Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

Pensionskasse A____

 

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.107

Verfügung vom 18. Juni 2018

Versicherte Person: B____

Rechtsschutzinteresse an Beschwerde; Materielle Prüfung Rentenbeginn


Tatsachen

I.         

Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung betreffe nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die Nachzahlungsperiode vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen, sobald die Verrechnungsansprüche anderer Versicherungseinrichtungen geklärt worden seien.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 111) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 eine Rentenleistung (Nachzahlung) von total CHF 68‘607.--. Die in der Verfügung angeführte Abrechnung brachte die bereits ausgerichtete Viertelsrente ab 1. Oktober 2015 bis 30. April 2018 über CHF 12‘245.--, Leistungen (Drittauszahlungen) der Sozialhilfe über den Zeitraum ab 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 von CHF 19‘131.-- sowie des Amts für Sozialbeiträge für den Zeitraum ab 1. Oktober 2015 bis 30. April 2018 über CHF 37‘231.-- in Abzug, sodass ein Saldo von „0“ verblieb. Vermerkt wird in der Verfügung vom 18. Juni 2018 schliesslich, dass gemäss dem Verrechnungsantrag des Amts für Sozialbeiträge vom 15. Mai 2018 der Nachzahlungsbetrag von CHF 37‘231.00 direkt dem Amt für Sozialbeiträge ausgerichtet werde.

Die Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde auch der Beschwerdeführerin „z.K.“ zuge-sandt.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 20. Juni 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2018 (ebenso wie die mit Beschwerde vom 17. Mai 2018 angefochtene Verfügung vom 17. April 2018) aufzuheben, soweit sie Feststellungen beinhaltet, die für das IV-rechtliche Verfahren unerheblich sind. Ferner sei festzustellen, dass der in der angefochtenen Verfügung mit «September 2010» angegebene Beginnzeitpunkt einer IV-rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf keinen (echtzeitlichen) ärztlichen Befunden beruht und deshalb unhaltbar ist.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 wird beantragt, es sei auf die Beschwerde vom 26. Juni 2019 nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.

 

 

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 21. Mai 2019 statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Vorliegend stehen formelle Fragen im Zentrum, von deren nachfolgend darzustellenden Klärung abhängt, ob bzw. in welcher Hinsicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung betreffe nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die Nachzahlungsperiode vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen, sobald die Verrechnungsansprüche anderer Versicherungseinrichtungen geklärt worden seien. Eben dies ist mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 111) geschehen. Mit der Verfügung wird der Rentenbetrag für das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 ausgerechnet sowie dargestellt, welche bereits von der IV als auch von dritten erbrachte Leistungen daran angerechnet werden. Gegen diese Berechnung wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie wiederholt einzig die bereits im Verfahren IV 2018 83 betreffend die Verfügung vom 17. April 2018 gestellten Anträge. Wie dem gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil im Verfahren IV 2018 83 an die gleichen Parteien zu eröffnenden Urteil zu entnehmen ist, ist die dortige Beschwerde mit den identischen Anträgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorliegende, gegen die Verfügung vom 18. Juni 2018 gerichtete Beschwerde wirft die im Verfahren IV 2018 83 behandelten, identischen Fragen auf, und zwar jene nach dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sowie danach, ob die mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 fliessende Rente sich auf den zutreffend ermittelten Beginn des Wartejahres stützen kann. Für alle Ausführungen ist auf das mit gleichem Datum im Verfahren IV 2018 83 eröffnete Urteil mit den identischen Parteien zu verweisen.

2.2.           Die an die Rentenleistung (Nachzahlung) von total CHF 68‘607.-- vorgenommenen Anrechnungen bzw. Verrechnungen von Leistungen werden mit der vorliegenden Beschwerde nicht thematisiert. Die Beschwerdeführerin erhebt sie somit nicht zum Streitgegenstand, sodass sie hier auch nicht zu prüfen sind.

3.                

Gleich wie im Verfahren IV 2018 83 ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.                

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Urteilsgebühr von CHF 800.-- aufzuerlegen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: