Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.100

Verfügung vom 16. Mai 2018

 

Revisionsverfahren; keine Verbesserung nachgewiesen


Tatsachen

I.          

a) Die 1963 geborene und im Gastgewerbe tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2001 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der Behinderung gab sie „Hepatitis C“ an und kreuzte als gewünschte Versicherungsleistungen Berufsberatung, Umschulung und Rente an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 (IV-Akte 74) sprach ihr die Beschwerdegegnerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75% mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel führten zur Verfügung vom 26. April 2007 (IV-Akte 129), mit welcher zunächst eine Teilrente zugesprochen und der Beginn der ganzen Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auf den 1. März 2001 festgesetzt wurde (vgl. Urteil EVG I 73/05 vom 13. September 2006 [IV-Akte 119]).

Eine von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des Invaliditätsgrad ergab im Februar 2011 unveränderte Verhältnisse (Mitteilung vom 24. Februar 2011, IV-Akte 143).

b) Im März 2016 leitete die Beschwerdegegnerin wiederum eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Rahmen sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasste (rheumatologisches Gutachten Dr. med. C____ vom 20. April 2017, IV-Akte 171 und psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 28. April 2017, IV-Akte 170). Mit Vorbescheid vom 26. September 2017 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin gestützt auf das psychiatrische Gutachten die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht (IV-Akte 185). Die Beschwerdeführerin liess sich zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Stellungnahme vom 1.Oktober 2017 [IV-Akte 187], Stellungnahme Dr. med. E____ vom 10. Oktober 2017 [IV-Akte 189] und Stellungnahme der Rechtsvertreterin F____ vom 28. Oktober 2017 [IV-Akte 193]). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin beim psychiatrischen Gutachter eine ergänzende Stellungnahme ein (Schreiben vom 11. Januar 2018, IV-Akte 200) und setzte mit Verfügung vom 16. Mai 2018 die bisherige Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (IV-Akte 205).

II.         

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____, erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2018 und ersucht um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente. Gleichzeitig reicht sie einen vom 28. Mai 2018 datierenden Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E____, ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. September 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest.

III.       

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Im Jahr 2003 war die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 19. August 2002 (IV-Akte 50) davon ausgegangen, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer beratenden Tätigkeit oder Bürotätigkeit im Gastronomiegewerbe unter Berücksichtigung ihrer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Umfang von 25% zumutbar. In Nachachtung des EVG-Urteils vom 25. November 2004 (IV-Akte 119) setzte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf 100% fest (vgl. IV-Akte 129). Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens macht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten Dr. med. D____ eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands geltend und setzt die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab.

 

2.2.             Die Beschwerdeführerin verneint eine rentenbeeinflussende Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes unter Berufung auf ihre behandelnde Psychiaterin, bei der sie nach wie vor in regelmässiger therapeutischer Behandlung steht. Der Gutachter beurteile lediglich einen unveränderten Gesundheitszustand strenger, was nicht Anlass zur Rentenrevision gebe. Abgesehen davon sei das Gutachten nicht beweiskräftig, da der Experte in Ermangelung einer guten Vertrauensbasis weder in der Lage gewesen sei, die Anamnese in ihrer Komplexität noch die Symptomatik korrekt zu erfassen.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgeht.

3.                   

3.1.             Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

3.2.             3.2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV, SR 831.201]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2.3.  Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.                   

4.1.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).

4.2.             Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlangen einzugehen.

5.                   

5.1.             5.1.1. Um zu prüfen, ob sich eine rentenbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben hat, ist zunächst die medizinische Aktenlage zu beleuchten, die zu Beginn des Vergleichszeitraums für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend war.

5.1.2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Januar 2001 zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hatte, berichtete ihre behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E____, es bestehe seit August 2000 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) und der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33). Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2001 zu 100% arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gastgewerbe. Ihre Patientin ziehe in Erwägung, im Bereich des Gastro-Consultings tätig zu werden. Berufsberatung und allenfalls Umschulungsmassnahmen seien bei dieser jungen und motivierten Versicherten einer Berentung vorzuziehen. Sie schätze, dass die Beschwerdeführerin bis zum Sommer des Jahres 2001 in der Lage sein sollte, eine Umschulung mit einem Pensum von 50% zu meistern (Bericht vom 2. März 2001, IV-Akte 15). Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G____, erwähnte zudem als somatische Diagnosen eine chronische Hepatitis C und eine Mehlallergie. Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 23. Dezember 2000 für die angestammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies zur Begründung auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin (Bericht vom 14. März 2001, IV-Akte 17). Diese bestätigte ihrerseits im August 2002 wiederum eine seit Januar 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Beruf der Gastwirtin. Sie berichtet, die Beschwerdeführerin habe versucht, mit einem Pensum von durchschnittlich 50% eine Beratungstätigkeit im Gastrobereich auszuüben, was zu einer psychischen und physischen Überforderungssituation geführt habe. Die Beschwerdeführerin zeige ein stark wechselhaftes Zustandsbild, das an eine bipolare affektive Störung erinnere, aber doch nicht so ausgeprägt sei, um die entsprechenden Kriterien zu erfüllen. Phasen mit hoher Motivation, Optimismus und Leistungsbereitschaft, in denen die Beschwerdeführerin dazu neige, sich zu überfordern, würden sich mit Phasen eines depressiven Zustandsbildes mit vermindertem Antrieb, hoffnungslos-resignierter Grundstimmung, Existenzangst und ausgeprägter Zunahme der somatischen Symptome (Übelkeit, Gliederschmerzen, Müdigkeit) abwechseln. Die Prognose einer 50%igen Einsatzfähigkeit müsse nach unten korrigiert werden. Im Längsschnitt sei die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit wohl durchschnittlich zu 20-30% einsetzbar. Für berufliche Massnahmen bringe sie derzeit kein genügend konstantes Leistungsniveau mit (Bericht vom 19. August 2002, IV-Akte 50).

5.1.3. Gestützt darauf war die Beschwerdegegnerin zunächst mit Verfügung vom 22. Mai 2003 (IV-Akte 74) davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin erreiche bei einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 25% einen Invaliditätsgrad von 75% und habe somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das in der Folge ergangene Urteil des EVG (I73/05 vom 13. September 2006, IV-Akte 119) wurde von der Beschwerdegegnerin dahingehend verstanden, als dass die vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit einer Erwerbsunfähigkeit im selben Ausmass gleichzusetzen sei, weswegen die vorliegende ganze Rente auf einem Invaliditätsgrad von 100% beruht (vgl. die Verfügung vom 26. April 2007, IV-Akte 129 S. 12ff.).

5.1.4. Eine von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab im Februar 2011 unveränderte Verhältnisse (Mitteilung vom 24. Februar 2011, IV-Akte 143). In medizinscher Hinsicht beruhte die Mitteilung auf den Angaben Dr. med. E____, wonach der Gesundheitszustand zum damaligen Zeitpunkt stationär war. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nur gering belastbar und könne noch knapp die Führung des eigenen Haushaltes bewältigen. Eine kognitive Einengung, Gedankenkreisen, Grübeln und Schwierigkeiten, Prioritäten zu setzen sowie eine Müdigkeit und Antriebslosigkeit, würden zusammen mit der Schmerzproblematik und der hohen Reizempfindlichkeit eine Konstanz für jegliche Tätigkeiten verhindern (Bericht vom 21. Februar 2011, IV-Akte 142).

5.2.             5.2.1. Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob sich die gesundheitliche Situation seither verändert hat.

5.2.2. Der nunmehr behandelnde Hausarzt, Dr. med. H____, erwähnt in einem Bericht vom 14. Juni 2016 (IV-Akte 153) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Hepatitis, eine chronische Polyarthralgie bei Kryoglobulinämie (ED 2014), eine chronische Lumbago bei Skoliose und Chondrose L4/5, CTS beidseits, restless legs Syndrom RLS, Migräne, wiederholte unklare akute virale Infekte sowie somatoforme Schmerzen und eine depressive Störung; DD: bipolare Störung. Die Beschwerdeführerin leide lumbal unter chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und unter generalisierten Gelenk- und Muskelschmerzen im Zusammenhang mit der Hepatitis und der Kryoglobulinämie. Das Ganze sei überlagert durch eine depressive Symptomatik. Aus ärztlicher Sicht seien die starken Schwankungen auffallend. Während Ende 2015 Aussicht auf eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bestanden habe, bestünden seit Januar 2016 wieder erhebliche gesundheitliche Einschränkungen durch die Schmerzen und die depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig. Bezüglich etwaiger Eingliederungsmassnahmen verweist der Hausarzt auf eine Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin.

5.2.3. Dr. med. E____ bestätigt aus psychiatrischer Sicht einen unveränderten Gesundheitszustand. Sie führt aus, der Verlauf sei weiterhin fluktuierend: Es gebe kurze Phasen von gesteigerter Aktivität in denen die Beschwerdeführerin dazu neige, sich zu überfordern und ihre Möglichkeiten zu überschätzen. Dies münde jeweils in Erschöpfung, Rückzug, Versagensgefühlen und einer depressiven Symptomatik mit Grübelneigung, kognitiver Einengung, Schlafstörung, ausgeprägter Tagesmüdigkeit und somatischen Symptomen wie Gelenk- und Muskelschmerzen. Die erfolgreiche Therapie der Hepatitis habe am psychiatrischen Krankheitsbild nichts geändert. Aufgrund des Verlaufs werde die Differenzialdiagnose der bipolaren affektiven Störung wahrscheinlicher. Berufliche Massnahmen hält die behandelnde Psychiaterin nicht für angezeigt und erachtet die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit als ungünstig (Bericht vom 12. Juli 2016, IV-Akte 155).

5.2.4. Die Beschwerdegegnerin veranlasst daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin.

5.2.4.1. Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. C____, lässt sich entnehmen, dass aus rein rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Der Gutachter führt aus, es könne wohl im Rahmen der vorhandenen Konstellation zu Arthralgien und Myalgien kommen. Jedoch liege keine eigenständige rheumatologische Erkrankung vor. Allenfalls seien die Schmerzen im Sinne eines psycho-somatischen Krankheitsbildes zu verstehen, was Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung sei. Ausser körperlichen Schwerarbeiten seien der Beschwerdeführerin aus seiner rein rheumatologischen Sicht aktuell und retrospektiv sämtliche Tätigkeiten zumutbar (rheumatologisches Teilgutachten vom 20. April 2017, IV-Akte 171).

5.2.4.2. Gegenüber dem Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr. med. I____, berichtet die Beschwerdeführerin am 6. April 2017 von einem unveränderten Zustand. Sie leide seit 1996 unter Schmerzen, fühle sich antriebslos und müde und schlafe bis zu 16 Stunden täglich. Es gebe lediglich kurze Phasen von zwei bis drei Wochen, während derer es ihr jeweils für wenige Stunden täglich besser gehe. Dr. med. D____ erkennt in den Schilderungen der Beschwerdeführerin Inkonsistenzen und Widersprüche und stellt im Vergleich zu den Vorbefunden aus den Jahren 2001 und 2002 eine deutliche Verbesserung fest. Er führt aus, während der Begutachtung habe sich keine hoffnungslos resignierte und depressive Grundstimmung mehr nachweisen lassen. Die Stimmung sei mehrheitlich ausgeglichen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich ferner weder über schwere Ängste, noch über Schreckhaftigkeit, oder frühes Erwachen und nächtliche Panikattacken beklagt, sie habe einen vitalen Eindruck hinterlassen. Ihr Gedankengang sei in formaler Hinsicht leicht auf die geklagten Beschwerden eingeengt, in inhaltlicher Hinsicht jedoch unauffällig gewesen. Während der gesamten Untersuchung habe er klinisch keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, oder Auffassungsstörungen oder Ermüdungszeichen festgestellt. Für eine Verbesserung spreche sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch in belasteten Phasen den ganzen Morgen sehr aktiv sein könne. Im Vergleich und unter Berücksichtigung der insgesamt festzustellenden deutlichen Verbesserung lasse sich daher heute nur noch in belastenden Situationen eine leichtgradig ausgeprägte Depression nachweisen. Nebst der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10: F33.00) bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Aus psychiatrischer Sicht würden sich durchaus Belastungen nachweisen lassen, die schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. So etwa die Belastungen aus der Kindheit. Differenzialdiagnostisch sei eine bipolare affektive Störung in Betracht zu ziehen. An Funktionseinschränkungen nennt der Gutachter eine verminderte Belastbarkeit bei belastungsabhängig verminderter Energie und Müdigkeit, wechselhafte Stimmung, vermehrtes Schlafbedürfnis und eine Selbstwertproblematik. Aufgrund dieser Funktionseinschränkungen, respektive der Beschwerden von Seiten der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung, welche im Schweregrad ebenfalls als leicht zu beurteilen sei, lasse sich für die zuletzt ausgeübte wie auch für alternative Tätigkeiten höchstens eine Einschränkung von 50% begründen. Da sich bezüglich Zeitpunkt der Verbesserung keine verlässlichen Aussagen machen liessen, gelte das Untersuchungsdatum als Zeitpunkt der Verbesserung (IV-Akte 170).

5.2.5. Die behandelnde Psychiaterin wendet sich daraufhin mit einem Schreiben vom 21. April 2017 an die Beschwerdegegnerin, in dem sie das Unbehagen schildert, welches die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung verspürt habe. Sie kritisiert die fehlende Vertrauensbildung und macht geltend, dadurch seien womöglich wesentliche Aspekte unentdeckt geblieben, wodurch der Beweiswert des Gutachtens zu hinterfragen sei. Ihrem Schreiben legt Dr. med. E____ ein ausführliches Gedächtnisprotokoll der Beschwerdeführerin bei (IV-Akte 169). Nach Erlass des Vorbescheids wiederholt sie diese Kritik und bemängelt weiter, der Gutachter habe sich nicht ausreichend mit der Differenzialdiagnose auseinander gesetzt. Sinngemäss bringt sie weiter vor, das Gutachten stelle die Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin nur ungenügend dar, weshalb nicht gestützt darauf von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden dürfe. Kenne man den Krankheitsverlauf über Jahre, so erscheine dies als unrealistisch (Schreiben vom 10. Oktober 2017, IV-Akte 189).

5.2.6. In einer daraufhin ergangenen Stellungnahme verwehrt sich Dr. med. D____ gegen die erhobene Kritik und betont nochmals, er habe während der zweistündigen Untersuchung keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen und insbesondere auch keine Ermüdungszeichen feststellen können. Hinsichtlich der differenzialdiagnostisch in Betracht gezogenen bipolaren affektiven Störung führt er aus, eine solche habe von ihm nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, aber letztlich sei weniger die Diagnose entscheidend, als die daraus sich ergebenden Funktionseinschränkungen und die habe er in seinem Gutachten eingehend dargelegt (Stellungnahme vom 11. Januar 2018, IV-Akte 200).

5.2.7. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schliesslich äussert sich Frau Dr. med. E____ nochmals und legt anhand der Krankengeschichte die Symptomatik im Verlauf von Januar 2001 bis Mai 2018 dar. Sie führt aus, aufgrund des Verlaufs sei die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung Typ 2 mittlerweile als gesichert anzusehen. Darauf weise der Wechsel zwischen Phasen von Hochstimmung, gesteigerter Tagesaktivität, zum Teil auch Reizbarkeit, mit solchen von depressiver Grundstimmung, Antriebsmangel, Gedankenkreisen, zum Teil auch Suizidalität hin. Die Episoden würden die ICD-Kriterien für Depression und Hypomanie erfüllen, wobei nie das Vollbild einer Manie gegeben sei, sondern eine Hypomanie festgestellt werden könne. Generell würden die Phasen der depressiven Episode länger andauern. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei von Beginn der Behandlung an gravierend gewesen, da die Beschwerdeführerin infolge der oft in Abstand von wenigen Wochen aufeinander folgenden Krankheitsepisoden nie eine Konstanz habe erbringen können (Schreiben vom 28. Mai 2018, Beschwerdebeilage [BB] 3).

5.3.             Das psychiatrische Teilgutachten entspricht in formeller Hinsicht den höchstrichterlichen Anforderungen. Ebenso erscheint es inhaltlich in Bezug auf die im Begutachtungszeitpunkt erhobenen Befunde und die daraus gezogenen Ergebnisse über die damals vorhandenen Funktionseinschränkungen und das verbleibende Leistungsvermögen nachvollziehbar und schlüssig. Eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf konstante 50% kann gestützt darauf - vor allem mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärztin - jedoch als mit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen erachtet werden. Wohl ist rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte zuweilen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Das bedeutet aber nicht, dass aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, die Infragestellung einer angezweifelten Expertise sei im Sinne einer starren Regel ausgeschlossen, oder die freie Beweiswürdigung sei eingeschränkt. Frau Dr. med. E____ betreut die Beschwerdeführerin seit 2001 durchgehend. So hat sie im Gegensatz zum Gutachter Gelegenheit, sich ein Bild vom Krankheitsverlauf zu machen, was für die Beantwortung der vorliegenden Frage zentral ist. Insbesondere in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2018 legt die behandelnde Psychiaterin sehr übersichtlich und einleuchtend dar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2001 entwickelt hat. Während sie zu Beginn der Behandlung die Prognose für die Wiedereingliederung optimistisch betrachtete (vgl. IV-Akte 15), musste sie diese Erwartung bereits im Jahr 2002 nach unten korrigieren. Schon zum damaligen Zeitpunkt wies die behandelnde Psychiaterin auf die ausgeprägten Schwankungen im Leistungsniveau hin und visierte eine Stabilisierung der Beschwerdeführerin an (vgl. IV-Akte 50). Die langjährige Begleitung der Beschwerdeführerin hat gezeigt, dass die zu Beginn differenzialdiagnostisch in Erwägung gezogene bipolare affektive Störung zu einer gesicherten Diagnose wurde. Wohl ist nicht in erster Linie die Diagnose für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend, sondern die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen. Diese sind jedoch in vorliegenden Fall über Jahre hinweg wiederkehrenden Schwankungen unterzogen, was letztlich zu einer fehlenden Konstanz und damit zu einer dauerhaften und erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Demgegenüber gelingt es dem Gutachter nicht aufzuzeigen, inwiefern eine massgebliche und dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Beginn des Vergleichszeitraumes eingetreten ist. Bezeichnenderweise lässt sich daher auch nicht schlüssig darlegen, wann die Verbesserung eingetreten sein soll. Die Würdigung der gesamten Unterlagen legt deshalb den Schluss nahe, dass sich der psychische Gesundheitszustand im fraglichen Zeitraum nicht relevant und dauerhaft verbessert hat. Vielmehr beurteilt der psychiatrische Gutachter einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand strenger.

5.4.             Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin nicht gelingt, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Die im Vergleich zu früher abweichende und strengere Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich. Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Situation des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens bestehen nicht, sodass sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt (BGE 133 V 108, 114). Es besteht sodann auch kein Raum für eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Rentenverfügung, da diese auf einem höchstrichterlich überprüften Entscheid beruht. Das bedeutet mit anderen Worten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung in Kraft bleibt und die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat.

6.                   

6.1.             Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.             Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.             Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Mai 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: