Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.102

Verfügung vom 9. Mai 2018

Sachverhaltsfeststellung mit bidizsiplinärem Gutachten ausreichend?

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin hatte sich am 10. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Zur Behinderung hatte sie eine Gebärmutteroperation, Rückenbeschwerden, einen Tumor (nicht operiert), Depression, eine Operation an der Achillessehne, Herzprobleme sowie die „Blutzirkulation“ angeführt. Die Beschwerdegegnerin hatte Unterlagen des involvierten Krankentaggeldversicherers, unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der C____ GmbH C____), [...], vom 14. April 2011 (IV-Akte 32 S. 17 ff.) zu den Akten genommen.

Zur der medizinischen Situation hatte die Beschwerdegegnerin sodann eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet. Die D____ AG, D____, [...] (nachfolgend D____) erstattete am 25. August 2014 (IV-Akte 115) ein Gutachten mit Einbezug der Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Gynäkologie, Innere Medizin und Psychiatrie. Am 7. November 2014 beantwortete die D____ Ergänzungsfragen (IV-Akte 123). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (IV-Akte 148) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2011 eine Viertelsrente zu.

b)        Die Beschwerdeführerin meldete am 1. Dezember 2016 schriftlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Akte 158). Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten zu den Akten (vgl. u.a. Bericht Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 7. Oktober 2016, IV-Akte 160 S. 5 ff., sowie von Prof. F____, vom 6. September 2016, IV-Akte 160 S. 3 f.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Dr. G____, FMH Rheumatologie sowie Innere Medizin, [...], sowie Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 14. Dezember 2017 ein bidizsiplinäres Gutachten (IV-Akten 195 und 196). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 9. Februar 2018 Stellung (IV-Akte 198, sig. Dr. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM).

Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 1. März 2018 (IV-Akte 199) die Ablehnung einer Erhöhung der Invalidenrente an mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung nicht verändert. Die Beschwerdeführerin erhob am 19. April 2018 Einwand (IV-Akte 207). Der RAD nahm dazu am 2. Mai 2018 Stellung (IV-Akte 211). Am 9. Mai 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 213).

 

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 14. Juni 2018 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 9. Mai 2018 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 53% auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 19. November 2018 und Duplik vom 18. Dezember 2018 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Januar 2019 statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

 

 

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (IV-Akte 148) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2011 eine Viertelsrente zugesprochen. 

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 eine rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades seit der Verfügung vom 22. Februar 2016 verneint.

2.2.           Vorliegende Streitigkeit ist anhand revisionsrechtlicher Grundsätze zu beurteilen. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei Rentenrevisionen bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 S. 115 Erw. 5.4). Somit ist vorliegend der medizinische Sachverhalt, wie er der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2016 zu Grunde lag, zu vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Mai 2018

2.3.           Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe den für ihren Revisionsentscheid vom 9. Mai 2018 relevanten medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Der ursprünglichen Berentung gemäss Verfügung vom 22. Februar 2016 habe im Wesentlichen ein gynäkologischer Befund zu Grunde gelegen. Dazu seien aber vorgängig zur hier angefochtenen Verfügung keine genügenden Abklärungen getroffen worden.

Ob die Verfügung vom 9. Mai 2018 den Rügen der Beschwerdeführerin standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.           Bereits vorgängig zur bzw. kurz nach der ersten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Februar 2011 (IV-Akte 1) war die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung der Leistungspflicht anderer Versicherungsträger medizinisch untersucht worden.

3.1.1.  Die Suva hatte für Folgen aus Unfällen in den Jahren 2005 und 2010 zunächst Leistungen erbracht. Sie hatte diese sodann mit Verfügung vom 10. November 2010 per 31. Dezember 2010 rechtskräftig eingestellt (IV-Akte 6.3; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2011, IV-Akte 62.17, insb. Sachverhalt I/d).

Der kreisärztliche Bericht der Suva vom 17. Juni 2010 (IV-Akte 6.19) erwähnt zwei Unfallereignisse vom 14. November 2005 (Anschlagen der Achillessehne links) sowie vom 7. Januar 2010 (auf den Rücken gefallen, Kopf angeschlagen, Verletzung des linken Fusses und im Anschluss Blockierung der Lendenwirbelsäule, Gesässkontusion und Unterschenkelkontusion mit Hämatom). Der Kreisarzt hatte zwar eine Unfallkausalität bejaht, jedoch nur noch funktionelle Restfolgen festgestellt. Der aktuelle Befund erlaube eine ganztägige leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastete Aktivität ohne exzessive Beanspruchung der Wirbelsäule mit einem Traglimit von ca. 10 kg. Ein danach durchgeführtes MRT (Magnetresonanztomogramm) der Wirbelsäule am 7. Juli 2010 ergab gemäss Bericht der […], […], vom 8. Juli 2010 (IV-Akte 6.12) einen überzähligen Wirbelkörper lumbal, chondrotische Veränderungen der mittleren HWS-Segmente mit Discusprotrusionen und geringer Einengung der Neuroforamina C6, chondrotische Veränderungen auch im Bereiche der BWS und der LWS mit einzelnen Discusprotrusionen, eine discogene Einengung des lateralen Recessus lumbosakral mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel im Stehen, jedoch keinen Nachweis einer ossären Läsion im Bereiche der gesamten Wirbelsäule. Der Kreisarzt verneinte am 9. September 2010 die Unfallkausalität der im MRT vom 7. Juli 2010 erhobenen Befunde. Es seien „nur anatomische Varianten und degenerative Veränderungen“. Mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit könne spätestens am 31. Dezember 2010 gerechnet werden (IV-Akte 6.11). Mit Kreisarztbericht vom 3. November 2010 (IV-Akte 6.5) wurde von Seiten der Suva eine „normale Arbeitsfähigkeit“ ab 15. November 2010 bestätigt. Die einzige Einschränkung ergebe sich von gynäkologischer Seite mit einer Gewichtslimite von 6 kg (IV-Akte 6.5 S. 4).

3.1.2.  Sodann hatte eine Krankentaggeldversicherung (J____, [...]) Leistungen erbracht. Sie hatte schliesslich mit Schreiben vom 30. Mai 2011 die Einstellung ihrer Leistungen ab 31. August 2011 angekündigt (IV-Akte 21. S. 2 f.). Hierfür hatte sie sich auf ein von ihr veranlasstes polydisziplinäres Gutachten (Involvierte Disziplinen: Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Orthopädie) der C____ vom 11. April 2011 (IV-Akte 32 S. 17 ff.) abgestützt. Diese Gutachterstelle hatte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Achillodynie links, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom sowie ein Status nach Sturz mit Stauchung der LWS und Gesässkontusion gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob die C____ u.a. psychische Befunde (akzentuierte narzisstische und sensitive Persönlichkeitszüge, ICD-10: Z 73.1) sowie den Verdacht auf eine unspezifische, nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (ICD-10: F49.9). In der Gesamtschau gelangte die C____ zum Schluss, der Versicherten sei die aktuell und zuletzt durchgeführte Tätigkeit (unter der Voraussetzung, dass die Schilderung des Arbeitsplatzes durch die Versicherte korrekt sei) zu 50% zumutbar. Eine adaptierte leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, welche die Einschränkungen gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten berücksichtige, sei seit Februar 2010 zu mindestens 80% möglich.

Im Gutachten der C____ werden gynäkologische Beschwerden zwar erwähnt sowie, dass eine gynäkologische Operation vorgesehen sei (IV-Akte 32 S. 26). Näher ging die C____ darauf jedoch nicht ein.

3.1.3. Zusammenfassend standen in dieser Phase somatische Beeinträchtigungen im Vordergrund. Psychische bzw. funktionale Beschwerden wurden diskutiert, aber leistungsbegründende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden verneint. Der Kreisarzt der Suva mass gynäkologischen Beschwerden einen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Charakter zu.

3.2.           Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2016 hat sich in medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der D____ (IV-Akte 115, vgl. auch ergänzendes Schreiben der D____ vom 7. November 2014, IV-Akte 123) abgestützt.

3.2.1.  Die D____ erhob als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit instabile Becken-Boden-Verhältnisse bei Status nach TVA Sling-Einlage und Rezidiv-Rektozele Grad II sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit beginnender Facettengelenksarthrose und Osteochondrose L2/3, L4/5 und L5/S1 (IV-Akte 115 S. 20). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt das Gutachten der D____ u.a. eine chronische Achillodynie (nach Sehnenunterstützungsplastik 2006), eine Fussfehlform mit asymptomatischem Fersensporn, ein peri­trochantäres Schmerzsyndrom, eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F45.9), sowie eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73; IV-Akte 115 S. 20 f.)

Das Gutachten hält fest, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich aus rein orthopädischer Sicht seit der Begutachtung durch die C____ (Untersuchungszeitpunkt: März 2011) nicht ergeben. „Etwas verschlechtert“ habe sich der Gesundheitszustand aber infolge der gynäkologischen Probleme. Das Gutachten verweist auf einen Bericht der Frauenklinik des [...]spitals [...] vom 28. Januar 2013 (IV-Akte 88 S. 22 f.). Dieser dokumentierte eine Verschlechterung der Beckenbodensituation seit dem letzten Eingriff. In diesem Zusammenhang ist dem gynäkologischen Fachgutachten für die D____ vom 3. Juli 2014 (IV-Akte 115 S. 58) zur Anamnese zu entnehmen, dass im Jahr 1989 eine Hysterektomie durchgeführt worden war. Im Juni 2011 sei eine abdominale Kolposakroprexie und Douglasobliteration ohne Korrektur der Zyste- oder Rektozele und ohne Eingriff am Blasenhals erfolgt (vgl. Bericht des […]spitals […] vom 24. Oktober 2011, IV-Akte 25 S. 2 f.). Im Mai 2012 sei eine Kolpodiafragmaplastik sowie ein Enterozeleverschluss erfolgt (vgl. Bericht des […]spitals […] vom 4. Juni 2012, IV-Akte 86.39 S. 29 f.). Zur Indikation hielt dieser Bericht fest, die Rektozele zeige über den Verlauf hinweg eine persistierende symptomatische Rektozele II. bis III. Grades sowie eine kleine Enterozele. Im Februar 2013 wurde eine „TOT“-Operation (Eingriff zur Behandlung einer Harn-Inkontinenz, vgl. Bericht des [...]spitals [...], Frauenklinik vom 20. Februar 2013, IV-Akte 88 S. 2 ff.) durchgeführt. Die D____ gelangte aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, die Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsmitarbeiterin in einer Bäckerei sei aufgehoben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit ergebe sich gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit „in der Grössenordnung von 80%“ (IV-Akte 115 S. 22). Es könnten „nur noch sehr leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten etwa 5 kg und nur zeitweilig im Stehen in einem 80%-Pensum durchgeführt werden“. Der Zugang zur Toilette müsse auf kurzem Wege ermöglicht sein. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung (Vorbeuge oder Überkopfarbeiten) vermieden werden. Tätigkeiten bei Nässe, Kälte und extremen Temperaturschwankungen sollten ebenso vermieden werden (IV-Akte 115 S. 22).

3.2.2.  In dieser für die ursprüngliche Verfügung vom 22. Februar 2016 massgeblichen Phase standen somit für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nebst rheumatologischen bzw. orthopädischen Befunden die gynäkologischen Beschwerden im Zentrum.

4.                

4.1.           Vorgängig zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 hatte der RAD am 7. August 2017 (IV-Akte 184 sig. Dr. I____) eine bidisziplinäre gutachterliche Abklärung empfohlen. Der RAD war zum Schluss gekommen, es fehlten aus versicherungsmedizinischer Sicht Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Zudem werde neben dem orthopädischen auch ein psychischer Gesundheitsschaden postuliert.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Dr. G____ (Rheumatologie) und Dr H____ (Psychiatrie) am 14. Dezember 2017 ein bidizsiplinäres Gutachten (IV-Akten 195 und 196). In der Rubrik „Konsensbesprechung“ (IV-Akte 196 S. 53 f.) halten die Gutachter fest, es bestehe aus psychiatrischer Sicht seit Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Diese komme in Bezug auf die bisherige Tätigkeit nicht zum Tragen, da hier bereits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus dem Fachgebiet der Gynäkologie bestehe. In den Bereichen Gynäkologie und Psychiatrie werde hinsichtlich Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert. Diese Einschränkungen wirkten sich jedoch nicht additiv aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgebiete (Rheumatologie, Psychiatrie, Gynäkologie) gelte vollständige Arbeitsunfähigkeit (bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 0%) in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäckerin in einer Bäckerei. Für eine Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%.

4.2.           Einzugehen ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens erhobenen Rügen.

4.2.1.  Die Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 13) verweist darauf, Dr. H____ attestiere in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2017  eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Da im psychiatrischen Teilgutachten des D____ lediglich eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21) diagnostiziert worden und der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, stelle sich die Frage, ob der Gesundheitszustand sich aus psychiatrischer Sicht nicht auch verschlechtert habe. Dr. H____ beantworte diese Frage in seinem Gutachten widersprüchlich. Er attestiere der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Gutachten der D____ vom 25. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 20%, halte aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren in diesem Umfang aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt gewesen sei. Ob er mit dem Ausdruck „seit Jahren“ den Zeitraum zwischen der Begutachtung bei der D____ und seiner psychiatrischen Untersuchung (rund 3 Jahre) meine, oder ob er davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die D____ unter der von ihm gestellten Diagnose gelitten habe (und somit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 20% bestand), sei aufgrund der Äusserungen von Dr. H____ nicht klar ersichtlich.

Diese Argumentation gibt keinen Anlass, Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. H____ zu wecken. Aus der bereits angeführten Gesamtbeurteilung im Gutachten von Dr. G____ bzw. Dr. H____ ergibt sich, dass sich die psychiatrische Einschränkung von 20% zusammen mit einer weiteren Einschränkung von 20% aufgrund somatischer Befunde nicht additiv auswirkt. Dies zweifelt auch die Beschwerdeführerin nicht an, führt sie doch selbst aus, die Frage könne, was die Verhältnisse zur Zeit der Begutachtung durch Dr. G____ bzw. Dr. H____ betrifft (11. und 12. Dezember 2017, vgl. IV-Akte 196 S. 1 und 195 S. 1), offen bleiben (Beschwerde S. 8 Ziff. 13).

4.2.2.  Die Beschwerdeführerin vertritt vielmehr die Ansicht, der psychische Zustand habe sich im Intervall seit der Begutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____ (Dezember 2017) und der Verfügung (Mai 2018) verschlechtert. Sie verweist auf einen Bericht von Dr. E____ vom 13. April 2018 (IV-Akte 206), der neu eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (lCD-10 F33.11), diagnostiziert, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bejaht und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von „mindestens“ 50% annimmt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, noch in seinem Bericht vom 7. Oktober 2016 (IV-Akte 160 S. 5 ff.) habe Dr. E____ eine leichte bis fluktuierend mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 35% attestiert.

Der RAD (IV-Akte 209 S. 2, sig. Dr. I____) hat am 26. April 2018 zu diesem Bericht Stellung genommen. Er verweist darauf, dass der Bericht fremdanamnestische Angaben des Ehemannes der Versicherten zu dessen Einschätzungen der Versicherten festhalte. Dr. E____ gebe in seinem Bericht vom 13. April 2018 an, dass sich der Ehemann in Abwesenheit der Versicherten am 19. Januar 2018 geäussert habe. Der RAD misst diesen fremdanamnestischen Äusserungen keinen Beweiswert zu. Dem ist im Ergebnis beizupflichten, weil diese Äusserungen gemäss Darlegungen von Dr. K____ nur rund einen Monat nach der Begutachtung durch Dr. G____ bzw. Dr. H____ erfolgt sind. Dass sich innerhalb dieser sehr kurzen Zeitspanne zwischen den Bekundungen des Ehemannes und der Begutachtung durch Dr. H____ eine dauerhafte wesentliche Veränderung des psychischen Zustandes eingestellt hat, erscheint wenig wahrscheinlich.

Der RAD verweist sodann darauf, dass Dr. E____ seine Schlussfolgerungen auf einen von ihm erhobenen „psychiatrischen Befund im Längsschnitt“ stütze und postuliere, wiederum „im Längsschnitt“, es ergäben sich „neu“ Hinweise auf emotional instabile Anteile der Persönlichkeitsstörung mit der deutlichen Tendenz, impulsiv zu handeln, dies ohne Berücksichtigung von Konsequenzen und mit wechselnder instabiler Stimmung. Dem Bericht von Dr. E____ ist nun allerdings nicht zu entnehmen, dass die von ihm geschilderte „neue“ Entwicklung erst nach der Begutachtung durch Dr. H____ im Dezember 2017 aufgetreten ist.

Dr. E____ hat mit seinem Bericht vom 13. April 2018 im Vergleich zu demjenigen im Jahre 2016 eine Erhöhung des Arbeitsunfähigkeitsgrades von 15% angenommen. Dr. H____ nimmt eine Einschränkung von 20% an, währenddem die D____ eine Einschränkung noch gänzlich verneint hatte. Da auch Dr. H____ im Gegensatz zur Begutachtung der D____ eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% annimmt, anerkennt er implizit eine gewisse Erhöhung des Schweregrades der Erkrankung seit dem Jahre 2014. Somit besteht insofern Übereinstimmung, als sowohl der Gutachter als auch der behandelnde Psychiater eine Steigerung im Bereich von 15 bzw. 20% annehmen. Wenn Dr. K____ im „Längsschnitt“ eine Verschlechterung annimmt, so steht dies entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin gar nicht in Widerspruch zum Gutachten von Dr. H____.

Die Abweichung der gutachterlichen Einschätzung des Grades der attestierten Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu derjenigen von Dr. K____ erweckt dagegen, wie in Erw. 4.2.1. bereits erörtert, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens.

4.3.           Die Beschwerdeführerin rügt sodann das Ergebnis der gutachterlichen Abklärungen in somatischer Hinsicht.

4.3.1.  Sie verweist zunächst darauf, die der ursprünglichen Berentung zu Grunde liegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich gemäss dem polydisziplinären Gutachten der D____ vom 25. August 2014 im Wesentlichen auf einen gynäkologischen Befund gestützt (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 12), nicht jedoch auf orthopädische bzw. rheumatologische oder psychiatrische Diagnosen. Das Verlaufsgutachten von Dr. G____ bzw. Dr. H____ liefere jedoch keine begründete Einschätzung, ob sich der gynäkologische Zustand in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert habe.

Die Beschwerdeführerin legt dar, Dr. G____ gebe in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2017 zwar an, er nehme an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus gynäkologischer Sicht nicht verändert habe. Sie rügt, dass diese Einschätzung alleine auf der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik im Bereich des Beckenbodens beruhe. Dr. G____ habe die Beschwerdeführerin nicht gynäkologisch untersucht und führe in seinem Gutachten (IV-Akte 196 S. 46) explizit aus, dass von ihm gynäkologische Aspekte mitberücksichtigt würden, obwohl er kein Facharzt sei und er sich alleine auf den Umstand stütze, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden aus gynäkologischer Sicht gleich wie im Gutachten des „[...]“ (Beschwerde S. 7 Ziff. 12, gemeint ist offensichtlich die D____) geschildert habe. Dies genüge für die Klärung des medizinischen Sachverhaltes nicht.

4.3.2.  Fest steht zunächst, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin ab dem Revisionsbegehren vom 1. Dezember 2016 (IV-Akte 158) und auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dr. G____ und Dr. H____ keine gynäkologischen Beschwerden bzw. deren allfällige Verschlimmerung seit der Begutachtung durch die D____ erwähnt hat. Im Schreiben vom 1. Dezember 2016 legt sie zwar dar, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Mitte des Jahres 2015 „rapid verschlechtert“. Sie sei in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E____, Dr. L____ (Neurologe) sowie bei Prof. F____ in der Schmerzklinik. Damit nimmt die Versicherte offensichtlich Bezug auf psychische Beschwerden bzw. neurologische Beschwerden und solche des Bewegungsapparates. Die erwähnten Ärzte sind jedoch weder Spezialisten der Gynäkologie noch der Gastroenterologie.

Der Bereich Leistungen der Beschwerdegegnerin verwies in seiner Anfrage an den RAD auf die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Berichte der erwähnten Ärzte aus dem Jahr 2016. Der RAD verneinte in der Stellungnahme vom 3. Februar 2017  (IV-Akte 163) die Frage, ob es gestützt darauf wesentliche Anhaltspunkte für eine voraussichtlich länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2016 gebe. Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2017 einen Vorbescheid, gemäss welchem sie auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten gedenke (IV-Akte 164). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 21. März 2017 Einwand (IV-Akte 169, bzw. Begründung vom 27. April 2017, IV-Akte 172). Auch mit diesen Eingaben hatte die Beschwerdeführerin Berichte von Prof. F____ sowie Dr. F____ sowie den Bericht eines Facharztes für Orthopädie eingereicht (Dr. M____, vgl. Stellungnahme des RAD vom 5. Juli 2017, IV-Akte 178 S. 3). Da zu diesem Zeitpunkt offen war, ob die Versicherte sich einer Operation im Bereich der Achillessehne unterziehen werde, hatte der RAD von einer definitiven Stellungnahme abgesehen. Nachdem feststand, dass vorderhand keine Operation durchgeführt werde, empfahl der RAD die Durchführung des Gutachtens durch Dr. G____ und Dr. H____. Der RAD empfahl am 7. August 2017 (IV-Akte 184 S. 3) die bidisziplinäre Abklärung, da „neben dem orthopädischen Gesundheitsschaden auch ein psychischer Gesundheitsschaden postuliert“ werde. Es war auch zu diesem Zeitpunkt die gynäkologische Problematik weder auf Seiten der Beschwerdegegnerin, noch auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Thema. Die Beschwerdegegnerin machte der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin am 28. August 2017 Mitteilung samt Fragenkatalog (IV-Akte 188 und 189), sie werde Dr. G____ und Dr. H____ mit einem Gutachten beauftragen (2 separate Schreiben je betr. Dr. G____ und Dr. H____, IV-Akten 185 und 186). Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 5. September 2017 (IV-Akte 187) gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, dass sie „keine Einwendungen gegen die Begutachter und die Art der Begutachtung“ habe.  Ebenso habe sie „keine Zusatzfragen an die Begutachter“.

In der Stellungnahme vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 198) schloss sich der RAD den Schlussfolgerungen des bidisiziplinären Gutachtens von Dr. G____ und Dr. H____ an. Die Beschwerdegegnerin erliess hierauf ihren zweiten Vorbescheid vom 1. März 2018 (IV-Akte 199), mit welchem sie auf die Abklärungsergebnisse des bidisziplinären Gutachtens abstellte. Wiederum erhob die Beschwerdeführerin Einwand (Schreiben vom 19. April 2018, IV-Akte 207). Erstmals mit diesem Einwandschreiben wird nun Abklärungsbedarf hinsichtlich der „urogynäkologischen Problematik in Gestalt der Beckenbodenschwäche“ der Versicherten angemeldet.

Fest steht damit, dass bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G____ kein Anlass bestand, die Versicherte zusätzlich von Seiten einer Fachärztin oder eines Facharztes der Gynäkologie untersuchen zu lassen. Anlass dazu bestand auch während der Abwicklung des bidisziplinären Gutachtens durch Dr. G____ bzw. Dr. H____ nicht. Wie die Beschwerdeführerin insoweit zutreffend darlegt, hat Dr. G____ in seinem Gutachten zwar festgehalten, er könne als Rheumatologe von Seiten der gynäkologischen Problematik die Einschränkungen nur bedingt formulieren. Zugleich wies er aber darauf hin, die Versicherte gebe keine Verschlechterung gegenüber der letzten Begutachtung durch die D____ vom 25. August 2014 an (IV-Akte 196 S. 45). Somit hatte auch der Gutachter Dr. G____ keine Veranlassung, gegenüber der Beschwerdegegnerin den Bedarf an einer solchen zusätzlichen gynäkologischen Abklärung zurückzumelden.

4.3.3.  Es finden sich überdies in den Akten keine Unterlagen, welche Hinweise für das Erfordernis einer solchen gynäkologischen Abklärung geben könnten. Dem Gutachtensdokument von Dr. G____ schliesst sich in den IV-Akten zwar ein Bericht des N____ Spitals vom 2. Juni 2017 an (IV-Akte 196 S. 55 f.). Dr. G____ erörtert den Bericht in seinem Gutachten nicht näher, er ist dem Gutachten jedoch beigeschlossen und findet sich auch im Aktenverzeichnis (IV-Akte 196 S. 24) mit Inhaltsangabe. Dr. G____ fasst den Inhalt wie folgt zusammen: „Nachweis einer moderaten anterioren Rektozele, moderater rektaler Descensus, moderater Descensus der Vagina und diskrete Zystozele. Keine nachweisbare Enterozele. Verdächtige Vorwölbung der Schleimhaut anorektal mit Verdacht auf eine Intussuszeption“. Das Schreiben vom 2. Juni 2017 hält ausserdem das Ergebnis einer MRI-Defäktographie fest. Im Rahmen der Messgenauigkeit bestünden in der Norm liegende Winkel anorektal in Ruhe. „Insgesamt zügige und fast komplette Entleerung der Rektumampulle während der Defäkationsphase“. Diese Unterlage bildet somit in Übereinstimmung mit der gegenüber Dr. G____ gemachten Aussage der Versicherten keinen Hinweis auf eine Verschlechterung der gynäkologischen Situation.

Es ergibt sich auf dieser Grundlage, dass bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____ kein Anlass bestand, dieser Frage durch eine neuerliche fachgutachterliche Untersuchung nachzugehen. Auch im Nachgang zur Begutachtung durch Dr. G____, im Vorbescheidverfahren und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei auch in gynäkologischer Hinsicht eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich. Jedoch bringt die Beschwerdeführerin ihrerseits keine ärztlichen Unterlagen bei, aus denen sich Hinweise auf eine Verschlechterung des gynäkologischen Zustandes ergäben. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu ergänzenden medizinischen Abklärungen hinsichtlich der gynäkologischen Problematik.

5.                

Nach dem Dargelegten bestehen unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten keine Hinweise für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Invaliditätsgrades. Solche werden von Seiten der Beschwerdeführerin auch bezüglich der erwerblichen Verhältnisse nicht geltend gemacht. Darum ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2018 nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.

6.                

6.1.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) 

6.2.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: