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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.96
Verfügung vom 29. März 2017
Beweiswert polydisziplinäres
Gutachten
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete als [...], zum Teil
freiberuflich, 40 % als [...], und 20 % als [...]. Er meldete sich am
18. Juni 2012 bei der IV-Stelle Basel-Stadt mit dem Hinweis auf neurovegetative
Störungen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte die medizinischen und
erwerblichen Abklärungen durch.
Der Beschwerdeführer war vom 12. bis 31. März 2012 (IV-Akte 17
S. 10) in der Rehaklinik Rheinfelden zu einem stationären Aufenthalt. Es wurde
ein zervikovertebral- und leichtes residuelles sensibles C6-Syndrom links, ein
Lumbovertebralsyndrom, paroxysmales Vorhofflimmern, eine orthostatische Dysregulation
und der Verdacht auf eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Im
Austrittsbericht des Claraspitals vom 7. Dezember 2012 (IV-Akte 66) wurde ein
paroxysmales Vorhofflimmern und ein hochgradiger Verdacht auf eine
Somatisierungsstörung diagnostiziert.
Der RAD nahm am 21. Juli 2014 (IV-Akte 63) Stellung. Im von der
IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 13. Mai 2015 (IV-Akte
82) der SMAB AG diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits leichten bis
mittleren Grades und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme
autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), eine akzentuierte Persönlichkeit mit
hypersensitiven Anteilen (Z73), chronisch rezidivierende Schwindelbeschwerden
seit 2011, Status nach Vorhofflimmern, leicht dilatierten Sinus- und Aorta
ascendens, rezidivierende Lumbalgien mit pseudoradikulärer Symptomatik rechts,
kernspintomografisch beschriebene foraminale Enge C5/C6 links mit kleiner
Discushernie und eine subklinische Hypothyreose (S. 16 des Gutachtens). Der RAD
nahm am 26. Juni 2015 (IV-Akte 85) zum Gutachten Stellung und ein weiteres Mal
am 29. Januar 2016 (IV-Akte 92).
Im Vorbescheid vom 31. März 2016 (IV-Akte 93) kündigte die
IV-Stelle einen rentenablehnenden Entscheid bei einem Invaliditätsgrad von 0 %
an. Der RAD nahm am 23. März 2017 (IV-Akte 101) nochmals Stellung. Am 29. März
2017 (IV-Akte 102) verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid.
II.
Am 17. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr.
iur. B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er
beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2017 und die Rückweisung zur
weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz sowie die unentgeltliche
Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli
2017 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 7. September 2017 hält der Beschwerdeführer
an seinen Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2017 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Am 25. Oktober 2017 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 13. Mai 2015 (IV-Akte 82)
hat die IV-Stelle angenommen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nie längerfristig mit Sicherheit vermindert war, ausser bei den kardialen
Ereignissen, den Spitalaufenthalten und der Rehabilitation (Gutachten S. 21).
2.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das von Dr. med. C____
diagnostizierte posturale Defizitsyndrom (PDS) im Gutachten nicht näher
diskutiert worden sei und bemängelt, dass nach Ansicht der Gutachter dem PDS
kein Krankheitswert zukomme. Im Weiteren sei gemäss dem beurteilenden Neurologen
gerade „keine sichere Einschränkung“ der Arbeitsfähigkeit vorhanden und er habe
zum Ausdruck gebracht, dass er die kausalen Faktoren der beklagten
Schwindelbeschwerden nicht kenne. Damit sei der Sachverhalt nicht lege artis
abgeklärt worden.
2.3.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die Gutachter des SMAB auf entsprechende
Rückfrage geantwortet hätten, dass sich keine Hinweise auf ein Costen-Syndrom
fänden.
2.4.
In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die
Gutachter in der Stellungnahme lediglich darauf verwiesen hätten, dass dies in
der schweizerischen Neurologie nicht gelehrt werde. Zudem sei wiederum ein
paroxysmales Vorhofflimmern festgestellt worden und er habe notfallmässig im
Claraspital hospitalisiert werden müssen. Herzrythmusstörungen seien ein
klassisches Symptom einer kraniomandibulären Dysfunktion respektive einer
Myoarthropathie.
2.5.
Es ist damit die Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt
ausreichend abgeklärt ist und auf das Gutachten der SMAB vom 13. Mai 2015
abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.).
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.2.
Das polydisziplinäre Gutachten vom 13. Mai 2015 (IV-Akte 82) der
SMAB AG umfasst ein neurologisches, psychiatrisches,
orthopädisch-traumatologisches, internistisches, kardiologisches und ein
ORL-Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits leichten bis
mittleren Grades und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme
autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), eine akzentuierte Persönlichkeit mit
hypersensitiven Anteilen (Z73), chronisch rezidivierende Schwindelbeschwerden
seit 2011, Status nach Vorhofflimmern, leicht dilatierten Sinus- und Aorta
ascendens, rezidivierende Lumbalgien mit pseudoradikulärer Symptomatik rechts,
kernspintomografisch beschriebene foraminale Enge C5/C6 links mit kleiner Discushernie
und eine subklinische Hypothyreose (S. 16 des Gutachtens).
3.3.
Im neurologischen Teilgutachten der SMAB AG führte Dr. med. D____,
Fachärztin für Neurologie FMH, aus (S. 31 des Gutachtens), dass beim Beschwerdeführer
eine komplexe Situation bestehe, die Anamnese umfasse verschiedenste Gebiete.
Selten sei es zu einer Synkope gekommen, Präsynkopen seien immer wieder
vorgekommen. Es bestehe eine Herzproblematik und es sei eine Appendektomie
durchgeführt worden, die zu Defiziten im sensiblen Empfinden am Bauch geführt habe.
Zudem bestehe gelegentlich ein Schwindel und nachts vor dem Einschlafen Zuckungen.
Die sensiblen Störungen am Status stünden im Vordergrund, die den rechten
unteren Quadranten betreffen, die im Zusammenhang mit einer Appendektomie aufgetreten
seien. Diagnostisch seien diese Zonen der Hypästhesie schwierig mit der
Appendektomie in Zusammenhang zu bringen, da sie mehrere Nerven bzw. bei radikulärer
Betrachtung mehrere Segmente betreffen würden. Eine funktionelle Genese sei
jedenfalls zu erwägen. Die geklagten Synkopen entsprächen wahrscheinlich orthostatischen
Störungen, das Kernspintomogramm des Schädels zeige keine Hinweise für
epileptische Anfälle. Die Augennerven seien jedenfalls intakt, im Gesicht
fänden sich keine Ausfälle am Trigeminus oder am Facialis. In der Schweiz sei
diese Symptomatik nicht bekannt und gelehrt unter der Diagnose eines „Syndrome
de déficience posturale“. In verschiedenen Hospitalisationen seien nie diese
oder eine andere neurologische Diagnose gestellt oder vermutet worden, auch zum
Zeitpunkt des Gutachtens nicht. Die Symptomatik könne auch nicht als eine
schwere unüberwindliche Pathologie gewertet werden. Die geklagten Schwindelbeschwerden
seien aller Wahrscheinlichkeit nach multifaktoriell. Sie entsprechen aufgrund
der Beschreibung weder sicher einer peripher-vestibulären noch einer
zentral-vestibulären Störung. Es werde auch auf die ORL-Untersuchung verwiesen.
Von neurologischer Seite her sei keine sichere Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die Gutachterin erwähnte nochmals, dass das
Costensyndrom oder das „Syndrome de déficience posturale“ in der
schweizerischen Neurologie nicht gelehrt werde.
3.4.
Auf Nachfrage der IV-Stelle führte Dr. med. D____ im Schreiben vom
5. Juli 2017 (IV-Akte 109) aus, dass die craniomandibuläre Dysfunktion Schmerz
und/oder Dysfunktion erfasse. Der Schmerz trete in Erscheinung als
Kaumuskelschmerz und/oder Kiefergelenkschmerz sowie als (para)funktionell
bedingter Zahnschmerz. Die Dysfunktion könne in Erscheinung treten in Form von
schmerzhafter oder nicht schmerzhafter Bewegungseinschränkung, Hypermobilität
oder Koordinationsstörung (auf Unterkieferbewegungen zielender Aspekt),
schmerzhafter oder nicht schmerzhafter intraartikulärer Störung (auf das
Kiefergelenk zielender Aspekt), die Funktion störenden Vorkontakten und
Gleithindernissen (auf die Okklusion zielender Aspekt). Den Akten und den
Angaben sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer weniger die direkten
Symptome eines Costen-Syndroms am Kiefer im Vordergrund stünden. Auch seien
diesbezüglich keine ausgedehnten Untersuchungen oder lokale Therapien veranlasst
worden. Die sehr gründliche Abklärung im Gutachten bei Dr. med. E____ habe
ergeben, dass bei fehlenden diesbezüglichen Klagen im Kieferbereich keine
Hinweise für ein Costen-Syndrom gegeben seien. Das posturale Defizitsyndrom
könne mit posturalen Tachykardien verbunden sein. Beim Beschwerdeführer komme es
immer wieder zu Herzrhythmusstörungen, die zu wiederholten notfallmässigen
Hospitalisationen geführt hätten. Die ebenfalls angegebenen Schwindelbeschwerden
und vegetativen Beschwerden seien eher im Hintergrund gewesen. Aus diesem Grund
seien wohl posturale Tachykardien vermutet worden. Dabei sei ein posturales
Defizitsyndrom bzw. Tachykardiesyndrom erwogen worden und es sei
differentialdiagnostisch möglich. Aber die vorhandene Symptomatik sei weit über
ein gewöhnliches, allenfalls posturales Tachykardiesyndrom hinausgegangen,
indem es sich um ein tachykardes Vorhofflimmern gehandelt habe, das akut habe
behandelt werden müssen. Dieser Sachverhalt dominiere auch die Akten. Die
neurologische Abklärung und die bildgebenden Verfahren hätten keine Pathologien
erbracht. Weder für einen zentral- noch für einen peripher-vestibulären
Schwindel gebe es genügend Hinweise. Die ausgedehnte kardiale Untersuchung habe
keinen fassbaren pathologischen Befund und keine Rhythmusstörungen gebracht.
3.5.
Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, dass der
Beschwerdekomplex der Myoarthropathie im Gutachten nicht ausreichend
berücksichtigt worden sei.
3.6.
Ein anderer Begriff für Myoarthropathie ist die craniomandibuläre
Dysfunktion (CMD). Zu diesen Beschwerden hat die neurologische Gutachterin im
Schreiben vom 5. Juli 2017 ausführlich Stellung genommen und nachvollziehbar
dargelegt, dass keine Hinweise für ein solches Syndrom vorlägen. Das
Universitätsspital Basel weist auf seiner Homepage zu den Kiefergelenkerkrankungen
auf die craniomandibuläre Dysfunktion hin und führt aus, dass Erkrankungen des
Kiefergelenks und Beschwerden der Kaumuskulatur unterschiedliche Ursachen haben
können. Meist würden Schmerzen durch eine Fehlfunktion des Kiefergelenks
verursacht. Diese Fehlfunktionen können sowohl auf einer Störung der den
Unterkiefer bewegenden Muskulatur, aber auch auf Läsionen des komplexen Knorpel-
und Bandapparates des Kiefergelenks selber und nicht zuletzt durch Schädigungen
des Knochens im Gelenkbereich verursacht werden. Das Krankheitsbild werde auch
als craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) bezeichnet. Nach einer ausführlichen
klinischen Befunderhebung und einer radiologischen Basis-Diagnostik werde in
den meisten Fällen eine deutliche Befundbesserung durch eine kurzzeitige
Physiotherapie erzielt. In einigen Fällen sei aber eine weiterführende
Diagnostik (z.B. MRI) nötig. Häufig werde dann eine Schienentherapie empfohlen.
Diese beinhalte eine Kunststoffschiene, die speziell auf die Erfordernisse des
Patienten angepasst werden müsse und meistens nachts getragen werde. Ziel sei,
eine Entspannung der Kaumuskulatur und eine Entlastung des Kiefergelenks zu
erreichen. Wenn konservative Massnahmen keinen Behandlungserfolg erbracht
hätten, könne zusätzlich eine adjuvante operative Therapie nötig werden (www.unispital-basel.ch/das-universitaetsspital/bereiche/chirurgie/kliniken-und-abteilungen/mund-kiefer-gesichtschirurgie/angebot/kiefergelenkerkrankungen/).
3.7.
Die Ausführungen auf der Homepage des USB zeigen, dass in der
Schweiz sehr wohl eine Auseinandersetzung mit der CMD stattfindet und dass die
Beschwerden grundsätzlich behandelbar sind, und zwar durch konservative
Massnahmen oder allenfalls auch mit Hilfe einer operativen Therapie. Es gibt
damit keine Anhaltspunkte, dass eine CMD einen IV-rechtlich relevanten
Gesundheitsschaden bewirkt. Des Weiteren hat Dr. med. D____ dargelegt, dass die
vorhandene Symptomatik weit über ein gewöhnliches, allenfalls posturales
Tachykardiesyndrom hinausgegangen sei, indem es sich um ein tachykardes
Vorhofflimmern gehandelt habe. Ihre neurologischen Abklärungen haben keine
Pathologien ergeben. Auch das Vorhofflimmern ist grundsätzlich therapierbar und
muss nicht eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen. Wie
nachfolgend gezeigt wird, wurde es im kardiologischen Teilgutachten ausführlich
erörtert.
3.8.
Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Neurologin
festgehalten habe, dass „keine sichere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“
vorhanden sei. Damit drückt die Gutachterin zweifelsohne eine gewisse Unsicherheit
bezüglich der Beschwerden des Beschwerdeführers und ihren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Im Sozialversicherungsrecht gilt jedoch der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (siehe ausführlich dazu BGE 119 V 7 E.
3c/aa mit Hinweisen). Eine blosse Möglichkeit, es könne sich auch anders
verhalten, die der Gutachter hier auch ehrlicherweise ausgedrückt hatte, vermag
daher den Beweiswert eines Gutachtens noch nicht in Frage zu stellen.
3.9.
Im kardiologischen Teilgutachten vom 6. März 2015 (IV-Akte 82 S. 64)
diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
FMH, unter anderem ein paroxysmales Vorhofflimmern, eine myofasziale Dysfunktion/Consten-Syndrom
und einen ausgeprägten psychosomatischen Beschwerdekomplex. In seiner
Beurteilung führte er aus, dass es insbesondere keine vergrösserten Vorhöfe gebe
und die systolische LV-Funktion normal sei und es damit weder Hinweise für eine
Sekundärschädigung des Herzens durch häufiges Vorhofflimmern noch Hinweise für
ein Vitium als Ursache der Rhythmusstörung gebe. Beim Beschwerdeführer liege sicherlich
ein vielschichtiges Problem vor, aus rein kardiologischer Sicht bestehe kein
fassbarer relevanter pathologischer Befund, insbesondere seien
Rhythmusstörungen nicht nachweisbar. Es bestehe daher aus kardiologischer Sicht
zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der
Tätigkeit als [...].
3.10.
Demzufolge hat die kardiologische Untersuchung keine Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit ergeben. Auch hier konnte kein relevanter
pathologischer Befund erhoben werden. Die Untersuchungsergebnisse wurden
ausführlich dargelegt und sind nachvollziehbar, insbesondere was das
Vorhofflimmern anbelangt. Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass im Zeitpunkt
der Begutachtung keine Notwendigkeit einer oralen Antikoagulation bestand. Das
bedeutet aber auch, dass bei persistierenden Problemen mit einer
Antikoagulation Abhilfe verschafft werden könnte.
3.11.
Dr. med. E____, Facharzt für HNO und Hals- und Gesichtschirurgie
FMH, diagnostizierte im Teilgutachten vom 16. April 2015 (IV-Akte 82 S. 75)
chronisch rezidivierende Schwindelbeschwerden seit 2011 bei fehlenden Hinweisen
für eine peripher-vestibuläre Pathologie und unauffälligen vestibulären
Strukturen im Schädel-MRI vom 16. November 2012 und eine sensorineurale
Schwerhörigkeit beidseits leichten bis mittleren Grades bei einem Hörverlust
rechts von 29 % und links von 35 %, unklarer Ursache. Aufgrund der
Anamnese und der aktuellen klinischen Befunde fänden sich keinerlei Hinweise
für das Vorliegen einer peripher-vestibulären Pathologie als Ursache der
chronisch rezidivierenden Schwindelbeschwerden. In Anbetracht des unauffälligen
Schädel-MRIs scheine auch eine zentral-vestibuläre Pathologie unwahrscheinlich
zu sein. Die genaue Ursache der Schwindelbeschwerden bleibe weiterhin unklar,
differentialdiagnostisch sei primär an eine funktionell-phobische Komponente zu
denken, möglicherweise im Rahmen der seit 2011 ebenfalls aufgetretenen
intermittierenden Herz-Rhythmusstörungen. Bei bekanntem craniocervicospondylogenem
Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen HWS-Degenerationen könne auch
eine zervikogene Komponente nicht ausgeschlossen werden. Es fände sich eine
auffällige sensorineurale Schwerhörigkeit der mittleren bis hohen Frequenzen
bei grundsätzlich weitgehend unauffälliger Ohrvorgeschichte. Bezüglich der
Schwindelbeschwerden sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die
Arbeitsfähigkeit als Lehrer für [...] sei durch die sensorineuronale Schwerhörigkeit
deutlich eingeschränkt. Sollte die Hörfähigkeit durch eine Hörgeräteversorgung
genügend optimierbar sein, sei prinzipiell eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit
als [...] wieder gegeben. Sollte ein Hörgerät nicht zu einer befriedigenden
Verbesserung der Hörfähigkeit führen, sei er in diesem Tätigkeitsbereich zu
100 % arbeitsunfähig. In den anderen bisherigen beruflichen Tätigkeiten
und in allen anderen Tätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an das Gehör
stellten und in lärmfreier Umgebung erfolgten, sei er 100 % arbeitsfähig. IM
HNO-Bereich konnte damit ebenfalls kein pathologischer Befund erhoben werden.
3.12.
Der Gutachter thematisierte die chronisch auftretenden
Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers, konnte dafür aber kein klinisches
Korrelat finden. Insofern ist seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar.
3.13.
Der Psychiater Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, hält in der Anamnese des psychiatrischen Teilgutachtens
(IV-Akte 82 S. 36) fest, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Leistenbereich
rechts klage, die in den Bauchbereich und in das rechte Bein ausstrahlten.
Diese Schmerzen seien dauerhaft, von brennender Qualität und je nach Tätigkeit
auch einschiessend-stechend. Diese verschlechterten sich durch Bewegungen oder
durch kalt-feuchtes Wetter, sie besserten sich durch manuelle Therapie,
Yoga-Übungen oder Wärmeapplikationen. Er klage über Schwierigkeiten mit der
räumlichen Orientierung, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und auditive
Defizite. Seine Stimmung sei stabil-gedämpft, er könne sich durchaus an kleinen
Dingen freuen. Im psychiatrischen Befund (S. 39 des Gutachtens) beschreibt der
Gutachter einen offenen und zugewandten Beschwerdeführer, der das
Explorationsgeschehen aufmerksam und konzentriert verfolgt habe. Er habe mit gut
modulierter Stimme und normaler Sprachfrequenz gesprochen, sein formaler
Gedankengang sei kohärent und geordnet. Die Schmerzen stünden nicht im Zentrum
des Geschehens, eine depressive Hemmung sei nicht nachzuweisen. Störungen des
Ich-Bewusstseins lägen nicht vor, die Willenskräfte seien zielgerichtet, die
Antriebslage sei durchaus angemessen. Psychomotorisch wirke er rege, mit
angemessener Gestik und Mimik. Im Affekt wirke er weitgehend ausgeglichen, wenn
auch mit diskret eingeschränkter emotional-affektiver Schwingungsfähigkeit. Er
wirke in seiner Persönlichkeit unsicher, übersensitiv und leistungsorientiert.
Er könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellen, ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine somatoforme autonome
Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit
hypersensitiven Anteilen (Z73).
Bei der Untersuchung hätte sich ein sehr sensitiver
Versicherter gezeigt, der vor allem über Schmerzen und Sensibilitätsstörungen
im Leistenbereich rechts geklagt habe, die kaum auf Behandlungen reagiert
hätten und ständig vorhanden seien. Während der Exploration habe er allerdings
keinerlei Ausgleichsbewegung oder entsprechende Schmerzäusserungen gezeigt.
Medikamente nehme er nicht, es sei von einer Überwindbarkeit der
Schmerzproblematik auszugehen. Er beschreibe weiterhin die immer wieder
auftretenden Zustände von Arrhythmien, die an psychische und körperliche
Belastung geknüpft seien und ihn äusserst beeinträchtigten. Schliesslich würden
auch Störungen des Gleichgewichts, der Geräuschverarbeitung und der räumlichen
Orientierung angegeben, die alle in Zusammenhang mit körperlicher oder
psychischer Belastung aufträten. Diese Symptome könnten aus psychiatrischer
Sicht im Rahmen einer autonomen somatoformen Schmerzstörung interpretiert
werden. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass eine vermutlich
akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem sensitiven Anteilen bestehe, auf
deren Boden sich eine autonome somatoforme Störung entwickelt habe. Auslöser
dieser Störung sei offenbar die Blinddarmoperation im Jahr 2007, die der
Beschwerdeführer als eher traumatisierend empfunden habe, eine zunehmende
invalidisierende Verstärkung sei durch die Rhythmusstörung im Jahr 2010
erfolgt.
3.14.
Zu bemerken ist, dass Dr. med. G____ eine autonome somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert hat. Aufgrund dieser Diagnose ist in der Regel ein
strukturiertes Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren nach
Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen. Eine Prüfung anhand dieser Kriterien nahm
der Gutachter jedoch nicht vor. Insgesamt stützte er sich aber darauf, dass die
Schmerzen nicht im Vordergrund stünden. Dem ist beizupflichten, denn Gleiches
ergibt sich sowohl aus der Anamnese in den verschiedenen Teilgutachten, insbesondere
dem psychologischen und dem neurologischen, und auch aus den Vorbringen in der
Beschwerde bzw. in der Replik. Im Vordergrund stehen für den Beschwerdeführer
vielmehr die Auswirkungen der craniomandibulären Dysfunktion und die Herzrhythmusstörungen.
Beide Problematiken betreffen jedoch nicht solche der Psychiatrie und wurden in
den entsprechenden Teilgutachten ausreichend thematisiert. Eine Darstellung des
Kriterienkatalogs im psychiatrischen Gutachten wäre zwar durchaus hilfreich und
wünschenswert gewesen. Aufgrund des weitgehend unauffälligen Psychostatus und
der nicht im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik erscheint es ausnahmsweise
als gerechtfertigt, dass eine solche nicht vorgenommen wurde. Insbesondere
lässt der Tagesablauf des Beschwerdeführers mit einem differenzierten Aktivitätsniveau
wie Yogaübungen, Emails lesen, einkaufen, vorbereiten des Mittagessens
gemeinsam mit seiner Frau, Arbeitstätigkeit am Nachmittag und Mithilfe im
Haushalt, fernschauen, lesen oder unterhalten, nicht auf eine invaliditätsbegründende
Einschränkung schliessen.
3.15.
Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 82 S. 46) konnte Dr. med. H____,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seien
rezidivierende Lumbalgien mit pseudoradikulärer Symptomatik rechts und eine
kernspintomografisch beschriebene foraminale Enge C5/6 links mit kleiner
Diskushernie. Im Vordergrund stünden lumbalgiforme Beschwerden mit Ausstrahlung
in die rechte Leiste und in die Vorderseite des rechten Oberschenkels bis zum
Fuss weiter laufend. Hinweise auf radikuläre Syndrome habe die Untersuchung
nicht gezeigt. Es bestünden keine motorischen Defizite. Die subjektive
Empfindungsminderung im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses sei
segmental nicht einzuordnen. Es habe eine freie Beweglichkeit der HWS, BWS und
LWS bestanden, einzig bei der Rückneigung der LWS habe der Beschwerdeführer
dezente lokale Schmerzen angegeben. Es bestehe ein deutliches Missverhältnis
zwischen dem klinischen Untersuchungsbefund auf der einen und dem deutlich
erhöhten subjektiven Schmerzempfinden auf der anderen Seite. Die Diagnose im
Austrittsbericht im Claraspital könne dahingehend nachvollzogen werden, als ein
hochgradiger Verdacht auf eine Somatisierungsstörung genannt wurde. Er könne
leichte bis kurzzeitig auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten durchführen
bei zumutbarer Willensanstrengung. Seine aktuelle Tätigkeit sei körperlich sehr
leicht, weswegen er aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei.
3.16.
Im orthopädischen Bereich ergab die klinische Untersuchung,
abgesehen von einer kleinen Diskushernie, keine relevanten degenerativen
Veränderungen. In der umfangreichen klinischen Untersuchung konnten in der
Bewegungsprüfung des Rückens und der Extremitäten keine Schmerzen nennenswerten
Ausmasses provoziert werden. Somit ist auch dieses Teilgutachten
nachvollziehbar begründet.
3.17.
Im internistischen Teilgutachten (IV-Akte 82 S. 56) führte Dr. med. I____,
Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie sowie Onkologie, aus, dass
ausserhalb der Kreislaufproblematik allgemein-internistisch keine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer beschreibe
eine Vielzahl an Symptomen, die allerdings zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht
reproduzierbar gewesen seien. Ansonsten ergäben sich keine Hinweise auf
internistische leiden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
3.18.
Das internistische Teilgutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht
weiter kritisiert. Es gibt auch keinerlei Anlass, den Beweiswert des
Gesamtgutachtens in Frage zu stellen, insbesondere da das in erster Linie
beklagte Beschwerdebild (Vorhofflimmern, craniomandibuläre Dysfunktion) in den
Teilgutachten der anderen Fachdisziplinen ausführlich diskutiert wurde.
3.19.
Insgesamt haben daher die Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass
der Beschwerdeführer zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit
arbeitsfähig ist (mit Ausnahme der nicht weiter in der Beschwerde
thematisierten sensorineuralen Schwerhörigkeit). Alle seine Beschwerden
erfuhren eine gutachterliche Würdigung in sorgfältiger Auseinandersetzung mit
der Vielzahl an Beschwerdebildern. Letztere erreichen jedoch kein
rentenbegründendes Ausmass, wie sich den einzelnen Teilgutachten entnehmen
lässt.
4.
4.1.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
4.2.
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
4.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer
ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
(IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des anwaltlichen
Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich
daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. Roulet, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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