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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
MLaw M. Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.104
Verfügung vom 15. Mai 2018
Beweiskraft eines bidisziplinären
Gutachtens bejaht.
Tatsachen
I.
a) Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war seit 6. November
1995 als Kantinenmitarbeiterin bei der C____ in [...]
in einem Vollzeitpensum angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom
6. Dezember 2011 und IK-Auszug, IV-Akten 11, S. 2 und 13, S. 4).
Nach einer Operation am Rücken am 9. Mai 2007 reduzierte die
Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 80 %. Mit Gesuch vom 28. November
2011 meldete sich die Beschwerdeführerin sodann erstmals unter dem Hinweis auf Rückenbeschwerden
und ihr allgemeines Befinden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen
an (IV-Akte 8).
Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen.
Insbesondere gab sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung
eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E____, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, in Auftrag (Gutachten vom 15. April 2014 und 16. Oktober 2014,
IV-Akten 54 und 56).
Gestützt auf diese beiden Gutachten und auf die Beurteilung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2015 ab
(IV-Akte 71).
b) Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde
vom 25. Juni 2015 an und legte weitere Arztberichte ins Recht (IV-Akte
77). In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
vom 15. September 2015, die Sache sei zur weiteren Abklärung an sie
zurückzuweisen. Diesem Antrag entsprach das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Oktober 2015 (IV-Akte 97).
c) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte
bei den behandelnden Ärzten ein und gab eine erneute rheumatologische und psychiatrische
Begutachtung bei Dr. F____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und
Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (IV-Akten 132
und 133).
Gestützt auf die beiden Gutachten lehnte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 4. Juli 2017 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
erneut ab (IV-Akte 139). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
6. September 2017, 29. September 2017 und 19. Oktober 2017
Einwand, worauf die Beschwerdegegnerin erneut weitere Abklärungen vornahm und
bei Dr. F____ und Dr. G____ eine Stellungnahme einholte (IV-Akten 142,
144 und 146).
d) Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 hielt die
Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 165).
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Juni 2018 wird beantragt, es sei
die Verfügung vom 15. Mai 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien
ab 1. Mai 2012 mindestens eine halbe und ab 1. August 2014 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 3. Dezember 2018 und Duplik vom 11. Januar
2019 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
d) Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2019 hält die
Beschwerdeführerin erneut an ihren Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 22. Oktober 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 15. Mai 2018 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, da kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad vorliege. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im
Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ vom 7. Februar
2017 (IV-Akte 132), das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom
7. Februar 2017 (IV-Akte 133), die Stellungnahme von Dr. F____ vom
19. März 2018 (IV-Akte 156) und diejenige von Dr. G____ vom
9. März 2018 (IV-Akte 153) und auf die Berichte des RAD.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, die
Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und Dr. F____
habe bei seiner Begutachtung nicht die nötigen Abklärungen unternommen. Daneben
sei die Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer Sicht von Dr. G____
mangelhaft exploriert worden. Es sei deshalb insbesondere auf die Berichte der
behandelnden Ärzte Dr. H____, FMH Rheumaerkrankungen und Dr. I____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen.
2.3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zudem eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Replik, S. 2)
2.4.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat.
3.
Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin
einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.
3.1.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegegnerin habe ihre Verfügung erlassen, ohne dass ihr der aktuelle
Bericht des J____-Spitals vom 5. Februar 2018 (IV-Akte 166, S. 3 f.) vorlag.
Im entsprechenden Bericht wurde unter Hinweis auf den Befundbericht des am
10. Januar 2018 durchgeführten MRI der LWS (IV-Akte 150, S. 11 f.) bei
der Beschwerdeführerin ein radikuläres Schmerzsyndrom L4 rechts bei kleiner,
sequestrierter Diskushernie L3/4 rechts diagnostiziert. Den entsprechenden
Bericht habe die Beschwerdegegnerin zwar beim J____-Spital angefordert,
aufgrund eines spitalinternen Fehlers sei ihr dieser aber nicht zugestellt
worden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin verfügt. In der Folge habe die
Beschwerdeführerin die entsprechenden Arztberichte selbst einholen müssen.
Diese Gehörsverletzung habe zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
auch dann eine Parteientschädigung schulde, wenn sie wider Erwarten unterliegen
sollte (vgl. Replik, S. 2).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen
Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor Verfügungen, welche durch eine Einsprache anfechtbar
sind, müssen sie jedoch nicht angehört werden (Art. 42 ATSG). Diese Regelung
ist abschliessend (BGE 132 V 368 E. 4.2 S. 373).
3.3.
Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit
anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde
zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387, 390 E.
5.1; BGE 127 V 431, 437 E.
3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431, 437 E.
3d/aa) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG).
3.4.
Es trifft zu, dass auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim J____-Spital
am 28. März 2018 (IV-Akte 159) dieses der Beschwerdegegnerin mitgeteilt
hat, dass man zur Beschwerdeführerin keine Unterlagen finden könne und die Beschwerdeführerin
dem J____-Spital nicht bekannt sei (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
28. März 2018 mit entsprechend angefügter Notiz des J____-Spitals; Eingang
bei der Beschwerdegegnerin am 4. April 2018, IV-Akte 160). Dabei muss es
sich – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – wohl um ein Versehen
gehandelt haben. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass das J____-Spital am
5. Februar 2018 einen die Beschwerdeführerin betreffenden Befundbericht
erstellt hat (IV-Akte 166, S. 3 f.). Allerdings beruht dieser Bericht –
wie vom Rechtsdienst des RAD in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2018 bereits
zutreffend ausgeführt (IV-Akte 173, S. 2) – auf einem MRI-Befund vom
10. Januar 2018 (IV-Akte 150, S. 11 f.). Der Bericht selbst äussert
sich lediglich zu möglichen Behandlungsoptionen, in keiner Weise aber zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und einer möglichen Einschränkung.
Vielmehr noch ist im Bericht auch von unklaren und teilweise widersprüchlichen
Angaben der Beschwerdeführerin zu lesen. Darüber hinaus ist den Akten zu
entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
4. Mai 2018 (IV-Akte 164) alle relevanten Unterlagen – insbesondere auch
den Befundbericht des MRI vom 10. Januar 2018 – hat zukommen lassen. Damit
hatte die Beschwerdeführerin bereits die Möglichkeit, sich zum entsprechenden
Befund zu äussern. Im Umstand, dass das J____-Spital zu einem späteren Zeitpunkt,
basierend auf demselben MRI-Befund, noch einen eigenen Bericht erstellte, zu
welchem sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines spitalinternen Fehlers vor
dem Verfügungszeitpunkt dann nicht noch zusätzlich äussern konnte, kann deshalb
keine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin gesehen werden.
3.5.
Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Bejahung einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] eine
solche nach der oben dargelegten Rechtsprechung als geheilt gelten kann, wenn
das Gericht den angefochtenen Entscheid frei überprüfen kann. Dies ist
vorliegend der Fall. Darüber hinaus könnte in der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Gehörsverletzung erst recht kein schwerwiegender
Verfahrensmangel gesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche
erhobenen Einwände vor dem mit voller Kognition entscheidenden Sozialversicherungsgericht
vortragen konnte. Zudem war der Inhalt des Berichts des J____-Spitals im
vorliegenden Verfahren, von untergeordneter Bedeutung.
Eine Rückweisung im vorliegenden Fall würde demnach zu keinem
anderen Ergebnis und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, wodurch dem
Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst raschen Beurteilung ihres
Anspruchs nicht gedient wäre (vgl. BGE 116 V 182, 187). Von der Aufhebung der
Verfügung vom 15. Mai 2018 ist nach dem Dargelegten daher abzusehen.
Im Folgenden ist deshalb auf die materiellen
Aspekte des vorliegenden Falles einzugehen.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Falle der
Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs.
1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der
IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich
darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen
notwendig sind. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(Art. 43 Abs. 2 ATSG). Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht
die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht
demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
4.3.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,
429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
4.4.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich
aus dem Gutachten selber oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1)
5.
In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid
vom 15. Mai 2018 im Wesentlichen auf die bidisziplinäre rheumatologische und
psychiatrische Begutachtung von Dr. F____ und Dr. G____ vom
7. Februar 2017 (IV-Akten 132 und 133).
5.1.
Dr. F____ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten,
welches zugleich die Gesamtbeurteilung der beiden Disziplinen Rheumatologie und
Psychiatrie enthält, folgende Diagnosen (IV-Akte 132, S. 34):
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
-
Seronegative
Spondylarthropathie bei Psoriasis vulgaris (Dg 02/2012) mit/bei
·
St. n.
Methotrexat (= MTX) 09/2012 (Stop wg. Schmerzen im Mund, Lippen und Magen)
·
St. n.
Salazopyrin (= Sulfasalazin) 09/2012 - ca. 12/2012 (Stop wg. Blähungen und Bauchschmerzen)
·
St. n. Simponi (=
Golimumab) 02/2013 bis 02/2014 (Stop wg. Hitzegefühl im ganzen Körper, dies am
ehesten als psychosomatisch zu bewerten)
·
St. n. Otezla ca.
10/2015 (Stop wg. Übelkeit, Bauch- und Kopfschmerzen)
·
Aktuell: Enbrel
(= Etarnecept) seit 01/2016, darunter klinisch gute Einstellung, d.h. keine
Synovitiden
·
Achsenbefall:
lSG-Arthritis bds. (ED MRI 06.02.2012), unter Simponi praktisch vollständig
remittiert (MRI lSG 27.09.2013), nach Absetzen von Simponi 02/2014 im MRI
wieder Aktivitätszeichen (MRI 21.05. und 02.06.2015)
·
Peripherem Gelenksbefall:
Fingergelenksbefall, Peritendinitis der Extensorensehne Dig. Ill + IV auf Höhe
der MCP-Gelenke, Erguss im rechten OSG, im Chopart-Gelenk rechts (MRI rechte
Hand, OSG rechts 21.05. und 02.06.2015)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Fibromyalgie
-
Psoriasis
vulgaris (Hautbefall)
-
Lumbovertebralsyndrom
bei/mit
·
St. n.
Diskektomie LWK5/SWK1, mikrotechnischer Diskektomie, Sequesterentfernung
LWK5/SWK1 rechts am 09.05.2007
·
Chondrosen L3/4
bis L5/S1, auf Höhe L5/S1 breitbasige mediane Diskushernie mit postoperativen
Veränderungen ohne Tangierung neuraler Strukturen und ohne Einengung des
Spinalkanals (MRI LWS 28.01.2011, 06.02.2012)
·
Aktuell keine
Hinweise für radikuläre Problematik
-
Mikrohämaturie
unklarer Ätiologie (Urologische Abklärung unauffällig 03/2014)
-
Anamnestisch
Gangunsicherheit unklarer Ätiologie (Neurologische Abklärung unauffällig
07/2015), heute sicheres Gangbild
-
St. n.
Hysterektomie bei Uterus myomatosus 04/2009
Dr. F____ hielt in seinem Gutachten fest, es bestehe ein entzündliches,
rheumatologisches Leiden im Sinne einer Psoriasisarthropathie mit bildgebend
nachgewiesenem Achsenbefall (ISG, LWS), aber auch peripheren Gelenksbefall
(Hand, Fuss). Unter Enbrel, eingesetzt ab Januar 2016 sei die Situation
hingegen klinisch nun vollständig kontrolliert. Im ganzen Status habe keine
einzige Region mit einer Synovitis mehr gefunden werden können. Dies dokumentiere
das gute Ansprechen auf die derzeit durchgeführte Basistherapie.
Daneben bestehe zusätzlich eine weichteilrheumatische Schmerzproblematik,
was von Dr. H____ in mehreren Berichten ebenfalls so gesehen werde. Diese
sei heute als Fibromyalgie zu bezeichnen. Da diese eine ubiquitäre
Schmerzpräsentation zeige, hätte man auch die Diagnose
„Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache“ wählen können. Allerdings seien
die Fibromyalgie-Druckpunkte deutlich schmerzhafter als die übrige ubiquitär
vorkommende Druckempfindlichkeit, so dass heute der Begriff Fibromyalgie gebraucht
werde. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit würden diese beiden Diagnosen hingegen
gleich beurteilt, d.h. sie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Beide weichteilrheumatischen Diagnosen seien sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
gleichgesetzt und seien nicht von Relevanz.
Als weitere Diagnose werde sodann isoliert die Diagnose eines
lumbovertebralen Syndroms aufgeführt, auch wenn hier die Beweglichkeit lumbal
nicht eingeschränkt sei. Die lumbalen Beschwerden dürften eine gewisse
Kombination zwischen einer entzündlichen Komponente, einer weichteilrheumatischen
Komponente und allenfalls eben auch einer mechanischen Komponente darstellen,
obwohl die mechanische Komponente hier heute nicht dominiere. Auch die
entzündliche Komponente dominiere nicht, gebe die Beschwerdeführerin doch an,
dass ihre Schmerzen am Tag wesentlich stärker seien als in der Nacht. Der
grösste Anteil der Schmerzen dürfte auch hier weichteilrheumatisch bedingt sein
(vgl. IV-Akte 132, S. 37-39).
In der angestammten Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin bzw. Küchenhilfe,
welche als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen sei, bestehe heute aus
rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Aufgrund der
rheumatologischen Erkrankung kämen keine mittelschweren und schweren
Tätigkeiten mehr in Frage.
Für eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin
nicht über 7,5 kg heben, stossen oder ziehen müsse, nicht in Zwangsstellungen,
wie dauernd nur sitzend, dauernd nur stehend, dauernd nur gehend, arbeiten müsse,
bei welcher sie nicht in Zwangsstellungen, wie dauernd vornübergebeugt,
repetitiv bückend oder dauernd über Kopf arbeiten müsse, bestehe demgegenüber
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte
132, S. 40).
Es sei von einer guten Einstellung der entzündlichen
Gelenkserkrankung auszugehen. Unter Enbrel fänden sich keine Hinweise mehr für
eine relevante Krankheitsaktivität. Gemäss Konsens der Schweizerischen
Rheumatologen bestehe bei einer gut eingestellten entzündlichen Gelenks- und
Wirbelsäulenerkrankung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich
leichten Tätigkeit (IV-Akte 132, S. 42).
Ferner wies Dr. F____ in seinem Gutachten auf Diskrepanzen
zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung hin. Insbesondere
der Bericht von Dr. H____ vom 2. Juni 2016, aus welchem eine
0 %-ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin
hervorgehe, sei aus gutachterlicher Sicht absolut nicht nachvollziehbar, da
klar ein gutes Ansprechen auf die Enbrel-Behandlung dokumentiert sei. Diesbezüglich
sei auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten exzessiven
Tagesaktivitäten hinzuweisen. Seit 21 Jahren besuche sie zwei- bis dreimal pro
Woche ein Fitnessstudio und gehe einem intensiven Fitnessprogramm nach (Krafttraining
an Maschinen, Crosstrainer, Velofahren etc.). Dies sei mit einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit nicht kompatibel (IV-Akte 132, S. 45).
Darüber hinaus bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen den
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiv erhebbaren Befunden.
Zweifelsohne bestehe im Kern eine entzündliche Erkrankung, diese sei aber heute
gut eingestellt und kontrolliert. Das ganze Bild werde überlagert von einem
funktionellen weichteilrheumatischen Geschehen, welches heute klar dominiere.
Dessen seien sich sämtliche behandelnden Ärzte im Klaren, was in den diversen
Berichten auch klar zum Ausdruck gebracht werde.
Zudem sei die Beschwerdeführerin aktiv und es sei auf ihre
erheblichen Tagesaktivitäten hinzuweisen. Sie gehe zwei- bis dreimal
wöchentlich ins Fitnessstudio, führe einen Zwei-Personen-Haushalt, gehe
regelmässig spazieren, gehe einkaufen und dies über längere Zeiträume. Sämtliche
diese Aktivitäten wären mit einer floriden Arthropathie, d.h. mit einem
floriden Gelenksgeschehen nicht möglich, was klar die gute Einstellung dokumentiere
(IV-Akte 132, S. 45 f.). Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein
katastrophisierendes Krankheitsmodell mit einer erheblichen Selbstbehinderungsüberzeugung
(IV-Akte 132, S. 42).
5.2.
Dr. G____ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten folgende
Diagnosen (IV-Akte 133, S. 19):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Status nach
depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
Dr. G____ hielt in seinem Gutachten fest, dass sich aus den
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufwachsen in ihrer Heimat
keinerlei Hinweise für neurotische Entwicklungen oder gar für eine
Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Sie pflege intakte soziale Beziehungen.
Überdies zeige sie in der Untersuchung gute Kooperationsbereitschaft, keinerlei
Tendenz zur Polarisierung und es hätten sich keinerlei interaktionelle
Schwierigkeiten ergeben.
Aufgrund einer Gesamtschau könne eine relevante neurotische Entwicklung und
eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden, zumal bei Letzterem die
Kardinaldefinition nicht erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem
Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese
nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Sodann würden sich in Bezug auf
die Affektpathologie in der Untersuchung in sämtlichen objektiv zu erhebenden
Parametern und Dimensionen vollständig blande Befunde zeigen. Der objektive
Psychostatus sei vollständig bland ausgefallen (IV-Akte 133, S. 20). Würde
eine depressive Störung vorliegen, müssten obligat zumindest in einzelnen
dieser spezifischen objektiven Parameter pathologische Auslenkungen
nachgewiesen werden können. Aus objektiver Sicht zeige sich somit keinerlei
Affektpathologie und somit auch keine depressive Symptomatik.
In einer Diskrepanz dazu stünden aber die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin, wobei ihre Angaben insgesamt wenig ausführlich gewesen
seien. Sie habe ihre Grundstimmung als «schlecht», «nicht gut» und sodann als
nervös beschrieben und von einem Zittern berichtet. Weder die Nervosität noch
das Zittern hätten in der Untersuchung nachgewiesen werden können. Eine
Antriebsminderung habe sie sodann zwar verneint, habe aber hingegen über
Müdigkeit berichtet. Sodann habe die Beschwerdeführerin dem Gutachter
mitgeteilt, dass eine gewisse Einbusse der Freudfähigkeit, aber keine
Interesse- und Lustlosigkeit bestehe. Somit seien einzelne Aspekte der
Kardinalkriterien gemäss ICD10 für eine depressive Episode erfüllt, insgesamt
jedoch wenig ausgeprägt und von der Beschwerdeführerin kaum im Detail
beschrieben. Damit könne eine eigentliche depressive Episode auf Grund der subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht bei Heranziehung der Kardinalkriterien
gemäss ICD10 diagnostiziert werden (IV-Akte 133, S. 21).
Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten führte Dr. G____ im
Wesentlichen aus, aus objektiver Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine
vollständig intakte innerpsychische Vitalität. Somit habe die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem
liege keine psychiatrische Co-Morbidität vor, insbesondere könne bei der
Beschwerdeführerin eine auffällige innerpsychische Struktur ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus berichte die Beschwerdeführerin über zahlreiche
Tagesaktivitäten, die mit einer Einbusse der qualitativen Funktionsfähigkeiten
nicht zu vereinbaren wären: so gehe sie zwei- bis dreimal pro Woche in ein
Fitness-Center, trainiere, halte sich dort 1 bis 1 ½ Stunden auf und
unterhalte dort auch einige soziale Kontakte. Auch könne sie mehreren Haushaltstätigkeiten
nachgehen, die Einkäufe erledigen, regelmässig lesen, ihr Enkelkind betreuen
und soziale Kontakte aufrechterhalten. Jene Aktivitäten würden untermauern,
dass erhaltene qualitative Funktionsfähigkeiten vorliegen. Damit nicht zu vereinbaren
seien die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie auf Grund ihrer
psychischen Beschwerden nicht arbeiten könne. Innerhalb der subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin bestünden ferner weitere Inkonsistenzen. Wenn es ihr
gelinge, zwei- bis dreimal pro Woche in einem Fitness-Center zu trainieren, sei
es aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar, weshalb es ihr nicht möglich sei,
im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin halte daran fest,
dass sie aufgrund ihrer Schmerzen, aber auch aufgrund ihrer psychischen
Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich
diese Haltung nicht erklären. Dr. G____ wies zudem darauf hin, dass die
vollständig erhaltenen qualitativen Funktionsfähigkeiten auch anhand der ICF-
Kriterien (International Classification of Functioning) untermauert werden
könnten (IV-Akte 133, S. 22 f.).
Zusammenfassend hielt Dr. G____ fest, dass bei der Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen vorliegen
würden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose gut, dass die
Beschwerdeführerin theoretisch wieder im ersten Arbeitsmarkt in einem
100 % Pensum tätig sein könne. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als
auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ab April 2012
eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 133, S. 24).
5.3.
In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass die
beiden Gutachten die Formanforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung
(BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. Erwägung 4.4. hiervor) erfüllen. Insbesondere
haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten umfassend
auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und
Weise begründet, weshalb grundsätzlich auf die beiden Gutachten abgestellt
werden kann. Nachfolgend ist jedoch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin
einzugehen, mit welchen sie einerseits eine mangelhafte Abklärung des
Sachverhalts rügt und andererseits die Beweiskraft der beiden Gutachten in
Zweifel zieht.
6.
6.1.
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine mangelnde Abklärung des
Sachverhalts.
6.1.1. Die Beschwerdeführerin nimmt dabei insbesondere Bezug auf die im MRI
vom 10. Januar 2018 beschriebene Diskushernie L3/L4. Weiter verweist sie
dabei auf den zum Verfügungszeitpunkt am 15. August 2018 noch nicht
vorgelegenen Bericht des J____-Spitals vom 5. Februar 2018. Sowohl der
Befundbericht des MRI als auch der Bericht des J____-Spitals hätten von
Dr. F____ bei seiner rheumatologischen Begutachtung vom 7. Februar
2017 nicht berücksichtigt werden können. Wie bereits unter E. 3.4
dargelegt, äussert sich allerdings weder der Befundbericht des MRI noch der
Bericht des J____-Spitals zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sodann
wurden die Berichte nachträglich dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser
hielt in seinem Bericht vom 22. August 2018 fest, dass sich in der Zusammenschau
der aktuellen MRI Befunde vom 10. Januar 2018 und dem klinischen Befund
von Dr. H____ vom 22. Januar 2018 und im Verlauf vom 23. Mai
2018, sowie dem Bericht des J____-Spitals vom 5. Februar 2018 keine neuen
richtungsweisenden Befunde erkennen liessen, die eine abweichende Beurteilung
im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten von Dr. F____ begründen
würden.
6.1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin
den rechtserheblichen Sachverhalt damit ausreichend abgeklärt.
6.2.
Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin in rheumatologischer
Hinsicht den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens von Dr. F____ und
stützt sich dabei im Wesentlichen auf Ausführungen ihres behandelnden Arztes
Dr. H____. Auch in psychiatrischer Hinsicht zweifelt die
Beschwerdeführerin die Einschätzung des Gutachters Dr. G____ in
beweisrechtlicher Hinsicht an. Sie verweist dabei auf die Ausführungen ihrer
behandelnden Ärztin Dr. I____ (vgl. Beschwerde S. 15).
6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beurteilung von Dr. F____,
die Gelenke der Beschwerdeführerin seien nicht aktiviert, sei nicht
nachvollziehbar. Auch im MRI vom 10. Januar 2018 habe trotz
vorangegangener Steroidbehandlung gezeigt werden können, dass das entzündliche
Geschehen mit aktiver Sakroilitis aktiv sei. Die Hauptthese des Gutachters, die
Psoriasisarthropathie sei unter Enbrel-Therapie weitgehend kontrolliert, widerspreche
den bildgebenden und sonographischen Befunden. Sodann setze der Gutachter ohne
tiefergehende Analyse voraus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, das
Enbrel dauerhaft einzunehmen und unterschlage die Wechselwirkungen zu den
Therapien der anderen Krankheiten der Beschwerdeführerin. Jedenfalls führe die
Sistierung der Therapie zu erneuten entzündlichen Aktivitäten. Es sei deshalb
nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter die Beschwerden der Beschwerdeführerin
pauschal in den weichteilrheumatischen Bereich verschiebe (vgl. Beschwerde
S. 11 f.). So habe Dr. F____ nicht die nötigen Abklärungen
unternommen und unterschlage, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen auf die Gelenksentzündungen zurückgeführt werden müssten. Es sei
deshalb auf die Ausführungen von Dr. H____ abzustellen, welcher in seinem
Bericht vom 4. Juni 2018 darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin in
einer ausserhäuslichen Arbeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (vgl. Beschwerde
S. 12 f.).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, lagen Dr. F____ bei
seiner Stellungnahme vom 19. März 2018 die entsprechenden Arztberichte von
Dr. H____ und die sonographischen Berichte vor, aus welchen hervorging, dass
die Therapie mit Enbrel bei der Beschwerdeführerin wegen Harnwegsinfekten
beendet werden musste. Damit durfte ihm dies bei seiner Beurteilung sehr wohl
bekannt gewesen sein.
Dr. F____ verweist im Übrigen auf die Usanz der Schweizerischen
Rheumatologen, wonach bei einem nicht hochfloriden Krankheitsbild eine volle
Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit bestehe. So impliziere
die Diagnose einer entzündlichen Systemerkrankung per se nicht automatisch eine
Arbeitsunfähigkeit, wie dies immer wieder von gewissen Behandlern gesehen werde
(IV-Akte 156). Sodann sei – den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend –
in den sonographischen Berichten vom 11. Januar 2018 (IV-Akte 150, S. 13) und
19. April 2017 (IV-Akte 150, S. 2) jeweils nur eine niedrige
Krankheitsaktivität verzeichnet worden. Erosive Veränderungen an den Gelenken habe
man keine festgestellt. Schliesslich konnte auch das K____spital [...] (K____) in
seinem Bericht vom 15. Oktober 2018 (RB 4) klinisch keine floride
Arthritis feststellen. Gegen ein florides Beschwerdebild spreche gemäss
Dr. F____ insbesondere auch der regelmässige Besuch eines Fitnessstudios,
was bei einem floriden Beschwerdebild kaum möglich sei (Gutachten Dr. F____
vom 7. Februar 2017, IV-Akte 132, S. 45 f.). Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Fitnesstrainings
gegenüber dem Gutachter dahingehend geäussert hat, dass ihr das Training
manchmal besser helfe als die Medikamente.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen damit das rheumatologische
Gutachten von Dr. F____ nicht in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt auch für
alle weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Beurteilung
von Dr. F____ beziehen.
6.2.2. Aus psychiatrischer Sicht macht die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, zwischen dem pathologischen Befund des Gutachters und
demjenigen von Dr. I____ bestehe eine Diskrepanz. So weise Dr. I____ in
ihrem Bericht vom 26. September 2017 darauf hin, es könne angenommen
werden, die Beschwerdeführerin sei bei der einmaligen Untersuchung bei
Dr. G____ sehr um Kontrolle bemüht gewesen bzw. habe ihre bisherigen
Bewältigungsmuster wie Fassadierung und Gefühlsdistanzierung aufrechterhalten. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachter
wesentliche Beschwerden verschwiegen habe. Bei dieser Sachlage sei nur der
Schluss zulässig, Dr. G____ habe die Beschwerdeführerin mangelhaft
exploriert (vgl. Beschwerde, S. 13). Aus diesem Grund wäre der Gutachter
gehalten gewesen, durch Nachfragen die Fassade und Gefühlsdistanzierung der
Beschwerdeführerin zu durchbrechen und zum Kern ihrer psychischen Probleme
vorzustossen. Die objektive Affektpathologie sei nur deshalb bland, weil sie
unzureichend erhoben worden sei. Entsprechend den Darlegungen von Dr. I____
müsse laut der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass auch aus
psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Beschwerde,
S. 14 f.)
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden durch die
Stellungnahme von Dr. G____ vom 9. März 2018 bereits ausführlich und
in nachvollziehbarer Weise widerlegt. So führte Dr. G____, bezugnehmend
auf die medizinische Stellungnahme von Dr. I____ vom 26. September
2017, aus, dass zwischen einer Gutachtens-Situation und einer Psychotherapie
selbstverständlich ein Unterschied bestehe. Dieser bestehe unter anderem gerade
darin, dass sich die Psychotherapie definitionsgemäss für regressive Mechanismen
anbiete. Dies bedeute, dass in Psychotherapien Patienten symptomatischer
imponieren. In Psychotherapien gehe es ja auch gerade darum, im Rahmen der
therapeutischen Beziehung an Symptomformationen zu arbeiten und Widerstände
aufzuheben, die im sonstigen Alltag kompensiert blieben. Daher überrasche es
nicht, wenn in Psychotherapien die Affektivität nicht immer stabil bleibe. Dies
sei eher die Ausnahme. Liege aber eine relevante Affektpathologie vor, so wirke
sich diese überdauernd aus, das heisse sie beschränke sich nicht nur auf die
psychotherapeutischen Sitzungen, sondern erfasse sämtliche Bereiche des Alltags
und müsste auch in einer Gutachtens-Situation nachweisbar sein, was bei der
Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall gewesen sei (IV-Akte 153, S. 3).
Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit den regelmässigen Besuchen im Fitnessstudio, mit welchen sie insbesondere
lediglich einen ärztlichen Rat befolgt habe und nicht ersichtlich sei, warum
sie dies gerne tun solle, sind nicht zu hören. Es wird auf die Ausführungen in
E. 6.2.1. und auf die Ausführungen in den beiden Gutachten verwiesen
(IV-Akte 132, S. 26 f. und IV-Akte 133, S. 23).
Was also im Speziellen die Kritik am psychiatrischen Gutachten angeht, so
kann der Beschwerdeführerin auch hier insgesamt nicht gefolgt werden. Auch das
psychiatrische Gutachten ist damit beweiskräftig.
6.2.3. Im Übrigen ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten
Berichte ihrer behandelnden Ärzte auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 470 E.
4.5 mit Hinweisen). Diesbezüglich haben sich sowohl Dr. F____ als auch
Dr. G____ bereits in ihren Gutachten vom 7. Februar 2017 ausführlich mit
den früheren Berichten und den abweichenden medizinischen Einschätzungen der
behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und diese bei ihren Beurteilungen
gewürdigt und berücksichtigt (IV-Akte 132, S. 42 ff. und 133, S. 25
ff.).
6.3.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom
3. Dezember 2018 vor, dass sich der medizinische Sachverhalt insofern
verändert habe, als am 5. November 2018 bei einer histologischen
Untersuchung L____ AG eine chronische und aktive ulzeröse Ileitis festgestellt
worden sei. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf einen Bericht der L____ AG
vom 5. November 2018 (vgl. RB 1).
6.3.1. Ob ein Morbus Cron vorliege (so die Vermutung in einem Bericht des M____spitals
vom 5. November 2018; vgl. RB 2), oder die entzündliche Darmerkrankung
eine Folge der Enbrel-Behandlung sei (so die Vermutung des Pathologen der L____
AG), habe noch nicht geklärt werden können.
6.3.2. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er
sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat
(BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129
V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist
folglich lediglich der Sachverhalt von der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
28. November 2011 bis zur Verfügung vom 15. Mai 2018 zu beurteilen.
6.3.3. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Befund ist zeitlich rund
ein halbes Jahr nach dem zu beurteilenden Zeitraum aufgetreten und die genannte
Diagnose damit erst nach Abschluss des vom Gericht zu beurteilenden Zeitraums
(vgl. E. 6.3.2.) aktenkundig. Dies führt dazu, dass sie allenfalls einen
Grund für eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin darstellt, jedoch kann
sie in vorliegendem Verfahren nicht von Entscheidung sein und das Gericht hat
sich im vorliegenden Verfahren nicht dazu zu äussern.
7.
Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Zweifel an der Zuverlässigkeit der rheumatologisch-psychiatrischen
Begutachtung. Die Gutachten vermögen zu überzeugen und erfüllen die
Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten (vgl.
E. 6.4. hiervor). Auch in der medizinisch-theoretischen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sind die beiden Gutachten nicht zu beanstanden. Damit kann auf
die Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ abgestellt werden. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann auch
ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt. Weitergehende
medizinische Abklärungen sind nicht indiziert. Daher ist bei der
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer
100 %-igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Bei dieser medizinischen
Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin bei einem rentenausschliessenden
IV-Grad von 16 % zu Recht mit Verfügung vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 165)
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen
keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
8.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw C.
Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: