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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.93
Verfügung vom 28. März 2017
Beweiskraft eines Gutachtens;
Ermittlung des Invaliditätsgrads,
bisheriger Lohn als
Valideneinkommen
Tatsachen
I.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin meldete sich [...] am 17.
Februar 2010 zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (IV-Akte 1). Am 30. März 2010 erfolgte sodann die Anmeldung zum Bezug
von IV-Leistungen. Zur Behinderung gab die Beschwerdeführerin an, sie leide
unter chronischen Rücken- und Beckenschmerzen mit Bewegungseinschränkung
(IV-Akte 7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche
Abklärungen und führte eine Berufsberatung sowie Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten durch (vgl. Mitteilung vom 26. Mai 2010, IV-Akte
15). Mit Mitteilung vom 24. Februar 2011 sprach sie der Beschwerdeführerin eine
Umschulung zur Podologin zu (IV-Akte 37, vgl. auch Mitteilungen vom 9. März
2011, IV-Akte 42, 30. August 2011, IV-Akte 64, 22. Februar 2012, IV-Akte 77, 5.
Juli 2012, IV-Akte 88, 6. März 2013, IV-Akte 96 und vom 9. Juli 2013, IV-Akte
103). Am 16. September 2014 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab
und nahm weitere Abklärungen bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs vor (vgl.
Mitteilung vom 16. September 2014, IV-Akte 128). In diesem Zusammenhang gab sie
bei der E___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. E___-Gutachten
vom 5. Oktober 2015, IV-Akte 144). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung
des regionalärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 146) kündigte die IV-Stelle
mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 an, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von
35% kein Rentenanspruch (IV-Akte 149). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Einwand vom 6. August 2016 (IV-Akte 153) und ergänzender
Begründung vom 3. November 2016 (IV-Akte 158). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016
reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres behandelnden Rheumatologen
Dr. med. C____ vom 20. November 2016 ein (IV-Akte 161). Dazu nahm der RAD am
24. März 2017 Stellung (IV-Akte 164). Mit Verfügung vom 28. März 2017 erliess
die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 166).
II.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, am
15. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin
beantragt sie, die Verfügung vom 28. März 2017 sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei nach Durchführung des rechtlich haltbaren Einkommensvergleichs
und aufgrund ihrer nachgewiesenen maximal 50%-gien Arbeitsfähigkeit in ihrer
umgeschulten Tätigkeit eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei der
Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und –verbeiständung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. August 2017 hält die Beschwerdeführerin an
den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt.
IV.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet hatten, fand am 11. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid .er die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 28. März 2017 (IV-Akte 166)
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35% einen Anspruch auf eine
Invalidenrente abgelehnt. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre E___-Gutachten vom 5. Oktober 2015
(IV-Akte 144). Danach sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit
als Hauspflegerin bei D____ nicht mehr arbeitsfähig. Aus spezialärztlicher
Sicht sei ihr jedoch die Tätigkeit als Podologin sowie jegliche andere
körperliche leichte Tätigkeit im Pensum von 80% zumutbar. In erwerblicher
Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen. Sie stützte
sich dabei für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Beim Invalideneinkommen hat die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht in medizinischer Hinsicht geltend, es
könne nicht auf das polydisziplinäre E___-Gutachten abgestellt werden. Es liege
eine relevante widersprüchliche Aktenlage vor, da der behandelnde Rheumatologe
Dr. C____ zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdeführerin sei als Podologin zu
50% arbeitsfähig. Auf diese ausführliche und sehr differenzierte
Langzeiteinschätzung sei abzustellen. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin
den Einkommensvergleich. Beim Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin über 12 Jahre zu 100% als Hauspflegerin bei D____ arbeitstätig
gewesen sei und kurz vor dem Eintritt ihrer vollen Arbeitsunfähigkeit unter dem
Druck einer drohenden Kündigung eine Pensumskürzung auf 80% akzeptiert habe. Entgegen
der Ansicht der IV-Stelle könne beim Valideneinkommen nicht auf die
Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, sondern es sei der tatsächliche Verdienst
als Hauspflegerin bei D____ in Höhe von Fr. 74‘896.-- beizuziehen. Beim
Invalideneinkommen sei die vorhandene Resterwerbsfähigkeit von 50% in der umgeschulten
Tätigkeit als Podologin und das entsprechende Einkommen relevant. Dies
entspräche im Jahr 2015 Fr. 16‘099.--. Nach Vergleich der Einkommen lasse
sich ein Invaliditätsgrad von 78% ermitteln. Dementsprechend habe die
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Falls auf das
polydisziplinäre Gutachten abgestellt werde, sei der Beschwerdeführerin eine
Viertelsrente ab 1. Juli 2014 auszurichten. Denn bei einem Valideneinkommen von
Fr. 74‘896.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41‘849.-- betrage der
Invaliditätsgrad 44% (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2017).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 28. März 2017 einen Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die
Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
(Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten,
Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten,
Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125
V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März
2015 [9C_847/2014] E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2.
Die IV-Stelle stützt die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre E___-Gutachten vom 5. Oktober 2015. Darin führen die
Gutachter eine Spondylitis ankylosans, Erstmanifestation ca. 1982/1983,
HLA-B27-positiv, mit bilateraler Sakroileitis, Remission unter aktueller
TNF-alpha-Hemmung sowie als Differentialdiagnose eine Psoriasis arthropathica
mit Sacroileitis als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Hohl-Rundrücken durch Hyperkyphose
der BWS, Psoriaris, Kollagene Kolitis, Erstdiagnose 2010, aktuell Bedarfsbehandlung
mit Budenofalk sowie Verdacht auf Lese- und Rechtschreibstörung. Für die Beschwerdeführerin
sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ein vollzeitlicher Einsatz
vertretbar. Die dabei unter grösserer Belastung auftretenden (vermutlich
statisch bedingten) Rückenbeschwerden und die berichtete Ermüdbarkeit seien mit
einer Leistungsreduktion von ca. 20% einzuschätzen. Hinsichtlich des
Belastungsprofils führen die Gutachter aus, mit Ausnahme der Vorbehalte für
eine Tätigkeit mit ununterbrochenem Sitzen wie auch praktisch ausschliesslich
schriftlichen Tätigkeiten bestünden im polydisziplinären Konsens für die
bisherige und gegenwärtige Tätigkeit als angelernte Fusspflegerin keine Einschränkungen.
Bei weiteren Tätigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht bei Hinweisen für eine
mässig ausgeprägte Lese- und Rechtschreibeschwäche Tätigkeiten, welche ganz
überwiegend das Schreiben von Berichten etc. beinhalten würden, nicht geeignet.
Ansonsten sei das Belastungsprofil aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Aufgrund der Durchfallsymptomatik sollte bei der Tätigkeit eine Toilette in der
Nähe sein. Die Gültigkeit einer Arbeitsfähigkeit von 80% könne mindestens ab
Mai 2014, möglicherweise, aber aufgrund der Akten nicht zu sichern, bereits ein
bis zwei Jahre früher angenommen werden (IV-Akte 144, S. 9-11).
3.3.
Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass das polydisziplinäre
E___-Gutachten zu überzeugen vermag. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt
(Gutachten, S. 3-8), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 17-18
und 20-21) und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit
entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen
(BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Was die
Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu
führen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf ihren behandelnden
Rheumatologen Dr. C____. Zusammenfassend sei er der Meinung, dass bei der Umschulung
eine ungünstige Berufswahl getroffen worden sei, müsse doch bei einer Patientin
mit einer Spondylarthritis bei Ausübung der Tätigkeit als Podologin mit vermehrten
Beschwerden sowie mit zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen gerechnet
werden. Ausserdem würden einerseits die vorliegenden Diagnosen einer entzündlichen
Rückenerkrankung und andererseits die klinischen Befunde am Achsenskelett
nachvollziehbare funktionelle Einschränkungen, vor allem auch für die Tätigkeit
als Podologin begründen. Aus seiner Sicht beurteile er deshalb die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin als 50% (vgl. IV-Akten 118 und 161). Der rheumatologische
Experte hat sich mit dieser divergierenden Meinung des behandelnden
Rheumatologen eingehend auseinandergesetzt. Er hat diesbezüglich auf S. 23 des
Gutachtens festgehalten, dass an der Beurteilung des behandelnden Rheumatologen
Zweifel angebracht seien. Die Beschwerdeführerin könne ihre Patienten, die ihrerseits
auf einem höhenverstellbaren Stuhl sitzen, in normaler eigener Sitzposition
behandeln, so dass sie sich nicht in eine unangenehme und ungünstige Stellung
vorneigen müsse. Die bestehende Tätigkeit als selbständige Fusspflegerin sei
der Erkrankungssituation sehr gut angepasst und kaum mehr optimierbar. Zu
erwähnen sei insbesondere, dass die bei der Arbeit tätigen oberen Extremitäten
ja durch das Grundleiden in keiner Weise beeinträchtigt seien (IV-Akte 144, S.
23). Auf diese nachvollziehbare Einschätzung kann abgestellt werden. Im Übrigen
kommt der rheumatologische Experte zum Schluss, dass die vorliegende Erkrankung
in ihrer Aktivität als sehr mild zu betrachten sei, wie auch die über
Jahrzehnte nicht zur Versteifung führende Evolution mit noch sehr guter Mobilität
der ganzen Wirbelsäule und fehlender peripherer Gelenksbeteiligung zeige
(IV-Akte 144, S. 22). Dies wird auch in der ärztlichen Stellungnahme des RAD
vom 24. März 2017 bestätigt und es kann auf die zutreffenden Ausführungen
verwiesen werden (vgl. IV-Akte 164). Unter diesen Umständen vermögen die
Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. C____ die rheumatologische
Expertise nicht in Zweifel zu ziehen. Die vom rheumatologischen Gutachter
attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit als Podologin erscheint mit Blick auf die
Aktenlage als nachvollziehbar, weshalb weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt
sind.
3.4.
Somit ist nachfolgend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von
einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80% als Podologin als auch
in einer alternativen Tätigkeit (vgl. IV-Akte 164) auszugehen.
4.
4.1.
Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen
Einschränkungen sind deren erwerbliche Auswirkungen festzustellen. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person
wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG).
Zur Berechnung des Valideneinkommen hat die IV-Stelle die
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012 Tabelle TA1, Pos 86-88,
Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2) beigezogen. Nach
Umrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2014 bezeichnete sie das
Valideneinkommen mit Fr. 64‘746.--. Auch für das Invalideneinkommen zog sie den
Tabellenwert zu den Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1) heran. Diesen rechnete sie auf die durchschnittliche
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um. Nach Anpassung an
die Nominallohnentwicklung bis 2014 und Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit
von 80% bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit
Fr. 41'849.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35% (IV-Akte
166).
4.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst das Valideneinkommen in
Höhe von Fr. 64‘746.--. Für das Valideneinkommen sei auf das tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Hauspflegerin bei D____
abzustellen.
Das Valideneinkommen ist das Einkommen, das die versicherte Person erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1
IVG). Für dessen Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was sie im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Denn die Rente der
Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine
Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der
Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte
Verlust der Erwerbsmöglichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August
2012 [9C_555/2011], E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die IV-Stelle zur Ermittlung des
Valideneinkommens zu Unrecht auf die Lohnstrukturerhebungen abgestellt. Aus den
Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während rund 14 Jahren bei D____
als Hauspflegerin tätig war (vgl. IV-Akten 1, 9, 153 und 160). Dabei hat sie
während rund 2 Jahren zu einem Pensum von 85.71%, während rund 5 Jahren zu
einem Pensum von 90% bzw. 92,86% und während rund 8 Jahren zu einem Pensum von
100% gearbeitet (vgl. IV-Akte 153). Bevor die Beschwerdeführerin im Februar
2010 krank wurde, war sie im Rahmen eines 100%-Pensums tätig, wobei das Arbeitspensum
per 1. März 2010 auf 80% reduziert wurde (vgl. Änderung des Arbeitsvertrags per
1. März 2010, IV-Akte 153). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin in diesem
langjährigen Arbeitsverhältnis bei D____ also mehrheitlich zu 100% gearbeitet.
Unter diesen Umständen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass dies auch in Zukunft der Fall gewesen wäre. Die IV-Stelle hält zwar
zu Recht fest, dass ab März 2010 bei D____ nur noch eine Anstellung zu einem
80%-Pensum verfügbar gewesen wäre. Wie aus dem Verlauf des langjährigen Arbeitsverhältnisses
bei D____ ersichtlich wird, wurde das Pensum je nach Arbeitsanfall jeweils
wieder (nach oben) angepasst und entsprach mehrheitlich einem 100%-Pensum
(IV-Akte 153). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände ist deshalb mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde
bei guter Gesundheit zum massgebenden Zeitpunkt zu 100% bei D____ arbeiten.
Jedenfalls widerspricht die Annahme der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin
könnte zukünftig bei D____ nur noch im Umfang eines 80%-Pensums arbeiten,
weshalb auf die LSE abzustellen sei, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Danach besteht aufgrund der zeitlichen Nähe der Änderung des Arbeitsvertrages
bzw. der Änderungskündigung und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung
kein hinreichender Grund, auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010 [9C_699/2010], E. 3.2). Deshalb erscheint
es als sachgerecht, am tatsächlich erzielten Verdienst anzuknüpfen. Somit ist zur
Berechnung des Valideneinkommens der zuletzt erzielte Verdienst im Jahr 2009 in
Höhe von Fr. 76‘382.-- beizuziehen (vgl. IK-Auszug vom 11. November 2016,
IV-Akte 160). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 kann das
Valideneinkommen daher mit Fr. 80‘119.-- beziffert werden.
4.3.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin
vor, es sei auf das Einkommen auf die umgeschulte Tätigkeit als Podologin in
Höhe von Fr. 16‘099.-- im Jahr 2015 abzustellen.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse
gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle hat zu Recht das Invalideneinkommen anhand der
Tabellenlöhne ermittelt. Denn nach dem in Erwägung 3.4. Dargelegten, wäre es
der Beschwerdeführerin zumutbar, zu 80% als Podologin sowie in einer körperlich
leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu arbeiten. Indes nimmt sie lediglich
ein Pensum von 50% wahr und erzielt dabei ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr.
16‘099.--. Damit schöpft die Beschwerdeführerin die verbleibende Erwerbstätigkeit
nicht aus. Folglich können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die
Lohnstrukturerhebungen beigezogen werden. Somit beläuft sich das
Invalideneinkommen - vorbehältlich nachfolgender Ausführungen - auf Fr.
41'849.-- (vgl. IV-Akte 166).
Es fragt sich, ob der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter
Abzug zu gewähren ist (vgl. BGE 126 V 75, 78 ff., E. 5). Angesichts der
multiplen Einschränkungen am Arbeitsplatz ist vorliegend ein Abzug gerechtfertigt.
So sind der Beschwerdeführerin mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit
Belastung der Wirbelsäule durch Hebe- und Transfervorgänge oder auch verbunden
mit anhaltendem Sitzen nicht mehr zumutbar (IV-Akte 144, S. 23). Weiter besteht
eine Arbeitsplatzeinschränkung infolge ihrer Durchfallerkrankung. Gemäss den
Gutachtern ist die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, jederzeit eine
Toilette erreichen zu können, was zu einem eingeschränkten Aktionsradius und
eventuell einer Einschränkung einer kontinuierlichen Präsenz (z.B. am
Fliessband) führe (IV-Akte 144, S. 33). Schliesslich leidet die Beschwerdeführerin
unter einer mässig ausgeprägten Lese- und Rechtschreibstörung. Deshalb seien
laut den Experten Tätigkeiten, die ganz überwiegend das Schreiben von Berichten
beinhalten würden, nicht geeignet (IV-Akte 144, S. 46). Aufgrund dieser erhöhten
Anforderungen an den Arbeitsplatz ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin
könnte ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
unterdurchschnittlich verwerten. Infolgedessen erscheint ein leidensbedingter
Abzug von 10% als angemessen. Somit ist das Invalideneinkommen mit Fr.
37‘664.-- zu beziffern.
4.4.
Wird das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 80‘119.-- mit dem
Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 37'664.-- verglichen, resultiert daraus eine
Erwerbseinbusse von rund 53%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug
einer halben Invalidenrente.
4.5.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 28. März 2017 den Beginn
des Wartejahres auf Februar 2010 festgesetzt. Dies ist unter Zugrundelegung der
Aktenlage korrekt (vgl. IV-Akte 13). Folglich war das
Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 2011 beendet. Da
die Beschwerdeführerin sich am 17. Februar 2010 angemeldet hat, hätte sie in
Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab
März 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht
indes kein Rentenanspruch, solange die versicherte Person ein
Taggeld beanspruchen kann. Im Rahmen der von der IV-Stelle gewährten Umschulung
hat die Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2011 (IV-Akte 40) bis 30. Juni 2014 Taggelder bezogen. Demnach ist für diesen Zeitraum ein Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin zu verneinen. Hingegen hat die Beschwerdeführerin ab 1. Juli
2014 – mithin nach Beendigung der Ausrichtung von Taggeldern – Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 28. März 2017 aufzuheben. Die
IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Juli 2014 eine halbe
Invalidenrente auszurichten.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zulasten der IV-Stelle (Art.
69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen
IV-Fällen – bei sog. qualifizierten Vertretungen – eine Parteientschädigung von
Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher rechtfertigen,
ein Verbeiständungshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung vom 28. März 2017 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, der Beschwerdeführerin ab Juli 2014 eine halbe
Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 212.-- Mehrwertsteuern.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: