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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat,
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____ Stiftung
Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.95
Verfügung vom 3. April 2017
Revision einer Invalidenrente;
Voraussetzungen verneint
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am 7. Juli 1960, arbeitete
bis zum 19. Oktober 2000 (letzter effektiver Arbeitstag) als Religionslehrerin für
die D____ Kirche Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 6). Im Juli 2002 meldete sie sich – im
Wesentlichen wegen Abdominalbeschwerden und permanenten Fieberschüben – zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Insbesondere nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (Bericht vom 17. Juni 2003;
IV-Akte 12) und erteilte der E____klinik, [...] Basel, einen Auftrag zur
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 8. Dezember 2005 sowie ergänzende
Stellungnahme vom 31. Mai 2006; IV-Akte 22 resp. IV-Akte 25). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 28) sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2006 ab Oktober 2001 eine
halbe Rente gestützt auf einen IV-Grad von 51 % zu (vgl. IV-Akte 30). Eine
im Jahr 2009 vorgenommene Überprüfung des Rentenanspruches zog keine Änderung
nach sich (vgl. die Mitteilung vom 17. September 2009; IV-Akte 38).
b) Im Mai 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl.
IV-Akte 42). In diesem Zusammenhang erteilte sie der E____klinik erneut den
Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 3. August 2015;
IV-Akte 59) und nahm wiederum eine Haushaltsabklärung vor (Bericht vom 22.
April 2016; IV-Akte 67). Ausserdem holte sie bei der D____ Kirche Basel-Stadt
eine Lohnauskunft ein (vgl. IV-Akte 81). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2016
teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die bislang
gewährte halbe Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren (vgl. IV-Akte 83).
Dazu äusserte sich diese am 28. November 2016 (vgl. IV-Akte 87). Nach
Einholung der Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2016 (IV-Akte 91) und der
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 92, S.
2) erliess die IV-Stelle am 3. April 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 95).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei die Verfügung vom 3. April 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2.
August 2017 wird die C____ Stiftung dem Verfahren beigeladen. Sie lässt sich
innert Frist nicht vernehmen.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Oktober
2017 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere ärztliche Unterlagen
beigelegt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 ersucht sie die IV-Stelle um
Neuprüfung des Rentenanspruches.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 10.
November 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren gesteht sie
zu, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2017 werde als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
III.
Am 19. Dezember 2017 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Gutachten der E____klinik vom 3. August 2015 sei davon auszugehen, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in massgeblicher Art und
Weise verbessert habe. Es könne jetzt eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit angenommen werden. Da im Übrigen im Bereich Haushalt nur
noch von einer 43%igen Einschränkung auszugehen sei, müsse die Herabsetzung der
bislang gewährten halben Rente auf eine Viertelsrente als korrekt angesehen
werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr
Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit keineswegs verbessert. Eventualiter
sei davon auszugehen, dass die jetzt bescheinigte 50%ige Restarbeitsfähigkeit
nicht mehr verwertbar sei. Die Beeinträchtigung im Haushalt sei wie bis anhin
mit mindestens 53 % zu beziffern. Im Übrigen sei auch die vorgenommene
Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb (50 % zu 50 %) nicht korrekt. Aus all
diesen Überlegungen könne die Herabsetzung der bislang gewährten halben Rente
auf eine Viertelsrente nicht als richtig erachtet werden (vgl. insb. die
Beschwerde, siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die der Beschwerdeführerin bislang
gewährte halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch
bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf
den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).
3.1.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt
sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen
und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden
Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.3. Im vorliegenden Fall
bildet daher die Verfügung vom 7. Oktober 2006 (IV-Akte 30) den Referenzzeitpunkt.
3.2.
Die Verfügung vom 7. Oktober 2006 (IV-Akte 30) basierte im Wesentlichen
auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juni 2003 (IV-Akte 12), der ergänzenden
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. September 2004 (IV-Akte 18), dem
Gutachten der E____klinik vom 8. Dezember 2005 (IV-Akte 22) sowie der ergänzenden
Stellungnahme der E____klinik vom 31. Mai 2006 (IV-Akte 25).
3.3.
3.3.1. Im Abklärungsbericht vom 17. Juni 2003 (IV-Akte 12) war von
einer 53%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen
worden (vgl. S. 5 des Berichtes). Des Weiteren war im Abklärungsbericht festgehalten
worden, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit im Umfang von 50 %
einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Ziff. 2.b. des Abklärungsberichtes). In
der ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2004 (IV-Akte 18) war ausgeführt
worden, insgesamt seien es somit im Jahr 2000 15.75 Wochenstunden gewesen. Gleichwohl
erachte man die Angabe der Versicherten für glaubwürdig, dass sie 50 %
gearbeitet hätte. Sie habe ja davon gesprochen, dass sie die Unterrichtsstunden
nach der Ausbildung aufgestockt hätte.
3.3.2. Im Gutachten der E____klinik vom 8. Dezember 2005
(IV-Akte 22) waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten worden: 1. Colitis ulcerosa (Erstdiagnose 1987), (a.) Status
nach Colektomie und endständiger Ileostomie, (b.) Status nach Proktektomie und
Anlage einer lleopouchanalen Anastomose und doppelläufiger Ileostomie, (c.) Status
nach Ileostomieverschluss, (d.) Status nach Pouchitis, (e.) dringender Verdacht
auf extraintestinale Manifestation der Colitis mit Fieber und
Leistungsminderung; (2.) Anpassungsstörung bei Diagnose 1. und (3.) Neurasthenie
(vgl. S. 3 des Gutachtens).
3.3.3. Des Weiteren war im Gutachten der E____klinik ausgeführt
worden, in ihrem Beruf als Religionslehrerin sei die Explorandin aus
somatischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. In ihrer Tätigkeit als Hausfrau schätze
man die Explorandin als 50 % arbeitsunfähig ein, was sich in etwa mit der durch
die Haushaltsabklärung bezifferten 53%igen Einschränkung decke. Wegen der Anpassungsstörung
und Neurasthenie werde im Teilgutachten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit erkläre sich bereits durch die direkten und
indirekten Folgen der Colitis ulzerosa. Die Anpassungsstörung und Neurasthenie,
obwohl vorhanden, würden das
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht weiter verstärken. Als Verweistätigkeit
in Frage käme am ehesten eine Tätigkeit daheim in geringerem Umfang (ca. 30 %)
in unmittelbarer Nähe von Toiletten, bei der ein häufiger Arbeitsunterbruch (ungefähr
alle dreissig Minuten bis stündlich) möglich sei. Eine alternative
Berufstätigkeit ausserhalb des Domizils sei unter den gegebenen Umständen nicht
möglich (vgl. S. 4 des Gutachtens).
3.3.4. In der ergänzenden Stellungnahme der E____klinik vom
31. Mai 2006 (IV-Akte 25) war klargestellt worden, als Zeitpunkt des Beginns
der Arbeitsfähigkeit von ca. 30 % in einer alternativen Tätigkeit und der
angestammten Tätigkeit könne der 1. Oktober 2000 angenommen werden. Seit einer
Pouchitis zu diesem Zeitpunkt leide die Explorandin an chronisch erhöhten
Temperaturen, allgemeiner Erschöpfung und Leistungsminderung sowie bis zu zwanzig
Stuhlentleerungen pro Tag mit teilweiser leichter Inkontinenz.
3.4.
Gestützt auf diese Erhebungen war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 50 % arbeiten würde und zu 50
% mit dem Haushalt beschäftigt wäre. Die Beeinträchtigung im Haushalt war mit
53 % und die Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit mit 30 % bewertet
worden. Dies hatte zur Zusprechung der halben Rente geführt (vgl. die Verfügung
vom 7. Oktober 2006; IV-Akte 30). Zu prüfen ist, ob in der Zwischenzeit eine
relevante Änderung eingetreten ist.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin erachtet – im Wesentlichen gestützt auf das
Gutachten der E____klinik vom 3. August 2015 (IV-Akte 59, S. 1 ff.) – eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als ausgewiesen
(vgl. insb. die Verfügung vom 3. April 2017; siehe auch die Beschwerdeantwort).
4.2.
4.2.1. Im Gutachten der E____klinik vom 3. August 2015 (IV-Akte 59,
S. 1 ff.) wurde als erste Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die bereits
im 1987 diagnostizierte Colitis ulcerosa festgehalten sowie folgende damit
einhergehende Beeinträchtigungen/Situation (seit 2006): (a.) Status nach
Laparotomie und Anlage eines doppelläufigen Ileostomas November 2006 bei
persistierender transsphinctärer Fistel; (b.) Status nach Zurückverlagerung des
Loop-Ileostomas im April 2007; (c.) Status nach Laparotomie, Adhäsiolyse,
Anlage einer doppelläufigen Ileostomie, Spülung des aboralen Schenkels von anal
her, anale Revision am 3. Februar 2010 bei transsphinctärem Fistelrezidiv links
mit Abszedierung bis in die Labia majora links; (d.) Status nach Anoskopie,
Abszessdrainage und Settoneinlage bei transsphinctärem Fistelrezidiv links mit
Abszedierung in die Labia majora links im Februar 2010; (e.) Status nach
abdomino-perinealem Pouchausbau, Anlage einer terminalen Ileostomie links,
Stomastellenverschluss rechts, Adnexektomie beidseits und Kürettage im November
2010; (f.) Status nach Stomarevision und Neueinnaht im Juni 2011; (g.) Narbenhernie
im rechten Unterbauch bei Status nach multiplen abdominellen Voroperationen, Erstdiagnose
November 2010, anamnestisch Status nach Netzeinlage (vgl. S. 22 f. des
Gutachtens). Als weitere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde
im Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1), angeführt (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
der E____klinik vom 3. August 2015 ausgeführt, aus rein psychiatrischer Sicht
bestehe bei dem mittelgradigen depressiven Zustandsbild in der angestammten
Tätigkeit als Religionslehrerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Aus rein somatischer Sicht sei die Explorandin in ihrem angestammten Beruf
nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der intensiven Stomapflege, der
Unvorhersehbarkeit der gastrointestinalen Beschwerden und des deutlich erhöhten
Pausenbedarfs könne es der Explorandin nicht zugemutet werden, einer geregelten
Arbeit ausserhalb des Hauses nachzugehen. Insgesamt ergebe sich daher in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Religionslehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % (vgl. S. 24 f. des Gutachtens).
4.2.3. Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, in einer
Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus rein somatischer Sicht sollte aufgrund des
Stomas und der Narbenhernie auf schwere und mittelschwere körperliche
Tätigkeiten verzichtet werden. Aufgrund der intensiven Stomapflege, des
deutlich erhöhten Pausenbedarfs und der Unvorhersehbarkeit der
gastrointestinalen Beschwerden sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar.
Es gebe Tage, an denen die Explorandin etwas mehr arbeiten könne und es gebe
Tage, an denen sie gar nicht arbeitsfähig sei. Zudem benötige die Explorandin ungefähr
alle ein bis zwei Stunden eine Pause von mindestens zwanzig Minuten. Zusammenfassend
erachte man die Explorandin daher für leichte körperliche Verweistätigkeiten im
häuslichen Umfeld zu 50 % arbeitsfähig. Ausser Haus bestehe für sämtliche geregelten
Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. S. 25 des Gutachtens).
4.2.4. In Bezug auf die Beurteilung im Jahr 2005 wurde im
Gutachten der E____klinik dargetan, damals sei als zumutbare Tätigkeit eine
Tätigkeit daheim in einem Umfang von ungefähr 30 %, in unmittelbarer Nähe von
Toiletten, angegeben worden. Aktuell erachte man die Explorandin für leichte
körperliche Verweistätigkeiten im häuslichen Umfeld zu 50 % arbeitsfähig. Da
zwischen 2005 und jetzt keine erneute Begutachtung stattgefunden habe, bestehe
die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit ab jetzt (vgl. S. 25 des Gutachtens).
4.3.
4.3.1. Gestützt auf das Gutachten der E____klinik vom 3. August 2015
kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
bis zum 3. April 2017 (Datum des Verfügungserlasses) in relevanter Art und
Weise verändert hat.
4.3.2. Zunächst ist – der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung folgend
– davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht
zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. insb. S. 21 f. und S.
25 des Gutachtens). Dies deckt sich mit der früheren Einschätzung (vgl. insb.
S. 3 des psychosomatischen Teilgutachtens vom 31. August 2005; IV-Akte 22).
4.3.3. In somatischer Hinsicht gilt es zu beachten, dass im Gutachten vom
3. August 2015 klargestellt wurde, seit der Operation im 2010 sei die
Explorandin nicht mehr in dem Ausmass auf eine Toilette in der Nähe angewiesen.
Im Moment stünden aber andere Probleme wie die Stomapflege mit sehr häufigem
Stomawechsel (aufgrund von rezidivierenden Diarrhoen, Undichtsein der
Stomaplatte etc.) sowie rezidivierende abdominelle Schmerzen möglicherweise im
Rahmen von Verwachsungen/Briden oder akuten Colitis Schüben im Vordergrund
(vgl. S. 24 des Gutachtens). Bezug nehmend auf die medizinischen Vorakten wurde
abschliessend im Gutachten festgehalten, es handle sich um eine Veränderung
der gastrointestinalen Beschwerden. Früher habe vor allem die Diarrhoe mit der
Unplanbarkeit der Stuhlgänge im Vordergrund gestanden. Aktuell stünden die
Stomapflege sowie die Unvorhersehbarkeit der abdominellen Beschwerden und der
erhöhte Pausenbedarf im Vordergrund (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.4.
Da sich die gastrointestinalen Beschwerden im Ergebnis nicht
verändert haben, ist somit – bezogen auf den für die richterliche Überprüfung
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (3. April 2017) – weiterhin von
einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Wird von einem im Ergebnis gleich gebliebenen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. dazu sub Erwägung 4.4. hiervor), ist auch die
Beeinträchtigung im Bereich Haushalt weiterhin mit 53 % (gemäss
Abklärungsbericht vom 17. Juni 2003; IV-Akte 12) und nicht mit 43 % (gemäss
Abklärungsbericht vom 22. April 2016; IV-Akte 67) zu bewerten (vgl. e contrario
die Stellungnahme des RAD vom 2. Mai 2016; IV-Akte 70).
5.2.
Da im Übrigen auch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
keine grundlegende Änderung erfahren hat (vgl. dazu S. 3 des
Abklärungsberichtes vom 22. April 2016; IV-Akte 67), erweist sich die von der
Beschwerdegegnerin wie bis anhin vorgenommene Aufteilung zwischen Haushalt und
Erwerb (50 % Erwerb und 50 % Haushalt) ebenfalls als korrekt. Zwar hat die
Beschwerdeführerin angegeben, sie würde bei guter Gesundheit seit Jahren 50 %
bis 80 % arbeiten (vgl. insb. die Bestätigung vom 11. April 2016; IV-Akte 66). Diesbezüglich
hat der Abklärungsdienst jedoch mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Dezember
2016 schlüssig dargetan, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
vergleichbar ist mit derjenigen vom Jahr 2003. Des Weiteren weist der
Abklärungsdienst zutreffend darauf hin, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung
das Arbeitspensum mit zunehmendem Alter nicht ohne Not gesteigert wird (vgl.
IV-Akte 92, S. 2).
5.3.
Da im relevanten Zeitraum somit weder in gesundheitlicher noch in
persönlicher Hinsicht eine relevante Änderung eingetreten ist, hat die
Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die ihr bislang gewährte halbe Rente.
Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2017 vorgenommene
Rentenherabsetzung ist nicht richtig.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 3. April 2017 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine
halbe Rente auszurichten.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten Beschwerdegegnerin.
6.3. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 3. April 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer zu
bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: