Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.105

Verfügung vom 23. Mai 2018

Beweisanforderungen an ein psychiatrisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1981, leistete nach dem Schulabschluss im Jahr 1999 (DMS 2) diverse kürzere Arbeitseinsätze als ungelernte Hilfsarbeiterin. Der letzte Einsatz erfolgte im Jahr 2011 als Reinigungskraft im C____ Theater [...] (vgl. insb. IV-Akte 69; siehe auch IV-Akte 4, S. 2 und IV-Akte 5, S. 17 sowie IV-Akte 52, S. 35). Seit Mai 2012 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 5). Im August 2012 erfolgte über das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) eine Einladung zum "Job Start". Es wurde in der Folge ein Assessment durchgeführt (vgl. IV-Akte 5, S. 2 ff.). Im November 2012 nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf (vgl. IV-Akte 21, S. 1). Anfang 2013 traten erstmals epileptische Anfälle auf (vgl. IV-Akte 36). Ab dem 23. bis zum 28. Mai 2013 war die Beschwerdeführerin stationär in den E____ Kliniken ([...]) hospitalisiert (vgl. IV-Akte 19, S. 3 ff.). Ihr Hausarzt (Dr. F____) attestierte ihr ab 1. Mai 2013 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 3). Im Oktober 2013 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem gynäkologischen Eingriff (Myomenukleation; vgl. IV-Akte 15, S. 8).

b)        Im Dezember 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen "Epilepsie und Depression" erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. IV-Akten 15, 21 und 28). Im Februar 2014 verstarb der Vater der Beschwerdeführerin, den sie zuvor gemeinsam mit ihrer Mutter zu Hause gepflegt hatte (vgl. IV-Akte 38, S. 3). In der Zeit vom 12. Juli 2014 bis zum 1. September 2014 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in den E____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 41, S. 10 ff.). Seit November 2014 ist sie im G____ (Verein für [...]) in [...] wohnhaft (vgl. IV-Akte 38, S. 5).

c)         Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 17. Juli 2015; IV-Akte 38). Des Weiteren forderte sie bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. IV-Akten 41, 47 und 48). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. H____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 20. Juli 2016; IV-Akte 52). Nach Einholung der Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Oktober 2016 und vom 8. November 2016 (IV-Akten 54 und 55) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 mit, man gedenke, ihr ab Juni 2014 halbe Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 57). Am 24. Februar 2017 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 59). Ab dem 17. Februar bis zum 3. April 2017 war die Beschwerdeführerin stationär in der I____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 93, S. 13 ff.). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März 2017 wurde für sie eine Beistandschaft errichtet (vgl. IV-Akte 63).

d)        Am 7. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen an (vgl. IV-Akte 60). In der Zeit vom 19. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 war sie stationär in der Klinik J____ hospitalisiert. Am 14. September 2017 erfolgte ein Übertritt in die tagesstationäre Behandlung (vgl. IV-Akte 74). Ab dem 1. November 2017 gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines dreimonatigen Belastbarkeitstrainings bei K____ (vgl. insb. IV-Akten 76 und 81). Die Massnahme wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig per 9. Januar 2018 abgebrochen (vgl. insb. IV-Akten 87, 88 und 91). Ab dem 9. Januar 2018 bis zum 27. Februar 2018 war die Beschwerdeführerin stationär in der I____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 93, S. 9 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. D____ den Bericht vom 18. April 2018 ein (vgl. IV-Akte 93). Vom RAD (Dr. L____) wurde die Stellungnahme vom 20. April 2018 angefordert (vgl. IV-Akte 95). In der Folge teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2018 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (vgl. IV-Akte 96). Am 23. Mai 2018 wurde eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 101).

II.       

a)        Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab Juli 2017 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2017 vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Juli 2018 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Replik vom 24. August 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

e)        Mit Schreiben vom 12. September 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 14. November 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2017 nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert. Es könne diesbezüglich auf die plausible Einschätzung des RAD (Stellungnahme vom 20. April 2018) abgestellt werden (vgl. insb. die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2018; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit verschlechtert. Auf den RAD könne nicht abgestellt werden. Allenfalls müsse der medizinische Sachverhalt weiter abgeklärt werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Anspruch auf Erhöhung der IV-Rente verneint hat.

 

 

3.             

3.1.       3.1.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.1.2.  Verlangt die versicherte Person die Revision, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.1.3.  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.4.  Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24. Februar 2017 (IV-Akte 59) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.4.       4.4.1.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.4.2.  Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

4.4.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5.       4.5.1.  Die Verfügung vom 24. Februar 2017 (IV-Akte 59), mit der der Beschwerdeführerin ab Juni 2014 eine halbe Rente (IV-Grad 50 %) zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 59), basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten der E____ Kliniken vom 3. Juni 2013 (IV-Akte 19, S. 3 ff.) und vom 8. Dezember 2014 (IV-Akte 41, S. 10 ff.) und dem Gutachten von Dr. H____ vom 20. Juli 2016 (IV-Akte 52) sowie der Stellungnahme des RAD vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 54).

4.5.2.  Im Bericht der E____ Kliniken vom 3. Juni 2013 (vgl. IV-Akte 19, S. 3 ff.) war als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) festgehalten worden. Im darauf folgenden Bericht vom 8. Dezember 2014 (IV-Akte 41, S. 10 ff.) war in der Diagnoseliste unter anderem festgehalten worden: (1.) Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2); (2.) Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3); (3.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).

4.5.3.  Dr. H____ hatte im Gutachten vom 20. Juli 2016 (IV-Akte 52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 23 des Gutachtens): (1.) emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) bei/mit (a.) Dysmorphophobie, (b.) Status nach repetitiver Gewalterfahrung; (c.) Status nach Selbstverletzungstendenz in der Pubertät; (d.) Status nach Problemen mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb des engeren Familienkreises (ICD-10 Z61.5); (e.) Status nach Problemen in Beziehung zu Partnern (ICD-10 Z63.0) mit Gewalterfahrung; (2.) DD: ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6); (3.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0-1); (4.) Status nach Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig weitgehend abstinent (ICD-10 F10.20); (5.) episodische Panikstörung (ICD-10 F41.0). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ dargetan, die Explorandin sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin weiterhin vier Stunden täglich – ohne Verminderung des Rendements – arbeitsfähig. Dasselbe gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Die Explorandin sollte nicht an Maschinen arbeiten müssen. Die Anforderungen an Stressbelastung, Hektik und Arbeitsdruck seien gering zu halten. Einfache Kontrolltätigkeiten, Lagerbewirtschaftung, Verpackung seien ihr zumutbar (vgl. S. 32 des Gutachtens).

4.5.4.  Der RAD hatte daraufhin in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 54) festgehalten, wahrscheinlich bestehe eine fokale Epilepsie mit rasch sekundär generalisierten Anfällen (Erstsymptomatik Januar 2013). Am ehesten handle es sich um Frontallappenanfälle, provoziert durch Schlafentzug bei bekannter Schlafstörung, bei Verdacht auf kortikale Dysplasie im Gyrus frontalis medius links, fraglich auch provoziert durch höheren Alkoholkonsum (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei der erste epileptische Anfall anzusehen (Januar 2013). Im Jahre 2014 habe die Versicherte mehrere Anfälle erlitten, bei einer insgesamt als instabil einzuschätzenden gesundheitlichen Situation. Der letzte epileptische Anfall sei im Mai 2014 gewesen. Seither sei die Versicherte unter Therapie stabil (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Die Versicherte sollte keine Tätigkeiten mit erhöhter Selbst- und Fremdgefährdung verrichten. Ebenfalls ausgeschlossen seien Arbeiten mit einem erhöhten Gefahrenpotential (mit Absturzgefahr, im Umkreis ungesicherter, gefährlicher Maschinen oder an Starkstrom sowie an offenem Wasser und Feuer). Gleiches gelte für Tätigkeiten, die Überwachungs- und Steuerungstätigkeiten mit Gefährdung Dritter bzw. das Führen von Motor- oder Staplerfahrzeugen beinhalten würden. Ferner sollten Tätigkeiten mit Nachtschichten und Akkordarbeiten sowie Arbeiten mit vermehrten optokinetischen Reizen oder Arbeiten mit hohem Publikumsverkehr vermieden werden. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.5.5.  Gestützt auf diese medizinischen Ausführungen war der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2014 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung im Dezember 2013) eine halbe Rente zugesprochen worden (vgl. die Verfügung vom; 24. Februar 2017; IV-Akte 59).

4.6.       4.6.1.  In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2017 ergibt sich Folgendes aus den Akten: Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März 2017 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet (vgl. IV-Akte 63).

4.6.2.  Ab dem 17. Februar bis zum 3. April 2017 war die Beschwerdeführerin wegen einer akuten Exazerbation des Alkoholkonsums in der I____ stationär hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. April 2017 (IV-Akte 93, S. 13 ff.) wurden insbesondere folgende Diagnosen festgehalten: psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ICD-10 F10.2; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1; V.a. schädlichen Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen, Laxantien, ICD-10 F55.1; V.a. Essstörung, nicht näher bezeichnet (am ehesten atypische Anorexie), ICD-10 F50.9; sonstige Epilepsien, ICD-10 G40.8 (vgl. S. 1 des Berichtes).

4.6.3.  Ab dem 19. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 befand sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. D____ stationär in der Klinik J____. Anschliessend war sie bis zum 28. September 2017 in tagesstationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 13. Oktober 2017 (IV-Akte 74) wurden insbesondere folgende Diagnosen festgehalten: (1.) ICD-10 F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; (2.) ICD-10 F10.1 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch in depressiven Phasen; (3.) ICD-10 F17.2 psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom; (4.) ICD-10 F43.1 posttraumatische Belastungsstörung; (5.) ICD-10 F50.9 Essstörung, nicht näher bezeichnet, Verdacht auf atypische Anorexie (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht dargetan, es sei ein Belastbarkeitstraining ab ca. Anfang November 2017 geplant. Aufgrund des vorzeitig beendeten Aufenthaltes mit Alkoholrückfall bzw. -fällen sei die Stabilität der Patientin aktuell gefährdet. Im ambulanten Rahmen müsse geschaut werden, ob für das Belastbarkeitstraining eine ausreichende Stabilität vorliege. Offensichtlich habe sich die Patientin aus Schamgefühlen nach aussen hin besser präsentiert, als es ihr wirklich gegangen sei (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.6.4.  Ab dem 1. November 2017 gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines dreimonatigen Belastbarkeitstrainings bei K____ (vgl. insb. IV-Akten 76 und 81). Die Massnahme wurde jedoch vorzeitig per 9. Januar 2018 abgebrochen (vgl. insb. IV-Akten 87, 88 und 91); denn ab dem 9. Januar 2018 bis zum 27. Februar 2018 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der I____ hospitalisiert. Es wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: (1.) ICD-10 F10.2 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom; (2.) ICD-10 F10.0 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (akuter Rausch); (3.) ICD-10 F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl. IV-Akte 93, S. 9 ff.).

4.6.5.  Dr. D____ legte im Bericht vom 18. April 2018 (IV-Akte 93) dar, die in den Berichten der I____ festgehaltenen Diagnosen seien vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (sexueller Missbrauch in der Kindheit) zu sehen; DD: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (vgl. S. 2 des Berichtes). Bis heute erachte die Patientin die traumatischen Erlebnisse (v.a. in der Kindheit) als derart belastend, dass sie (noch) nicht darüber sprechen könne. Es bestünden eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, eine emotionale Instabilität, ungenügendes Essverhalten, ausgeprägte Schlafstörungen, Flashbacks und Albträume (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.6.6.  Dr. L____ (RAD) machte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 (IV-Akte 95) geltend, aufgrund der neuen medizinischen Berichte sei nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten wesentlich verändert habe. Dies sei ersichtlich anhand der neusten Befundbeschreibung im Arztbericht von Dr. D____, die sich von der Beschreibung im Gutachten von Dr. H____ nicht massgeblich unterscheide. Zwischenzeitlich sei die Versicherte dreimal hospitalisiert gewesen, wobei immer wieder teils massive Alkoholrückfälle aufgetreten seien, die die Behandlung der psychischen Störung erschweren würden, und zusammen den Erfolg der versuchten beruflichen Massnahmen vereitelt hätten. Bei letzteren hätten – wie aus dem Schlussbericht von K____ hervorgehe – auch gewisse invaliditätsfremde Faktoren interferiert, wie lange Dauer der Arbeitskarenz und bisweilen nicht ganz angepasste Anspruchshaltung. Entsprechend dem insgesamt unveränderten Gesundheitszustand sei die Arbeitsfähigkeit als unverändert einzuschätzen.

4.7.       4.7.1.  Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Insbesondere kann nicht ohne weiteres auf die Einschätzung von Dr. L____ vom 20. April 2018 abgestellt und von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Angesichts der übrigen medizinischen Unterlagen bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des RAD-Arztes. Insbesondere gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2017 in immer kürzeren Abständen stationär hat hospitalisiert werden müssen. So war sie ab dem 17. Februar bis zum 3. April 2017 wegen einer akuten Exazerbation des Alkoholkonsums in der I____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 93, S. 13). Ab dem 19. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 befand sie sich stationär in der Klinik J____ (vgl. IV-Akte 74) und ab dem 9. Januar 2018 bis zum 27. Februar 2018 wiederum in der I____ (vgl. IV-Akte 93, S. 9).

4.7.2.  Angesichts dieses Verlaufes kann eine zwischenzeitlich eingetretene bedeutsame Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Es lässt sich namentlich in Bezug auf die Alkoholproblematik nicht zuverlässig beurteilen, ob resp. inwieweit sich diese allenfalls zusätzlich in relevanter Art und Weise auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Die damals von Dr. H____ im Gutachten vom 20. Juli 2016 (IV-Akte 52) gemachte Aussage, es handle sich um einen "Status nach Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom", kann nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten werden. Ob es sich um eine primäre oder um eine sekundäre Alkoholabhängigkeit handelt, lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht schlüssig beurteilen. Jedenfalls lässt sich das Vorliegen einer relevanten sekundären Alkoholabhängigkeit nicht von vornherein verneinen.

4.7.3.  Generell kann in Anbetracht der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem erneuten Auftreten der im Gutachten von Dr. H____ als beendet ("Status nach") bezeichneten Probleme und damit auch zu einer Verschlimmerung der damit in Verbindung stehenden Störungen gekommen ist. Im Übrigen lässt sich angesichts der Berichte über die gehäuften stationären Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin nicht ausschliessen, dass es in der Zwischenzeit zu einer relevanten (anhaltenden) Verschlechterung der Depression gekommen ist. Schliesslich ist auch die Einschätzung von Dr. D____ vom 20. April 2018 (IV-Akte 95) geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. L____ hervorzurufen. Zumindest kann die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung angesichts der Aktenlage nicht einfach als falsch erachtet werden.

4.8.       Aus all dem folgt, dass sich eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausschliessen lässt. Der medizinische Sachverhalt ist folglich ungenügend abgeklärt. Somit ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine gutachterliche Verlaufsabklärung veranlasst und gestützt darauf nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

5.             

5.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 23. Mai 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: