrisches Gutachten ein (vgl. Gutachten vom 20.3.2001 IV-Akte 12) und
lehnte gestützt darauf einen Leistungsanspruch ab (vgl. Verfügung vom
18.3.2002, IV-Akte 16). Nachdem die Beschwerdeführerin wegen rezidivierender
psychischer Störungen und einer Suchtproblematik (Opioide, Cannabinoide,
Kokain/Heroin, Sedativa, Hypnotika) in den Jahren 2007 und 2010 je dreimal in
den C____ Basel (nachfolgend: C____) stationär behandelt werden musste (vgl.
IV-Akte 22), stellte sie im November 2010 ein neues Leistungsgesuch (vgl.
Anmeldung, IV-Akte 18). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin wiederum ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. B____ in Auftrag (vgl. IV-Akte 36). Zu diesem
Begutachtungstermin erschien die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht (vgl.
IV-Akte 37, S. 2). Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin auf die
Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam (vgl. IV-Akte 42)
und wies gestützt auf die Akten einen Leistungsanspruch ab (vgl. Verfügung vom
10.7.2012, IV-Akte 48). Seit Juli 2012 unterzieht sich die Beschwerdeführerin
in den C____ Basel einer ambulanten Substitutionsbehandlung mit Methadon.
b) Im Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf Rücken-, Becken- und Hüftschmerzen, schmerzhafte Lymphödeme in den Beinen,
Asthma, Depressionen, ADS, Angstzustände und psychotische Symptome erneut zum
Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 50). Im Dezember 2013 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde
für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (vgl. IV-Akte
56). Aufgrund einer Coxarthrose wurde der Beschwerdeführerin am 6. August 2015
eine Hüftgelenksprothese eingesetzt (vgl. IV-Akte 87, S. 31). Die Beschwerdegegnerin
holte bei den behandelnden Ärzten der C____ Basel medizinische Unterlagen ein
(vgl. Berichte C____ vom 15.11.2013, vom 10.4.2014, 25.4.2014 und 29.6.2015,
IV-Akten 54 und 73, S. 2 ff., 8 ff. und 33ff.) und gab bei Dr. B____ und Dr. D____,
FMH Innere Medizin und Rheumatologie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag.
Nachdem die Beschwerdeführerin zwei Begutachtungstermine bei Dr. B____ nicht
wahrgenommen hatte (vgl. IV-Akten 85 f.) wurde sie zum dritten Termin durch
ihre Beiständin begleitet und das Gutachten konnte am 22. Juni 2016 erstattet
werden (vgl. IV-Akte 87). Gestützt auf das Gutachten und eine Stellungnahme des
RAD (vgl. IV-Akte 90), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 7. November 2016 in Aussicht, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad
von 24 %, einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte 91). Nachdem die
Beschwerdeführerin über ihren Anwalt Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akten 99
und 101), holte die Beschwerdegegnerin beim RAD-Psychiater eine Stellungnahme
ein (vgl. IV-Akte 106) und hielt gestützt darauf mit Verfügung vom 6. April
2017 an ihrem Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 108).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. Mai 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2017 vollumfänglich aufzuheben
und es sei der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente
der eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2017 vollumfänglich aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gestützt auf Art. 43 ATSG weitere
Abklärungen vorzunehmen. Danach sei erneut über die IV-Ansprüche der
Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
15. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten in der Replik vom 28. August 2017 resp.
Duplik vom 21. September 2017 an den gestellten Anträgen fest. Als Beilage zur
Replik reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der C____ Basel ein (vgl.
Replikbeilage/RB 1).
III.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch [...], Advokat, Basel.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 6. April 2017 bei einem ermittelten IV-Grad von 24 % ab
(vgl. IV-Akte 108). In medizinischer Hinsicht ging sie von einer 80 %igen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus und stützte sich dabei auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Juni 2016 (vgl.
Gutachten, IV-Akte 87).
2.2.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das
psychiatrische Gutachten sei mit diversen erheblichen Mängeln behaftet. Es
beruhe auf einer unvollständigen Untersuchung und sei nicht schlüssig, weshalb
nicht darauf abgestellt werden könne.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der medizinische Sachverhalt,
insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, genügend abgeklärt ist.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu
mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder
eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 125 V 256, 261 f. E. 4).
3.3.
Das Administrativverfahren und der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2007 vom
6. Februar 2008 E. 3.2). Der Versicherungsträger kann insbesondere medizinische
Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ein medizinisches
Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb; vgl. auch BGE 137 V 210, 236 f. E. 2.3). Solche Indizien können sich aus
dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit)
oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.4.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
4.
4.1.
Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Beschwerdegegnerin
das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. D____, FMH
Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 22. Juni 2016 (vgl. Gutachten, IV-Akte 87).
4.2.
4.2.1. Der rheumatologische Gutachter attestierte der
Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 7. Dezember 2015 aus
rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. IV-Akte 87, S. 6):
1.
St. n. Hüft-TP
rechts am 06.08.2015 bei destruierender Coxarthrose rechts (ICD-10 M16.0)
2.
Chronisches,
vorwiegend belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- Schwere Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 bds.,
Osteochondrosen betont L5/S1 sowie beginnend L4/L5, begleitende Spondylose
lumbal
- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung bei zusätzlich V. a.
lumbosacrale Übergangsanomalie, Sacrum arquatum
- Hochgradige muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp
4.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte
er bei der Beschwerdeführerin:
1.
Beginnende
Coxarthrose links
2.
Adipositas (BMI
39 kg/m2), allgemeine muskuläre Dekonditionierung
3.
Unklare, weiter
abklärungsbedürftige Hepatopathie sowie erhöhte humorale Entzündungsparameter
4.
Hyperurikämie
5.
Chronische
Lymphödeme untere Extremitäten bds (vgl. IV-Akte 87, S. 7).
4.3.
Der rheumatologische Gutachter gab an, der Beschwerdeführerin seien
schwere wie auch repetitiv mittelschwere körperlich und insbesondere das Achsenskelett
belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Aufgrund fehlender spezifischer
Angaben bezüglich des früheren Belastungsprofils als Hotelfachassistentin könne
er keine genaue Aussage zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
machen. In der Annahme, dass es sich dabei um eine wechselbelastende Tätigkeit
handelte, könne aus Sicht des Bewegungsapparates aufgrund der Rückenschmerzproblematik
für diese Tätigkeit wie auch für jegliche leidensadaptierte Verweistätigkeit
mit der Möglichkeit diese stehend, sitzend wie auch gehend (d.h. wechselbelastend
ohne vermehrten Zwangshaltungen) auszuüben, eine 20 %-ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden (vgl. IV-Akte 87, S. 9 und 26). Die 20%-ige
Einschränkung erkläre sich durch die Notwendigkeit der Durchführung von Pausen
und Erholungsphasen (vgl. IV-Akte 87, S. 9). Der Zeitpunkt des Beginns der Leistungseinschränkung
könne retrospektiv nicht festgelegt werden, da die Beschwerdeführerin bezüglich
ihrer Rückenbeschwerden bisher nie spezifisch abgeklärt und auch nicht
arbeitsunfähig geschrieben wurde. Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der stattgehabten Hüfttotalprothesenoperation
vom 6. August 2015 für maximal drei Monate als 50 % arbeitsunfähig
bezeichnet werden könne und anschliessend eine 20 %-ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für jegliche leidensadaptierte Tätigkeit bestehe (vgl.
a.a.O.).
4.4.
Im Übrigen führte der Gutachter aus, dass bei der Beschwerdeführerin
erhebliche psychovegetative und nicht somatisch erklärbare Befunde und
Symptome, wahrscheinlich auch als Folge der langjähriger Polytoxikomanie oder
im Rahmen einer möglichen begleitend zugrunde liegenden psychiatrischen
Grundkrankheit, bestehen würden (vgl. IV-Akte 87, S. 9). Entsprechend sei die
Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen klinischen Präsentation mit Zittern,
starkem Schwitzen wie auch Zeichen einer deutlichen Verlangsamung, in ihrer
Leistung als deutlich eingeschränkt zu bezeichnen (vgl. a.a.O.). Der Gutachter
führte sodann aus, es müsse insgesamt festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der Gesamtsituation, so wie sie sich derzeit präsentiere, keinem
Arbeitgeber zugemutet werden könne (vgl. a.a.O.). Unter der Rubrik Prognose und
Bemerkungen hielt der Gutachter überdies nochmals fest, dass bei der
Beschwerdeführerin die nicht den Bewegungsapparat betreffenden spezifischen
Begleitfaktoren, insbesondere die Folgen der langjährigen Suchtkrankheit sowie
die psychiatrische Grundproblematik, im Vordergrund stehen würden (vgl.
a.a.O.).
4.5.
Mit Blick auf die Akten ist festzustellen, dass auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. D____ vollumfänglich abgestellt werden
kann. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. Erwägung 3.3 hiervor), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede
gestellt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit über eine 80 %ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist auf das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. B____ einzugehen, welches auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom
15. Juni 2016 beruht. Diese erfolgte rund ein halbes Jahr nach der rheumatologischen
Begutachtung vom 7. Dezember 2015, da die Beschwerdeführerin einen ersten Untersuchungstermin
bei Dr. B____ vom 21. Januar 2016 kurzfristig telefonisch abgesagt hatte und
zum zweiten Termin vom 10. Mai 2016 ohne weitere Nachricht nicht erschienen
war. Zum dritten Termin vom 15. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer
Beiständin begleitet (vgl. Gutachten, IV-Akte 87, S. 1).
5.2.
5.2.1. Der psychiatrische Gutachter attestierte der
Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt
dazu fest, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine „etwas
zurückhaltende psychopathologisch unauffällige Explorandin, die eher einfach
strukturiert“ sei und keine „gravierende psychische Störungen“ aufweise (vgl.
Gutachten, IV-Akte 87, S. 19). Unter der bidisziplinären Konsensbeurteilung führte
er folgende Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl.
IV-Akte 87, S. 25):
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
-
ADHS mit Ritalin
behandelt (ICD-10 F90.0)
-
Störung durch
multiplen Substandgebrauch mit teilweiser Substitution (ICD-10 F19.22)
5.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus,
grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin jede einfach und klar strukturierte Tätigkeit
im vollen Umfang möglich. Dies betreffe sowohl die angestammten Tätigkeit als
Zimmermädchen als auch jede alternative Tätigkeit (vgl. IV-Akte 87, S. 24 und
26).
5.3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens und bringt insbesondere vor, der Gutachter habe die Angst- und
Soziophobie-Problematik verharmlost. Sie verweist dabei auf zwei frühere
Berichte der C____ Basel und deren neusten, ausführlichen Bericht vom 25.
August 2017, in welchem das Gutachten von Dr. B____ kritisiert wird (vgl. RB
1). Auf diese Berichte ist im Folgenden einzugehen.
5.4.
5.4.1. Die C____ Basel attestierten der Beschwerdeführerin 2007
mehrfach eine depressive Störung unterschiedlichen Ausmasses (vgl. IV-Akte 22).
Im Jahre 2010 erfolgten nochmals mehrere Hospitalisationen und es wird neben
der bereits bekannten Mehrfachabhängigkeit und depressiven Störung
differentialdiagnostisch eine bipolare affektive Störung angenommen (vgl.
IV-Akte 73, S. 24). Dem Bericht der C____ Basel vom 15. November 2013 kann
hinsichtlich der seit Juli 2012 bestehenden substitutionsgestützten Behandlung
mit Methadon entnommen werden, dass es im Verlauf immer wieder zu instabilen
Phasen gekommen sei, in denen sich die Beschwerdeführerin wegen grosser
Angstzustände nicht mehr aus dem Haus getraut habe und auch im E____ (nachfolgend:
E____) über längere Zeit nicht erschienen sei (vgl. IV-Akte 54). Die Ängste hätten
auf der einen Seite eine soziophobische Komponente mit Angst vor Menschenmengen
und Tramfahren. Auf der anderen Seite würden auch Anforderungen schnell zum
Gefühl der Überforderung mit entsprechenden Ängsten führen (vgl. a.a.O.). In
einem Bericht aus dem Jahre 2014 wird die bipolare affektive Störung nur noch
aktenanamnetisch aufgeführt (vgl. IV-Akte 76, S. 5).
5.4.2. Im Bericht der C____ Basel vom 29. Juni 2015 wird eine rezidivierende
depressive Störung (F33) festgehalten, aber nicht quantifiziert (vgl. IV-Akte
73, S. 2). Die Ärzte schildern, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2012 soziale
Meidung und Rückzug zu beobachten gewesen seien und depressiv-ängstliche
Beschwerden im Vordergrund gestanden hätten (vgl. IV-Akte 73, S. 4). Betreffend
der neu diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
sei von einer deutlichen Stabilisierung nach Etablierung einer
Methylphenidat-Therapie zu berichten. Ferner hoben die Ärzte der C____ Basel
hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine sekundäre Suchterkrankung vorliege,
bedingt durch ein initial bestehendes ängstlich-depressives Beschwerdebild, und
von einem insgesamt komplexen Krankheitsbild mit einem chronischen Verlauf
ausgegangen werden müsse, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei,
einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (vgl. a.a.O.).
5.4.3. Im neusten Bericht vom 25. August 2017 führen die Ärzte der C____
Basel aus, die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2012 eine deutlich
eingeschränkte Fähigkeit gezeigt, sich an Regeln zuhalten, Termine wahr zu
nehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen. Es sei ihr immer sehr
schwer gefallen, anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren sowie
Sachverhalte differenziert und kontextbezogen aufzufassen. Es bestünden zum
Teil gravierende Fehleinschätzungen der Realität und die Beschwerdeführerin zeige
auch in der Kommunikation erhebliche behandlungserschwerende Einschränkungen.
Zudem weisen sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz einer deutlichen
Stabilisierung nach Etablierung einer Methylphenidat-Therapie aus
psychiatrisch-syndromaler Sicht durchgehend deutliche depressiv-ängstliche
Beschwerden zeige. Die depressive Stimmungsproblematik habe sich bislang, auch
nach mehrmonatiger Drogenabstinenz und unter weitergeführter antidepressiver
Medikation, nicht verbessert (vgl. RB 1, S. 2).
5.5.
5.5.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann nicht
unbesehen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B____ abgestellt werden.
Dieses erfüllt aus mehreren Gründen die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3 hiervor) nicht.
5.5.2. Zunächst ist am psychiatrischen Gutachten zu bemängeln, dass sich
Dr. B____ nicht fundiert mit den Vorakten, insbesondere den genannten Berichten
der behandelnden Ärzte der C____ Basel, auseinandergesetzt hat. Zwar diskutiert
Dr. B____ die jahrelange Suchtentwicklung der Beschwerdeführerin sowie ihren Konsum
von verschiedenen Drogen. Auch zitiert er die Einschätzung der C____ Basel, wonach
eine sekundäre Suchterkrankung vorliege, bedingt durch ein initial bestehendes
ängstlich-depressives Beschwerdebild, sowie deren Auffassung, die Beschwerdeführerin
sei aufgrund des komplexen Krankheitsbilds mit chronischem Verlauf nicht in der
Lage einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (vgl. IV-Akte 87,
S. 17). Eine eigentliche gutachterliche Würdigung dieser Aussagen fehlt jedoch
im psychiatrischen Gutachten gänzlich. So wird im Gutachten an keiner Stelle erwähnt,
ob bei der Suchterkrankung der Beschwerdeführerin von einem sekundären Geschehen
auszugehen ist oder nicht und es findet sich auch keine nachvollziehbare
Begründung für die gegenüber den Ärzten der C____ Basel diametral abweichende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Eine solche wäre jedoch aus psychiatrischer
Sicht gerade auch deshalb geboten gewesen, weil bereits der rheumatologische
Teilgutachter Dr. D____ zum Schluss gekommen war, die Beschwerdeführerin könne aufgrund
der Gesamtsituation, so wie sie sich derzeit präsentiere, keinem Arbeitgeber
zugemutet werden (vgl. IV-Akte 87, S. 9). Angesichts der erheblichen Diskrepanz
in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nur zur Auffassung der Ärzte der
C____ Basel, sondern auch zu derjenigen des rheumatologischen Teilgutachters
Dr. D____ wäre es angezeigt gewesen, die Fachpersonen im E____ der C____ Basel,
in welchem die Beschwerdeführerin seit 2012 eine ambulante
Substitutionstherapie durchführt, zu kontaktieren.
5.5.3. In einem weiteren Schritt fällt auf, dass die im Gutachten
enthaltene Beschreibung der Beschwerdeführerin, wie sie Dr. B____ während der
psychiatrischen Untersuchung vorgenommen hat, in ganz erheblichen Masse von den
Schilderungen von Dr. D____ abweicht. Dr. D____ hielt im rheumatologischen
Teilgutachten, auf welches vollumfänglich abgestellt werden kann, fest, die
Beschwerdeführerin wirke allgemein und auch mit ihrer Sprache verlangsamt. Im
Sitzen bestehe ein konstantes Zittern mit dem rechten Bein und dem rechten Arm
und ein auffallend starkes Schwitzen. Die Beschwerdeführerin wirke aufgedunsen,
innerlich nervös und halte kaum Augenkontakt zum Untersucher. Sie wirke in sich
eingekehrt, habe eine monotone Stimme und verhalte sich teilweise wie abwesend
(vgl. IV-Akte 87, S. 4). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung fiel
zudem auf, dass die Beschwerdeführerin wiederholt falsche Daten angab oder ohne
Erinnerung an diese war. Zum Beispiel konnte die Beschwerdeführerin anlässlich
der rheumatologischen Untersuchung nicht mehr den Zeitpunkt der vor zwei
Monaten stattgehabte Operation (Implantation einer linken Hüftprothese) angeben
und schätzte ihr Körpergewicht mit 90 kg deutlich zu tief (112 kg) ein
(vgl. IV-Akte 87, S. 4 und 7). Demgegenüber gab Dr. B____ an, die
Beschwerdeführerin habe mit klarer und kräftiger Stimme gesprochen und sei gut
verständlich gewesen. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen, sie habe
sich nicht verstimmt gefühlt. Die Beschwerdeführerin sei affektiv nicht beeinträchtigt
und es hätten sich auch keine relevanten kognitiven und psychomotorischen
Beeinträchtigungen gezeigt (vgl. IV-Akte 87, S. 16). Ihr Bewusstsein sei klar
und die Orientierung allseits erhalten gewesen. Es hätten sich klinisch keine
Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten ergeben. Psychomotorisch und im
Gedankengang sei die Beschwerdeführerin formal unauffällig gewesen (vgl.
IV-Akte 87, S. 15 f.). Diese erheblichen Unterschiede in der Schilderung des
Auftretens und Verhaltens der Beschwerdeführerin muten etwas seltsam an. Sie
sind nicht als drogeninduzierte Stimmungsschwankungen erklärbar, da Dr. B____
mehrfach betonte, es bestehe bei der Beschwerdeführerin kein Parakonsum (vgl.
IV-Akte 87, S. 17 und 19). Auch die von der RAD-Ärztin als mögliche Erklärung
vorgebrachte verzögerte postoperative Rekonvaleszenz vermag diese erheblichen
Differenzen nicht auszuräumen (vgl. IV-Akte 90, S. 2).
5.5.4. Darüber hinaus bestehen im psychiatrischen Gutachten gegenüber der
rheumatologischen Einschätzung noch weitere Diskrepanzen. Zum einen gab Dr. B____
an, bei der Beschwerdeführerin stünden die körperlichen Beschwerden im Vordergrund
(vgl. IV-Akte 87, S. 18), während der rheumatologische Gutachter gerade davon
ausging, die Beschwerdeführerin sei wegen der Folgen der langjährigen Suchtkrankheit
sowie der psychiatrischen Grundproblematik eingeschränkt. Zum anderen verneinte
Dr. D____ ausdrücklich Anzeichen für eine Schmerzaggravation oder eine Schmerzausweitung
und gab an, die Beschwerdeführerin habe über ihre Beschwerden nachvollziehbar berichtet
(vgl. IV-Akte 87, S. 4) während Dr. B____ auf die Zusatzfrage nach der
Berücksichtigung von Ausschlussgründen wie Aggravation folgendes ausführte: „Es
ist anzunehmen, dass die Explorandin die Beschwerden tendenziell eher
verdeutlicht, da sie keiner Arbeit nachgehen möchte und auch keine
entsprechenden Bemühungen durchführen will“. Darüber hinaus handelt es sich dabei
um eine unpräzise Aussage, die aufgrund der Formulierung „es ist anzunehmen,
dass“ auf einer blossen Vermutung gründet.
5.6.
5.6.1. Vor dem Hintergrund, dass der rheumatologische Gutachter die Folgen
der langjährigen Suchtkrankheit sowie eine seiner Ansicht nach offenbar
bestehende psychiatrische Grundproblematik betonte, überzeugen auch die
weiteren medizinischen Ausführungen im Gutachten von Dr. B____ nicht.
5.6.2. Zunächst mutet es widersprüchlich an, wenn Dr. B____ angibt, der
Grund für den Stoffkonsum dürfte möglicherweise in einer labilen
Persönlichkeitsstruktur begründet sein, da die Beschwerdeführerin zeitlebens
mit wiederholten ängstlichen und depressiven Zuständen gekämpft habe (vgl.
IV-Akte 87, S. 17), und daraus ableitet, es könne differentialdiagnostisch eine
mögliche Persönlichkeitsproblematik angenommen werden, jedoch gleichzeitig das
Vorliegen von Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung ausdrücklich verneint
(vgl. a.a.O.). Gerade mit der gutachterlichen Aussage, der Grund für den
Stoffkonsum dürfte möglicherweise in der labilen Persönlichkeitsstruktur und
den zeitlebens bestehenden ängstlichen und depressiven Zuständen begründet
sein, liegt ein Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung vor, der im Gutachten
zu diskutieren wäre. Eine Diskussion wäre auch deshalb wünschenswert gewesen,
weil der Dr. B____ bei der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Begutachtung
im Jahre 2001 den Verdacht auf eine unreife Persönlichkeit erhob (vgl. Gutachten
vom 20.3.2001, IV-Akte 12) und darauf im vorliegenden Gutachten auch
ausdrücklich hinwies (vgl. IV-Akte 87, S. 16). Seine knappe Schlussfolgerung, wonach
es „denkbar“ sei, dass die ängstlichen Zustände „allenfalls“ durch
ängstlich-unreife Persönlichkeitszüge zu erklären seien (vgl. Gutachten,
IV-Akte 87, S. 18) und „eher anzunehmen“ sei, dass die Explorandin „möglicherweise“
eine labile Persönlichkeitskonstellation aufweise, ohne dass diese diagnostisch
eingestuft werden könne (vgl. a.a.O.), bleibt aufgrund der verwendeten
Formulierungen („denkbar“, „allenfalls“ „eher anzunehmen“ sowie
„möglicherweise“) in ausgesprochenem Masse spekulativ. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter in jedem Fall gehalten gewesen
wäre, die von ihm selbst aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung durch eine eigene Würdigung der erhobenen Befunde zu
beantworten und sich nicht mit dem Hinweis zu begnügen, die Ärzte der C____
Basel hätten bei der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Hospitalisationen und
gegenwärtiger Behandlung im E____ keine Persönlichkeitsproblematik angenommen
(vgl. IV-Akte 87, S. 18). Das gleiche gilt für die vom Gutachter angesprochene
und im Sinne einer Differentialdiagnose zu führende Diskussion nach dem
Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen die letztlich im Gutachten gar
nicht stattfindet (vgl. IV-Akte 87, S. 17).
5.6.3. Darüber hinaus vermag auch die pauschale Verneinung einer
Soziophobie mit der Begründung, eine solche werde zwar in den Unterlagen aufgeführt,
jedoch nicht begründet (vgl. IV-Akte 18), nicht zu überzeugen. Wie der
Gutachter im Gutachten selber ausführlich thematisierte, war es für ihn sehr
schwierig mit der Beschwerdeführerin einen Termin zu vereinbaren. Er vermerkte
diesbezüglich, die Beschwerdeführerin sei zu zwei abgemachten Terminen nicht
erschienen und habe zum dritten Termin aufgrund ihrer Ängste von ihrer
Beiständin begleitet werden müssen (vgl. IV-Akte 87, S. 15 und 19). Ausserdem
gab der Gutachter an, die Beschwerdeführerin habe einen im Voraus zugesandten
Fragebogen und auch die einzunehmenden Medikamente nicht dabei gehabt, wobei
sie versprochen habe, den Fragebogen und die Medikamente in den nächsten Tagen
vorbeizubringen, was aber nicht der Fall gewesen sei (vgl. IV-Akte 87, S. 15).
Angesichts dieser Schilderungen kann den Ausführungen des Gutachters, wonach
die Beschwerdeführerin im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt sei, da sie Termine
wahrnehmen könne, nicht ohne weiteres gefolgt werden. In der Gesamtwürdigung
ist festzustellen, das vorliegende psychiatrische Gutachten keine zuverlässige
Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulässt.
5.7.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der massgebende medizinische
Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt ist. Ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmass die bestehenden Krankheitsentwicklungen die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtig haben und nach wie vor
beeinträchtigen, lässt sich gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage
nicht abschliessend beurteilen. Die Abklärungsergebnisse aus dem
Verwaltungsverfahren sind mit anderen Worten nicht ausreichend beweiskräftig
und der relevante medizinische Sachverhalt bedarf weiterer Abklärung.
5.8.
Die Beschwerdegegnerin wird in dieser Angelegenheit ein neues
psychiatrisches Gutachten bei einem anderen Gutachter zur Würdigung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller
bisherigen ergangenen medizinischen Berichte in Auftrag zu geben haben. Dabei
wird sie insbesondere zu klären haben, ob und welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin
in psychiatrischer Hinsicht vorliegen und ob die Einschätzung der C____ Basel
in ihrem Bericht vom 29. Juni 2015, wonach bei der Beschwerdeführerin von einer
sekundären Suchterkrankung auszugehen sei, zutrifft. Ferner wird sie die
Bedeutung der augenfälligen Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Terminen und
deren allfälliger Zusammenhang mit einer Angst- oder Soziophobie-Problematik zu
klären haben. Dem Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach die von der C____
Basel als psychische Grunderkrankung diagnostizierten jeweils rezidivierenden
leicht bis mittelgradigen depressiven Episoden nur dann als Gesundheitsschaden
im Sinne des IVG anerkannt werden, wenn sie nicht mehr weiter behandelbar sind
(vgl. Beschwerdeantwort, S. 5) ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsprechung
vom Bundesgericht dahingehend aufgegeben wurde, als dass neu sämtliche
psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V
281 zu unterziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30.
November 2017 E. 7.2).
5.9.
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen Abklärungen wird die
Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden
haben.
6.
6.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 aufzuheben und die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
zu bezahlen.
6.3.
Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass
bei der Überprüfung von Invalidenleitungen und bei doppeltem Schriftenwechsel
eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen
wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(8 %) angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 6. April 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
264.00 Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: