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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.92
Verfügung vom 10. April 2017
Rentenrevision infolge
Verbesserung des Gesundheitszustandes
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1967, wuchs in seiner
Heimat Türkei in ländlicher Umgebung auf und besuchte während fünf Jahren die
Grundschule. Er arbeitete fortan auf Baustellen und erlernte dabei das
Maurerhandwerk. Im Jahr 1995 reiste er in die Schweiz ein, wo er bis Dezember
2010 ebenfalls als Maurer tätig war. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm von seinem
behandelnden Arzt wegen Rückenbeschwerden volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2011 deswegen bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen lehnte
diese mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (IV-Akte 36) das Leistungsbegehren ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil IV 2012 21 vom 12. Juli 2012 (IV-Akte 58) ab.
b) Am 18. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf einen zwischenzeitlich erlittenen Myokardinfarkt und eine
Rückenoperation erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 61). Mit Verfügung vom 5.
September 2014 (IV-Akte 96) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
daraufhin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 65% eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 96).
c) Im Januar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes
wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 99) und holte
medizinische Auskünfte ein. Zudem liess sie der Beschwerdeführer bisdisziplinär
begutachten (psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten Dr. med. C____ und Dr.
med. D____ vom 16. Dezember 2016, IV-Akte 120). Nach Einholung einer
Stellungnahme beim RAD (Stellungnahme vom 1. Februar 2017, IV-Akte 123) stellte
sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 (IV-Akte 124) die
Einstellung der Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes in
Aussicht. Mit Schreiben vom 16. März 2017 (IV-Akte 132) erhob der
Beschwerdeführer Einwände gegen die vorgesehene Einstellung. Nach erneuter
Vorlage des Dossiers beim RAD (Stellungnahme vom 24. März 2017, IV-Akte 134) erging
am 10. April 2017 eine dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung (IV-Akte 137).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April
2017 und ersucht um deren Aufhebung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. August 2017 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 31. August
2017 auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 31. Oktober 2017 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, seit der
Rentenzusprechung im September 2014 sei es beim Beschwerdeführer zu einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Während er damals
eine angepasste Arbeit lediglich im Umfang von 50% habe ausüben können, sei ihm
aktuell wieder die vollschichtige Ausübung zumutbar. Dieses Steigerungspotential
habe sich bereits im Jahr 2014 abgezeichnet, weshalb schon nach einem Jahr die
revisionsweise Überprüfung in die Wege geleitet worden sei.
2.2.
Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich
eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Aus dem Gutachten gehe
hervor, dass ein unverändertes Beschwerdebild vorliege. Seine Ressourcen seien
insgesamt ungenügend, was ihn in der Überwindung des psychosomatischen Beschwerdebildes
behindere.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Aufhebung der Invalidenrente im Fall des Beschwerdeführers rechtmässig war.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt
insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion
oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung
verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine
leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde
(Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV, SR
831.201]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird
auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen
Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom
10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010
E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94,
9C_961/2008 E. 6.3).
4.
4.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität
liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der
Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche
Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung
ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V
99f. E. 4).
4.2.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser
Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden
zentralen medizinischen Unterlangen einzugehen.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer hatte sich im Juni 2011
wegen Rückenschmerzen erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
angemeldet (IV-Akte 1). Diese hatte nach Einholung medizinischer Auskünfte mit
Verfügung vom 7. Dezember 2011 (IV-Akte 34) die Ausrichtung einer Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 17% abgelehnt. In medizinischer Hinsicht hatte
sie ihren damaligen Entscheid auf einen Bericht des E____-Spitals vom 6. Juni
2011 (IV-Akte 12) gestützt, wonach dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung der
bisherigen Arbeit als Maurer infolge eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
mit Ausstrahlung in die linke Gesässhälfte nicht mehr möglich war, leidensangepasste
Arbeiten jedoch waren ihm ganztägig zumutbar. Psychiatrisch liess sich damals bei
Vorliegen einer leichten Anpassungsstörung und unauffälligen psychokognitiven
Funktionen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Das
Sozialversicherungsgericht bestätigte die ablehnende Verfügung mit Urteil IV
2012 21 vom 12. Juli 2012 vollumfänglich und wies den Beschwerdeführer hinsichtlich
seiner nach Verfügungserlass aufgetretenen Herzbeschwerden auf die Möglichkeit
der Neuanmeldung hin (IV-Akte 58).
5.2.
5.2.1. Im August 2013 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an und verwies auf eine am
5. August 2013 stattgefundene PLIF L5/S1 Operation sowie auf einen Diabetes
mellitus und eine depressive Störung (IV-Akte 61). Die Beschwerdegegnerin holte
wiederum medizinische Auskünfte ein und stellte fest, dass sich die
gesundheitliche Situation kardial und lumbovertebragen deutlich verschlechtert
hatte. Am 28. Mai 2012 hatte der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt
erlitten, sodass die im März 2012 ins Auge gefasste Rückenoperation erst nach
einer Stabilisierung der kardialen Situation im August 2013 hatte stattfinden können
(Bericht RAD vom 1. Oktober 2013, IV-Akte 71). Der RAD anerkannte ab dem
Zeitpunkt des Herzinfarktes bis sechs Monate nach der Rückenoperation, folglich
bis zum 11. Februar 2014, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
(Stellungnahme vom 3. März 2014, IV-Akte 76). Ab dem 12. Februar 2014 erachtete
er gestützt auf einen Bericht der Wirbelsäulenchirurgie vom 25. Februar 2014
(IV-Akte 77) rückenadaptierte Arbeiten als zu 50% wieder zumutbar. Innerhalb
von weiteren sechs Monaten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Pensum für
körperlich leichte Arbeiten kontinuierlich auf 100% zu steigern. Abschliessend
merkt der RAD an, bei Zusprache einer Leistung sei ein verkürztes Revisionsintervall
von zwölf Monaten vorzusehen (Stellungnahme RAD vom 3. März 2014,
IV-Akte 76).
5.2.2. Auf der Basis einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und leichten Tätigkeit sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2014 daraufhin
mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 96).
5.3.
5.3.1. Im Januar 2016 leitet die
Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Invalidenrente ein (IV-Akte 99). Der
behandelnden Hausarzt, Dr. med. F____ gibt an, der Gesundheitszustand sei stationär.
Es bestehe eine Claudikatiospinalis bei Spinalkanalstenose, beim Gehen leide der
Beschwerdeführer unter Schmerzen an beiden Knien. Infolge der chronischen
Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Anteilen seien dem Beschwerdeführer
keinerlei Arbeiten mehr zumutbar (vgl. Bericht vom 1. Februar 2016, IV-Akte 103
S. 1ff.). Dr. med. G____, vom Wirbelsäulenzentrum an der [...] berichtet, der
Beschwerdeführer leide unter einer therapieresistenten sensiblen radikulären
Reizsymptomatik L5 links. Die Beschwerden würden durch die medial-caudale Lage
der Pedikelschraube L5 links verursacht und unterhalten. Eine nachhaltige
Verbesserung sei mit konservativen Massnahmen nicht möglich, weshalb er bei
ventral durchgebauter Spondylodese die Entfernung der linksseitigen Pedikelschrauben
ohne Reinstrumentierung empfehle (Bericht vom 28. April 2016, IV-Akte 120 S.
26f.). Neurologisch konnten keine Hinweise für eine zentrale oder periphere
neuropathische Schmerzursache festgestellt werden (Bericht Dr. med. H____ vom
30. September 2015, IV-Akte 103 S. 5).
5.3.2. Auf Empfehlung des RAD wird der
Beschwerdeführer bidisziplinär begutachtet (psychiatrisch-rheumatologisches
Gutachten Dr. med. C____ und Dr. med. D____ vom 16. Dezember 2016, IV-Akte
120).
Anlässlich der somatischen Teilbegutachtung präsentiert sich
ein chronifiziertes linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anamnestisch
womöglich mit einer intermittierend lumboradikulären Schmerzkomponente L5, was
sich jedoch im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht hinreichend bestätigen
lässt. Der somatische Teilgutachter führt aus, der Beschwerdeführer zeige eine
deutliche Schmerzfixation, sodass insgesamt eine relevante, nicht organische
Schmerzursache postuliert werden müsse. Dementsprechend müssten die
Schmerzausstrahlungen im linken Bein am ehesten im Rahmen der spondylogenen
Schmerzproblematik interpretiert werden. Insgesamt könnten hinsichtlich der
stattgehabten Wirbelsäulenintervention keine neu aufgetretenen pathologischen
Veränderungen beschrieben werden, so sei denn auch damals von den behandelnden
Ärzten der Verlauf als erfreulich und zeitgerecht beschrieben worden. Die
Spondylodese sei stabil und durchgebaut. Insgesamt handle es sich um eine
Schmerzchronifizierungsproblematik mit Schmerzausweitung und Selbstlimitierungstendenz,
vornehmlich ungünstig beeinflusst durch soziale Begleitfaktoren. Bei Diagnose
eines chronischen low back pain syndroms mit failed back surgery mittels St.n.
PLIF L5/S1 am 5. August 2013 wegen symptomatischer Spondylolyse mit
Spondylolisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding (ICD-10: M54.4), chronischem
lymbospondylogenem Schmerzsyndrom links, intermittierend lumboradikulär L5
möglich und einer Chronifzierungsproblematik mit Schmerzausweitung,
Schmerzverarbeitungsstörung sowie Selbstlimitierung und sozialen Rehabilitationshindernissen,
sei dem Beschwerdeführer die Ausübung sämtlicher schweren und körperlich
belastenden Arbeiten unumstrittenermassen nicht mehr möglich. Insgesamt könne
aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zu früheren Untersuchungen von einem
unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Eine angepasste Arbeit sei
dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar. Aufgrund der
langjährigen Arbeitsabstinenz sei eine schrittweise Erhöhung des Pensums empfehlenswert.
Der psychiatrische Teilgutachter erkennt im Beschwerdeführer
einen Menschen mit einer einfachen Persönlichkeitsstruktur, der Zeit seines
Lebens in einem körperlich belastenden Beruf gearbeitet und sich hier in der
Schweiz nur ungenügend eingelebt habe. Als Folge seiner Rückenbeschwerden sei
er in eine ungewisse berufliche Situation geraten, unter der er leide und auf
die er mit einer Anpassungsstörung reagiert habe. Der Beschwerdeführer fühle
sich aufgrund der körperlichen Beschwerden eingeschränkt, in psychischer
Hinsicht würden jedoch keine Beeinträchtigungen bestehen. Bereits 2012 sei eine
Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden. Zum
zwischenzeitlichen Verlauf gebe es keine weiteren fundierten psychischen
Befunde und Berichte. Der Beschwerdeführer habe seinen Psychiater im Jahr 2016
nur zwei bis drei Mal aufgesucht und es sei unklar, ob die Behandlung weitergeführt
werde. Die Anpassungsstörung erachtet der Teilgutachter nach wie vor als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und beurteilt den Beschwerdeführer
als psychopathologisch völlig unauffällig. Die langandauernde Arbeitslosigkeit,
die mangelnden Sprachkenntnisse, das niedrige Bildungsniveau und die soziokulturellen
Faktoren seien die Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer bislang keine
alternative Tätigkeit aufgenommen habe. Theoretisch sei dem Beschwerdeführer
aus psychiatrischer Sicht sowohl die bisherige als auch eine angepasste Arbeit
zumutbar.
In der Konsensbeurteilung halten die Gutachter fest, die
Arbeitsfähigkeit werde einzig durch die rheumatologisch somatischen Beschwerden
definiert. Es bestehe ein insgesamt unverändertes Beschwerdebild bei fehlenden
hinzugekommenen objektivierbaren relevanten Befunden oder Diagnosen. Auch in
Zukunft bestehe für körperlich belastende Tätigkeiten eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich einer leichten und nicht repetitiven mittelschwer
belastenden leidensadaptierten Tätigkeit, in Wechselbelastung durchgeführt,
bestehe aus somatischer rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine relevante
Störung oder Erkrankung objektivieren. Insgesamt bestehe somit im Vergleich zu
früheren Beurteilungen keine Änderung der potenziellen Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 120 S. 24).
5.4.
Aus dem Umstand, dass die Gutachter den
Gesundheitszustand als stationär bezeichnen, schliesst der Beschwerdeführer, es
sei nicht rechtmässig, von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen
und die Invalidenrente aufzuheben. Denn es handle sich lediglich um eine andere
Bewertung eines unveränderten Sachverhalts, was kein zulässiger Revisionsgrund sei
(vgl. Beschwerde S. 6). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen als, im
Rahmen eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG die letzte
rechtskräftige Verfügung den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung eine
anspruchserheblichen Änderung darstellt (vgl. vorne Erw. 3.2.2.). Aus dem
gesamten Kontext ergibt sich jedoch, dass - wenn im Gutachten von einem unveränderten
Gesundheitszustand die Rede ist - der aktuelle Zustand nicht mit demjenigen zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 5. September 2014 verglichen wird, sondern mit
demjenigen der bestand, als ein Rentenanspruch im Januar 2012 abgewiesen worden
war. Im August 2013 war die kardiale Situation bereits stabilisiert. Im Februar
2014 erachtete die Wirbelsäulenchirurgie die Ausübung einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit in Teilzeit als zumutbar und prognostizierte eine
sukzessive Steigerung bis auf 100% für eine leichte Arbeit und 50%-70% für eine
mittelschwere körperliche Arbeit. Zum Zeitpunkt der Berentung im Jahr 2014 ging
die Beschwerdegegnerin demnach davon aus, dass es sich aufgrund des Myokardinfarktes
vom Mai 2012 und der Rückenoperation von August 2013 zwar um eine deutliche,
aber vorübergehende kardiale und lumbovertebragene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes handelte, weshalb eine baldige Revision vorgesehen wurde.
Im Vergleich zum Gesundheitszustand, der zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung im
Jahr 2014 bestand, sind die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung demzufolge
heute ausgewiesenermassen wieder wesentlich geringer. Das Gutachten setzt sich
sorgfältig mit den zwischenzeitlich ergangenen Berichten auseinander und legt
einleuchtend dar, weshalb dem Beschwerdeführer das frühere Niveau an
Leistungsfähigkeit wieder zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer dieses medizinischerseits
gesteckte Ziel fast drei Jahre nach Erlangen der (Teil)-Arbeitsfähigkeit im Februar
2014 erreicht haben sollte, ist nachvollziehbar. Ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, diese potenzielle Leistungsfähigkeit umzusetzen, so dürfte dies
- wie der psychiatrische Teilgutachter zutreffend ausführt - auf
invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sein. Zusammenfassend darf daher aufgrund
des lege artis erstellten Gutachtens als mit dem erforderlichen Beweisgrad
erwiesen betrachtet werden, dass es im Vergleichszeitraum zu einer
massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der
Leistungsfähigkeit gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist mit anderen Worten
wieder in der Lage, angepasste Arbeiten vollschichtig auszuüben.
6.
6.1.
Ausgehend von einer vollständig wiedererlangten
Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten bleibt zu prüfen, welche
erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung
des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Dies hat praxisgemäss anhand eines
Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu erfolgen.
6.2.
Die Beschwerdebeklagte hat in der angefochtenen
Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den
Einkommensvergleich durchgeführt hat. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann
grundsätzlich verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme des
maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25% - wofür nach den Umständen
keine Veranlassung besteht - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultieren würde.
6.3.
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass
beim vorliegenden Invaliditätsgrad von 10% kein Rentenanspruch besteht und die
Invalidenrente zu Recht infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes
eingestellt wurde.
7.
7.1.
Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist
die angefochtene Verfügung vom 10. April 2017 korrekt und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: