Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.104

Verfügung vom 15. Mai 2018

Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens bejaht.

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war seit 6. November 1995 als Kantinenmitarbeiterin bei der C____ in [...] in einem Vollzeitpensum angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Dezember 2011 und IK-Auszug, IV-Akten 11, S. 2 und 13, S. 4). Nach einer Operation am Rücken am 9. Mai 2007 reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 80 %. Mit Gesuch vom 28. November 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin sodann erstmals unter dem Hinweis auf Rückenbeschwerden und ihr allgemeines Befinden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 8).

Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere gab sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, in Auftrag (Gutachten vom 15. April 2014 und 16. Oktober 2014, IV-Akten 54 und 56).

Gestützt auf diese beiden Gutachten und auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2015 ab (IV-Akte 71).

b) Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 25. Juni 2015 an und legte weitere Arztberichte ins Recht (IV-Akte 77). In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2015, die Sache sei zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Diesem Antrag entsprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Oktober 2015 (IV-Akte 97).

c) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte bei den behandelnden Ärzten ein und gab eine erneute rheumatologische und psychiatrische Begutachtung bei Dr. F____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (IV-Akten 132 und 133).

Gestützt auf die beiden Gutachten lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. Juli 2017 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut ab (IV-Akte 139). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 2017, 29. September 2017 und 19. Oktober 2017 Einwand, worauf die Beschwerdegegnerin erneut weitere Abklärungen vornahm und bei Dr. F____ und Dr. G____ eine Stellungnahme einholte (IV-Akten 142, 144 und 146).

d) Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 165).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 18. Juni 2018 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 15. Mai 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien ab 1. Mai 2012 mindestens eine halbe und ab 1. August 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 3. Dezember 2018 und Duplik vom 11. Januar 2019 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

d) Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2019 hält die Beschwerdeführerin erneut an ihren Anträgen fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 22. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 15. Mai 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 132), das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 133), die Stellungnahme von Dr. F____ vom 19. März 2018 (IV-Akte 156) und diejenige von Dr. G____ vom 9. März 2018 (IV-Akte 153) und auf die Berichte des RAD.

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und Dr. F____ habe bei seiner Begutachtung nicht die nötigen Abklärungen unternommen. Daneben sei die Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer Sicht von Dr. G____ mangelhaft exploriert worden. Es sei deshalb insbesondere auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. H____, FMH Rheumaerkrankungen und Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen.

2.3.          In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Replik, S. 2)

2.4.          Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat.

3.                

Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.1.          Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verfügung erlassen, ohne dass ihr der aktuelle Bericht des J____-Spitals vom 5. Februar 2018 (IV-Akte 166, S. 3 f.) vorlag. Im entsprechenden Bericht wurde unter Hinweis auf den Befundbericht des am 10. Januar 2018 durchgeführten MRI der LWS (IV-Akte 150, S. 11 f.) bei der Beschwerdeführerin ein radikuläres Schmerzsyndrom L4 rechts bei kleiner, sequestrierter Diskushernie L3/4 rechts diagnostiziert. Den entsprechenden Bericht habe die Beschwerdegegnerin zwar beim J____-Spital angefordert, aufgrund eines spitalinternen Fehlers sei ihr dieser aber nicht zugestellt worden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin verfügt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Arztberichte selbst einholen müssen. Diese Gehörsverletzung habe zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch dann eine Parteientschädigung schulde, wenn sie wider Erwarten unterliegen sollte (vgl. Replik, S. 2).

3.2.          Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor Verfügungen, welche durch eine Einsprache anfechtbar sind, müssen sie jedoch nicht angehört werden (Art. 42 ATSG). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368 E. 4.2 S. 373).

3.3.          Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG).

3.4.          Es trifft zu, dass auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim J____-Spital am 28. März 2018 (IV-Akte 159) dieses der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, dass man zur Beschwerdeführerin keine Unterlagen finden könne und die Beschwerdeführerin dem J____-Spital nicht bekannt sei (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2018 mit entsprechend angefügter Notiz des J____-Spitals; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 4. April 2018, IV-Akte 160). Dabei muss es sich – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – wohl um ein Versehen gehandelt haben. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass das J____-Spital am 5. Februar 2018 einen die Beschwerdeführerin betreffenden Befundbericht erstellt hat (IV-Akte 166, S. 3 f.). Allerdings beruht dieser Bericht – wie vom Rechtsdienst des RAD in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2018 bereits zutreffend ausgeführt (IV-Akte 173, S. 2) – auf einem MRI-Befund vom 10. Januar 2018 (IV-Akte 150, S. 11 f.). Der Bericht selbst äussert sich lediglich zu möglichen Behandlungsoptionen, in keiner Weise aber zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und einer möglichen Einschränkung. Vielmehr noch ist im Bericht auch von unklaren und teilweise widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu lesen. Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2018 (IV-Akte 164) alle relevanten Unterlagen – insbesondere auch den Befundbericht des MRI vom 10. Januar 2018 – hat zukommen lassen. Damit hatte die Beschwerdeführerin bereits die Möglichkeit, sich zum entsprechenden Befund zu äussern. Im Umstand, dass das J____-Spital zu einem späteren Zeitpunkt, basierend auf demselben MRI-Befund, noch einen eigenen Bericht erstellte, zu welchem sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines spitalinternen Fehlers vor dem Verfügungszeitpunkt dann nicht noch zusätzlich äussern konnte, kann deshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin gesehen werden.

3.5.          Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Bejahung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] eine solche nach der oben dargelegten Rechtsprechung als geheilt gelten kann, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid frei überprüfen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Darüber hinaus könnte in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzung erst recht kein schwerwiegender Verfahrensmangel gesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche erhobenen Einwände vor dem mit voller Kognition entscheidenden Sozialversicherungsgericht vortragen konnte. Zudem war der Inhalt des Berichts des J____-Spitals im vorliegenden Verfahren, von untergeordneter Bedeutung.

Eine Rückweisung im vorliegenden Fall würde demnach zu keinem anderen Ergebnis und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, wodurch dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst raschen Beurteilung ihres Anspruchs nicht gedient wäre (vgl. BGE 116 V 182, 187). Von der Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2018 ist nach dem Dargelegten daher abzusehen.

Im Folgenden ist deshalb auf die materiellen Aspekte des vorliegenden Falles einzugehen.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

4.3.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

4.4.          Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1)

5.                

In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 15. Mai 2018 im Wesentlichen auf die bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Begutachtung von Dr. F____ und Dr. G____ vom 7. Februar 2017 (IV-Akten 132 und 133).

5.1.          Dr. F____ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten, welches zugleich die Gesamtbeurteilung der beiden Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie enthält, folgende Diagnosen (IV-Akte 132, S. 34):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-          Seronegative Spondylarthropathie bei Psoriasis vulgaris (Dg 02/2012) mit/bei

·         St. n. Methotrexat (= MTX) 09/2012 (Stop wg. Schmerzen im Mund, Lippen und Magen)

·         St. n. Salazopyrin (= Sulfasalazin) 09/2012 - ca. 12/2012 (Stop wg. Blähungen und Bauchschmerzen)

·         St. n. Simponi (= Golimumab) 02/2013 bis 02/2014 (Stop wg. Hitzegefühl im ganzen Körper, dies am ehesten als psychosomatisch zu bewerten)

·         St. n. Otezla ca. 10/2015 (Stop wg. Übelkeit, Bauch- und Kopfschmerzen)

·         Aktuell: Enbrel (= Etarnecept) seit 01/2016, darunter klinisch gute Einstellung, d.h. keine Synovitiden

·         Achsenbefall: lSG-Arthritis bds. (ED MRI 06.02.2012), unter Simponi praktisch vollständig remittiert (MRI lSG 27.09.2013), nach Absetzen von Simponi 02/2014 im MRI wieder Aktivitätszeichen (MRI 21.05. und 02.06.2015)

·         Peripherem Gelenksbefall: Fingergelenksbefall, Peritendinitis der Extensorensehne Dig. Ill + IV auf Höhe der MCP-Gelenke, Erguss im rechten OSG, im Chopart-Gelenk rechts (MRI rechte Hand, OSG rechts 21.05. und 02.06.2015)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-          Fibromyalgie

-          Psoriasis vulgaris (Hautbefall)

-          Lumbovertebralsyndrom bei/mit

·         St. n. Diskektomie LWK5/SWK1, mikrotechnischer Diskektomie, Sequesterentfernung LWK5/SWK1 rechts am 09.05.2007

·         Chondrosen L3/4 bis L5/S1, auf Höhe L5/S1 breitbasige mediane Diskushernie mit postoperativen Veränderungen ohne Tangierung neuraler Strukturen und ohne Einengung des Spinalkanals (MRI LWS 28.01.2011, 06.02.2012)

·         Aktuell keine Hinweise für radikuläre Problematik

-          Mikrohämaturie unklarer Ätiologie (Urologische Abklärung unauffällig 03/2014)

-          Anamnestisch Gangunsicherheit unklarer Ätiologie (Neurologische Abklärung unauffällig 07/2015), heute sicheres Gangbild

-          St. n. Hysterektomie bei Uterus myomatosus 04/2009

Dr. F____ hielt in seinem Gutachten fest, es bestehe ein entzündliches, rheumatologisches Leiden im Sinne einer Psoriasisarthropathie mit bildgebend nachgewiesenem Achsenbefall (ISG, LWS), aber auch peripheren Gelenksbefall (Hand, Fuss). Unter Enbrel, eingesetzt ab Januar 2016 sei die Situation hingegen klinisch nun vollständig kontrolliert. Im ganzen Status habe keine einzige Region mit einer Synovitis mehr gefunden werden können. Dies dokumentiere das gute Ansprechen auf die derzeit durchgeführte Basistherapie.

Daneben bestehe zusätzlich eine weichteilrheumatische Schmerzproblematik, was von Dr. H____ in mehreren Berichten ebenfalls so gesehen werde. Diese sei heute als Fibromyalgie zu bezeichnen. Da diese eine ubiquitäre Schmerzpräsentation zeige, hätte man auch die Diagnose „Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache“ wählen können. Allerdings seien die Fibromyalgie-Druckpunkte deutlich schmerzhafter als die übrige ubiquitär vorkommende Druckempfindlichkeit, so dass heute der Begriff Fibromyalgie gebraucht werde. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit würden diese beiden Diagnosen hingegen gleich beurteilt, d.h. sie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Beide weichteilrheumatischen Diagnosen seien sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt und seien nicht von Relevanz.

Als weitere Diagnose werde sodann isoliert die Diagnose eines lumbovertebralen Syndroms aufgeführt, auch wenn hier die Beweglichkeit lumbal nicht eingeschränkt sei. Die lumbalen Beschwerden dürften eine gewisse Kombination zwischen einer entzündlichen Komponente, einer weichteilrheumatischen Komponente und allenfalls eben auch einer mechanischen Komponente darstellen, obwohl die mechanische Komponente hier heute nicht dominiere. Auch die entzündliche Komponente dominiere nicht, gebe die Beschwerdeführerin doch an, dass ihre Schmerzen am Tag wesentlich stärker seien als in der Nacht. Der grösste Anteil der Schmerzen dürfte auch hier weichteilrheumatisch bedingt sein (vgl. IV-Akte 132, S. 37-39).

In der angestammten Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin bzw. Küchenhilfe, welche als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen sei, bestehe heute aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Aufgrund der rheumatologischen Erkrankung kämen keine mittelschweren und schweren Tätigkeiten mehr in Frage.

Für eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht über 7,5 kg heben, stossen oder ziehen müsse, nicht in Zwangsstellungen, wie dauernd nur sitzend, dauernd nur stehend, dauernd nur gehend, arbeiten müsse, bei welcher sie nicht in Zwangsstellungen, wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd über Kopf arbeiten müsse, bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 132, S. 40).

Es sei von einer guten Einstellung der entzündlichen Gelenkserkrankung auszugehen. Unter Enbrel fänden sich keine Hinweise mehr für eine relevante Krankheitsaktivität. Gemäss Konsens der Schweizerischen Rheumatologen bestehe bei einer gut eingestellten entzündlichen Gelenks- und Wirbelsäulenerkrankung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit (IV-Akte 132, S. 42).

Ferner wies Dr. F____ in seinem Gutachten auf Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung hin. Insbesondere der Bericht von Dr. H____ vom 2. Juni 2016, aus welchem eine 0 %-ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehe, sei aus gutachterlicher Sicht absolut nicht nachvollziehbar, da klar ein gutes Ansprechen auf die Enbrel-Behandlung dokumentiert sei. Diesbezüglich sei auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten exzessiven Tagesaktivitäten hinzuweisen. Seit 21 Jahren besuche sie zwei- bis dreimal pro Woche ein Fitnessstudio und gehe einem intensiven Fitnessprogramm nach (Krafttraining an Maschinen, Crosstrainer, Velofahren etc.). Dies sei mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht kompatibel (IV-Akte 132, S. 45).

Darüber hinaus bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiv erhebbaren Befunden. Zweifelsohne bestehe im Kern eine entzündliche Erkrankung, diese sei aber heute gut eingestellt und kontrolliert. Das ganze Bild werde überlagert von einem funktionellen weichteilrheumatischen Geschehen, welches heute klar dominiere. Dessen seien sich sämtliche behandelnden Ärzte im Klaren, was in den diversen Berichten auch klar zum Ausdruck gebracht werde.

Zudem sei die Beschwerdeführerin aktiv und es sei auf ihre erheblichen Tagesaktivitäten hinzuweisen. Sie gehe zwei- bis dreimal wöchentlich ins Fitnessstudio, führe einen Zwei-Personen-Haushalt, gehe regelmässig spazieren, gehe einkaufen und dies über längere Zeiträume. Sämtliche diese Aktivitäten wären mit einer floriden Arthropathie, d.h. mit einem floriden Gelenksgeschehen nicht möglich, was klar die gute Einstellung dokumentiere (IV-Akte 132, S. 45 f.). Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein katastrophisierendes Krankheitsmodell mit einer erheblichen Selbstbehinderungsüberzeugung (IV-Akte 132, S. 42).

5.2.          Dr. G____ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten folgende Diagnosen (IV-Akte 133, S. 19):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-          Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-          Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-          Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

Dr. G____ hielt in seinem Gutachten fest, dass sich aus den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufwachsen in ihrer Heimat keinerlei Hinweise für neurotische Entwicklungen oder gar für eine Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Sie pflege intakte soziale Beziehungen. Überdies zeige sie in der Untersuchung gute Kooperationsbereitschaft, keinerlei Tendenz zur Polarisierung und es hätten sich keinerlei interaktionelle Schwierigkeiten ergeben.

Aufgrund einer Gesamtschau könne eine relevante neurotische Entwicklung und eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden, zumal bei Letzterem die Kardinaldefinition nicht erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Sodann würden sich in Bezug auf die Affektpathologie in der Untersuchung in sämtlichen objektiv zu erhebenden Parametern und Dimensionen vollständig blande Befunde zeigen. Der objektive Psychostatus sei vollständig bland ausgefallen (IV-Akte 133, S. 20). Würde eine depressive Störung vorliegen, müssten obligat zumindest in einzelnen dieser spezifischen objektiven Parameter pathologische Auslenkungen nachgewiesen werden können. Aus objektiver Sicht zeige sich somit keinerlei Affektpathologie und somit auch keine depressive Symptomatik.

In einer Diskrepanz dazu stünden aber die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wobei ihre Angaben insgesamt wenig ausführlich gewesen seien. Sie habe ihre Grundstimmung als «schlecht», «nicht gut» und sodann als nervös beschrieben und von einem Zittern berichtet. Weder die Nervosität noch das Zittern hätten in der Untersuchung nachgewiesen werden können. Eine Antriebsminderung habe sie sodann zwar verneint, habe aber hingegen über Müdigkeit berichtet. Sodann habe die Beschwerdeführerin dem Gutachter mitgeteilt, dass eine gewisse Einbusse der Freudfähigkeit, aber keine Interesse- und Lustlosigkeit bestehe. Somit seien einzelne Aspekte der Kardinalkriterien gemäss ICD10 für eine depressive Episode erfüllt, insgesamt jedoch wenig ausgeprägt und von der Beschwerdeführerin kaum im Detail beschrieben. Damit könne eine eigentliche depressive Episode auf Grund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht bei Heranziehung der Kardinalkriterien gemäss ICD10 diagnostiziert werden (IV-Akte 133, S. 21).

Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten führte Dr. G____ im Wesentlichen aus, aus objektiver Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine vollständig intakte innerpsychische Vitalität. Somit habe die anhaltende somatoforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem liege keine psychiatrische Co-Morbidität vor, insbesondere könne bei der Beschwerdeführerin eine auffällige innerpsychische Struktur ausgeschlossen werden. Darüber hinaus berichte die Beschwerdeführerin über zahlreiche Tagesaktivitäten, die mit einer Einbusse der qualitativen Funktionsfähigkeiten nicht zu vereinbaren wären: so gehe sie zwei- bis dreimal pro Woche in ein Fitness-Center, trainiere, halte sich dort 1 bis 1 ½ Stunden auf und unterhalte dort auch einige soziale Kontakte. Auch könne sie mehreren Haushaltstätigkeiten nachgehen, die Einkäufe erledigen, regelmässig lesen, ihr Enkelkind betreuen und soziale Kontakte aufrechterhalten. Jene Aktivitäten würden untermauern, dass erhaltene qualitative Funktionsfähigkeiten vorliegen. Damit nicht zu vereinbaren seien die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie auf Grund ihrer psychischen Beschwerden nicht arbeiten könne. Innerhalb der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bestünden ferner weitere Inkonsistenzen. Wenn es ihr gelinge, zwei- bis dreimal pro Woche in einem Fitness-Center zu trainieren, sei es aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar, weshalb es ihr nicht möglich sei, im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin halte daran fest, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen, aber auch aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich diese Haltung nicht erklären. Dr. G____ wies zudem darauf hin, dass die vollständig erhaltenen qualitativen Funktionsfähigkeiten auch anhand der ICF- Kriterien (International Classification of Functioning) untermauert werden könnten (IV-Akte 133, S. 22 f.).

Zusammenfassend hielt Dr. G____ fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen vorliegen würden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose gut, dass die Beschwerdeführerin theoretisch wieder im ersten Arbeitsmarkt in einem 100 % Pensum tätig sein könne. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ab April 2012 eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 133, S. 24).

5.3.          In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass die beiden Gutachten die Formanforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. Erwägung 4.4. hiervor) erfüllen. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb grundsätzlich auf die beiden Gutachten abgestellt werden kann. Nachfolgend ist jedoch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, mit welchen sie einerseits eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts rügt und andererseits die Beweiskraft der beiden Gutachten in Zweifel zieht.

6.                

6.1.          Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine mangelnde Abklärung des Sachverhalts.

6.1.1. Die Beschwerdeführerin nimmt dabei insbesondere Bezug auf die im MRI vom 10. Januar 2018 beschriebene Diskushernie L3/L4. Weiter verweist sie dabei auf den zum Verfügungszeitpunkt am 15. August 2018 noch nicht vorgelegenen Bericht des J____-Spitals vom 5. Februar 2018. Sowohl der Befundbericht des MRI als auch der Bericht des J____-Spitals hätten von Dr. F____ bei seiner rheumatologischen Begutachtung vom 7. Februar 2017 nicht berücksichtigt werden können. Wie bereits unter E. 3.4 dargelegt, äussert sich allerdings weder der Befundbericht des MRI noch der Bericht des J____-Spitals zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sodann wurden die Berichte nachträglich dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser hielt in seinem Bericht vom 22. August 2018 fest, dass sich in der Zusammenschau der aktuellen MRI Befunde vom 10. Januar 2018 und dem klinischen Befund von Dr. H____ vom 22. Januar 2018 und im Verlauf vom 23. Mai 2018, sowie dem Bericht des J____-Spitals vom 5. Februar 2018 keine neuen richtungsweisenden Befunde erkennen liessen, die eine abweichende Beurteilung im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten von Dr. F____ begründen würden.

6.1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt damit ausreichend abgeklärt.

6.2.          Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens von Dr. F____ und stützt sich dabei im Wesentlichen auf Ausführungen ihres behandelnden Arztes Dr. H____. Auch in psychiatrischer Hinsicht zweifelt die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Gutachters Dr. G____ in beweisrechtlicher Hinsicht an. Sie verweist dabei auf die Ausführungen ihrer behandelnden Ärztin Dr. I____ (vgl. Beschwerde S. 15).

6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beurteilung von Dr. F____, die Gelenke der Beschwerdeführerin seien nicht aktiviert, sei nicht nachvollziehbar. Auch im MRI vom 10. Januar 2018 habe trotz vorangegangener Steroidbehandlung gezeigt werden können, dass das entzündliche Geschehen mit aktiver Sakroilitis aktiv sei. Die Hauptthese des Gutachters, die Psoriasisarthropathie sei unter Enbrel-Therapie weitgehend kontrolliert, widerspreche den bildgebenden und sonographischen Befunden. Sodann setze der Gutachter ohne tiefergehende Analyse voraus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, das Enbrel dauerhaft einzunehmen und unterschlage die Wechselwirkungen zu den Therapien der anderen Krankheiten der Beschwerdeführerin. Jedenfalls führe die Sistierung der Therapie zu erneuten entzündlichen Aktivitäten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter die Beschwerden der Beschwerdeführerin pauschal in den weichteilrheumatischen Bereich verschiebe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). So habe Dr. F____ nicht die nötigen Abklärungen unternommen und unterschlage, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Gelenksentzündungen zurückgeführt werden müssten. Es sei deshalb auf die Ausführungen von Dr. H____ abzustellen, welcher in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Arbeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, lagen Dr. F____ bei seiner Stellungnahme vom 19. März 2018 die entsprechenden Arztberichte von Dr. H____ und die sonographischen Berichte vor, aus welchen hervorging, dass die Therapie mit Enbrel bei der Beschwerdeführerin wegen Harnwegsinfekten beendet werden musste. Damit durfte ihm dies bei seiner Beurteilung sehr wohl bekannt gewesen sein.

Dr. F____ verweist im Übrigen auf die Usanz der Schweizerischen Rheumatologen, wonach bei einem nicht hochfloriden Krankheitsbild eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit bestehe. So impliziere die Diagnose einer entzündlichen Systemerkrankung per se nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit, wie dies immer wieder von gewissen Behandlern gesehen werde (IV-Akte 156). Sodann sei – den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend – in den sonographischen Berichten vom 11. Januar 2018 (IV-Akte 150, S. 13) und 19. April 2017 (IV-Akte 150, S. 2) jeweils nur eine niedrige Krankheitsaktivität verzeichnet worden. Erosive Veränderungen an den Gelenken habe man keine festgestellt. Schliesslich konnte auch das K____spital [...] (K____) in seinem Bericht vom 15. Oktober 2018 (RB 4) klinisch keine floride Arthritis feststellen. Gegen ein florides Beschwerdebild spreche gemäss Dr. F____ insbesondere auch der regelmässige Besuch eines Fitnessstudios, was bei einem floriden Beschwerdebild kaum möglich sei (Gutachten Dr. F____ vom 7. Februar 2017, IV-Akte 132, S. 45 f.). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Fitnesstrainings gegenüber dem Gutachter dahingehend geäussert hat, dass ihr das Training manchmal besser helfe als die Medikamente.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen damit das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ nicht in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt auch für alle weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Beurteilung von Dr. F____ beziehen.

6.2.2. Aus psychiatrischer Sicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, zwischen dem pathologischen Befund des Gutachters und demjenigen von Dr. I____ bestehe eine Diskrepanz. So weise Dr. I____ in ihrem Bericht vom 26. September 2017 darauf hin, es könne angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei bei der einmaligen Untersuchung bei Dr. G____ sehr um Kontrolle bemüht gewesen bzw. habe ihre bisherigen Bewältigungsmuster wie Fassadierung und Gefühlsdistanzierung aufrechterhalten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachter wesentliche Beschwerden verschwiegen habe. Bei dieser Sachlage sei nur der Schluss zulässig, Dr. G____ habe die Beschwerdeführerin mangelhaft exploriert (vgl. Beschwerde, S. 13). Aus diesem Grund wäre der Gutachter gehalten gewesen, durch Nachfragen die Fassade und Gefühlsdistanzierung der Beschwerdeführerin zu durchbrechen und zum Kern ihrer psychischen Probleme vorzustossen. Die objektive Affektpathologie sei nur deshalb bland, weil sie unzureichend erhoben worden sei. Entsprechend den Darlegungen von Dr. I____ müsse laut der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass auch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Beschwerde, S. 14 f.)

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden durch die Stellungnahme von Dr. G____ vom 9. März 2018 bereits ausführlich und in nachvollziehbarer Weise widerlegt. So führte Dr. G____, bezugnehmend auf die medizinische Stellungnahme von Dr. I____ vom 26. September 2017, aus, dass zwischen einer Gutachtens-Situation und einer Psychotherapie selbstverständlich ein Unterschied bestehe. Dieser bestehe unter anderem gerade darin, dass sich die Psychotherapie definitionsgemäss für regressive Mechanismen anbiete. Dies bedeute, dass in Psychotherapien Patienten symptomatischer imponieren. In Psychotherapien gehe es ja auch gerade darum, im Rahmen der therapeutischen Beziehung an Symptomformationen zu arbeiten und Widerstände aufzuheben, die im sonstigen Alltag kompensiert blieben. Daher überrasche es nicht, wenn in Psychotherapien die Affektivität nicht immer stabil bleibe. Dies sei eher die Ausnahme. Liege aber eine relevante Affektpathologie vor, so wirke sich diese überdauernd aus, das heisse sie beschränke sich nicht nur auf die psychotherapeutischen Sitzungen, sondern erfasse sämtliche Bereiche des Alltags und müsste auch in einer Gutachtens-Situation nachweisbar sein, was bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall gewesen sei (IV-Akte 153, S. 3).

Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den regelmässigen Besuchen im Fitnessstudio, mit welchen sie insbesondere lediglich einen ärztlichen Rat befolgt habe und nicht ersichtlich sei, warum sie dies gerne tun solle, sind nicht zu hören. Es wird auf die Ausführungen in E. 6.2.1. und auf die Ausführungen in den beiden Gutachten verwiesen (IV-Akte 132, S. 26 f. und IV-Akte 133, S. 23).

Was also im Speziellen die Kritik am psychiatrischen Gutachten angeht, so kann der Beschwerdeführerin auch hier insgesamt nicht gefolgt werden. Auch das psychiatrische Gutachten ist damit beweiskräftig.

6.2.3. Im Übrigen ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Berichte ihrer behandelnden Ärzte auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Diesbezüglich haben sich sowohl Dr. F____ als auch Dr. G____ bereits in ihren Gutachten vom 7. Februar 2017 ausführlich mit den früheren Berichten und den abweichenden medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und diese bei ihren Beurteilungen gewürdigt und berücksichtigt (IV-Akte 132, S.  42 ff. und 133, S. 25 ff.).

6.3.          Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 3. Dezember 2018 vor, dass sich der medizinische Sachverhalt insofern verändert habe, als am 5. November 2018 bei einer histologischen Untersuchung L____ AG eine chronische und aktive ulzeröse Ileitis festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf einen Bericht der L____ AG vom 5. November 2018 (vgl. RB 1).

6.3.1. Ob ein Morbus Cron vorliege (so die Vermutung in einem Bericht des M____spitals vom 5. November 2018; vgl. RB 2), oder die entzündliche Darmerkrankung eine Folge der Enbrel-Behandlung sei (so die Vermutung des Pathologen der L____ AG), habe noch nicht geklärt werden können.

6.3.2. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt von der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. November 2011 bis zur Verfügung vom 15. Mai 2018 zu beurteilen.

6.3.3. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Befund ist zeitlich rund ein halbes Jahr nach dem zu beurteilenden Zeitraum aufgetreten und die genannte Diagnose damit erst nach Abschluss des vom Gericht zu beurteilenden Zeitraums (vgl. E. 6.3.2.) aktenkundig. Dies führt dazu, dass sie allenfalls einen Grund für eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin darstellt, jedoch kann sie in vorliegendem Verfahren nicht von Entscheidung sein und das Gericht hat sich im vorliegenden Verfahren nicht dazu zu äussern.

7.               Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Zweifel an der Zuverlässigkeit der rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung. Die Gutachten vermögen zu überzeugen und erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten (vgl. E. 6.4. hiervor). Auch in der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die beiden Gutachten nicht zu beanstanden. Damit kann auf die Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann auch ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt. Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht indiziert. Daher ist bei der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100 %-igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 16 % zu Recht mit Verfügung vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 165) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.

8.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: