Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.92

Verfügung vom 10. April 2017 und Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2018

Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung

 


Tatsachen

I.          

a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1967, wuchs in seiner Heimat Türkei in ländlicher Umgebung auf und besuchte während fünf Jahren die Grundschule. Anschliessend arbeitete er auf Baustellen und erlernte dabei das Maurerhandwerk. Im Jahr 1995 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er bis Dezember 2010 ebenfalls als Maurer tätig war. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm von seinem behandelnden Arzt wegen Rückenbeschwerden volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Juni 2011 erfolgte deswegen die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art lehnte diese mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (IV-Akte 36) das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2012 21 vom 12. Juli 2012 (IV-Akte 58) ab.

b) Am 18. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen zwischenzeitlich erlittenen Myokardinfarkt und eine Rückenoperation erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 61). Mit Verfügung vom 5. September 2014 (IV-Akte 96) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65% eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 96).

c) Im Januar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 99) und holte medizinische Auskünfte ein. Zu diesem Zweck liess sie den Beschwerdeführer bisdisziplinär begutachten (psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten Dr. med. B____ und Dr. med. C____ vom 16. Dezember 2016, IV-Akte 120). Nach Einholung einer Stellungnahme beim RAD (Stellungnahme vom 1. Februar 2017, IV-Akte 123) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 (IV-Akte 124) die Einstellung der Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht. Mit Schreiben vom 16. März 2017 (IV-Akte 132) erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen die vorgesehene Einstellung. Nach erneuter Vorlage des Dossiers an den RAD (Stellungnahme vom 24. März 2017, IV-Akte 134) erging am 10. April 2017 eine dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung (IV-Akte 137).

II.         

Vertreten durch den Advokaten Dr. A____ erhebt der Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2017 und ersucht um deren Aufhebung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 31. August 2017 auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik.

III.       

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt.

IV.      

Mit Urteil vom 31. Oktober 2017 weist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde ab und schützt die revisionsweise Rentenaufhebung.

V.        

Eine vom Beschwerdeführer daraufhin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten heisst das Bundesgericht mit Urteil 9C_54/2018 vom 4. Mai 2018 teilweise gut und weist die Sache zur erneuten Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 8. Juni 2018, die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 21. Juni 2018 vernehmen.

VI.      

Am 29. August 2018 findet die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.                   

2.1.             Mit angefochtener Verfügung vom 10. April 2017 (IV-Akte 137) hob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente, welche sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2014 (IV-Akte 96) mit Wirkung ab Februar 2014 zugesprochen hatte, per Ende Mai 2017 wieder auf. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlich auf das bidisziplinäre Gutachten vom Februar 2016 (IV-Akte 120) und führte aus, die gesundheitliche Situation habe sich massgeblich verbessert. Seit Mai 2014 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit wieder ganztägig zumutbar. Das Sozialversicherungsgericht kam mit Urteil vom 31. Oktober 2017 zum Ergebnis, der Gesundheitszustand habe sich tatsächlich nachweislich verbessert. Dabei verstand es die Aussage des bidisziplinären Gutachtens, wonach im Vergleich zu früheren Beurteilungen keine Änderung der potenziellen Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, dahingehend, dass diese sich auf den Gesundheitszustand im Januar 2012 beziehen müsse, wobei es zwischenzeitlich infolge des am 28. Mai 2012 erlittenen Myokardinfarkts und der deswegen auf den 5. August 2013 verschobenen Rückenoperation vorübergehend zu einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustand gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe folglich die Invalidenrente zu Recht mittels Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz vom 6.Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) aufgehoben.

2.2.             Das Bundesgericht führt aus, entgegen der Betrachtungsweise des Sozialversicherungsgerichts sei es im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen September 2014 und April 2017 nicht zu einer massgeblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse gekommen. Die Annahme eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei demnach das Ergebnis einer qualifiziert unrichtigen Beweiswürdigung, an welchem nicht festgehalten werden könne. Zu prüfen sei, ob sich die Rentenaufhebung nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG schützen lasse. Denn die Beschwerdegegnerin habe es trotz im Frühjahr 2014 medizinischerseits in Aussicht gestellter Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innert der folgenden Monate versäumt, diese Entwicklung vor Erlass der Verfügung vom 5. September 2014 zu verifizieren. Das Sozialversicherungsgericht habe nun dieser Frage nachzugehen, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt habe.

2.3.             Der Beschwerdeführer bringt in seiner Vernehmlassung vor, aufgrund der medizinischen Akten sei erstellt, dass es nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei und sich folglich auch die vagen Vermutungen eines möglichen Verbesserungspotenzials, die im Februar 2014 im Raum gestanden seien, nicht bestätigt hätten. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Hinweis des RAD eine Rente mit verkürztem Revisionsintervall zugesprochen habe, habe sie nicht zweifellos unrichtig gehandelt, weshalb auch die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

2.4.             Die Beschwerdegegnerin argumentiert, ihre Rentenverfügung basiere auf mangelhaften Grundlagen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz in qualifizierter Weise verletzt, womit ihr Rentenentscheid zweifellos unrichtig sei.

3.                   

3.1.             3.1.1. Fällt eine Revision mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes ausser Betracht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung gegeben sind, nämlich die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, nicht richterlich beurteilten Verfügung und die erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.1.2. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung erfolgen (Urteil 9C_114/2008 vom 30. April 2008). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellose Unrichtigkeit liegt ferner in der Regel dann vor, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017, E. 2 mit Hinweis auf Urteil 9C_401/2014 vom 26. November 2014 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Die vorausgesetzte erhebliche Bedeutung der Berichtigung trifft auf periodische Dauerleistungen regelmässig zu.

3.2.             Meldet sich ein Leistungsbezüger bei der IV zum Bezug an, so hat diese von Amtes wegen den Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Massgebend ist nicht der Sachverhalt, wie er sich zu Beginn der Anmeldung präsentiert, sondern am Ende des Verfahrens, vor dem Verfügungserlass (vgl. Urs Müller, das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 985). Es liegt im Ermessen der IV-Stelle, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Sie hat nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen oder unbewiesen zu gelten hat. Klärt die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt für einen neuangemeldeten Rentenansprecher ab, so holt sie üblicherweise zunächst beim behandelnden Arzt einen Bericht ein. Dafür verwendet sie ein amtliches Formular, welches knapp ist und primär nach den Diagnosen und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nicht aber nach ausführlichen Beurteilungen fragt. Dieser Bericht bildet den Ausgangpunkt für die IV-Abklärung. Er genügt aber in der Regel nicht, um eine gesundheitsbedingte Leistungsbeeinträchtigung zu beweisen (vgl. Susanne Fankhauser, Sachverhaltsabklärungen in der Invalidenversicherung - ein Gleichbehandlungsproblem, Zürich 2010, S. 98). Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz ist ein Verzicht auf Beweiserweiterung und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärzte nur dann zulässig, wenn sich daraus im Rahmen freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes ergibt (vgl. Urs Müller, a.a.O., Rz 970).

 

 

 

4.                   

4.1.             4.1.1. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Februar 2014 lagen die medizinischen Akten zu dem vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2012 erlittenen Myokardinfarkt und der am 5. August 2013 durchgeführten Rückenoperation vor.

4.1.2. Dem Bericht des Kardiologen, Dr. med. D____, vom 13. Januar 2014 lässt sich entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits eine stabile kardiale Situation ohne jegliche Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vorlag (IV-Akte 72).

4.1.3. Die behandelnde Ärztin der Wirbelsäulenchirurgie E____ hielt in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (IV-Akte 77) fest, aufgrund des Krankheitsbildes bestehe eine Einschränkung für schwere und sehr schwere körperliche Tätigkeiten sowie für die Einnahme von Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Für leichte bis mittelschwere und rückenschonende Arbeiten bestehe demgegenüber in einer ersten Phase ab dem 12. Februar 2014 eine 50%ige, in der Folge sukzessive steigerbare Arbeitsfähigkeit. Als sinnvoll erachte sie ein Arbeitstraining für zunächst leichte körperliche Arbeiten mit einem Pensum von rund 30%, welches im Verlauf der darauf folgenden Wochen kontinuierlich hinsichtlich Arbeitsintensität und - Dauer erhöht werden könne. Als Endziel sei die Ausübung einer leichten Arbeit im Umfang von 100% oder einer körperlich mittelschweren Tätigkeit zu 50 bis 70% vorstellbar.

4.1.4. Der RAD schloss aus diesen Berichten, nach einer klaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen des Myokardinfarktes und der Rückenoperation und einer dadurch bedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bis zum 11. Februar 2014 sei es dem Beschwerdeführer ab dem 12. Februar 2014 wieder zuzumuten, körperlich leichte und leidensangepasste Tätigkeiten zu 50% auszuüben. Über einen Zeitraum von sechs Monaten bestehe ein Steigerungspotential auf 100%. Im Falle einer Leistungszusprache sei ein verkürztes Revisionsintervall von zwölf Monaten vorzusehen (Stellungnahme vom 3. März 2014, IV-Akte 76).

4.2.             Obwohl in den der Berentung zu Grunde liegenden Berichten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% bis Mitte August 2014 prognostiziert worden war, hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, vor Erlass der Dreiviertelsrentenzusprache anfangs September 2014 die in Aussicht gestellte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich ärztlicherseits zu überprüfen. Massgebend ist jedoch der medizinische Sachverhalt wie er sich am Ende des Abklärungsverfahrens, vor Verfügungserlass präsentiert. Dieser Grundsatz ist vorliegend von besonderer Bedeutung, da eine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses erwartet werden durfte. Der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2014 wurde erlassen, ohne dass die angezeigten fachärztlichen Abklärungen vorgenommen wurden. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre ursprüngliche Rentenverfügung demnach auf so mangelhafte Sachverhaltsabklärungen, dass die Verfügung als zweifellos unrichtig bezeichnet werden muss. Die ursprüngliche Rentenverfügung ist damit unvertretbar, was wiedererwägungsweise zu ihrer Aufhebung führen muss, da die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

5.                   

5.1.             Wird die Rente vorliegend mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung aufgehoben, so ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen. Nach der Rechtsprechung kann es mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Rentenrevision auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben.

5.2.             5.2.1. In medizinischer Hinsicht durfte zum damaligen Zeitpunkt damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein würde, seine Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten innert sechs Monaten auf eine Leistung von 100% zu steigern. Bestätigt wird die damals prognostizierte Entwicklung vollumfänglich durch das mittlerweile ergangene bidisziplinäre Gutachten vom 16. Februar 2016 (IV-Akte 120).

5.2.2. Anlässlich der somatischen Teilbegutachtung präsentiert sich ein chronifiziertes linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anamnestisch womöglich mit einer intermittierend lumboradikulären Schmerzkomponente L5, was sich jedoch im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht hinreichend bestätigen liess. Der somatische Teilgutachter führte aus, der Beschwerdeführer zeige eine deutliche Schmerzfixation, sodass insgesamt eine relevante, nicht organische Schmerzursache postuliert werden müsse. Dementsprechend müssten die Schmerzausstrahlungen im linken Bein am ehesten im Rahmen der spondylogenen Schmerzproblematik interpretiert werden. Insgesamt könnten hinsichtlich der stattgehabten Wirbelsäulenintervention keine neu aufgetretenen pathologischen Veränderungen beschrieben werden, so sei denn auch damals von den behandelnden Ärzten der Verlauf als erfreulich und zeitgerecht beschrieben worden. Die Spondylodese sei stabil und durchgebaut. Insgesamt handle es sich um eine Schmerzchronifizierungsproblematik mit Schmerzausweitung und Selbstlimitierungstendenz, vornehmlich ungünstig beeinflusst durch soziale Begleitfaktoren. Bei Diagnose eines chronischen low back pain syndroms mit failed back surgery mittels St.n. PLIF L5/S1 am 5. August 2013 wegen symptomatischer Spondylolyse mit Spondylolisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding (ICD-10: M54.4), chronischem lymbospondylogenem Schmerzsyndrom links, intermittierend lumboradikulär L5 möglich und einer Chronifzierungsproblematik mit Schmerzausweitung, Schmerzverarbeitungsstörung sowie Selbstlimitierung und sozialen Rehabilitationshindernissen, sei dem Beschwerdeführer die Ausübung sämtlicher schwerer und körperlich belastender Arbeiten unumstrittenermassen nicht mehr möglich. Insgesamt könne aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zu früheren Untersuchungen von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Eine angepasste Arbeit sei dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar. Wobei wie in früheren Berichten erwähnt, aufgrund der langjährigen Erwerbsuntätigkeit eine schrittweise Pensenerhöhung empfehlenswert sei, indem der Beschwerdeführer nach primär 50%igem Arbeitspensum sukzessive und spätestens nach sechs Monaten ein 100%iges Pensum erreichen könne. Neben der fortgeschrittenen Chronifizierungsproblematik mit Selbstlimitierungsanteilen seien sicherlich auch soziale Rehabilitationshindernisse dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer sich als nicht mehr arbeitsfähig betrachte. Seine ausgesprochene Behinderungsüberzeugung stehe der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen entgegen.

5.2.3. Der psychiatrische Teilgutachter erkannte im Beschwerdeführer einen Menschen mit einer einfachen Persönlichkeitsstruktur, der Zeit seines Lebens in einem körperlich belastenden Beruf gearbeitet und sich hier in der Schweiz nur ungenügend eingelebt hatte. Als Folge seiner Rückenbeschwerden sei er in eine ungewisse berufliche Situation geraten, unter der er leide und auf die er mit einer Anpassungsstörung reagiert habe. Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund der körperlichen Beschwerden eingeschränkt, in psychischer Hinsicht würden jedoch keine Beeinträchtigungen bestehen. Bereits 2012 sei eine Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden. Zum zwischenzeitlichen Verlauf gebe es keine weiteren fundierten psychischen Befunde und Berichte. Der Beschwerdeführer habe seinen Psychiater im Jahr 2016 nur zwei bis drei Mal aufgesucht und es sei unklar, ob die Behandlung weitergeführt werde. Die Anpassungsstörung erachtete der Teilgutachter nach wie vor als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und beurteilte den Beschwerdeführer als psychopathologisch völlig unauffällig. Die langandauernde Arbeitslosigkeit, die mangelnden Sprachkenntnisse, das niedrige Bildungsniveau und die soziokulturellen Faktoren seien die Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer bislang keine alternative Tätigkeit aufgenommen habe. Theoretisch sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl die bisherige als auch eine angepasste Arbeit zumutbar.

5.2.4. In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit werde einzig durch die rheumatologisch somatischen Beschwerden definiert. Es bestehe ein insgesamt unverändertes Beschwerdebild bei fehlenden hinzugekommenen objektivierbaren relevanten Befunden oder Diagnosen. Auch in Zukunft bestehe für körperlich belastende Tätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich einer leichten und einer nicht repetitiven mittelschwer belastenden leidensadaptierten Tätigkeit bestehe aus somatischer rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine relevante Störung oder Erkrankung objektivieren. Insgesamt bestehe somit im Vergleich zu früheren Beurteilungen keine Änderung der potenziellen Arbeitsfähigkeit.

5.3.             Die Gutachter bestätigen die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhandene medizinische Einschätzung vollumfänglich und gehen - nach einer Anpassungsfrist von sechs Monaten ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit aus. Diese hätte der Beschwerdeführer mit anderen Worten Mitte August 2014 erreicht haben sollen. Seither wäre es ihm aus gesundheitlicher Sicht über Jahre zumutbar gewesen, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen.

6.                   

6.1.             Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten nach einer Anpassungszeit von sechs Monaten ergibt sich in erwerblicher Hinsicht ab August 2014 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 10%. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Demnach hätte der Beschwerdeführer unter Beachtung einer Übergangsfrist von drei Monaten (Art. 88a IVV) per 1. Dezember 2014 keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Invalidenrente gehabt.

6.2.             Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgte gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat, das heisst im vorliegenden Fall per Ende Mai 2017. Eine rückwirkend wiedererwägungsweise Aufhebung der Dreiviertelsrente ist unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes und mangels unrechtmässiger Erwirkung der Leistung durch den Beschwerdeführer nicht angezeigt.

7.                   

7.1.             Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2017 die Dreiviertelsrente zu Recht per Ende Mai 2017 eingestellt hat. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.2.             Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

7.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: