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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Behindertenforum,
Frau Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.89
Verfügung vom 27. März 2017
Beweiswert eines Gutachtens; Rentenanspruch
verneint
Tatsachen
I.
a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin hat nach 8 Jahren
Schulbesuch in ihrer Heimat auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern
mitgearbeitet. Sie hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und reiste 1989 in
die Schweiz ein, wo sie mit einem Landsmann verheiratet wurde. Die Ehe verlief
von Anfang an konflikthaft. Im Jahre 2004 versuchte sie sich von ihrem Ehemann
zu trennen und verbrachte mit ihren Kindern zwei Monate im Frauenhaus. In der
Folge kehrte sie jedoch wegen massiver Drohung des Ehemannes zu ihm zurück. 2005
befand sie sich erstmals in ambulanter psychiatrischer Behandlung. In der
Schweiz arbeitete die Beschwerdeführerin zwölf Jahre in einer Bäckerei, danach
im Verkauf und in der Reinigung. Parallel dazu betreute sie ihre beiden Kinder (geb.
1991 und 1997) und erledigte den Haushalt. Zuletzt war sie von September 2008
bis Juli 2014 als Betriebsmitarbeiterin bei der [...] in der [...] Basel
angestellt (vgl. IV-Akte 6). Diese Stelle kündigte sie selbst wegen verschiedener
Belastungen am Arbeitsplatz (vgl. IV-Akte 9).
b) Am 10. November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese gab nach erwerblichen und
medizinischen Abklärungen ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. C____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, und Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in
Auftrag, welches am 25. August 2015 erstattet wurde (vgl. IV-Akten 32 und 33). Vom
19. Oktober 2015 bis 29. Januar 2016 befand sich die Beschwerdeführerin in
tagesstationärer Behandlung in der Klinik E____. Nachdem der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) zum Gutachten und zu den Standardindikatoren Stellung genommen
hatte (vgl. IV-Akten 35 f.), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
in einem Vorbescheid in Aussicht, einen Rentenanspruch mangels Vorliegens eines
dauernden invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen (vgl. IV-Akte 37).
c) Die Beschwerdegegnerin erhob dagegen Einwand und machte
insbesondere geltend, die Standardindikatorenprüfung sei nicht durch einen im Fachbereich
Psychiatrie spezialisierten Facharzt ausgeführt worden (vgl. IV-Akten 41 und 44).
Auf Veranlassung des RAD holte die Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 46) beim
psychiatrischen Teilgutachter die ergänzende Stellungnahme vom 6. Dezember 2016
ein (vgl. IV-Akte 55). Ferner äusserten sich der RAD-Arzt Dr. F____ (vgl.
IV-Akte 56) und der RAD-Psychiater Dr. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie (vgl. IV-Akte 59), welcher auch eine Prüfung der Standardindikatoren
vornahm (vgl. IV-Akte 62). Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme
des Rechtsdienstes (vgl. IV-Akte 61), verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. März 2017 einen Rentenanspruch mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich
relevanten Gesundheitsschadens (vgl. IV-Akte 64).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. Mai 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die
Verfügung vom 27. März 2017 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter
sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und sei
gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln.
3.
Subeventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der
Anweisung, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen.
4. Gestützt auf
Art. 78 Abs. 3 IVV seien Dr. H____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen
Berichts vom 17. April 2017 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei Dr. H____ die
Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen.
5. Unter
o/e-Kostenfolge.
Als Beilage zur Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin den
Arztbericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. H____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 17. April 2017 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3) sowie einen
Bericht ihrer Tochter ein (vgl. BB 4).
b) Die Beschwerdegegnerin legt den von der Beschwerdeführerin
neu eingereichten Bericht von Dr. H____ dem RAD-Psychiater Dr. G____ und dem
RAD-Arzt Dr. F____ vor. Diese nehmen am 15. Juni 2017 und 6. Juli 2017 Stellung
(vgl. IV-Akten 66 und 67). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Mit Replik vom 31. August hält die Beschwerdeführerin an den
gestellten Anträgen fest und ergänzt das Rechtsbegehren Ziffer 3 wie folgt:
3.
Subeventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der
Anweisung, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Für den Fall einer
Verlaufsbegutachtung sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dieses bei eine/r
bis anhin nicht involvierten unbefangenen und unabhängigen Psychiater bzw.
Psychiaterin einzuholen.
Als Beilage reicht die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von
Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin (vgl. Replikbeilage/RB 1) sowie die
Rechnung von Dr. H____ für die Erstellung des Berichts vom 17. April 2017 über
Fr. 93.75 ein (vgl. RB 2).
d) Mit Duplik vom 29. September 2017 hält die
Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Am 6. Juni 2017 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Zur Begründung
führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2014
gemeldet. Im August 2015 hätten spezialärztliche Untersuchungen stattgefunden.
Die dabei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht auf
ein Leiden zurückzuführen, welches einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
auslöse. Spätestens ab Februar 2015 lasse sich aus ärztlicher Sicht eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin in einer Kantine, wie auch in jeder anderen leichten bis
mittelschweren Frauenarbeit, nicht mehr begründen (vgl. IV-Akte 64). In
medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf die Einschätzungen von Dr. D____,
FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 24./25. August 2017
(vgl. IV-Akten 32 und 33).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, auf das
psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Sowohl diagnostisch
wie auch in der Frage der Ausprägung des Krankheitsbildes und damit der
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden starke Divergenzen zwischen der
Beurteilung des Gutachters auf der einen Seite und der Einschätzung der bis
anhin in die Behandlung involvierten Fachpersonen auf der anderen Seite (vgl.
Beschwerde, S. 8 ff.).
2.3.
Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung der Gutachter, insbesondere
derjenigen des psychiatrischen Teilgutachters, gefolgt ist und auf dieser medizinischen
Basis einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder
eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 125 V 256, 261 f. E. 4).
3.2.
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten,
Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten,
Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V
351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
351, 353 E. bb); Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf
das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von Dr. D____, FMH Rheumatologie
und Innere Medizin, und Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
24./25. August 2015 mit gemeinsamer Konsensbesprechung (vgl. IV-Akten 32 f.).
4.2.
4.2.1. Dr. D____ konnte bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer
Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. Gutachten,
IV-Akte 32, S. 18). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
- Zervikospondylogenes Syndrom bds. mit /bei
- leichter Fehlform (diskreter Rundrücken mit leichter
Kopfpropulsion) und leichten muskulären Verspannungen
- Hypothyreose, substituiert (vgl. a.a.O.).
4.2.2. Dr. D____ führte dazu aus, es gebe keine Hinweise für das Vorliegen
einer entzündlich-rheumatologischen Erkrankung und keine Anhaltspunkte für eine
radikuläre Problematik (vgl. IV-Akte 32, S. 20). Es handle sich um ein
weichteil-rheumatisches Geschehen. Gesamthaft gesehen sei die somatische
Problematik der Ausdruck einer psychischen Problematik. Das Vorliegen einer Fibromyalgie
verneinte er. Zwar seien sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv gewesen, so aber
auch die Kontrollpunkte. Zudem gebe die Beschwerdeführerin nur relativ
lokalisiert auf der oberen Körperhälfte Schmerzen an. Im unteren Bereich würden
sich keine weichteilrheumatischen Befunde finden (vgl. a.a.O.).
4.2.3. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeiten als Betriebsarbeiterin in
einer [...] erachtete der rheumatologische Gutachter die Beschwerdeführerin für
vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 32, S. 21). In jeglicher leichten bis
mittelschweren Verweistätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf
ein Ganztagspensum (vgl. a.a.O.). In Bezug auf die in den Akten attestierten
Arbeitsunfähigkeiten (100% Arbeitsunfähigkeit ab 22.05.2014; keine
Arbeitsunfähigkeit ab 07.07.2014; 100 % Arbeitsunfähigkeit ab 28.07.2014,
letzter Eintrag 15.04.2015) führte er aus, dass bei der vorliegenden
Problematik eine vorübergehende, nicht jedoch eine längerdauernde Krankschreibung
möglich sei und er eine rein formale Akzeptanz der attestierten
Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2015 empfehle (vgl. IV-Akte 32, S. 21).
4.2.4. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich
psychiatrische Aspekte thematisiert, die rheumatologische Beurteilung nicht
beanstandet und diesbezüglich auch keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung
vorliegen, kann den Ergebnissen des rheumatologischen Teilgutachters Dr. D____
ohne weiteres gefolgt werden.
4.3.
4.3.1. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. C____ konnte keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Akte 33, S. 10). Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (vgl. a.a.O.):
-
Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
-
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54).
4.3.2. Der Gutachter hielt fest, aus psychiatrischer Sicht
bestehe weder für die bisherigen Tätigkeiten als Hausfrau, Serviceangestellte,
Putzfrau noch für jede andere berufliche Tätigkeit eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Ferner würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei
(vgl. IV-Akte 33, S. 13).
4.3.3. Zur Begründung führte der Gutachter aus, es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung.
Die Beschwerdeführerin leide zwar unter psychosozialen und unter emotionalen
Belastungen sei aber im Alltag nicht durch andauernde schwere und quälende
Schmerzen eingeschränkt. Zusammen mit weiteren Gründen verneinte er eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung könne auch
eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, diagnostiziert werden. Die
Konflikte am Arbeitsplatz, das Aufgeben der Arbeitsstelle und auch die
andauernden Konflikte mit ihrem Ehemann hätten bereits 2005 zu einer
depressiven Reaktion geführt. Die depressiven Verstimmungen seien nicht besonders
ausgeprägt und als Reaktion auf die psychosoziale Belastungen zu interpretieren.
Hinweise für mittelgradige oder schwergradige depressive Verstimmungen hätten
sich keine gefunden (vgl. IV-Akte 33, S. 12). Zusammenfassend hielt er fest,
die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Anpassungsstörung, die durch
psychosoziale Belastungen ausgelöst worden sei, eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ergebe sich dadurch aber nicht (vgl. IV-Akte 33, S. 14).
4.4.
Ergänzend nahm der RAD-Psychiater Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zu den Standardindikatoren Stellung
(vgl. IV-Akte 62). Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin verfüge
über persönliche Ressourcen und ein kleines aber intaktes soziales Netz. Sie
könne bis auf die Beziehung zum Ehemann gute familiäre und wenige ausserhäusliche
Beziehungen pflegen. Ihr Verhalten sei konsistent und von einer Behinderungsüberzeugung
geprägt, obwohl die medizinischen Befunde objektiv leicht ausgeprägt seien. Das
Aktivitätsniveau sei zwar leicht geringer als vor der Gesundheitsstörung,
motivational-interaktionelle Anteile in Bezug auf den Ehekonflikt seien hier aber
zu vermuten (vgl. IV-Akte 62).
4.5.
Zunächst ist festzuhalten, dass auf das Gesamtgutachten in formeller
Hinsicht abgestellt werden kann. Das bidisziplinäre
(rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen
Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einlässlichen
fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten
(Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen
Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des psychiatrischen Gutachtens,
IV-Akte 33, S. 2-5) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die
festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen
bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert
und umfassend begründet. Insbesondere hat der psychiatrische Teilgutachter
unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und des
rheumatologischen Teilgutachtens seine Diagnosen nachvollziehbar begründet. Ferner
hat er schlüssig begründet, weshalb seiner Einschätzung nach bei der Beschwerdeführerin
eine Anpassungsstörung und keine schwerwiegende depressive Problematik vorliegt,
indem er darauf hinwies, die depressiven Verstimmungen seien leichtgradig
ausgeprägt und im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht zu beobachten
gewesen (vgl. IV-Akte 33, S. 13). Ferner hat der Gutachter zur Selbsteinschätzung
der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und zum Austrittsbericht der
Klinik E____, in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2015 bis
19. Januar 2016 in tagesstationärer Behandlung befand, Stellung genommen (vgl.
ergänzenden Stellungnahme vom 6.12.2016, IV-Akte 55) und sich auch zu den
abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte geäussert (vgl. IV-Akte 33, S.
13 f.).
4.6.
Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. C____ einwendet, vermag keine andere Einschätzung zu begründen.
4.7.
Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 8) im psychiatrischen Gutachten ihre belastende
Ehesituation mit Drohungen und Gewalt durch den Ehemann mehrfach thematisiert wird
(vgl. Gutachten, IV-Akte 33, S. 6 und 7). Ferner ist der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, die vom Gutachter angegebene
ICD-Klassifikation (F54) gehöre nicht zur Gruppe der Schmerzstörungen, vorliegend
unbeachtlich. Eine Schmerzverarbeitungsstörung kann unter die ICD 10
Klassifikation F54 subsumiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2009
vom 17. September 2009 E. 5) und das Vorgehen des Gutachters ist diesbezüglich
nachvollziehbar (vgl. Ausführungen des RAD-Psychiaters, IV-Akte 62, S. 2).
4.8.
4.8.1. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, zwischen
dem Gutachter und den bisher behandelnden medizinischen Fachpersonen würden grosse
Differenzen in Bezug auf die Diagnose, Ausprägung des Krankheitsbildes und Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.). Im Einzelnen
verweist sie auf die Einschätzung ihrer vor dem Begutachtungszeitpunkt behandelnden
Diplompsychologin
J____ im
IV-Arztbericht vom 25. Februar 2015 (vgl. IV-Akte 18) und auf den nach der
Begutachtung erfolgten tagesstationären Aufenthalt in der Klinik E____.
Insbesondere bezieht sie sich auch auf die Ausführungen des behandelnden
Psychiaters Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik E____, im
IV-Arztbericht vom 1. März 2016 (vgl. IV-Akte 43) resp. im Austrittsbericht vom
9. Februar 2016 (vgl. IV-Akte 49) und auf die Stellungnahmen der sie seit dem
Austritt aus der Klinik E____ behandelnden Psychiaterin Dr. H____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2016 (vgl. IV-Akte 51) und vom
17. April 2017 (vgl. BB 3).
4.8.2. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es zwar
zutrifft, dass die vorgenannten behandelnden Ärzte teilweise zu einer anderen
Diagnose und einer abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt sind
als der psychiatrische Teilgutachter. Auch weist die Beschwerdeführerin zu
Recht darauf hin, dass zwischen dem psychiatrischen Teilgutachter und der
Hausärztin eine Differenz bezüglich der Frage nach einer regelmässigen Medikamenteneinnahme
besteht. Diese Frage kann allerdings angesichts der nachstehenden Erwägungen
offen bleiben. Eine Gesamtwürdigung sämtlicher vorgenannter Berichte erhellt,
dass auch unter den behandelnden Fachärzten in diagnostischer Hinsicht keine
Einigkeit besteht. Während die Hausärztin der Beschwerdeführerin im Bericht vom
4. Februar 2016 eine schwere Depression mit somatischen Syndrom
attestierte (vgl. IV-Akte 44, S. 6), beschreibt Dr. K____ im fast zeitgleich
verfassten Bericht vom 1. März 2016 eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F. 33.1) und eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41; IV-Akte 43).
Demgegenüber ging die Diplompsychologin J____ von einem depressiven Syndrom
(ICD 10 F32.1.) gegenwärtig mittelgradig und von einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung aus (ICD 10 F45.4, vgl. IV-Arztbericht vom 23.2.2015; IV-Akte
18, S. 2). Die ab Austritt in der Klinik E____ behandelnde Psychiaterin Dr. H____
attestierte der Beschwerdeführerin im IV-Arztbericht vom 17. August 2016 rezidivierende
depressive Episoden und einer Persönlichkeitsstörung vom abhängigen Typ (ICD 10
F60.7, vgl. IV-Akte 51, S. 2). Letztere Diagnose wurde, soweit in den Akten
ersichtlich, bislang von keinem behandelnden Arzt, insbesondere auch nicht von
Dr. K____, welcher die Beschwerdeführerin während ihrem rund dreimonatigen tagesstationären
Aufenthalt in der Klinik E____, behandelte, gestellt.
4.8.3. Trotz dieser unterschiedlichen Diagnosen bestätigen sämtliche
Berichte von Dr. K____, Dr. H____, Dr. I____ und der Diplompsychologin J____ ausdrücklich
die gutachterlichen Ausführungen, wonach das bei der Beschwerdeführerin
bestehende depressive Geschehen als Reaktion auf die Belastungen am
Arbeitsplatz, den Verlust der Arbeitsstelle und die jahrelangen Schwierigkeiten
mit dem Ehemann zurückzuführen sei (vgl. Gutachten IV-Akte 33, S. 14; vgl. die Ausführungen
von Dr. K____ im IV-Arztbericht vom 1.3.2016, IV-Akte 43, S. 3; von Dr. H____,
IV-Akte 51, S. 3; von Dr. I____ im Schreiben vom 4.2.2016, IV-Akte 44, S. 5 und
von Diplompsychologin J____ im IV-Arztbericht vom 23.2.2015, IV-Akte 18, S. 3).
Ferner attestieren sämtliche behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin
vorhandene Ressourcen und gehen davon aus, dass ihr trotz gewisser
gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit
möglich und zumutbar ist.
4.8.4. So vermerkte Dr. K____ im IV-Arztbericht vom 1. März 2016 „Wir sehen
grundsätzlich eine Patientin mit vielen Ressourcen“ (vgl. IV-Akte 43, S. 3) und
gab im Austrittsbericht der Klinik E____ vom 9. Februar 2016 an „Wir nahmen Frau
A____ als eine Patientin mit vielen vorhandenen Ressourcen wahr“ (vgl. IV-Akte
49, S. 4). Weiter kreuzte Dr. K____ auf die im IV-Arztbericht enthaltene Frage
„Kann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der
Einsatzfähigkeit gerechnet werden?“ ein „Ja“ an und notierte „aus unserer Sicht
scheint ein schrittweiser Wiedereinstieg, beginnend mit rund vier Stunden
täglich realistisch und aus unserer Sicht auch gesundheitsförderlich“ (vgl.
IV-Akte 43, S. 4). Hinsichtlich der Prognose gab er an, eine Stabilisierung der
Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf sei denkbar (vgl. IV-Akte 43, S. 3). Im
ausführlichen rund fünfseitigen Austrittsbericht der Klinik E____ vom
9. Februar 2016 (vgl. IV-Akte 43, S. 5) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
nach eigener Aussage von der Behandlung inhaltlich sehr profitiert habe. Sie
habe im Verlauf der Behandlung aufgestellter gewirkt und von einem Gefühl,
besser mit ihren Schmerzen umgehen zu können, berichtet. Ferner sei es ihr
gelungen in den Therapien Pausen einzulegen, worunter sich die körperlichen Symptome
reduzierten hätten (vgl. IV-Akte 49, S. 4). Ferner wird darauf hingewiesen,
dass mehrfach versucht worden sei ein Paargespräch anzuregen, die Beschwerdeführerin
dies jedoch nicht für aussichtsreich erachtet habe (vgl. a.a.O.). Schliesslich
wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den schädlichen Effekt ihrer
Situation auf ihre eigene Gesundheit klar sehe (vgl. a.a.O.) und dass versucht
worden sei, die Beschwerdeführerin auf mögliche Entscheidungswege aufmerksam zu
machen (vgl. IV-Akte 49, S. 5). Ihre Entscheidung, aktuell weiter beim Ehemann
zu bleiben und für die Kinder ein Erlangen der Selbstständigkeit zu
ermöglichen, sei respektiert worden. Dass dies jedoch einen weiteren negativen
Einfluss auf ihre gesundheitliche Situation habe, sei ebenfalls zur Sprache gekommen
(vgl. a.a.O.).
4.8.5. In eine ähnliche Richtung weisen die Ausführungen der die
Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus der Klinik Sonnenhalde behandelnden
Psychiaterin Dr. H____. So geht aus ihrem Bericht vom 17. August 2016 geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Erwerbstätigkeit zumeist als positiv
erlebt habe, da es ihre einzige Möglichkeit gewesen sei, der häuslichen
Situation zeitweise zu entkommen (vgl. IV-Akte 51, S. 3). Auch wenn Dr. H____ die
im IV-Arztbericht enthaltene Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne nicht
beantwortete (vgl. IV-Akte 51, S. 4) geht aus ihren Ausführungen mehrfach hervor,
dass sie bei der Beschwerdeführerin eine teilzeitige stufenweise Eingliederung in
einem geschützten Rahmen für „unbedingt sinnvoll“ und „eindeutig indiziert“
erachtet (vgl. IV-Akte 51, S. 3 und 4).
4.8.6. Schliesslich ergibt sich auch aus der Einschätzung der Hausärztin
Dr. I____ in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2016 klar, dass diese einen Wiedereinstieg
der Beschwerdeführerin in die Arbeitswelt vollumfänglich befürwortet und dass
Arbeit ein wichtiger stabilisierender Faktor sei (vgl. IV-Akte 44, S. 6). Im
Einzelnen führte Dr. I____ in diesem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin
Hilfe bei der Reintegration in die Arbeitswelt benötige und darauf angewiesen,
dass das Arbeitsumfeld wohlwollend, wertschätzend und unterstützend sei. Die Beschwerdeführerin
solle mit einem kleinen Pensum von zwei Stunden anfangen können und dann auf 50 %
steigern (vgl. IV-Akte 44, S. 6).
4.9.
Unabhängig von der genauen medizinischen Klassifikation der bei der
Beschwerdeführerin bestehenden Beschwerden ist somit vorliegend entscheidend,
dass bei ihr viele Ressourcen bestehen und ein Wiedereinstieg in eine
berufliche Tätigkeit von sämtlichen behandelnden Ärzten ausnahmslos empfohlen
wird. Zudem geht aus einer Gesamtschau der einzelnen Stellungnahmen hervor,
dass sich für die Beschwerdeführerin mit der schrittweisen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit eine Chance auf eine Stabilisierung ergibt, da damit
gleichzeitig auch eine gewisse Distanzierung zur weiterhin vorhandenen Belastungssituation
verbunden ist. Darüber hinaus geht aus den Akten mit aller Deutlichkeit hervor,
dass bei der Beschwerdeführerin keine echtzeitliche jahrelange und schwere
Depression dokumentiert ist und dass die behandelnden Ärzte nicht davon ausgehen,
die attestierten psychischen Einschränkungen würden einer Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit im Wege stehen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann
der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten veraltet sei, nicht
gefolgt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind deshalb nicht notwendig.
4.10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien
vorliegen, welche die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens und der
ergänzenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 in Frage stellen würden. Ferner
können die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahmen ihrer
behandelnden Ärzte keinen Anlass für weitere Abklärungen bilden. Es ist somit davon
auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin trotz gewisser gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zumutbar ist, wieder eine Arbeit aufzunehmen und ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen. Im Ergebnis erweist sich damit die Verfügung vom 27. März 2017 als
korrekt.
5.
5.1.
Es bleibt noch auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es seien Dr. H____
die Kosten für die Erstellung ihres ärztlichen Berichts vom 17. April 2017 zu
vergüten, einzugehen.
5.2.
Der Antrag stützt sich auf Art. 78 Abs. 3 IVV. Danach werden die
Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die
Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer
solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener
Eingliederungsmassnahmen bilden.
5.3.
Die Beschwerdeführerin hat den genannten Bericht von Dr. H____ ins
Recht gelegt um das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ aus
medizinischer Sicht in Frage zu stellen. Wie vorstehend dargelegt kann auf die gutachterlichen
Einschätzungen vorliegend abgestellt werden. Ferner werden im Bericht von Dr. H____
keinen neuen Tatsachen vorgebracht. Damit ist klar, dass das Erfordernis der
Unerlässlichkeit für die Zusprechung von Leistungen nicht erfüllt ist.
5.4.
Folglich ist der Antrag auf Kostenvergütung abzuweisen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: